Arbeitsgericht München Endurteil, 20. Dez. 2017 - 14 Ca 7775/17

published on 20/12/2017 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 20. Dez. 2017 - 14 Ca 7775/17
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf € 75.860,81 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes der Beklagten gegen Pflichten aus dem Mutterschutzgesetz.

Die Klägerin ist seit 01.09.2010 zuletzt aufgrund Arbeitsvertrags vom 15.07.2013 (vgl. Anlage K 1, Bl. 4 - 5 d.A.) als Musikerin/Bratscherin - tutti - bei der B. Staatsoper (im Weiteren: die Arbeitgeberin) beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein durchschnittliches Nettogehalt in Höhe von 4.136,00 €.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der Fassung vom 31.10.2009 Anwendung. § 61 des TVK lautet wie folgt:

„§ 6 Ausschlussfristen

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Musiker oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.“

Am 28.05.2015 teilte die Klägerin ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie schwanger sei. Daraufhin führte die Personalleiterin der Arbeitgeberin, Frau B., mit ihr ein Gespräch, in dem über die Themen Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit gesprochen wurde und der Klägerin verschiedene Unterlagen hierzu ausgehändigt wurden (vgl. Anlage K 2, Bl. 4 - 5 d.A.).“

Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt genehmigte mit Bescheid vom 01.07.2015 für die Tätigkeit der Klägerin Nachtarbeit ab 20.00 Uhr (vgl. Anlage B 1, Bl. 45 - 46 d.A.).

Die Klägerin brachte am 03.01.2016 ihren Sohn zur Welt. Am 06.01.2016 beantragte sie Elternzeit nach Ende des Mutterschutzes bis 02.12.2016 sowie vom 03.02.2017 bis 02.03.2017. Mit Antrag vom 21.03.2016 beantragte sie die Elternzeit zusammenhängend für den Zeitraum vom 03.01.2016 bis 02.01.2017. Die Elternzeit wurde von der Arbeitgeberin wie beantragt gewährt. Die Klägerin erhielt während der Elternzeit ein monatliches Elterngeld in Höhe von 1.800,00 € netto.

Die Klägerin hat ihren Sohn von Geburt (03.01.2016) an bis zum Ende der Elternzeit (02.01.2017) voll gestillt (vgl. Stillbescheinigung vom 24.03.2017 in Anlage K 3, Bl. 9 d.A.). Dies teilte die Klägerin der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27.03.2017, das am 28.03.2017 eingegangen ist, mit (vgl. Anlage B 3, Bl. 48 d.A.).

Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22.03.2017 ihre Vergütungsansprüche gegenüber der Arbeitgeberin rückwirkend für den Zeitraum vom 03.01.2016 bis 02.01.2017 in Höhe ihres üblichen Gehalts geltend (vgl. Anlage K 4, Bl. 10 d.A.).

Mit Schreiben vom 31.03.2017 lehnte die Arbeitgeberin diesen Anspruch ab (vgl. Anlage K 5, Bl. 11 - 12 d.A.). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass nach Bescheinigung der Elternzeit eine Prüfung des individuellen Arbeitsplatzes der Klägerin auf ein Beschäftigungsverbot nicht habe erfolgen müssen.

Mit Schreiben vom 31.05.2017 machte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals den Gehaltszahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin geltend verbunden mit der Aufforderung, bis 14.06.2017 eine korrigierte Lohn- und Gehaltsabrechnung zu überreichen und den sich zum Elterngeld ergebenden Differenzbetrag an die Klägerin auszuzahlen (vgl. Anlage K 6, Bl. 13 - 14 d.A.).

Mit Schreiben vom 01.06.2017 lehnte die Arbeitgeberin den geltend gemachten Anspruch erneut ab (vgl. Anlage K 7, Bl. 15 d.A.).

Am 09.04.2017 wurde eine Schallpegelmessung nach der Lärm- und Vibrationsschutzverordnung vorgenommen (vgl. Anlage K 10, Bl. 64 - 65 d.A.).

