Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Urteil, 11. Jan. 2012 - 5 Ca 115/11

bei uns veröffentlicht am11.01.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 9.030,60 EUR.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um Betriebsrentenansprüche, hilfsweise Schadenersatzansprüche im Anschluss an eine unrichtige Betriebsrentenauskunft.
Der am … 1944 geborene Kläger war langjährig als Betriebsleiter bei einer Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten tätig. Im damaligen Arbeitsverhältnis haben der Kläger und eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, die R.-F.GmbH, eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung unter dem 18./20.12.1985 abgeschlossen. Wegen des Inhalts der Versorgungszusage wird auf ABl. 45 - 47 Bezug genommen. Die damaligen Arbeitsvertragsparteien haben unter dem 28.09.1988 eine Ergänzung der Versorgungsvereinbarung dahingehend vereinbart, dass die Altersrente in der Anwartschaftszeit jährlich um 3 % den steigenden Lebenshaltungskosten anzupassen ist (ABl. 44).
Der Kläger ist bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten 1997 ausgeschieden.
Im Jahr 2004 hat der Kläger bei der R. GmbH & Co.KG, Rechtsnachfolgerin seiner früheren Arbeitgeberin und Rechtsvorgängerin der Beklagten, Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Altersrente nach der Versorgungszusage verlangt. Die R. GmbH & Co.KG hat dem Kläger mit Schreiben vom 09.03.2004 unter anderem mitgeteilt:
„Inzwischen liegt uns das in Auftrag gegebene versicherungsmathematische Gutachten vor. Danach werden für sie mit Stand 30.09.2003 unverfallbare Anwartschaften auf eine jährliche Altersrente in Höhe von 10.844,00 EUR sowie eine jährliche Witwenrente in Höhe von 5.449,00 EUR aufrecht erhalten.“
Wegen des sonstigen Inhalts des Schreibens vom 09.03.2004 wird auf ABl. 7 Bezug genommen.
Der Kläger hat nach eigenen Angaben zuletzt bei einem anderen Arbeitgeber eine monatliche Vergütung von 2.700,00 EUR netto erzielt. Er hat das dortige Arbeitsverhältnis zum 31.05.2008 beendet und nimmt seit 01.06.2008 vorgezogene Altersrente in Anspruch. Der Kläger bezieht nach eigenen Angaben hierbei eine monatliche gesetzliche Altersrente in Höhe von 1.783,00 EUR. Aufgrund der vorzeitigen Verrentung ist die Altersrente um Abschläge in Höhe von 3,7 %, das heißt monatlich 65,98 EUR geringer, als der ungeminderte gesetzliche Rentenanspruch im Falle der Inanspruchnahme erst ab dem 65. Lebensjahr bestünde.
Die Beklagte zahlt an den Kläger seit dem 01.07.2009 monatlich 652,81 EUR Betriebsrente auf Grundlage der Betriebsrentenzusage von 1985 und der Änderung von 1988. Die am 09.03.2004 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Betriebsrentenauskunft war unstreitig unrichtig. Nach Angaben der Beklagten wurde in der damaligen Berechnung versehentlich die 3 %-ige jährliche Steigerung für die gesamte Zeit bis zum Rentenbeginn berücksichtigt und das Ausscheiden des Klägers im Jahr 1997 insoweit fehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten eines Rentenberaters vom 07.02.2011 hat ebenfalls bestätigt, dass der Rentenanspruch aus der Versorgungszusage 652,81 EUR beträgt.
Der Kläger bezieht nach eigenen Angaben keine weitere Betriebsrente, jedoch eine Rente aufgrund eines privaten Altersvorsorgevertrages. Die Höhe der privaten Altersversorgung wollte der Kläger nicht mitteilen.
10 
Der Kläger behauptet, er habe auf die korrekte Auskunft durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten vertraut und sich bei seiner Lebensplanung darauf eingerichtet, dass er ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente in Höhe von 903,66 EUR beziehe. Hätte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine korrekte Auskunft über die Höhe der Betriebsrente gegeben, hätte er bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres weiter gearbeitet. Er hätte dann durch Rücklagenbildung diesen Rentenbetrag ausgleichen können. Die unrichtige Auskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ihn veranlasst, vorzeitig in Ruhestand zu gehen. Aufgrund der erwarteten Betriebsrente in Höhe von 903,66 EUR habe er das zuletzt bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.05.2008 beendet und vorzeitige Altersrente bezogen. Er habe durch die 13 Monate frühere Beendigung des damaligen Arbeitsverhältnisses zum einen auf seine dortige Vergütung verzichtet, zum anderen auf eine zu erwartende Dividende für das letzte Beschäftigungsjahr in Höhe von 30.000,00 EUR.
