Arbeitsgericht Halle Urteil, 25. Jan. 2013 - 9 BV 50/12

ECLI:ECLI:DE:ARBGHAL:2013:0125.9BV50.12.0A
bei uns veröffentlicht am25.01.2013

Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 1)) auf Ausschluss der Beteiligten zu 2)) aus dem A., Niederlassung Südost, Betriebsstandort Halle, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat des Wahlbetriebes I.N. VII. 29 der Beteiligten zu 3). Er beantragt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Ausschluss der Beteiligten zu 2) durch arbeitsgerichtlichen Beschluss.

2

Im Wahlbetrieb I.N. VII. 29 werden ca. 730 Arbeitnehmer beschäftigt. Es ist ein 13köpfiger Betriebsrat etabliert, in dem Vertreter von insgesamt 4 Wahllisten vertreten sind. Die Beteiligte zu 2) ist über Platz 1 der Liste 3 gewählt. Die Liste 3 erhielt während der vergangenen Wahl mit rund 170 abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen und entsendet 4 Mitglieder in den Beteiligten zu 1). Die Liste 1 entsendet 2 Mitglieder, die Liste 4 3 Mitglieder und die Liste 5 ebenfalls 4 Mitglieder. Letztere wird von der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1), Frau H., angeführt. Die Listen 1, 4 und 5 haben eine Zusammenarbeit vereinbart und stellen daher in aller Regel die Mehrheitsentscheidung.

3

Bereits in der vorhergehenden Wahlperiode hatte der Beteiligte zu 1) am 12. April 2010 ein Ausschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Halle gegen die Beteiligte zu 2) eingeleitet (ArbG Halle 2 BV 20/10). Nach der Neuwahl des Beteiligten zu 1) im Mai 2010 blieb der Antrag erfolglos (LAG Sachsen-Anhalt Beschl. vom 29.03.2012 - 3 TaBV 25/10). Auch nach der Neuwahl setzten sich Meinungsverschiedenheiten zwischen der Mehrheit im Beteiligten zu 1) und den über die Liste 3 gewählten Mitgliedern fort, was zu erheblichen Spannungen führte. Für die 14. ordentliche Sitzung des Beteiligten zu 1) am 14. Juni 2011 war unter TOP 2 die Bestellung eines Ersatzschriftführers gemäß § 34 BetrVG anberaumt worden. Es wurde die Beteiligte zu 2) vorgeschlagen. Die Beteiligte zu 2) wurde mit 8 Stimmen bei 3 Gegenstimmen und keiner Enthaltung bestellt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift nahm sie das Amt nicht an. Daraufhin wurde vorgeschlagen, die Beteiligte zu 2) als Ersatzschriftführerin für die Sitzung am 14. Juni 2011 zu bestellen. Sie wurde mit 8 gegen 1 Stimme bei 2 Enthaltungen gewählt. Die Beteiligte zu 2) erklärte daraufhin zur Niederschrift „Ich mache das trotzdem nicht, Ihr habt kein Weisungsrecht und die aktuelle GO (Geschäftsordnung) ist sowieso nicht gültig.“ Trotz ihrer Weigerung blieb die Beteiligte zu 2) beauftragt, die Niederschrift der 14. Sitzung vom 14. Juni 2011 zu erstellen (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 30 d. A.). Mit am 05. September 2011 verfasstem Schreiben (Bl. 35 ff. d. A.) führte die Beteiligte zu 2) gegenüber dem Beteiligten zu 1) aus: „Ich gebe Ihnen hiermit letztmalig die Gelegenheit, die Anweisung an mich, die Sitzungsniederschrift für die 14. ordentliche Betriebsratssitzung vom 14.06.2011 anzufertigen, zurückzunehmen und zwar in schriftlicher Form. Dafür setze ich eine letzte Nachfrist bis zum 26.09.2011. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde ich Rechtsanwalt E. beauftragen, die Angelegenheit im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Halle zu klären (Bl. 35 R., 36). In der 29. ordentlichen Sitzung des Beteiligten zu 1) am 27. September 2011 (vgl. Bl. 38 ff. d. A.) wurde unter TOP 2 gemäß § 34 BetrVG wiederum die Beteiligte zu 2) zur Ersatzschriftführerin vorgeschlagen. Vor der Abstimmung gab die Beteiligte zu 2) bekannt, dass sie nicht damit einverstanden sei, die Niederschrift zu fertigen und dass sie diesen Sachverhalt gegebenenfalls überprüfen lassen werde. Letztlich wurde die Beteiligte zu 2) mit 7 gegen 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen zur Ersatzschriftführerin bestellt.