Am 25.07.2017 ließ die Arbeitgeberin eine Gefährdungsbeurteilung anlässlich der zweiten Schwangerschaft der Klägerin vornehmen (vgl. Gefährdungsbeurteilung vom 29.07.2017 in Anlage K 9, Bl. 62 - 63 d.A.). Am 26.07.2017 sprach die Arbeitgeberin gegenüber der Klägerin ein Beschäftigungsverbot aus (vgl. Anlage K 11, Bl. 66 d.A.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Geräuschpegel bei den Diensten der Klägerin 80 dBA übersteige.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen wäre, für die Zeit des Stillens vom 03.01.2016 bis 02.01.2017 ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Nach Rückkehr aus der Elternzeit sei sie von einer Mitarbeiterin, die zu diesem Zeitpunkt schwanger war, Mitte März 2017 in ihrer Eigenschaft als Personalrätin angesprochen worden, weshalb bei der B. Staatsoper nicht ähnlich wie bei den M. Philharmonikern ein Beschäftigungsverbot wegen hoher Lärmbelastung ausgesprochen werde. Sie habe die Angelegenheit sodann anwaltlich überprüfen lassen und festgestellt, dass die Beklagte tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, für die Zeit des Stillens ein Beschäftigungsverbot gem. § 4 Abs. 1, 2. Alternative MuSchG a.F. auszusprechen.

Die Arbeitgeberin sei verpflichtet gewesen, gem. § 4 MuSchG a.F./§ 1 MuSchArbV rechtzeitig - spätestens mit Bekanntgabe der Schwangerschaft am 28.05.2015 - eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. In der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 MuSchArbV werde unter Ziffer 3 c) explizit Lärm aufgeführt. Die Durchführung dieser Gefährdungsbeurteilung liege allein im Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin. Vorliegend habe die Arbeitgeberin eine gesetzlich auferlegte Schutzmaßnahme nicht durchgeführt und somit ihre Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag gem. § 241 Abs. 2 BGB verletzt.

Gemäß § 2 der MuSchArbV wäre die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, die Klägerin als werdende und stillende Mutter über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 1 zu unterrichten. Die Argumentation der Arbeitgeberin, eine Gefährdungsbeurteilung sei nicht durchzuführen gewesen, da die Klägerin am 06.01.2016 von sich aus Antrag auf Elternzeit gestellt habe, könne nicht gefolgt werden. Bis zum Stellen des Elternzeitantrags durch die Klägerin hätte die Arbeitgeberin ein dreiviertel Jahr Zeit gehabt, die ihr gesetzlich obliegende Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Wäre die Klägerin von der Arbeitgeberin über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung informiert worden, so hätte sie nicht Antrag auf Elterngeld gestellt, sondern im Rahmen des Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG den Mutterschutzlohn in Höhe ihres normalen Gehalts bezogen.

Der als Anlage K 10 vorgelegten Schallpegelmessung vom 09.04.2017 sei zu entnehmen, dass an allen Messpositionen der obere Grenz- und Auslösewert von 85 dBA gemäß der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erreicht werde. Dementsprechend komme die als Anlage K 9 vorgelegte Gefährdungsbeurteilung vom 29.07.2017 zu dem Ergebnis, dass ein Beschäftigungsverbot auszusprechen sei.

Der Klägerin hätte während der Zeit, in der sie Elternzeit beantragt hatte, ein Anspruch auf monatliches Arbeitsentgelt nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 3, 4 Abs. 1 MuSchG mindestens in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten sei, zugestanden, da ein Beschäftigungsverbot vorgelegen habe. Gemäß § 4 Abs. 1 MuSchG a.F. in Verbindung mit Anlage 1 A 3c zu § 1 Abs. 1 MuSchArbV dürften stillende Mütter nicht beschäftigt werden, wenn sie in ihrem Arbeitsumfeld schädlichen Einwirkungen bzw. physikalischen Schadfaktoren wie Lärm ausgesetzt würden. Es habe Lärm im Sinne der Vorschrift vorgelegen. Es werde auf das von der Arbeitgeberin erst im Nachhinein eingeholte Lärmgutachten verwiesen. Zudem sei schon seit Jahren bekannt, dass es bei Philharmonikern typischerweise zu einem db-Wert von 100 komme. Gemäß § 618 BGB sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer vor Gefahren an Leib und Gesundheit zu schützen.

