Arbeitsgericht Rheine Urteil, 16. Juli 2014 - 3 Ca 453/14


Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.170,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 21.03.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 6 %, die Beklagte zu 94 %.
3. Der Streitwert für das Urteil wird auf 1.170,39 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten noch um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Urlaubsabgeltung.
3Der Kläger war vom 01.07.2013 bis zum 02.01.2014 als Diensthundeführer BW-Bereich bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.06.2013 (Bl. 20 - 27 d. A.). Im Arbeitsvertrag ist auszugsweise folgendes geregelt:
4„3. Einbeziehung von Tarifverträgen
5Die Einstellung erfolgt – vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen – auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. …
6…
77. Urlaubshöhe
8Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nach dem geltenden oder nachwirkenden Tarifvertrag.“
9Im Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV) ist bezüglich des Urlaubs auszugsweise folgendes geregelt:
10„§ 5 Urlaub
11…
122. Der Urlaub beträgt 26 Werktage.
13…
144. Neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt nur in den Grenzen des § 5 BUrlG.
15…“
16Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug 2.447,67 €.
17Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger keinen Urlaub. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.170,39 € brutto für 13 Urlaubstage.
18Der Kläger meint, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgeltung weiterer 13 Urlaubstage in Höhe von 1.170,39 € brutto nebst Zinsen habe.
19Der Kläger ist hierzu der Auffassung, dass für das Jahr 2013 der volle Jahresurlaubsanspruch entstanden sei. Voraussetzung hierfür sei lediglich die Erfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG. Diese sei mit dem 31.12.2013 jedoch erfüllt gewesen.
20Diese Auffassung führe auch nicht zu einem Wertungswiderspruch zu der Regelung des § 5 Abs. 1 c) BUrlG. Aus der Regelung in § 5 Abs. 1 c) BurlG, die die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach Erfüllung der Wartezeit betreffe, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte ausscheide, sei gerade herzuleiten, dass bei Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte der volle Urlaubsanspruch bestehe. Ansonsten hätte der Gesetzgeber eine Kürzung des Anspruchs entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 1 c) BUrlG auch für die zweite Jahreshälfte geregelt.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.170,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Auch wenn das Arbeitsverhältnis letztlich bis zum 02.01.2014 angedauert habe, sei für das Kalenderjahr 2013 kein voller Jahresurlaubsanspruch des Klägers entstanden.
26Zum einen normiere bereits der über Ziff. 3. des Arbeitsvertrages einbezogene § 5 Ziff. 4 MTV, dass ausscheidenden Arbeitnehmern nur Teilurlaub zu gewähren sei.
27Zum anderen sei nach §§ 5 Abs. 1 a), 4 BUrlG nur dann überhaupt die Frage nach dem Jahresurlaub zu stellen, wenn die Wartezeit abgelaufen wäre und das Arbeitsverhältnis fortbestünde. Die Wartezeit sei vorliegend gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 BGB am 31.12.2013 um 24.00 Uhr abgelaufen. Der volle Jahresurlaub komme gemäß § 4 BUrlG jedoch erst nach Ablauf der Wartezeit zur Entstehung, also in der ersten Sekunde des 01.01.2014. Dafür spreche insbesondere der Wortlaut des § 4 BUrlG, wonach der volle Jahresurlaub erstmalignach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben werde. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2013 jedoch nicht mehr entstehen können.
28Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass es auch einen Wertungswiderspruch zu § 5 Abs. 1 c) BUrlG darstellen würde, wenn der volle Jahresurlaubsanspruch bereits mit Ablauf von sechs Monaten entstehen würde. § 5 Abs. 1 c) BUrlG der für die Bejahung von Teilurlaub nach erfüllter Wartezeit auf ein Ausscheiden innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres abstelle, stelle offenkundig einen „Spiegel“ zur Frage des Ablaufs der Wartezeit bei Arbeitsbeginn dar. § 5 Abs. 1 c) BUrlG lege bei Ausscheiden innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres jedoch gerade einen Teilurlaubsanspruch fest. Ein Normwerk, welches die Wartezeit einerseits mit Auslauf von sechs Monaten als im Sinne des § 4 BUrlG beendet ansehe und damit den gesamten Jahresurlaub gewähre, andererseits aber nur Teilurlaub nach erfüllter Wartezeit im Sinne des § 5 Abs. 1 c) BUrlG bei Ausscheiden aus dem bereits jenseits der Wartezeit laufenden Arbeitsverhältnisses innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres gewähre, führe jedoch zu einem internen Wertungswiderspruch und sei zudem grob ungerecht. So erhielte der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis womöglich insgesamt nur sechs Monate bestanden habe, den vollen Jahresurlaub, während der andere Arbeitnehmer insgesamt bereits deutlich länger als sechs Monate beschäftigt sein könne und bei Auslaufen des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Kalenderhalbjahres dennoch nur einen Teilurlaubsanspruch erhalte.
29Die Klageschrift ist der Beklagten am 21.03.2014 zugestellt worden.
30Soweit der Kläger des Weiteren einen Zeugnisberichtigungsanspruch geltend gemacht hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit bereits im Gütetermin übereinstimmend für erledigt erklärt.
31Soweit der Kläger darüber hinaus die Herausgabe des Zertifikats über die Ableistung der Prüfung gemäß der Diensthundeprüfungsverordnung der Bundeswehr (DPOBw) begehrt hatte, hat er die Klage im Kammertermin vom 16.07.2014 zurückgenommen.
32Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Soweit noch über die Klage zu entscheiden war, ist diese zulässig und begründet.
35I.
36Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.170,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 21.03.2014.
371.
38Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung ist § 7 Abs. 4 BUrlG.
39Vorliegend ist für den Kläger der volle Jahresurlaubsanspruch von 26 Tagen für das Kalenderjahr 2013 entstanden mit der Folge, dass – da der Kläger während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub genommen hat – neben den 13 bereits gezahlten Urlaubstagen weitere 13 Urlaubstage mit dem insoweit unstreitigen Betrag in Höhe von 1.170,39 € brutto abzugelten sind.
40Ausgangspunkt für die dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche ist § 5 Ziff. 2 MTV, wonach der Urlaub 26 Werktage beträgt. Eine Zwölftelung findet entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 5 Ziff. 4 MTV i.V.m. § 5 Abs. 1 a) BUrlG nicht statt. Zwar bestimmt § 5 Ziff. 4 MTV, dass neu eintretende Arbeitnehmer nur so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhalten, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt ausdrücklich jedoch nur in den Grenzen des § 5 BUrlG. Gemäß § 5 Abs. 1 a) BUrlG i.V.m. § 4 BUrlG ist vorliegend gerade jedoch keine Zwölftelung des Jahresurlaubsanspruchs vorzunehmen.
41Nach § 5 Abs. 1 a) BUrlG hat der Arbeitnehmer (nur) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt. § 5 Abs. 1 a) BUrlG stellt damit eine Ausnahmevorschrift zu dem grundsätzlich bestehenden Jahresurlaubsanspruch dar. Nach § 5 Abs. 1 a) BUrlG ist damit kein Teilurlaubsanspruch, sondern der volle Jahresurlaubsanspruch erworben, wenn die Wartezeit in diesem Kalenderjahr erfüllt wird. Dies ist vorliegend der Fall:
42Beginnt ein Arbeitsverhältnis mit dem 01.07. eines Jahres um 0.00 Uhr, besteht das Arbeitsverhältnis am 31.12. des Jahres um 24.00 Uhr volle 6 Monate, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Damit ist die Wartezeit erfüllt (vgl. auch BAG Urteil vom 26.01.1967 – 5 AZR 395/66; Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl., § 5, Rn. 6 m.w.N.). Die gleichzeitige Beendigung des Kalenderjahres vermag in diesem Fall die Entstehung des vollen Urlaubsanspruchs nicht auszuschließen. Dieser Auffassung ist der Vorzug zu geben.