11 
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm den in der Auskunft vom 09.03.2004 genannten Rentenbetrag monatlich zu bezahlen und macht den Differenzbetrag zur tatsächlich bezahlten Betriebsrente hilfsweise als Schadensersatzanspruch geltend.
12 
Der Kläger beantragt:
13 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 903,66 EUR seit Juni 2009 zu zahlen, abzüglich seit Juni 2009 bezahlter monatlicher 652,81 EUR.
14 
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
15 
Hilfsweise:
16 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger per 31.05.2011 Schadensersatz in Höhe von 6.020,40 EUR zu zahlen.
17 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.06.2011 bis zu dessen Lebensende monatlich 250,85 EUR Schadensersatz zu zahlen, einschließlich einer Wertsicherungsklausel, deren Festlegung durch das Gericht beantragt wird.
18 
Die Beklagte beantragt
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Die Beklagte ist der Ansicht, für den Kläger sei die Fehlerhaftigkeit der Rentenauskunft vom 09.03.2004 klar erkennbar gewesen. Bei voller Rentenanwartschaft bis zum 65. Lebensjahr hätten sich nach der Versorgungszusage 1.600,00 DM monatliche Betriebsrente ergeben. Auch unter Berücksichtigung der 3 %-igen Dynamisierung sei klar erkennbar gewesen, dass unter Berücksichtigung des Ausscheidens im Jahr 1997 die nur anteilige Versorgungsleistung deutlich darunter liegen müsse. Es sei daher unglaubhaft, dass der Kläger aufgrund der Rentenauskunft vom 09.03.2004 Lebensplanungen vorgenommen habe.
21 
Die Beklagte hat zudem bestritten, dass der Kläger sich in Kenntnis der zutreffenden Betriebsrentenansprüche anders verhalten hätte. Dem Kläger sei daher kein Vermögensschaden entstanden. Der Kläger hätte lediglich von 2004 bis 2009 Zeit gehabt, einen Betrag von 250,00 EUR monatlicher Altersrente, wie er sich aus der Differenz zwischen der fehlerhaften Rentenauskunft und der tatsächlichen Rentenhöhe ergebe, zu erwirken. Der Abschluss privater Altersversorgungsvereinbarungen bei 5-jähriger Einzahlungsphase mit dem Ziel 250,00 EUR monatliche Altersrente zu erreichen sei wirtschaftlich unvernünftig, da je nach abgesicherten Risiken 800,00 bis 1.000,00 EUR monatliche Beiträge aufzuwenden seien.
22 
Im Übrigen wird auf den Sachvortrag der Parteien sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04.07.2011 und 11.01.2012 Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit ohne Durchführung einer Beweisaufnahme am 11.01.2012 entschieden.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Das Arbeitsgericht Lörrach - Kammern Radolfzell - war für die Entscheidung des Rechtsstreits im Rechtsweg wie auch örtlich zuständig.
24 
Die Klageanträge waren zulässig.
II.
25 
Die zulässige Klage bot jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten weder die Zahlung einer erhöhten monatlichen Betriebsrente verlangen (unten 1.) noch den Differenzbetrag zur unrichtigen Betriebsrentenauskunft von 2004 als Schadenersatz (unter 2.).
26 
Im Einzelnen:
27 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 903,66 EUR.
28 
a) Der aus der Versorgungszusage vom 18./20.12.1985 und deren Ergänzung vom 28.09.1988 folgende Betriebsrentenanspruch des Klägers beträgt unstreitig nur 652,81 EUR. Die Berechnung durch die Beklagte wurde durch ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Rentengutachten bestätigt. Der Kläger hat das von ihm in Auftrag gegebene Rentengutachten in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt und keine Zweifel an dessen Richtigkeit geäußert.
29 
b) Aus der unstreitig unrichtigen Rentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 09.03.2004 folgt kein höherer Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente.