Bezüglich der Gefährdung der stillenden Mutter teilte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2018 noch Folgendes mit:

Die Zusammensetzung der Muttermilch unterliege einem 24-Stunden-Rhythmus. Nachts sei die Konzentration der Aminosäure Tryptophan höher als tagsüber. Tryptophan werde vom Körper zu Serotonin und weiter zu dem Hormon Melatonin verstoffwechselt. Das sorge dafür, dass die Muttermilch bei dem Kind schlaffördernd wirke. Die Nacht beginne ab ca. 20 Uhr, ab diesem Zeitpunkt werde das Hormon produziert. Durch Tätigkeiten ab 20 Uhr und Lärm würden Stresshormone gebildet, die wiederum verhindern würden, dass das Schlafhormon gebildet werde. Dies wiederum führe dazu, dass sowohl die Mutter als auch das Kind keinen normalen Schlafrhythmus mehr haben würden. Dies hätten spanische Wissenschaftler herausgefunden und könne auch auf der Internetseite www.stillkinder.de gefunden werden. Es müsse auch keine Gesundheitsgefahr vorliegen, sondern eine schädliche Einwirkung würde reichen.

Die S. Oper habe dies festgestellt. Der Klägerin sei bekannt, dass die S. Oper deshalb ein generelles Beschäftigungsverbot für eine der Klägerin bekannte stillende Mutter, die im Orchester beschäftigt sei, ausgesprochen habe.

Es sei fraglich, ob eine Berufung auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist in Anbetracht des Pflichtenverstoßes der Arbeitgeberin nicht treuwidrig gem. § 242 BGB sei.

Die Klägerin beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2018:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 75.860,81 € brutto, abzüglich bereits bezahltem Elterngeld von 21.600,00 € netto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2017 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin nicht bestehe. Es fehle die Rechtsgrundlage.

Ein Anspruch aus § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a.F. bestehe nicht. Danach seien nur Arbeitnehmerinnen anspruchsberechtigt, die wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG mit der Arbeit aussetzen. Die Klägerin habe gerade nicht aufgrund eines Beschäftigungsverbots mit der Arbeit ausgesetzt, sondern aufgrund der beantragten und gewährten Elternzeit.

Zudem trage die Klägerin zu den Voraussetzungen des Beschäftigungsverbots nicht schlüssig vor. Der bloße Verweis auf § 4 Abs. 1 MuSchG a.F. und der Umstand, dass in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 MuSchArbV unter Ziffer 3 Buchst. c der Begriff „Lärm“ explizit aufgeführt sei, genüge nicht, um das Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes zu belegen. Dasselbe gelte für die unbegründete Ansicht der Klägerin, die Arbeitgeberin hätte eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen müssen. Ein Beschäftigungsverbot nach § 4 Abs. 1 MuSchG a.F. setze regelmäßig eine Gesundheitsgefährdung aufgrund schädlicher Einwirkungen voraus. Dazu sei dem Vortrag der Klägerin nichts zu entnehmen.

Die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung bestehe auch nicht in Gestalt eines Schadensersatzanspruches. Es fehle an der hierfür notwendigen Pflichtverletzung des Beklagten bzw. der Arbeitgeberin. Zwar sei es richtig, dass die Arbeitgeberin nach § 1 MuSchArbV verpflichtet sei, eine Beurteilung über Art, Ausmaß und Dauer einer etwaigen Gefährdung durch Arbeitsbedingungen nach der Anlage 1 zu beurteilen, einschließlich einer etwaigen Gefährdung durch Lärm. Dabei seien aber drei Aspekte zu bedenken, die von der Klägerin verkannt würden.

