Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 19. Feb. 2015 - 16 Sa 1207/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 16.07.2014 – 3 Ca 453/14 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Urlaubsabgeltung.
3Der Kläger war vom 01.07.2013 bis zum 02.01.2014 als Diensthundeführer BW-Bereich bei der Beklagten in der 6-Tage-Woche beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.06.2013 (Bl. 20 – 27 d.A.). Im Arbeitsvertrag ist auszugsweise folgendes geregelt:
4„…
53. Einbeziehung von Tarifverträgen
6Die Einstellung erfolgt – vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen – auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. …
7…
87. Urlaubshöhe
9Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nach dem geltenden oder nachwirkenden Tarifvertrag.
10Über den gesetzlichen Urlaub des BurlG hinausgehende Urlaubsansprüche müssen bis zum 31.12. eines Kalenderjahres genommen werden. …“
11Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV) enthält bezüglich des Urlaubs u.a. folgende Bestimmungen:
12„§ 5 Urlaub
131. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
142. Der Urlaub beträgt 26 Werktage.
15...
16- 17
4. Neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt nur in den Grenzen des § 5 BUrlG.
…“
19Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug 2.447,67 €.
20Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger keinen Urlaub. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.170,39 € brutto für 13 Urlaubstage.
21Mit seiner vorliegenden am 14.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger mit der Begründung, dass für das Jahr 2013 der volle Urlaubsanspruch entstanden sei, die Abgeltung weiterer 13 Urlaubstage in Höhe von 1.170,39 € brutto nebst Zinsen.
22Durch Urteil vom 16.07.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.170,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 21.03.2014 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ausgangspunkt für die dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche sei § 5 Ziffer 2 MTV, wonach der Urlaub 26 Werktage betrage. Eine Zwölftelung finde gemäß § 5 Ziffer 4 MTV i.V.m. § 5 Abs. 1 a BurlG nicht statt. Zwar bestimme § 5 Ziffer 4 MTV, dass neu eintretende Arbeitnehmer nur so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhielten, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt gewesen seien. Die Zwölftelung erfolge ausdrücklich jedoch nur in den Grenzen des § 5 BUrlG. Gemäß § 5 Abs. 1 a BurlG i.V.m. § 4 BUrlG sei jedoch keine Zwölftelung des Jahresurlaubsanspruchs vorzunehmen. Der volle Jahresurlaub sei erworben, wenn die Wartezeit in einem Kalenderjahr erfüllt werde. Beginne das Arbeitsverhältnis mit dem 01.07. eines Jahres um 0.00 Uhr und bestehe es am 31.12. des Jahres um 24.00 Uhr fort, so sei dies der Fall. Die gleichzeitige Beendigung des Kalenderjahres vermöge die Entstehung des vollen Urlaubsjahres nicht auszuschließen. § 5 Abs. 1 a BurlG spreche von der Nichterfüllung der Wartezeit. Dies stehe einer Interpretation entgegen, dass der volle Jahresurlaubsanspruch erst in der Sekunde nach Ablauf des sechsmonatigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses entstehe.
23Gegen dieses ihr am 07.08.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 07.11.2014 begründet. Die Beklagte beruft sich darauf, dass gemäß § 4 BUrlG der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben werde. Dieser Wortlaut sei im Kontext mit der Beendigung des Urlaubsjahres zu betrachten, das Arbeitsverhältnis müsse deswegen nicht nur nach Ablauf der Wartefrist weiter bestehen, sondern auch im Berechnungszeitraum. Im Übrigen sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 lit. c. BurlG der Zeitpunkt des Endes eines Tages rechtlich noch zu diesem Tag und damit zu der Frist zu rechnen, in die der Tag falle. Ein Arbeitnehmer habe die Wartezeit nicht mit Ablauf von sechs Monaten, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten erfüllt.
24Die Beklagte beantragt,
25abändernd die Klage abzuweisen.
26Der Kläger beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Wartezeit betrage sechs Monate. Dementsprechend müsse der volle Urlaubsanspruch auch bei einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten entstehen.
29Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
30Entscheidungsgründe
31Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
32Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Abgeltung weiteren Urlaubs für das Jahr 2013.
33Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 5 des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen. Dieser bestimmt unter § 5 Ziffer 4 MTV, dass neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhalten, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Beklagte hat den sich unter Berücksichtigung dieser tariflichen Bestimmung ergebenden anteiligen Urlaub des Klägers mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 02.01.2014 abgegolten.
34Allerdings sind die Tarifvertragsparteien gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht berechtigt, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch zu kürzen. Dem trägt § 5 Ziffer 4 MTV Rechnung, indem dort geregelt ist, dass die Zwölftelung nur in den Grenzen des § 5 BUrlG erfolgt.
35Der Kläger besitzt jedoch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Vollurlaub. Dieser beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage. Der volle Urlaubsanspruch wird jedoch gemäß § 4 BUrlG erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
36Die Erfüllung der Wartezeit ist Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub. Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 31.12.2013 die Wartezeit erfüllt. Für deren Berechnung gelten die §§ 187, 188 BGB. Hiervon ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen. Auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.
37Auch wenn damit die Wartezeit im Kalenderjahr 2013 erfüllt war, so ist ein Vollurlaubsanspruch nicht entstanden. Zugleich mit der Erfüllung der Wartezeit ist auch das Urlaubsjahr abgelaufen (§ 188 BGB). Der Urlaubsanspruch ist nach dem Bundesurlaubsgesetz auf das Urlaubsjahr befristet. Er erlischt entweder mit dem Jahresende oder dem Ende des Übertragungszeitraums des folgenden Kalenderjahres. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1 und § 7 Abs. 3 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Er ist jeweils zeitlich auf das Kalenderjahr, in dem er entstanden ist, beschränkt. In Übereinstimmung damit ist in § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG klargestellt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Damit steht zugleich fest, dass der Urlaubsanspruch nur im Kalenderjahr besteht, eine Erfüllung des Anspruchs außerhalb des Kalenderjahres ausgeschlossen ist. Nur bei Vorliegen weiterer in § 7 Abs.3 Satz 2 BurlG genannter Merkmale ist der Urlaub auf weitere drei Monate befristet. Mit dem Fristende entfällt zugleich der Anspruch auf Urlaub.
38Nach § 1 BUrlG hat der Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dem entspricht § 5 Ziffer 1 MTV. Die tarifliche Bestimmung stellt für den Urlaubsanspruch ebenfalls auf das Kalenderjahr ab. Dieses ist damit das Urlaubsjahr. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 BUrlG entsteht der Vollurlaubsanspruch jedoch erst nach Ablauf der Wartezeit. Er konnte damit in dem maßgeblichen Urlaubsjahr 2013 nicht mehr entstehen. Dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2013 hinaus bis zum 02.01.2014 fortbestanden hat, ist unter diesen Gesichtspunkten ohne Bedeutung (Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 19; ErfK-Gallner, 15. Aufl. BurlG § 5 Rdnr. 9; Friese, Urlaubsrecht, Rdnr. 53; Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 104 Rdnr. 70, 71). Soweit unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.01.1967 (5 AZR 395/66 – AP Nr. 1 zu § 4 BUrlG) die Ansicht vertreten wird, dass ein Urlaubsanspruch in voller Höhe auch schon dann entsteht, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Ende der Wartezeit ausscheidet (Neumann/Fenski, BurlG. 10. Aufl., § 5 Rdnr. 6), so ist dem nicht zu folgen. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht in der in Frage stehenden Entscheidung lediglich über einen Teilurlaubsanspruch zu befinden hatte. Unabhängig hiervon entsteht nach der gesetzlichen Regelung der volle gesetzliche Mindesturlaub erstmalig „nach“ dem Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (so auch Düwell, Münchener Handbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl. § 78 Rdnr 22). Im Übrigen hat sich die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht seit der Entscheidung vom 26.01.1967 entscheidend weiter entwickelt. Dies gilt insbesondere für die Bedeutung der Befristung des Urlaubsanspruchs und den Verfall nicht genommenen Urlaubs nach Ablauf der Befristung.