30 
Zwar hat gemäß § 4 a BetrAVG der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle des berechtigten Interesses auf dessen Verlangen schriftlich Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Altersversorgung zu erteilen. Diese Auskunft stellt jedoch weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldversprechen oder -anerkenntnis dar (BAG 08.11.1983, 3 AZR 511/81, juris; 09.12.1997, 3 AZR 695/96; LAG Hamm 14.03.1995, 6 Sa 1038/94, juris; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, § 4 a Rdnr. 51; Förster/Rühmann/Cisch, Betriebsrentengesetz, 11. Auflage 2007, § 4 a Rdnr. 7). Der Arbeitgeber erteilt durch die Auskunft nach § 4 a BetrAVG kein eigenständiges Versprechen oder gar Anerkenntnis sondern erteilt nur eine Information. Er hat daher bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen nur in der wirklichen Höhe zu erbringen, selbst wenn die Versorgungsbezüge in der Auskunft fehlerhaft zu hoch angesetzt wurden.
31 
Auch vorliegend wurde am 09.03.2004 lediglich eine Betriebsrentenauskunft erteilt, keine eigenständige Zusicherung. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente als 652,81 EUR.
32 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der unrichtigen Betriebsrentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 09.03.2004. Der Anspruch besteht weder in Höhe der eingeklagten monatlichen Differenz zur fehlerhaften Rentenauskunft (unten a) noch in Höhe eines geringeren Differenzbetrages (unten b).
33 
a) Eine unrichtige Auskunft des Arbeitgebers über die Höhe der Betriebsrente gemäß § 4 a BetrAVG, auf die der Arbeitnehmer bei seiner Versorgungsplanung vertraut, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 280 BGB Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers auslösen. Der Anspruch ergibt sich in diesen Fällen aus der Verletzung der jedem Arbeitsverhältnis innewohnenden Nebenpflicht des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung seiner Belange und der des Betriebes und der Interessen der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers (BAG 21.11.2000, 3 AZR 13/00, juris; 14.01.2009, 3 AZR 71/07, juris).
34 
Im Falle des Vorliegens der vorgenannten Voraussetzungen haftet der Arbeitgeber jedoch nicht auf das Erfüllungs- sondern nur auf das sogenannte negative Interesse (Hessisches LAG 22.08.2001, 8 Sa 146/00; juris Blomeyer/Rolfs/Otto a.a.O., Rdnr. 52; Förster/Rühmann/Cisch a.a.O., beide mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet, dass der Kläger als Schadenersatz nicht - wie vorliegend geltend gemacht - ohne nähere Begründung die fehlerhaft zugesagte Betriebsrente insoweit als Schadenersatzanspruch geltend machen kann, als die tatsächlich zu gewährende Betriebsrente dahinter zurückbleibt. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadenersatz Verpflichtete vielmehr den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sogenannte Naturalrestitution).
35 
Vorliegend war daher zur Ermittlung eines möglichen Schadens beim Kläger zu prüfen, welcher Zustand bestehen würde, wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2004 eine korrekte Rentenauskunft gegeben hätte. In diesem Fall hätte der Kläger nicht Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 903,66 EUR. Vielmehr hätte der Kläger - ebenso wie in Folge der unrichtigen Betriebsrentenauskunft - nur Anspruch auf Zahlung des ihm zustehenden Rentenbetrages von 652,81 EUR, der ihm aber bereits damals korrekt mitgeteilt worden wäre.
36 
Es besteht daher kein Anspruch des Klägers, die Differenz zwischen der unrichtigen und der zutreffenden Betriebsrentenberechnung als Schaden von der Beklagten verlangen zu können. Dass der Kläger die Rentendifferenz über eine private Rentenversicherung ausgeglichen hätte, ist von ihm weder vorgetragen worden noch anzunehmen.
37 
b) Nach Überzeugung des Gerichts ist dem Kläger auch kein anderweitiger monatlicher Vermögensschaden im Vertrauen auf die unrichtige Betriebsrentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten entstanden. Nach den im Verhandlungstermin vor der Kammer vom Kläger mitgeteilten Einkommensverhältnissen und sonstigen Rentenansprüchen ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Kläger auch in Kenntnis der zutreffenden Rentenhöhe bei der Entscheidung für die vorzeitige Verrentung so entschieden hätte, wie er es tatsächlich getan hat.
38 
aa) Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger aufgrund der unrichtigen Betriebsrentenauskunft überhaupt ein Schaden entstanden ist und wie hoch gegebenenfalls dieser Schaden beziffert werden kann.