4

Am 03. Februar 2012 kam es im Betriebsratsbüro zu einem Zwischenfall zwischen der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1), Frau H., und der Beteiligten zu 2). Über Anlass und Hergang bestehen unterschiedliche Wahrnehmungen. Laut Beteiligter zu 2) soll die Vorsitzende des Beteiligten zu 1), Frau H., einen ihr ausgehändigten Ordner mit voller Wucht auf den Schreibtisch der Beteiligten zu 2) geworfen haben, so dass der Ordner die Hände der Beteiligten zu 2) hätte treffen müssen. Sie habe durch diesen Vorfall einen Allergieschub erlitten und sei arbeitsunfähig geworden. Am Montag, dem 06. Februar 2012, ging um 19:05 Uhr eine SMS-Nachricht auf dem Mobiltelefon des Beteiligten zu 1) mit der Nummer …/…7 ein. Die Nachricht war vom Mobiltelefon mit der Nummer …/…0 gesandt worden. Hierbei handelt es sich um ein Mobiltelefon der Beteiligten zu 2). Die Nachricht war offenkundig nicht für den Beteiligten zu 1) bestimmt, sondern für eine Listenkollegin der Beteiligten zu 2). Die Nachricht lautete: „Frag die Jung morgen, ob sie mit zu E. kommen und was gegen H. machen wollen. Und die Anschrift von Ossi“.

5

Mit Datum 08. Februar 2012 verfasste der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) ein Schreiben an die Vorsitzende des Beteiligten zu 1) (vgl. Bl. 60 d. A.), in welchem er die Vertretung der Beteiligten zu 2) anzeigt, ein Schreiben vom gleichen Tage an die Beteiligte zu 3) zur Kenntnisnahme beifügt und die Vorsitzende des Beteiligten zu 1) auffordert, neben der Beteiligten zu 3) gesamtschuldnerisch haftend an die Beteiligte zu 2) bis zum 29. Februar 2012 ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € zu zahlen. An die Beteiligte zu 3) verfasste der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) ein Schreiben, in welchem er detailliert den Vorfall vom 02. Februar 2012 schilderte und ebenfalls die Beteiligte zu 3) unter Fristsetzung auf den 29. Februar 2012 auffordert, gesamtschuldnerisch mit der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € an seine Mandantin zu zahlen (vgl. Bl. 61 ff. d. A.).

6

Zur 2. ordentlichen Sitzung des Betriebsrates am 17. Januar 2012, 8:30 Uhr, lud die Vorsitzende des Beteiligten zu 1) mit undatiertem Schreiben ein. Die Tagesordnung enthielt unter TOP 3 4 Anträge zur Beschlussfassung gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG, beinhaltend u.a. den Ausschluss der Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat wegen „grober Pflichtverletzung gegen die Bestimmung des Betriebsverfassungsgesetzes“ sowie mit gleicher Begründung den Ausschluss der Betriebsratsmitglieder H2 genannt …, O. und O2 (vgl. Bl. 140 ff. d. A.). Unter TOP 4 waren 2 Anträge zur Beschlussfassung gemäß § 40 BetrVG zur Behandlung und Beschlussfassung angesetzt, und zwar die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) für die Einleitung der Ausschlussverfahren der Betriebsratsmitglieder D., H2 genannt …, O. und O2 sowie die Beschlussfassung zur Kosten- und Forderungsabtretung an den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) bezüglich der einzuleitenden Ausschlussverfahren. Eine Niederschrift der Sitzung vom 17. Januar 2012 wurde von den Beteiligten nicht vorgelegt.

7

Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 (Bl. 26 d. A.) teilte die Vorsitzende des Beteiligten zu 1) dem Verfahrensbevollmächtigten mit, der Betriebsrat habe sich in seiner 2. ordentlichen Sitzung am 17. Januar 2012 mit der groben Pflichtverletzung der Beteiligten zu 2) befasst und den Beschluss gefasst, den Antrag zu stellen, das Betriebsratsmitglied Frau D. wegen groben Pflichtverletzungen gegen die Bestimmungen des BetrVG auszuschließen. Stimmberechtigt seien 11 Betriebsratsmitglieder gewesen. Für den Antrag hätten 8 Betriebsratsmitglieder dagegen 3 gestimmt. Als Begründung für diesen Beschluss wurde genannt, das Betriebsratsmitglied Frau D. habe in der 40. ordentlichen Sitzung am 14. Dezember 2012 erklärt, an der Beschlussfassung zur Wahl des Arbeitszeitausschusses nicht teilzunehmen. In der 38. ordentlichen Sitzung am 29. November 2011 habe sie erklärt, an der Abstimmung zur Beschlussfassung um die Übertragung von Aufgaben an das Betriebsratsmitglied Frau D. nicht teilzunehmen. In diesem Verhalten liege eine grobe Amtspflichtverletzung und aus Sicht des Beteiligten zu 1) werde die Beschlussfähigkeit riskiert, um den Beteiligte zu 1) in seiner Arbeit lahmzulegen und handlungsunfähig zu machen.