Erstens habe die Klägerin ihrer Arbeitgeberin weder vor noch nach der Entbindung ihres Kindes mitgeteilt, dass sie beabsichtige ihr Kind zu stillen. Hierzu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, um der Arbeitgeberin - durch Vorlage einer Stillescheinigung - den nötigen Anlass zu einer Gefährdungsbeurteilung nach § 1 Abs. 1 MuSchG a.F. zu geben. Die Arbeitgeberin sei weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, sich nach der Absicht der Klägerin zu erkundigen, ihr Kind nach der Entbindung zu stillen. Davon habe sie auch nicht ohne weiteres ausgehen können. Es entscheide sich regelmäßig in den ersten Tagen nach der Geburt, ob eine Mutter überhaupt stillen könne. Ebenso wenig sei die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, in Unkenntnis dieser Absicht eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Zweitens wäre die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung im Falle der Klägerin bloße Förmelei gewesen, nachdem die Klägerin schon wenige Tage nach der Entbindung am 06.01.2016 einen Elternzeitantrag gestellt habe. Damit habe festgestanden, dass die Klägerin während einer etwaigen Stillzeit nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren würde, so dass eine lärmbedingte Gefährdung nicht habe eintreten können.

Drittens habe auch deshalb kein Anlass für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bestanden, weil eine (hypothetische) Teilnahme am Orchesterbetrieb nach Ablauf des achtwöchigen Beschäftigungsverbots nach der Entbindung keinerlei Gesundheitsgefährdung für die Klägerin oder ihr Kind dargestellt hätte. Nach der Entbindung bestehe keine Gefahr, dass die Leibesfrucht durch Schallwellen beeinträchtigt werde. Die darlegungsverpflichtete Klägerin habe nicht vorgetragen, in welcher Weise die Orchestermusik schädigenden Einfluss auf ihre Fähigkeit ihr Kind zu stillen oder einen sonstigen mittelbar schädigenden Einfluss auf ihr Kind haben könnte.

Nach Einschätzung der Beklagten bestehe keinerlei Gefahrenpotential für die Stillzeit. Diese Einschätzung werde von dem Gewerbeaufsichtsamt in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde geteilt. Die Aufsichtsbehörde selbst habe bei schwangeren Frauen in jedem der Arbeitgeberin bekannten Fall eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit zugelassen, so auch im Fall der Klägerin.

Aufgrund der vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erteilten Ausnahme vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit habe die Arbeitgeberin berechtigterweise geschlussfolgert, dass einer etwaigen Teilnahme am Orchesterdienst im Anschluss an das achtwöchige Beschäftigungsverbot nach der Entbindung erst Recht keine medizinischen Bedenken entgegenstehen würden. Dafür spreche, dass die Phase der Schwangerschaft für das ungeborene Kind und die Mutter naturgemäß ungleich sensibler und mit weit größeren Risiken verbunden sei als die Phase acht Wochen nach der Entbindung.

Die Arbeitgeberin habe das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots gem. § 6 Abs. 3 MuSchG nicht verkannt. Die dort in Bezug genommenen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 MuSchG seien im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt gewesen.

Ein Verstoß gegen ein (hypothetisches) Beschäftigungsverbot könne dem Beklagten nicht angelastet werden, weil die Klägerin für den Zeitraum, in dem dieses hätte greifen können, Elternzeit beantragt habe. Die Klägerin habe die Arbeitgeberin auch erst mit Schreiben vom 27.03.2017 bei gleichzeitiger Vorlage einer auf den 24.03.2017 datierten Stillbescheinigung darüber informiert, dass sie ihr Kind zwischen dem 03.01.2016 und dem 02.01.2017 „voll gestillt“ habe.

Es fehlt auch an einem kausal herbeigeführten Schaden der Klägerin. Bei der Berechnung eines ersatzfähigen Vermögensschadens gelte die Differenzhypothese. Unter dieser Prämisse stelle sich die Frage, ob der Beklagte die mit der Klage geltend gemachte Summe an die Klägerin hätte bezahlen müssen, wenn er eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hätte. Dies sei zu verneinen. Die Pflicht des Beklagten, die Vergütung der Klägerin zu bezahlen, hänge nicht von der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ab. Selbst wenn eine Gefährdung positiv festgestellt worden wäre, hätte dies keine unmittelbaren vergütungsrechtlichen Konsequenzen gehabt.