39 
Die Frage, ob dem Kläger durch die Beeinflussung seiner privaten Lebensplanung aufgrund der unrichtigen Rentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist hängt davon ab, ob sich der Kläger im Falle der Erteilung einer zutreffenden Auskunft im Jahr 2004 anders verhalten hätte, als er es tatsächlich getan hat. Die Überprüfung dieses alternativen Kausalverlaufs hängt von nicht sicher gerichtlich ermittelbaren inneren Beweggründen des Klägers und den daraus folgenden Wertungen und Schlussfolgerungen ab. Es ist deshalb nicht objektiv und auch nicht mit den prozessualen Beweismitteln sicher festzustellen, welche Entscheidungen der Kläger bezüglich seiner privaten Lebens- und Einkommenssituation unter dieser anderen Prämisse gemacht hätte. Gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte das Gericht daher über die Frage des alternativen Kausalverlaufs im Anschluss an das anspruchsbegründende Ereignis (fehlerhafte Rentenauskunft) unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden (vgl. Zöller/Greger § 287 ZPO, Rdnr. 3 m.w.N.; Hessisches LAG a.a.O.).
40 
bb) Das Gericht ist bei der Überzeugungsbildung - mangels anderer Anhaltspunkte für die Charaktereigenschaften des Klägers - von einer wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei ausgegangen, die bei der Entscheidung über die Frage der vorzeitigen Verrentung ihre wirtschaftliche monatliche Altersversorgung und die durch die vorzeitige Verrentung gewonnene erhöhte Lebensqualität durch fehlende Arbeitsverpflichtung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen möchte. Konkret waren dabei folgende Umstände zu berücksichtigen:
41 
(1) Der Kläger hat mitgeteilt, er habe zuletzt im Arbeitsverhältnis Nettoeinkünfte in Höhe von 2.700,00 EUR erzielt. Durch die vorzeitige Verrentung hat der Kläger vom 01.06.2008 bis 30.06.2009 monatlich auf Einkünfte i.H.v. 917,00 EUR verzichtet (2.700,00 EUR abzgl. 1.783,00 EUR monatliche Rente). Diese Vermögenseinbuße entstand jedoch unabhängig von der Rentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 09.03.2004. Die hier streitige Betriebsrente wurde erst ab 01.07.2009 gewährt.
42 
Seit 01.07.2009 bezieht der Kläger nach eigenen Angaben 1.783,00 EUR monatliche gesetzliche Rente sowie den hier unstreitigen Teil der Betriebsrente in Höhe von 652,81 EUR. Hinzu kommt eine Rente aus privater Altersversorgung über deren Höhe der Kläger keine Auskunft geben wollte. Jedenfalls bezieht der Kläger also nach seinen Angaben seit Vollendung des 65. Lebensjahres 2.435,81 EUR + x. Im Vergleich zu seiner zuletzt erzielten Nettovergütung bedeutet dies einen Versorgungsgrad von über 90 %.
43 
Da der Gesamtversorgungsbedarf eines Rentners wegen des Wegfalls bestimmter berufsbezogener Aufwendungen niedriger als 100 % des letzten Nettoeinkommens anzusetzen ist (Förster/Rühmann/Cisch, a.a.O., Einführung Rdnr. 6), werden als Versorgungsbedarf überwiegend zwischen 80 und 90 % des vor der Verrentung bezogenen Nettoeinkommens angenommen (ebenso Hessisches LAG a.a.O.). Der Kläger überschreitet dieses Versorgungsniveau bereits trotz vorzeitiger Verrentung.
44 
(2) Es ist unter Berücksichtigung dieser Einkommensverhältnisse beim Kläger nach den Maßstäben einer vernünftigen, ausgewogen handelnden Partei nicht davon auszugehen, dass der Kläger von seinem Vorhaben der vorzeitigen Verrentung Abstand genommen hätte, wenn ihm die zutreffende Höhe der Betriebsrente bekannt gewesen wäre. Die schriftsätzlich sogar behauptete Weiterarbeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres wurde vom Kläger im Termin nicht ernsthaft bestätigt.
45 
Zwar ist die Berechnung des Klägers im Ausgangspunkt nachvollziehbar, nach der ihm aufgrund der vorzeitigen Verrentung bis zum 85. Lebensjahr 27.756,20 EUR weniger zufließen als im Falle der Weiterarbeit bis zum 65. Lebensjahr. So hat der Kläger durch die vorzeitige Verrentung vom 01.06.2008 bis 01.07.2009 11.921,00 EUR weniger monatliche Einkünfte erzielen können als im Falle der Weiterarbeit. Die monatlichen Rentenabschläge von 65,98 EUR summieren sich über 20 Jahre vom Kläger selbst geschätzter Lebenserwartung auf 15.835,20 EUR. Beide Beträge ergeben den vom Kläger genannten Gesamtbetrag.
