Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 19. Feb. 2015 - 16 Sa 1207/14


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 16.07.2014 – 3 Ca 453/14 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Urlaubsabgeltung.
3Der Kläger war vom 01.07.2013 bis zum 02.01.2014 als Diensthundeführer BW-Bereich bei der Beklagten in der 6-Tage-Woche beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.06.2013 (Bl. 20 – 27 d.A.). Im Arbeitsvertrag ist auszugsweise folgendes geregelt:
4„…
53. Einbeziehung von Tarifverträgen
6Die Einstellung erfolgt – vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen – auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. …
7…
87. Urlaubshöhe
9Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nach dem geltenden oder nachwirkenden Tarifvertrag.
10Über den gesetzlichen Urlaub des BurlG hinausgehende Urlaubsansprüche müssen bis zum 31.12. eines Kalenderjahres genommen werden. …“
11Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV) enthält bezüglich des Urlaubs u.a. folgende Bestimmungen:
12„§ 5 Urlaub
131. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
142. Der Urlaub beträgt 26 Werktage.
15...
16- 17
4. Neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt nur in den Grenzen des § 5 BUrlG.
…“
19Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug 2.447,67 €.
20Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger keinen Urlaub. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.170,39 € brutto für 13 Urlaubstage.
21Mit seiner vorliegenden am 14.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger mit der Begründung, dass für das Jahr 2013 der volle Urlaubsanspruch entstanden sei, die Abgeltung weiterer 13 Urlaubstage in Höhe von 1.170,39 € brutto nebst Zinsen.
22Durch Urteil vom 16.07.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.170,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 21.03.2014 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ausgangspunkt für die dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche sei § 5 Ziffer 2 MTV, wonach der Urlaub 26 Werktage betrage. Eine Zwölftelung finde gemäß § 5 Ziffer 4 MTV i.V.m. § 5 Abs. 1 a BUrlG nicht statt. Zwar bestimme § 5 Ziffer 4 MTV, dass neu eintretende Arbeitnehmer nur so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhielten, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt gewesen seien. Die Zwölftelung erfolge ausdrücklich jedoch nur in den Grenzen des § 5 BUrlG. Gemäß § 5 Abs. 1 a BUrlG i.V.m. § 4 BUrlG sei jedoch keine Zwölftelung des Jahresurlaubsanspruchs vorzunehmen. Der volle Jahresurlaub sei erworben, wenn die Wartezeit in einem Kalenderjahr erfüllt werde. Beginne das Arbeitsverhältnis mit dem 01.07. eines Jahres um 0.00 Uhr und bestehe es am 31.12. des Jahres um 24.00 Uhr fort, so sei dies der Fall. Die gleichzeitige Beendigung des Kalenderjahres vermöge die Entstehung des vollen Urlaubsjahres nicht auszuschließen. § 5 Abs. 1 a BUrlG spreche von der Nichterfüllung der Wartezeit. Dies stehe einer Interpretation entgegen, dass der volle Jahresurlaubsanspruch erst in der Sekunde nach Ablauf des sechsmonatigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses entstehe.
23Gegen dieses ihr am 07.08.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 07.11.2014 begründet. Die Beklagte beruft sich darauf, dass gemäß § 4 BUrlG der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben werde. Dieser Wortlaut sei im Kontext mit der Beendigung des Urlaubsjahres zu betrachten, das Arbeitsverhältnis müsse deswegen nicht nur nach Ablauf der Wartefrist weiter bestehen, sondern auch im Berechnungszeitraum. Im Übrigen sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 lit. c. BUrlG der Zeitpunkt des Endes eines Tages rechtlich noch zu diesem Tag und damit zu der Frist zu rechnen, in die der Tag falle. Ein Arbeitnehmer habe die Wartezeit nicht mit Ablauf von sechs Monaten, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten erfüllt.
24Die Beklagte beantragt,
25abändernd die Klage abzuweisen.
26Der Kläger beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Wartezeit betrage sechs Monate. Dementsprechend müsse der volle Urlaubsanspruch auch bei einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten entstehen.
29Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
30Entscheidungsgründe
31Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
32Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Abgeltung weiteren Urlaubs für das Jahr 2013.
33Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 5 des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen. Dieser bestimmt unter § 5 Ziffer 4 MTV, dass neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhalten, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Beklagte hat den sich unter Berücksichtigung dieser tariflichen Bestimmung ergebenden anteiligen Urlaub des Klägers mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 02.01.2014 abgegolten.