Zudem scheitere der Schadensersatzanspruch, soweit er den Zeitraum vor dem

28.09.2016 betreffe, am Eingreifen der tarifvertraglichen sechsmonatigen Ausschlussfrist in § 61 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK). Die Klägerin habe ihre behaupteten Ansprüche gegenüber dem Beklagten bzw. der Arbeitgeberin erstmals mit Schreiben vom 27.03.2017, das am 28.03.2017 zugegangen ist, geltend gemacht.

Der Vortrag der Klägerin zur Gefährdung der stillenden Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2018 werde als verspätet gerügt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass dies wissenschaftlich so zutreffe. Es sei zudem fraglich, ab welchen Lärmschwellenwerten diese Wirkung eintrete und ob die beschriebenen Symptome eine Gesundheitsgefährdung für die stillende Mutter bzw. das Kind darstellten. Sofern die Differenzierung relevant sei, werde auch bestritten, dass insoweit eine schädliche Einwirkung vorliege. Es werde auch mit Nichtwissen bestritten, dass die S. Oper aus diesen Gründen ein generelles Beschäftigungsverbot in einem Fall verhängt habe.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vom 14.07.2017, 11.10.2017, 26.10.2017, 30.11.2017, 13.12.2017 und 19.12.2017 sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 08.08.2017 und 20.12.2017 Bezug genommen.

Gründe

i. 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet.

2. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG. Der gewöhnliche Arbeitsort der Klägerin ist in der Staatsoper in A-Stadt.

3. Die Klage ist zulässig, §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 495, 253 ZPO.

II.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Verletzung mutterschutzrechtlicher Verpflichtungen durch die Arbeitgeberin zu.

1. Der geltend gemachte Anspruch ist wegen der tarifvertraglichen Ausschlussfrist gem. § 61 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) teilweise, in Höhe von 56.474,12 € verfallen.

1.1 Der Beklagte kann sich auf die Ausschlussfrist des § 61 TVK berufen. Ein Verstoß gegen § 242 BGB liegt nicht vor. Selbst das Vorliegen eines Pflichtenverstoßes des Beklagten bzw. der Arbeitgeberin würde nichts an der Geltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist ändern, da dadurch keine Verwirkung eingetreten ist.

1.2 Gemäß § 61 TVK verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Musiker oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Fälligkeit des Anspruchs ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin von einer anderen Mitarbeiterin auf die Frage des Beschäftigungsverbots angesprochen wurde, sondern die Fälligkeit des streitgegenständlichen Anspruchs. Es ist von einer monatlichen Fälligkeit des Mutterschutzlohns entsprechend der Vergütung auszugehen. Die Vergütung ist gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 TVK am 15. des laufenden Monats zu zahlen. Die Klägerin hat ihre behaupteten Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin erstmals mit Schreiben vom 27.03.2017, das am 28.03.2017 zugegangen ist, geltend gemacht. Mutterschutzlohnansprüche (auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs) bis einschließlich September 2016, die bis spätesten 15.09.2016 fällig waren, sind aufgrund der Ausschlussfrist gem. 61 TVK verfallen; das bedeutet dass aus dem geltend gemachten Anspruch in Höhe von 75.860,81 € ein Betrag in Höhe von 56.474,12 € [= (9 Monate x 6.321,73 €) - (6.321,73 € ./. 30 Tage x 2 Tage) ] bereits erloschen ist. Aber auch hinsichtlich der nicht verfallenen 19.386,69 € besteht kein Anspruch, siehe dazu unter II.2.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schadensersatzanspruchs besteht unabhängig von § 61 TVK grundsätzlich nicht.

2.1 Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a.F.

Danach sind nur Arbeitnehmerinnen anspruchsberechtigt, die wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG mit der Arbeit aussetzen (vgl. Erfurter Kommentar, 17. Aufl. 2017, § 11 MuSchG Rn. 4). Abgesehen davon, dass es sich bei § 11 MuSchG nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, liegen die Voraussetzungen hier nicht vor. Die Klägerin hat sich zuletzt wohl auch nicht mehr auf diese Anspruchsgrundlage berufen.

2.2 Ein Schadensersatzanspruch in Höhe des entgangenen Mutterschutzlohns ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 MuSchG a.F.