46 
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Kläger diese finanziellen Einbußen bewusst in Kauf genommen hat, um bereits am 01.06.2008 die Arbeit beenden zu können. Die Einkommenseinbußen hätten in gleichem Umfang auch bei zutreffender Rentenauskunft stattgefunden. Der Kläger hat vorliegend auf künftige finanzielle Zuflüsse verzichtet, um in Ruhestand gehen zu können. Der Zugewinn von Freizeit bei Bezug laufender finanzieller Leistungen hat auch objektiv einen wirtschaftlichen Wert, der dem vom Kläger genannten Betrag entgegenzusetzen wäre. Es hängt nun von der Persönlichkeit und den subjektiven Wertvorstellungen des betroffenen Arbeitnehmers ab, wie hoch der Wert eines Freizeitgewinns und fehlender Arbeitsverpflichtung einschätzt wird. Während nach der christlichen Soziallehre die Faulheit (Acedia) eines der sieben Hauptlaster des Menschen darstellt, wird von anderen die Arbeit in der kapitalistischen Gesellschaft als Ursache des geistigen Verkommens und körperlicher Verunstaltung gesehen (Paul Lafargue, Das Recht auf Faulheit, Widerlegung des „Rechts auf Arbeit“ von 1848, Verlag der Volksbuchhandlung 1887). Das Gericht ist unter Würdigung der gesamten ersichtlichen Umstände davon überzeugt, dass der Kläger sich zwischen diesen Extrempositionen als vernünftig einordnen lässt. Für die generelle Arbeitsbereitschaft des Klägers spricht seine langjährige Berufstätigkeit. Für sein - wohlverdientes - Ruhestandsbedürfnis die Entscheidung für die vorzeitige Verrentung zum 01.06.2008 unter - nach eigenen Angaben - Verzicht sogar auf 30.000,00 EUR zu erwartende Dividende.
47 
Unter Anlegung des Maßstabes eines verständigen, wirtschaftlich und vernünftig urteilenden Arbeitnehmers mit ausgewogener „Work-Life-Balance“, wie er der Kläger zu sein scheint, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger im Falle einer zutreffenden Betriebsrentenauskunft durch die Beklagte bezüglich des Renteneintritts anders entschieden hätte als er es nunmehr getan hat. In Kenntnis eines Versorgungsniveaus von mindestens über 90 % des letzten Nettoeinkommens hätte der Kläger nach Schätzung des Gerichts gleichwohl den vorzeitigen Rentenbeginn gewählt, für den er immerhin bereit war, neben den für 13 Monate niedrigeren Einkünften, auf 30.000,00 EUR Dividende zu verzichten.
48 
Die Kammer ist daher zur Überzeugung gelangt, dass dem Kläger durch die fehlerhafte Rentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten kein Vermögensschaden dahingehend entstanden ist, dass er nunmehr aufgrund der Entscheidung für den vorzeitigen Renteneintritt weniger Einkünfte bezieht als im Falle der Weiterarbeit.
49 
c) Anderweitige Schadenspositionen wurden vom Kläger nicht streitgegenständlich gestellt und sind deshalb nicht stattgabefähig. Dies gilt insbesondere für das möglicherweise tatsächlich kausal durch die fehlerhafte Rentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte Rentengutachten und dessen Kosten für den Kläger.
50 
Die Klage war daher in allen Klageanträgen abzuweisen.
III.
51 
Die Kostenentscheidung ist nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangen. Hiernach hatte der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
52 
Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wurde in Höhe des 3-jährigen Differenzbetrages der mit dem Hauptantrag verlangten Betriebsrente bemessen, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die hilfsweise gestellten Schadensersatzanträge betrafen wirtschaftlich dasselbe Interesse und wirken nicht streitwerterhöhend, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG.

Gründe

 
I.
23 
Das Arbeitsgericht Lörrach - Kammern Radolfzell - war für die Entscheidung des Rechtsstreits im Rechtsweg wie auch örtlich zuständig.
24 
Die Klageanträge waren zulässig.
II.
25 
Die zulässige Klage bot jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten weder die Zahlung einer erhöhten monatlichen Betriebsrente verlangen (unten 1.) noch den Differenzbetrag zur unrichtigen Betriebsrentenauskunft von 2004 als Schadenersatz (unter 2.).
26 
Im Einzelnen:
27 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 903,66 EUR.
28 
a) Der aus der Versorgungszusage vom 18./20.12.1985 und deren Ergänzung vom 28.09.1988 folgende Betriebsrentenanspruch des Klägers beträgt unstreitig nur 652,81 EUR. Die Berechnung durch die Beklagte wurde durch ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Rentengutachten bestätigt. Der Kläger hat das von ihm in Auftrag gegebene Rentengutachten in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt und keine Zweifel an dessen Richtigkeit geäußert.