39Dem Kläger steht damit lediglich ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 a BurlG zu. Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.07.2013 stand von vornherein fest, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Vollurlaubsanspruch, ein mehr als sechsmonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses, im Jahre 2013 nicht mehr erfüllen konnte. § 5 Abs. 1 a BurlG begründet ebenso wie § 5 Abs. 1 b BurlG einen Teilurlaubsanspruch, für den es ohne diese gesetzliche Regelung keine Anspruchsgrundlage gäbe, da während der Wartezeit weder eine Anwartschaft auf den Vollurlaub noch sukzessive für jeden vollen Monat der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Teilurlaubsanspruch entsteht. Eine Ausnahme zu § 4 BUrlG regelt demgegenüber § 5 Abs. 1 c BurlG. Grundsätzlich bestände nach § 4 BUrlG nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. In diesem Fall kommt es zu einer Kürzung des gesetzlichen Anspruchs.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
41Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG.
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.170,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 21.03.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 6 %, die Beklagte zu 94 %.
3. Der Streitwert für das Urteil wird auf 1.170,39 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten noch um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Urlaubsabgeltung.
3Der Kläger war vom 01.07.2013 bis zum 02.01.2014 als Diensthundeführer BW-Bereich bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.06.2013 (Bl. 20 - 27 d. A.). Im Arbeitsvertrag ist auszugsweise folgendes geregelt:
4„3. Einbeziehung von Tarifverträgen
5Die Einstellung erfolgt – vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen – auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. …
6…
77. Urlaubshöhe
8Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nach dem geltenden oder nachwirkenden Tarifvertrag.“
9Im Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV) ist bezüglich des Urlaubs auszugsweise folgendes geregelt:
10„§ 5 Urlaub
11…
122. Der Urlaub beträgt 26 Werktage.
13…
144. Neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt nur in den Grenzen des § 5 BUrlG.
15…“
16Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug 2.447,67 €.
17Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger keinen Urlaub. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.170,39 € brutto für 13 Urlaubstage.
18Der Kläger meint, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgeltung weiterer 13 Urlaubstage in Höhe von 1.170,39 € brutto nebst Zinsen habe.
19Der Kläger ist hierzu der Auffassung, dass für das Jahr 2013 der volle Jahresurlaubsanspruch entstanden sei. Voraussetzung hierfür sei lediglich die Erfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG. Diese sei mit dem 31.12.2013 jedoch erfüllt gewesen.
20Diese Auffassung führe auch nicht zu einem Wertungswiderspruch zu der Regelung des § 5 Abs. 1 c) BUrlG. Aus der Regelung in § 5 Abs. 1 c) BurlG, die die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach Erfüllung der Wartezeit betreffe, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte ausscheide, sei gerade herzuleiten, dass bei Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte der volle Urlaubsanspruch bestehe. Ansonsten hätte der Gesetzgeber eine Kürzung des Anspruchs entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 1 c) BUrlG auch für die zweite Jahreshälfte geregelt.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.170,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Auch wenn das Arbeitsverhältnis letztlich bis zum 02.01.2014 angedauert habe, sei für das Kalenderjahr 2013 kein voller Jahresurlaubsanspruch des Klägers entstanden.
26Zum einen normiere bereits der über Ziff. 3. des Arbeitsvertrages einbezogene § 5 Ziff. 4 MTV, dass ausscheidenden Arbeitnehmern nur Teilurlaub zu gewähren sei.
27Zum anderen sei nach §§ 5 Abs. 1 a), 4 BUrlG nur dann überhaupt die Frage nach dem Jahresurlaub zu stellen, wenn die Wartezeit abgelaufen wäre und das Arbeitsverhältnis fortbestünde. Die Wartezeit sei vorliegend gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 BGB am 31.12.2013 um 24.00 Uhr abgelaufen. Der volle Jahresurlaub komme gemäß § 4 BUrlG jedoch erst nach Ablauf der Wartezeit zur Entstehung, also in der ersten Sekunde des 01.01.2014. Dafür spreche insbesondere der Wortlaut des § 4 BUrlG, wonach der volle Jahresurlaub erstmalignach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben werde. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2013 jedoch nicht mehr entstehen können.
28Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass es auch einen Wertungswiderspruch zu § 5 Abs. 1 c) BUrlG darstellen würde, wenn der volle Jahresurlaubsanspruch bereits mit Ablauf von sechs Monaten entstehen würde. § 5 Abs. 1 c) BUrlG der für die Bejahung von Teilurlaub nach erfüllter Wartezeit auf ein Ausscheiden innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres abstelle, stelle offenkundig einen „Spiegel“ zur Frage des Ablaufs der Wartezeit bei Arbeitsbeginn dar. § 5 Abs. 1 c) BUrlG lege bei Ausscheiden innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres jedoch gerade einen Teilurlaubsanspruch fest. Ein Normwerk, welches die Wartezeit einerseits mit Auslauf von sechs Monaten als im Sinne des § 4 BUrlG beendet ansehe und damit den gesamten Jahresurlaub gewähre, andererseits aber nur Teilurlaub nach erfüllter Wartezeit im Sinne des § 5 Abs. 1 c) BUrlG bei Ausscheiden aus dem bereits jenseits der Wartezeit laufenden Arbeitsverhältnisses innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres gewähre, führe jedoch zu einem internen Wertungswiderspruch und sei zudem grob ungerecht. So erhielte der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis womöglich insgesamt nur sechs Monate bestanden habe, den vollen Jahresurlaub, während der andere Arbeitnehmer insgesamt bereits deutlich länger als sechs Monate beschäftigt sein könne und bei Auslaufen des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Kalenderhalbjahres dennoch nur einen Teilurlaubsanspruch erhalte.
29Die Klageschrift ist der Beklagten am 21.03.2014 zugestellt worden.
30Soweit der Kläger des Weiteren einen Zeugnisberichtigungsanspruch geltend gemacht hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit bereits im Gütetermin übereinstimmend für erledigt erklärt.
31Soweit der Kläger darüber hinaus die Herausgabe des Zertifikats über die Ableistung der Prüfung gemäß der Diensthundeprüfungsverordnung der Bundeswehr (DPOBw) begehrt hatte, hat er die Klage im Kammertermin vom 16.07.2014 zurückgenommen.
32Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Soweit noch über die Klage zu entscheiden war, ist diese zulässig und begründet.
35I.
36Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.170,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 21.03.2014.
371.
38Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung ist § 7 Abs. 4 BUrlG.
39Vorliegend ist für den Kläger der volle Jahresurlaubsanspruch von 26 Tagen für das Kalenderjahr 2013 entstanden mit der Folge, dass – da der Kläger während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub genommen hat – neben den 13 bereits gezahlten Urlaubstagen weitere 13 Urlaubstage mit dem insoweit unstreitigen Betrag in Höhe von 1.170,39 € brutto abzugelten sind.
40Ausgangspunkt für die dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche ist § 5 Ziff. 2 MTV, wonach der Urlaub 26 Werktage beträgt. Eine Zwölftelung findet entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 5 Ziff. 4 MTV i.V.m. § 5 Abs. 1 a) BUrlG nicht statt. Zwar bestimmt § 5 Ziff. 4 MTV, dass neu eintretende Arbeitnehmer nur so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhalten, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt ausdrücklich jedoch nur in den Grenzen des § 5 BUrlG. Gemäß § 5 Abs. 1 a) BUrlG i.V.m. § 4 BUrlG ist vorliegend gerade jedoch keine Zwölftelung des Jahresurlaubsanspruchs vorzunehmen.
41Nach § 5 Abs. 1 a) BUrlG hat der Arbeitnehmer (nur) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt. § 5 Abs. 1 a) BUrlG stellt damit eine Ausnahmevorschrift zu dem grundsätzlich bestehenden Jahresurlaubsanspruch dar. Nach § 5 Abs. 1 a) BUrlG ist damit kein Teilurlaubsanspruch, sondern der volle Jahresurlaubsanspruch erworben, wenn die Wartezeit in diesem Kalenderjahr erfüllt wird. Dies ist vorliegend der Fall:
42Beginnt ein Arbeitsverhältnis mit dem 01.07. eines Jahres um 0.00 Uhr, besteht das Arbeitsverhältnis am 31.12. des Jahres um 24.00 Uhr volle 6 Monate, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Damit ist die Wartezeit erfüllt (vgl. auch BAG Urteil vom 26.01.1967 – 5 AZR 395/66; Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl., § 5, Rn. 6 m.w.N.). Die gleichzeitige Beendigung des Kalenderjahres vermag in diesem Fall die Entstehung des vollen Urlaubsanspruchs nicht auszuschließen. Dieser Auffassung ist der Vorzug zu geben.