2.2.1 Auf die Frage, ob eine Pflichtverletzung der Arbeitgeberin vorliegt, weil diese eine Gefährdungsbeurteilung für die Stillzeit der Klägerin hätte vornehmen müssen und ob sie die Klägerin hierüber hätte informieren müssen, unabhängig davon, ob die Klägerin bereits mitgeteilt hatte, dass sie ihr Kind stillen werde, kommt es letztendlich nicht an. Ein Verstoß gegen eine etwaige bestehende Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für die Stillzeit der Klägerin hätte nur dann einen Schadensersatzanspruch in Höhe des entgangenen Mutterschutzlohns zur Folge, wenn die Arbeitgeberin nach Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin für die Stillzeit ein (betriebliches) Beschäftigungsverbot zu erteilen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

2.2.2 Über § 6 Abs. 3 MuSchG a.F. findet § 4 Abs. 1 MuSchG a.F. auch auf stillende Mütter Anwendung. Ein Beschäftigungsverbot nach § 4 Abs. 1 MuSchG a.F. erfordert regelmäßig eine Gesundheitsgefährdung aufgrund schädlicher Einwirkungen (Erfurter Kommentar, 17. Aufl. 2017, § 4 Rn. 1, 3). Es ist hier nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der Tätigkeit der Klägerin als Bratscherin eine Gesundheitsgefährdung aufgrund schädlicher Einwirkungen für die stillende Mutter oder für das gestillte Kind hätte ergeben sollen. Dazu ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aufgrund der - aus der aktuellen Schallpegelmessung resultierenden - Annahme, dass der Geräuschpegel bei den Diensten der Klägerin 80 dBA übersteigt. Die Arbeitgeberin ging deshalb zu Recht davon aus, dass keinerlei Gefahrenpotential für die Stillzeit bestanden habe.

(1) Eine Gesundheitsgefährdung für die stillende Mutter aufgrund eines möglichen Geräuschpegels bei den Diensten der Klägerin von über 80 dBA ist nicht erkennbar. Die Klägerin stillt ihr Kind zuhause und nicht in der Oper. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass und inwieweit die Orchestermusik schädigenden Einfluss auf ihre Fähigkeit, ihr Kind zu stillen, oder einen sonstigen mittelbaren schädigenden Einfluss auf ihr Kind hätte haben können. Auch ein schädigender Einfluss ist nicht erkennbar.

(2) Eine Gesundheitsgefährdung für die stillende Mutter aufgrund der Tätigkeit als Bratscherin „ab 20 Uhr und Lärm“ ist ebenfalls nicht gegeben.

a) Zum einen stellt die Uhrzeit ab 20 Uhr schon keine schädliche Einwirkung im Sinne des MuSchArbV (bis 31.12.2017 gültig) dar. Beschäftigungsverbote für stillende Mütter nach 20 Uhr bestehen nicht. Allein deshalb ist die Annahme, eine Gesundheitsgefährdung liege wegen „Tätigkeiten nach 20 Uhr und Lärm“ vor, abzulehnen. Zudem hat die Klägerin nur pauschal auf Lärm - gemeint ist wohl die Orchestermusik - verwiesen und nicht im Einzelnen vorgetragen - dies wäre aber erforderlich gewesen -, bei welchen Lärmschwellenwerten diese Wirkung eintrete.

b) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2017 vortragen lassen, dass durch

„Tätigkeiten ab 20 Uhr und Lärm“ Stresshormone gebildet würden, die wiederum verhindern würden, dass das Schlafhormon gebildet werde und dies wiederum dazu führe, dass sowohl die Mutter als auch das Kind keinen normalen Schlafrhythmus mehr haben würden. Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht näher ausführt, was es konkret bedeuten solle, wenn die Mutter als auch das Kind keinen „normalen Schlafrhythmus“ mehr haben und inwieweit daraus eine Gesundheitsgefahr resultiere sowie im Hinblick darauf, dass der - im Übrigen von der Beklagten bestrittene - Vortrag viel zu pauschal ist, um die für den Anspruch notwendige Gefährdung der Gesundheit der Mutter oder des Kindes begründen zu können, kann die Entscheidung einer Mutter, ihr Kind zu stillen, aus den unterschiedlichsten Gründen dazu führen, dass an einen „normalen Schlafrhythmus“ nicht mehr zu denken ist. Aber selbst erhebliche Schlafstörungen, die hier von der Klägerin noch nicht einmal behauptet oder im Einzelnen dargelegt werden, würden (noch) keine Gefährdung der Gesundheit der stillenden Mutter darstellen.