43Soweit Gegenstimmen in der Literatur meinen, dass in dem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis mit dem 01.07. beginnt, am 31.12. nur ein Teilurlaubsanspruch von sechs Zwölftel des Jahresurlaubs erworben sei (vgl. ErfK-Gallner, 14. Aufl., § 5 BUrlG, Rn. 9 m.w.N.; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 4, Rn. 19 m.w.N., § 5, Rn. 23 m.w.N.), vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Zwar ließe der Wortlaut des § 4 BUrlG in der Tat die Interpretation zu, dass der volle Jahresurlaubsanspruch erst in der Sekunde nach Ablauf des 6-monatigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses entsteht. Eine Wartezeit, die sechs Monate und eine Sekunde andauern würde, wäre aber mit den klaren Fristenregelungen der §§ 187, 188 BGB nur schwer zu vereinbaren. Bei dieser Auffassung wäre auch § 5 Abs. 1 a) BUrlG vom Gesetzgeber anders zu formulieren gewesen, der gerade von der Nichterfüllung der Wartezeit spricht, die aber nach wohl einhelliger Auffassung sechs Monate beträgt (vgl. Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl., § 4, Rn. 19ff.; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 4, Rn. 5). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Entstehung des Vollurlaubsanspruchs der Grundsatz ist, während die Gewährung von Teilurlaub nach § 5 BUrlG die Ausnahme darstellt. Als Ausnahmevorschrift ist § 5 Abs. 1 a) BUrlG jedoch eher eng auszulegen.
44Soweit dadurch in § 5 Abs. 1 a) BUrlG ein von § 5 Abs. 1 c) BUrlG abweichendes Ergebnis erzielt wird, mag dies unglücklich erscheinen, führt aber nicht zwingend zu einem anderen Auslegungsergebnis. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1966 ausgeführt, dass die in § 4 BUrlG gesetzte Frist in keinem inneren Sinnzusammenhang mit den sechs Monaten – der ersten Jahreshälfte – des § 5 Abs. 1 c) BUrlG steht. Beide Fristen seien aus voneinander unabhängigen gesetzgeberischen Erwägungen auf die jeweils für notwendig erachtete Dauer festgesetzt worden (vgl. BAG Urteil vom 16.06.1966 – 5 AZR 521/65). Es ist auch nicht zwingend ein Wertungswiderspruch gegeben. Soweit § 5 Abs. 1 c) BurlG einen Missbrauch des Jahresurlaubsanspruchs einschränken soll (vgl. hierzu Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl., § 5, Rn. 6), besteht diese Gefahr bei § 5 Abs. 1 a) BUrlG nicht. Anders als im Fall des § 5 Abs. 1 c) BurlG, in dem der Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres nicht weiß, ob das Arbeitsverhältnis am Ende des Kalenderjahres noch besteht, weiß der Arbeitgeber im Fall des § 5 Abs. 1 a) BUrlG bei Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem 01.07. von vornherein, dass am Jahresende der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht, während bis dahin aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 1 a) BUrlG ohnehin nur ein Teilurlaubsanspruch gegeben ist.
45Nach alledem hat der Kläger für das Kalenderjahr 2013 den vollen Jahresurlaubsanspruch von 26 Tage erworben mit der Folge, dass noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 1.170,39 € brutto besteht.
462.
47Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. BGB.
48II.
49Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 269 Abs. 3 ZPO. Der Kostenentscheidung ist dabei ein Streitwert für das gesamte Verfahren in Höhe von 3.868,06 € zugrunde gelegt worden. Dieser setzt sich zusammen aus einem Wert in Höhe von 1.170,39 € für den Urlaubsabgeltungsanspruch, einem Bruttomonatsentgelt des Klägers für den Zeugnisberichtigungsanspruch und einem Wert von 250,00 € für die begehrte Herausgabe des Zertifikats.
50Die Beklagte trägt die Kosten sodann, soweit sie durch das Urteil unterlegen und soweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Der Kläger trägt die Kosten, soweit er die Klage teilweise zurückgenommen hat. Es ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote von 6 % für den Kläger und 94 % für die Beklagte.
51Der Streitwert für das Urteil wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO in Höhe der eingeklagten Urlaubsabgeltung festgesetzt.

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(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.