43Soweit Gegenstimmen in der Literatur meinen, dass in dem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis mit dem 01.07. beginnt, am 31.12. nur ein Teilurlaubsanspruch von sechs Zwölftel des Jahresurlaubs erworben sei (vgl. ErfK-Gallner, 14. Aufl., § 5 BUrlG, Rn. 9 m.w.N.; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 4, Rn. 19 m.w.N., § 5, Rn. 23 m.w.N.), vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Zwar ließe der Wortlaut des § 4 BUrlG in der Tat die Interpretation zu, dass der volle Jahresurlaubsanspruch erst in der Sekunde nach Ablauf des 6-monatigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses entsteht. Eine Wartezeit, die sechs Monate und eine Sekunde andauern würde, wäre aber mit den klaren Fristenregelungen der §§ 187, 188 BGB nur schwer zu vereinbaren. Bei dieser Auffassung wäre auch § 5 Abs. 1 a) BUrlG vom Gesetzgeber anders zu formulieren gewesen, der gerade von der Nichterfüllung der Wartezeit spricht, die aber nach wohl einhelliger Auffassung sechs Monate beträgt (vgl. Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl., § 4, Rn. 19ff.; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 4, Rn. 5). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Entstehung des Vollurlaubsanspruchs der Grundsatz ist, während die Gewährung von Teilurlaub nach § 5 BUrlG die Ausnahme darstellt. Als Ausnahmevorschrift ist § 5 Abs. 1 a) BUrlG jedoch eher eng auszulegen.
44Soweit dadurch in § 5 Abs. 1 a) BUrlG ein von § 5 Abs. 1 c) BUrlG abweichendes Ergebnis erzielt wird, mag dies unglücklich erscheinen, führt aber nicht zwingend zu einem anderen Auslegungsergebnis. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1966 ausgeführt, dass die in § 4 BUrlG gesetzte Frist in keinem inneren Sinnzusammenhang mit den sechs Monaten – der ersten Jahreshälfte – des § 5 Abs. 1 c) BUrlG steht. Beide Fristen seien aus voneinander unabhängigen gesetzgeberischen Erwägungen auf die jeweils für notwendig erachtete Dauer festgesetzt worden (vgl. BAG Urteil vom 16.06.1966 – 5 AZR 521/65). Es ist auch nicht zwingend ein Wertungswiderspruch gegeben. Soweit § 5 Abs. 1 c) BurlG einen Missbrauch des Jahresurlaubsanspruchs einschränken soll (vgl. hierzu Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl., § 5, Rn. 6), besteht diese Gefahr bei § 5 Abs. 1 a) BUrlG nicht. Anders als im Fall des § 5 Abs. 1 c) BurlG, in dem der Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres nicht weiß, ob das Arbeitsverhältnis am Ende des Kalenderjahres noch besteht, weiß der Arbeitgeber im Fall des § 5 Abs. 1 a) BUrlG bei Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem 01.07. von vornherein, dass am Jahresende der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht, während bis dahin aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 1 a) BUrlG ohnehin nur ein Teilurlaubsanspruch gegeben ist.
45Nach alledem hat der Kläger für das Kalenderjahr 2013 den vollen Jahresurlaubsanspruch von 26 Tage erworben mit der Folge, dass noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 1.170,39 € brutto besteht.
462.
47Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. BGB.
48II.
49Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 269 Abs. 3 ZPO. Der Kostenentscheidung ist dabei ein Streitwert für das gesamte Verfahren in Höhe von 3.868,06 € zugrunde gelegt worden. Dieser setzt sich zusammen aus einem Wert in Höhe von 1.170,39 € für den Urlaubsabgeltungsanspruch, einem Bruttomonatsentgelt des Klägers für den Zeugnisberichtigungsanspruch und einem Wert von 250,00 € für die begehrte Herausgabe des Zertifikats.
50Die Beklagte trägt die Kosten sodann, soweit sie durch das Urteil unterlegen und soweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Der Kläger trägt die Kosten, soweit er die Klage teilweise zurückgenommen hat. Es ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote von 6 % für den Kläger und 94 % für die Beklagte.
51Der Streitwert für das Urteil wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO in Höhe der eingeklagten Urlaubsabgeltung festgesetzt.
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.