Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Urteil, 03. Mai 2012 - 1 Ca 31/11

published on 03/05/2012 00:00
Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Urteil, 03. Mai 2012 - 1 Ca 31/11
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 616,-- festgesetzt.

Tatbestand

 
Beim Kläger handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen im Kanton Baselland/Schweiz, dessen Aufgabe u.a. darin besteht, im Ausbaugewerbe die Mindestarbeitsbedingungen des Gesamtarbeitsvertrages Ausbau zu überwachen.
Der Beklagte führte in Therwil/Schweiz, einem Ort, der im Kanton Baselland liegt, mit zwei dorthin entsandten Arbeitnehmern am 19.11.2007 Arbeiten auf einer Baustelle durch, die der Kläger unangemeldet kontrollierte und schlussendlich mit einer Warnung, unter Auferlegung der Kontrollkosten vom 11.01.2010 in Höhe von CHF 875,--, ahndete
Die Berechnungen des Klägers ergaben eine Unterschreitung der geldwerten Leistungen in Höhe von CHF 57,66. Außerdem wurde beanstandet, dass Arbeitsrapporte nicht geführt, die Mittagspause nicht eingehalten wurde, der 13. Monatslohn missachtet worden sei und dies zu einer Erschwerung der Kontrolle, somit zu einem Verstoß gegen Art. 10. 3 GAV Ausbau sowie Art. 14 GAV Metallgewerbe geführt habe.
Die sogen. Kontrollkosten bestehen aus Verfahrenskosten für 4 Stunden à CHF 150,-- = CHF 600,-- für einen Sachbearbeiter, 1 Std. à CHF 100,-- für eine Hilfsperson, Admini-strationsaufwand pauschal in Höhe von CHF 150,-- sowie Bilddokumente pauschal in Höhe von CHF 25,--.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte schulde die oben angeführten Beträge, denn der allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsvertrag entfalte allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegenüber Wirkung, soweit sie in seinem räumlichen Geltungsbereich tätig seien. Zusätzlich bestimme das Entsendegesetz der Schweiz, dass unabhängig von der Bindung zu einem anderen Heimatland, die von dort entsandten Arbeitnehmer denselben Arbeits- und Lohnbedingungen unterfielen wie schweizerische Arbeitnehmer. Der Anwendung Schweizer Rechts stehe weder Art. 6 EGBGB entgegen noch das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Der Beklagte schulde deshalb Ersatz des Kontrollaufwandes.
Der Kläger beantragt deshalb:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 616,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er habe keine Verstöße begangen. Es habe sich nur um eine geringfügige Montage einer in Deutschland hergestellten Stahltreppe gehandelt, insbesondere gebe es keine Minderzahlungen. In jedem Fall seien die Kontrollkosten bei einer Lohnunterbietung von CHF 57,66 unverhältnismäßig und missbräuchlich. Der geltend gemachte Anspruch sei europarechtswidrig und im Übrigen auch verjährt. Bei Anwendung deutschen Rechts gebe es keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kontroll-, Verfahrens- und Verwaltungskosten.
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Die Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien können den gewechselten Schriftsätzen entnommen werden.

Entscheidungsgründe

 
12 
1. Die Klage ist zulässig. Ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist, kann dahinstehen, denn das Amtsgericht Bad Säckingen hat den Rechtsstreit durch rechtskräftigen Beschluss vom 26.10.2010 an das erkennende Gericht verwiesen, mit der Begründung, es handle sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen Tarifparteien im Sinne der §§ 1,2 I Nr. 1 ArbGG. Nach § 17 a GVG ist das Arbeitsgericht an diese Entscheidung gebunden.
13 
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Es kann dahinstehen, welches Recht zur Anwendung kommt, insbesondere, ob, wie der Kläger meint, Schweizer Recht und wie der Beklagte meint, deutsches Recht anzuwenden ist. Die Rechtsfolgen sind nämlich in beiden Fällen dieselben. Deshalb kann auch dahinstehen, ob es sich tatsächlich um einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gesamtarbeitsvertrages Ausbau gehandelt hat oder nicht.
14 
Der Vortrag des Klägers kann als richtig unterstellt werden. Rechtlich kommt es darauf nicht an, denn die Verhängung von Kontrollkosten in Höhe von CHF 875,-- - dem Klagbetrag - bei einer Unterschreitung der Mindestarbeitsbedingungen des Gesamtarbeitsvertrages um CHF 57,66, ist nach deutschem und nach Schweizer Recht unverhältnismäßig und widerspricht Treu und Glauben (§ 242 BGB, Art. 2 ZGB, Art. 5 Bundesverfassung der Schweiz).
15 
Die Kontrolle, der sich aus einem Tarifvertrag/Gesamtarbeitsvertrag ergebenden Mindestarbeitsbedingungen, der für allgemeinverbindlich erklärt ist, durch die Tarifvertragsparteien ist nach Ansicht der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anlass und Ergebnis der Kontrolle stehen aber in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zueinander. Es hätte genügt, eine etwaige geringfügige Unterschreitung der Mindestarbeitsbedingungen durch eine Art Abmahnung zu sanktionieren. Letztendlich handelt es sich nach Ansicht der Kammer auch nicht um Kontrollkosten, also Aufwendungsersatz im engeren Sinn, denn der Kläger hat, wie sich aus der Überschrift seines Schreibens vom 11.01.2010 ergibt, eine Verwarnung ausgesprochen und den Beklagten „aufgrund seiner Verstöße... zur Übernahme dieser Kontrollkosten verurteilt“. Offensichtlich kommt es dem Kläger doch darauf an, eine Art Strafe oder wenigstens eine Art Bußgeld zu verhängen. Dabei hat er jedoch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ganz offensichtlich nicht beachtet. Ungeachtet von den Bedenken, die gegen die pauschale Geltendmachung relativ hoher Stundensätze bestehen, ist im zu entscheidenden Fall der Kläger weit über das Ziel hinausgeschossen.
16 
Im Zivilrecht gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genauso wie im öffentlichen Recht, so ausdrücklich übrigens ja auch die Schweizer Bundesverfassung. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im deutschen Grundgesetz, ergibt sich aber aus dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 GG). Es gibt zwar keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass geringfügige Pflichtverletzungen ohne Rechtsfolgen bleiben. Rechtsmissbrauch ist aber dann gegeben, wenn an einem geringfügigen, im Ergebnis folgenlos gebliebenen Verstoß weitreichende, eindeutig unangemessene Rechtsfolgen geknüpft werden. Soweit bei Pflichtverletzungen jedoch mehrere Reaktionen möglich sind, kann § 242 BGB aber dazu verpflichten, eine mildere Reaktion zu wählen, wenn mildere Mittel möglich und zumutbar sind.
17 
3. Die Klage war deshalb mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Wert des Streitgegenstandes in Höhe des Klagantrages nach den §§ 2 ff ZPO festzusetzen.