34Allerdings sind die Tarifvertragsparteien gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht berechtigt, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch zu kürzen. Dem trägt § 5 Ziffer 4 MTV Rechnung, indem dort geregelt ist, dass die Zwölftelung nur in den Grenzen des § 5 BUrlG erfolgt.
35Der Kläger besitzt jedoch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Vollurlaub. Dieser beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage. Der volle Urlaubsanspruch wird jedoch gemäß § 4 BUrlG erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
36Die Erfüllung der Wartezeit ist Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub. Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 31.12.2013 die Wartezeit erfüllt. Für deren Berechnung gelten die §§ 187, 188 BGB. Hiervon ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen. Auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.
37Auch wenn damit die Wartezeit im Kalenderjahr 2013 erfüllt war, so ist ein Vollurlaubsanspruch nicht entstanden. Zugleich mit der Erfüllung der Wartezeit ist auch das Urlaubsjahr abgelaufen (§ 188 BGB). Der Urlaubsanspruch ist nach dem Bundesurlaubsgesetz auf das Urlaubsjahr befristet. Er erlischt entweder mit dem Jahresende oder dem Ende des Übertragungszeitraums des folgenden Kalenderjahres. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1 und § 7 Abs. 3 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Er ist jeweils zeitlich auf das Kalenderjahr, in dem er entstanden ist, beschränkt. In Übereinstimmung damit ist in § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG klargestellt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Damit steht zugleich fest, dass der Urlaubsanspruch nur im Kalenderjahr besteht, eine Erfüllung des Anspruchs außerhalb des Kalenderjahres ausgeschlossen ist. Nur bei Vorliegen weiterer in § 7 Abs.3 Satz 2 BUrlG genannter Merkmale ist der Urlaub auf weitere drei Monate befristet. Mit dem Fristende entfällt zugleich der Anspruch auf Urlaub.
38Nach § 1 BUrlG hat der Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dem entspricht § 5 Ziffer 1 MTV. Die tarifliche Bestimmung stellt für den Urlaubsanspruch ebenfalls auf das Kalenderjahr ab. Dieses ist damit das Urlaubsjahr. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 BUrlG entsteht der Vollurlaubsanspruch jedoch erst nach Ablauf der Wartezeit. Er konnte damit in dem maßgeblichen Urlaubsjahr 2013 nicht mehr entstehen. Dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2013 hinaus bis zum 02.01.2014 fortbestanden hat, ist unter diesen Gesichtspunkten ohne Bedeutung (Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 19; ErfK-Gallner, 15. Aufl. BurlG § 5 Rdnr. 9; Friese, Urlaubsrecht, Rdnr. 53; Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 104 Rdnr. 70, 71). Soweit unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.01.1967 (5 AZR 395/66 – AP Nr. 1 zu § 4 BUrlG) die Ansicht vertreten wird, dass ein Urlaubsanspruch in voller Höhe auch schon dann entsteht, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Ende der Wartezeit ausscheidet (Neumann/Fenski, BUrlG. 10. Aufl., § 5 Rdnr. 6), so ist dem nicht zu folgen. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht in der in Frage stehenden Entscheidung lediglich über einen Teilurlaubsanspruch zu befinden hatte. Unabhängig hiervon entsteht nach der gesetzlichen Regelung der volle gesetzliche Mindesturlaub erstmalig „nach“ dem Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (so auch Düwell, Münchener Handbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl. § 78 Rdnr 22). Im Übrigen hat sich die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht seit der Entscheidung vom 26.01.1967 entscheidend weiter entwickelt. Dies gilt insbesondere für die Bedeutung der Befristung des Urlaubsanspruchs und den Verfall nicht genommenen Urlaubs nach Ablauf der Befristung.
39Dem Kläger steht damit lediglich ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 a BUrlG zu. Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.07.2013 stand von vornherein fest, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Vollurlaubsanspruch, ein mehr als sechsmonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses, im Jahre 2013 nicht mehr erfüllen konnte. § 5 Abs. 1 a BUrlG begründet ebenso wie § 5 Abs. 1 b BUrlG einen Teilurlaubsanspruch, für den es ohne diese gesetzliche Regelung keine Anspruchsgrundlage gäbe, da während der Wartezeit weder eine Anwartschaft auf den Vollurlaub noch sukzessive für jeden vollen Monat der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Teilurlaubsanspruch entsteht. Eine Ausnahme zu § 4 BUrlG regelt demgegenüber § 5 Abs. 1 c BUrlG. Grundsätzlich bestände nach § 4 BUrlG nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. In diesem Fall kommt es zu einer Kürzung des gesetzlichen Anspruchs.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
41Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG.

moreResultsText

Annotations
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.