29 
b) Aus der unstreitig unrichtigen Rentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 09.03.2004 folgt kein höherer Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente.
30 
Zwar hat gemäß § 4 a BetrAVG der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle des berechtigten Interesses auf dessen Verlangen schriftlich Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Altersversorgung zu erteilen. Diese Auskunft stellt jedoch weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldversprechen oder -anerkenntnis dar (BAG 08.11.1983, 3 AZR 511/81, juris; 09.12.1997, 3 AZR 695/96; LAG Hamm 14.03.1995, 6 Sa 1038/94, juris; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, § 4 a Rdnr. 51; Förster/Rühmann/Cisch, Betriebsrentengesetz, 11. Auflage 2007, § 4 a Rdnr. 7). Der Arbeitgeber erteilt durch die Auskunft nach § 4 a BetrAVG kein eigenständiges Versprechen oder gar Anerkenntnis sondern erteilt nur eine Information. Er hat daher bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen nur in der wirklichen Höhe zu erbringen, selbst wenn die Versorgungsbezüge in der Auskunft fehlerhaft zu hoch angesetzt wurden.
31 
Auch vorliegend wurde am 09.03.2004 lediglich eine Betriebsrentenauskunft erteilt, keine eigenständige Zusicherung. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente als 652,81 EUR.
32 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der unrichtigen Betriebsrentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 09.03.2004. Der Anspruch besteht weder in Höhe der eingeklagten monatlichen Differenz zur fehlerhaften Rentenauskunft (unten a) noch in Höhe eines geringeren Differenzbetrages (unten b).
33 
a) Eine unrichtige Auskunft des Arbeitgebers über die Höhe der Betriebsrente gemäß § 4 a BetrAVG, auf die der Arbeitnehmer bei seiner Versorgungsplanung vertraut, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 280 BGB Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers auslösen. Der Anspruch ergibt sich in diesen Fällen aus der Verletzung der jedem Arbeitsverhältnis innewohnenden Nebenpflicht des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung seiner Belange und der des Betriebes und der Interessen der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers (BAG 21.11.2000, 3 AZR 13/00, juris; 14.01.2009, 3 AZR 71/07, juris).
34 
Im Falle des Vorliegens der vorgenannten Voraussetzungen haftet der Arbeitgeber jedoch nicht auf das Erfüllungs- sondern nur auf das sogenannte negative Interesse (Hessisches LAG 22.08.2001, 8 Sa 146/00; juris Blomeyer/Rolfs/Otto a.a.O., Rdnr. 52; Förster/Rühmann/Cisch a.a.O., beide mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet, dass der Kläger als Schadenersatz nicht - wie vorliegend geltend gemacht - ohne nähere Begründung die fehlerhaft zugesagte Betriebsrente insoweit als Schadenersatzanspruch geltend machen kann, als die tatsächlich zu gewährende Betriebsrente dahinter zurückbleibt. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadenersatz Verpflichtete vielmehr den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sogenannte Naturalrestitution).
35 
Vorliegend war daher zur Ermittlung eines möglichen Schadens beim Kläger zu prüfen, welcher Zustand bestehen würde, wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2004 eine korrekte Rentenauskunft gegeben hätte. In diesem Fall hätte der Kläger nicht Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 903,66 EUR. Vielmehr hätte der Kläger - ebenso wie in Folge der unrichtigen Betriebsrentenauskunft - nur Anspruch auf Zahlung des ihm zustehenden Rentenbetrages von 652,81 EUR, der ihm aber bereits damals korrekt mitgeteilt worden wäre.
36 
Es besteht daher kein Anspruch des Klägers, die Differenz zwischen der unrichtigen und der zutreffenden Betriebsrentenberechnung als Schaden von der Beklagten verlangen zu können. Dass der Kläger die Rentendifferenz über eine private Rentenversicherung ausgeglichen hätte, ist von ihm weder vorgetragen worden noch anzunehmen.
37 
b) Nach Überzeugung des Gerichts ist dem Kläger auch kein anderweitiger monatlicher Vermögensschaden im Vertrauen auf die unrichtige Betriebsrentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten entstanden. Nach den im Verhandlungstermin vor der Kammer vom Kläger mitgeteilten Einkommensverhältnissen und sonstigen Rentenansprüchen ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Kläger auch in Kenntnis der zutreffenden Rentenhöhe bei der Entscheidung für die vorzeitige Verrentung so entschieden hätte, wie er es tatsächlich getan hat.