Gründe

 
12 
1. Die Klage ist zulässig. Ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist, kann dahinstehen, denn das Amtsgericht Bad Säckingen hat den Rechtsstreit durch rechtskräftigen Beschluss vom 26.10.2010 an das erkennende Gericht verwiesen, mit der Begründung, es handle sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen Tarifparteien im Sinne der §§ 1,2 I Nr. 1 ArbGG. Nach § 17 a GVG ist das Arbeitsgericht an diese Entscheidung gebunden.
13 
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Es kann dahinstehen, welches Recht zur Anwendung kommt, insbesondere, ob, wie der Kläger meint, Schweizer Recht und wie der Beklagte meint, deutsches Recht anzuwenden ist. Die Rechtsfolgen sind nämlich in beiden Fällen dieselben. Deshalb kann auch dahinstehen, ob es sich tatsächlich um einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gesamtarbeitsvertrages Ausbau gehandelt hat oder nicht.
14 
Der Vortrag des Klägers kann als richtig unterstellt werden. Rechtlich kommt es darauf nicht an, denn die Verhängung von Kontrollkosten in Höhe von CHF 875,-- - dem Klagbetrag - bei einer Unterschreitung der Mindestarbeitsbedingungen des Gesamtarbeitsvertrages um CHF 57,66, ist nach deutschem und nach Schweizer Recht unverhältnismäßig und widerspricht Treu und Glauben (§ 242 BGB, Art. 2 ZGB, Art. 5 Bundesverfassung der Schweiz).
15 
Die Kontrolle, der sich aus einem Tarifvertrag/Gesamtarbeitsvertrag ergebenden Mindestarbeitsbedingungen, der für allgemeinverbindlich erklärt ist, durch die Tarifvertragsparteien ist nach Ansicht der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anlass und Ergebnis der Kontrolle stehen aber in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zueinander. Es hätte genügt, eine etwaige geringfügige Unterschreitung der Mindestarbeitsbedingungen durch eine Art Abmahnung zu sanktionieren. Letztendlich handelt es sich nach Ansicht der Kammer auch nicht um Kontrollkosten, also Aufwendungsersatz im engeren Sinn, denn der Kläger hat, wie sich aus der Überschrift seines Schreibens vom 11.01.2010 ergibt, eine Verwarnung ausgesprochen und den Beklagten „aufgrund seiner Verstöße... zur Übernahme dieser Kontrollkosten verurteilt“. Offensichtlich kommt es dem Kläger doch darauf an, eine Art Strafe oder wenigstens eine Art Bußgeld zu verhängen. Dabei hat er jedoch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ganz offensichtlich nicht beachtet. Ungeachtet von den Bedenken, die gegen die pauschale Geltendmachung relativ hoher Stundensätze bestehen, ist im zu entscheidenden Fall der Kläger weit über das Ziel hinausgeschossen.
16 
Im Zivilrecht gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genauso wie im öffentlichen Recht, so ausdrücklich übrigens ja auch die Schweizer Bundesverfassung. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im deutschen Grundgesetz, ergibt sich aber aus dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 GG). Es gibt zwar keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass geringfügige Pflichtverletzungen ohne Rechtsfolgen bleiben. Rechtsmissbrauch ist aber dann gegeben, wenn an einem geringfügigen, im Ergebnis folgenlos gebliebenen Verstoß weitreichende, eindeutig unangemessene Rechtsfolgen geknüpft werden. Soweit bei Pflichtverletzungen jedoch mehrere Reaktionen möglich sind, kann § 242 BGB aber dazu verpflichten, eine mildere Reaktion zu wählen, wenn mildere Mittel möglich und zumutbar sind.
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3. Die Klage war deshalb mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Wert des Streitgegenstandes in Höhe des Klagantrages nach den §§ 2 ff ZPO festzusetzen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.