c) Ein bloß (hypothetischer) Gesundheitsnachteil durch eventuelle Beeinträchtigung des Nachtschlafs der Mutter reicht für ein Beschäftigungsverbot nicht aus, zumal die Baby- und auch Kleinkindjahre gerichtsbekanntermaßen regelmäßig für Beeinträchtigung des Nachtschlafs der Eltern sorgen, auch unabhängig davon, ob ein Baby gestillt wird oder nicht. Zudem hat die Weiterbeschäftigung der stillenden Mutter durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder Umsetzung grundsätzlich Vorrang vor einer Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbotes. Die Klägerin kann sich mangels Gesundheitsgefährdung für die stillende Mutter (oder ihr Kind) nicht auf ein zu gewährendes (betriebliches) Beschäftigungsverbot für die Stillzeit berufen. Selbst wenn nur das Vorliegen einer schädlichen Einwirkung der Tätigkeit auf die stillende Mutter erforderlich wäre, könne dies nicht bejaht werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass etwa andere Orchester betriebliche Beschäftigungsverbote für stillende Mütter ausgesprochen haben. Aus Sicht der erkennenden Kammer entbehrt dies ohnehin jeglicher Grundlage. Zudem besteht kein Anspruch der Klägerin auf „Gleichheit im Unrecht“.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands erfolgte gem. §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 6 Satz 1 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

1.
Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind
a)
als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation,
b)
als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B,
c)
als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,
d)
als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder
e)
als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,
2.
Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder
3.
Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
1.
wenn
a)
für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder
b)
der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und
2.
wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist.
Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.

(2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann:

1.
mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder
2.
mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,
2.
Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie
3.
Hitze, Kälte und Nässe.

(4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

1.
in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung,
2.
in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder
3.
im Bergbau unter Tage.

(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen

1.
sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,
2.
sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht,
3.
sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,
4.
sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,
5.
sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
6.
Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
7.
sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder
8.
eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.

(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

1.
Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2.
Fließarbeit oder
3.
getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

1.
Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind
a)
als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation,
b)
als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B,
c)
als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,
d)
als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder
e)
als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,
2.
Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder
3.
Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
1.
wenn
a)
für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder
b)
der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und
2.
wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist.
Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.

(2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann:

1.
mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder
2.
mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,
2.
Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie
3.
Hitze, Kälte und Nässe.

(4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

1.
in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung,
2.
in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder
3.
im Bergbau unter Tage.

(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen

1.
sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,
2.
sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht,
3.
sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,
4.
sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,
5.
sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
6.
Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
7.
sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder
8.
eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.

(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

1.
Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2.
Fließarbeit oder
3.
getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.

(1) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für

1.
Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
2.
Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
3.
Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind,
4.
Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
5.
Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung,
6.
Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes, soweit sie am Stück mitarbeiten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10 und 14 auf sie nicht anzuwenden sind und § 9 Absatz 1 bis 5 auf sie entsprechend anzuwenden ist,
7.
Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18, 19 Absatz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und
8.
Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind.

(3) Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richterinnen. Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig.

(4) Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

1.
Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind
a)
als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation,
b)
als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B,
c)
als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,
d)
als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder
e)
als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,
2.
Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder
3.
Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
1.
wenn
a)
für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder
b)
der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und
2.
wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist.
Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.

(2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann:

1.
mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder
2.
mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,
2.
Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie
3.
Hitze, Kälte und Nässe.

(4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

1.
in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung,
2.
in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder
3.
im Bergbau unter Tage.

(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen

1.
sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,
2.
sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht,
3.
sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,
4.
sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,
5.
sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
6.
Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
7.
sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder
8.
eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.

(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

1.
Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2.
Fließarbeit oder
3.
getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.