38 
aa) Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger aufgrund der unrichtigen Betriebsrentenauskunft überhaupt ein Schaden entstanden ist und wie hoch gegebenenfalls dieser Schaden beziffert werden kann.
39 
Die Frage, ob dem Kläger durch die Beeinflussung seiner privaten Lebensplanung aufgrund der unrichtigen Rentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist hängt davon ab, ob sich der Kläger im Falle der Erteilung einer zutreffenden Auskunft im Jahr 2004 anders verhalten hätte, als er es tatsächlich getan hat. Die Überprüfung dieses alternativen Kausalverlaufs hängt von nicht sicher gerichtlich ermittelbaren inneren Beweggründen des Klägers und den daraus folgenden Wertungen und Schlussfolgerungen ab. Es ist deshalb nicht objektiv und auch nicht mit den prozessualen Beweismitteln sicher festzustellen, welche Entscheidungen der Kläger bezüglich seiner privaten Lebens- und Einkommenssituation unter dieser anderen Prämisse gemacht hätte. Gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte das Gericht daher über die Frage des alternativen Kausalverlaufs im Anschluss an das anspruchsbegründende Ereignis (fehlerhafte Rentenauskunft) unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden (vgl. Zöller/Greger § 287 ZPO, Rdnr. 3 m.w.N.; Hessisches LAG a.a.O.).
40 
bb) Das Gericht ist bei der Überzeugungsbildung - mangels anderer Anhaltspunkte für die Charaktereigenschaften des Klägers - von einer wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei ausgegangen, die bei der Entscheidung über die Frage der vorzeitigen Verrentung ihre wirtschaftliche monatliche Altersversorgung und die durch die vorzeitige Verrentung gewonnene erhöhte Lebensqualität durch fehlende Arbeitsverpflichtung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen möchte. Konkret waren dabei folgende Umstände zu berücksichtigen:
41 
(1) Der Kläger hat mitgeteilt, er habe zuletzt im Arbeitsverhältnis Nettoeinkünfte in Höhe von 2.700,00 EUR erzielt. Durch die vorzeitige Verrentung hat der Kläger vom 01.06.2008 bis 30.06.2009 monatlich auf Einkünfte i.H.v. 917,00 EUR verzichtet (2.700,00 EUR abzgl. 1.783,00 EUR monatliche Rente). Diese Vermögenseinbuße entstand jedoch unabhängig von der Rentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 09.03.2004. Die hier streitige Betriebsrente wurde erst ab 01.07.2009 gewährt.
42 
Seit 01.07.2009 bezieht der Kläger nach eigenen Angaben 1.783,00 EUR monatliche gesetzliche Rente sowie den hier unstreitigen Teil der Betriebsrente in Höhe von 652,81 EUR. Hinzu kommt eine Rente aus privater Altersversorgung über deren Höhe der Kläger keine Auskunft geben wollte. Jedenfalls bezieht der Kläger also nach seinen Angaben seit Vollendung des 65. Lebensjahres 2.435,81 EUR + x. Im Vergleich zu seiner zuletzt erzielten Nettovergütung bedeutet dies einen Versorgungsgrad von über 90 %.
43 
Da der Gesamtversorgungsbedarf eines Rentners wegen des Wegfalls bestimmter berufsbezogener Aufwendungen niedriger als 100 % des letzten Nettoeinkommens anzusetzen ist (Förster/Rühmann/Cisch, a.a.O., Einführung Rdnr. 6), werden als Versorgungsbedarf überwiegend zwischen 80 und 90 % des vor der Verrentung bezogenen Nettoeinkommens angenommen (ebenso Hessisches LAG a.a.O.). Der Kläger überschreitet dieses Versorgungsniveau bereits trotz vorzeitiger Verrentung.
44 
(2) Es ist unter Berücksichtigung dieser Einkommensverhältnisse beim Kläger nach den Maßstäben einer vernünftigen, ausgewogen handelnden Partei nicht davon auszugehen, dass der Kläger von seinem Vorhaben der vorzeitigen Verrentung Abstand genommen hätte, wenn ihm die zutreffende Höhe der Betriebsrente bekannt gewesen wäre. Die schriftsätzlich sogar behauptete Weiterarbeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres wurde vom Kläger im Termin nicht ernsthaft bestätigt.
45 
Zwar ist die Berechnung des Klägers im Ausgangspunkt nachvollziehbar, nach der ihm aufgrund der vorzeitigen Verrentung bis zum 85. Lebensjahr 27.756,20 EUR weniger zufließen als im Falle der Weiterarbeit bis zum 65. Lebensjahr. So hat der Kläger durch die vorzeitige Verrentung vom 01.06.2008 bis 01.07.2009 11.921,00 EUR weniger monatliche Einkünfte erzielen können als im Falle der Weiterarbeit. Die monatlichen Rentenabschläge von 65,98 EUR summieren sich über 20 Jahre vom Kläger selbst geschätzter Lebenserwartung auf 15.835,20 EUR. Beide Beträge ergeben den vom Kläger genannten Gesamtbetrag.
46 
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Kläger diese finanziellen Einbußen bewusst in Kauf genommen hat, um bereits am 01.06.2008 die Arbeit beenden zu können. Die Einkommenseinbußen hätten in gleichem Umfang auch bei zutreffender Rentenauskunft stattgefunden. Der Kläger hat vorliegend auf künftige finanzielle Zuflüsse verzichtet, um in Ruhestand gehen zu können. Der Zugewinn von Freizeit bei Bezug laufender finanzieller Leistungen hat auch objektiv einen wirtschaftlichen Wert, der dem vom Kläger genannten Betrag entgegenzusetzen wäre. Es hängt nun von der Persönlichkeit und den subjektiven Wertvorstellungen des betroffenen Arbeitnehmers ab, wie hoch der Wert eines Freizeitgewinns und fehlender Arbeitsverpflichtung einschätzt wird. Während nach der christlichen Soziallehre die Faulheit (Acedia) eines der sieben Hauptlaster des Menschen darstellt, wird von anderen die Arbeit in der kapitalistischen Gesellschaft als Ursache des geistigen Verkommens und körperlicher Verunstaltung gesehen (Paul Lafargue, Das Recht auf Faulheit, Widerlegung des „Rechts auf Arbeit“ von 1848, Verlag der Volksbuchhandlung 1887). Das Gericht ist unter Würdigung der gesamten ersichtlichen Umstände davon überzeugt, dass der Kläger sich zwischen diesen Extrempositionen als vernünftig einordnen lässt. Für die generelle Arbeitsbereitschaft des Klägers spricht seine langjährige Berufstätigkeit. Für sein - wohlverdientes - Ruhestandsbedürfnis die Entscheidung für die vorzeitige Verrentung zum 01.06.2008 unter - nach eigenen Angaben - Verzicht sogar auf 30.000,00 EUR zu erwartende Dividende.
47 
Unter Anlegung des Maßstabes eines verständigen, wirtschaftlich und vernünftig urteilenden Arbeitnehmers mit ausgewogener „Work-Life-Balance“, wie er der Kläger zu sein scheint, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger im Falle einer zutreffenden Betriebsrentenauskunft durch die Beklagte bezüglich des Renteneintritts anders entschieden hätte als er es nunmehr getan hat. In Kenntnis eines Versorgungsniveaus von mindestens über 90 % des letzten Nettoeinkommens hätte der Kläger nach Schätzung des Gerichts gleichwohl den vorzeitigen Rentenbeginn gewählt, für den er immerhin bereit war, neben den für 13 Monate niedrigeren Einkünften, auf 30.000,00 EUR Dividende zu verzichten.
48 
Die Kammer ist daher zur Überzeugung gelangt, dass dem Kläger durch die fehlerhafte Rentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten kein Vermögensschaden dahingehend entstanden ist, dass er nunmehr aufgrund der Entscheidung für den vorzeitigen Renteneintritt weniger Einkünfte bezieht als im Falle der Weiterarbeit.
49 
c) Anderweitige Schadenspositionen wurden vom Kläger nicht streitgegenständlich gestellt und sind deshalb nicht stattgabefähig. Dies gilt insbesondere für das möglicherweise tatsächlich kausal durch die fehlerhafte Rentenauskunft der Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte Rentengutachten und dessen Kosten für den Kläger.
50 
Die Klage war daher in allen Klageanträgen abzuweisen.
III.
51 
Die Kostenentscheidung ist nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangen. Hiernach hatte der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
52 
Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wurde in Höhe des 3-jährigen Differenzbetrages der mit dem Hauptantrag verlangten Betriebsrente bemessen, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die hilfsweise gestellten Schadensersatzanträge betrafen wirtschaftlich dasselbe Interesse und wirken nicht streitwerterhöhend, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Urteil, 11. Jan. 2012 - 5 Ca 115/11

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Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Urteil, 11. Jan. 2012 - 5 Ca 115/11 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.