II.

8

Der zulässige Antrag ist nicht begründet

9

A) Die Zulässigkeit des Antrags ergibt sich aus dem Gesetz, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten Dr. … durch die Vorsitzende des Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 18. Januar 2012 und die darauf folgende Einleitung des Verfahrens am 11. April 2012 vor dem Arbeitsgericht Halle wird als wirksam angesehen, da nicht ermittelt werden konnte, dass der der Beauftragung zu Grunde liegende Beschluss Nummer 23-19-01/2012 fehlerhaft zustande kam. Entsprechendes wurde von den Beteiligten zu 2) und 3) auch nicht vorgetragen.

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B) Der Antrag ist nicht begründet, weil das dem Beschluss vom 17. Januar 2012 zu Grunde liegende Verfahren an schwerwiegenden, nicht heilbaren Verfahrensmängeln leidet und der dem Beschluss zu Grunde liegende Ausschlussgrund nicht trägt. Gegebenenfalls sich aufdrängende Ausschlussgründe waren ausweislich der Begründung am 17. Januar 2012 nicht Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung.

11

1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschluss vom 17. Januar 2012 zum TOP 3.1 Ausschluss des BR-Mitgliedes Frau D. aus dem BR I.N.VII.29 wegen grober Pflichtverletzungen gegen die Bestimmungen des BetrVG formal ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

12

a) Bereits die Benennung des Antrages in der Tagesordnung erzeugt erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Behandlung dieses Tagesordnungspunktes. Darüber hinaus konnte eine ordnungsgemäße Zusammensetzung des Beteiligten zu 1) bei den jeweils 4 Beschlüssen zur Einleitung eines Ausschlussverfahrens nicht festgestellt werden. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat, also die Amtsenthebung, kann nur durch Beschluss des Arbeitsgerichts erfolgen. Der Verlust des Amtes tritt mit Rechtskraft der Entscheidung ein, gemäß § 25 BetrVG rückt ein Ersatzmitglied nach. Gemäß dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung kann somit der Betriebsrat nicht Kraft eigener Kompetenz eines seiner Mitglieder ausschließen. Der Betriebsrat kann lediglich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines seiner Mitglieder beantragen. Somit war die Benennung des Tagesordnungspunktes zur Beschlussfassung am 17. Januar 2012 bereits irreführend. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Sitzung am 17. Januar 2012 entsprechend § 29 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen wurde. Insbesondere war wegen TOP 3 dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Ersatzmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung dieses Tagesordnungspunktes geladen wurden. Der Beschluss auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens gegen ein Betriebsratsmitglied ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Das betroffene Betriebsratsmitglied wirkt nicht mit, es hat ein Ersatzmitglied mitzubestimmen, weil eine zeitweilige Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorliegt (vgl. BAG, Beschl. vom 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - in BAGE 92, S. 162 ff). Da vorliegend laut der der Einladung beigefügten Tagesordnung über die Anträge zur Einleitung von Ausschlussverfahren gegen 4 Betriebsratsmitglieder abgestimmt werden sollte, war sicherzustellen, dass die richtigen Ersatzmitglied entsprechend § 25 Abs. 1 und 2 BetrVG zu diesem Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß geladen waren und in der entsprechenden Vertretungsreihenfolge an der Abstimmung teilnahmen.

13

Eine Sitzungsniederschrift nach § 34 Abs. 1 BetrVG, der die Einhaltung dieser zwingenden Formalie entnommen werden könnte, wurde nicht vorgelegt. Zwar können Mängel von Beschlüssen des Betriebsrates in bestimmten Fällen durch spätere ordnungsgemäße Beschlüsse geheilt werden, ein ordnungsgemäßer Heilungsbeschlusses konnte jedoch auch nicht ermittelt werden. Allein der Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Ladung und Beteiligung eines Ersatzmitgliedes für ein im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindertes Mitglied des Betriebsrates ist eine für das Zustandekommen des Beschlusses so wesentliche Verfahrensvorschrift, das deren Verletzung zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt. Auch wenn die Einladung zu einer Betriebsratssitzung nicht zwingend schriftlich zu erfolgen hat, so hat sie jedoch zumindest rechtzeitig zu erfolgen. Dies gilt auch für zu ladende Ersatzmitglieder. Dem Vortrag der Beteiligten ist zu entnehmen, dass ein Ersatzmitglied erst am Vormittag des 17. Januar 2012 mündlich geladen wurde, indem man ihm die Tagesordnung aushändigte. Ein Betriebsratsmitglied muss in der Lage sein, sich gründlich und vollständig auf die zu behandelnden Punkte vorzubereiten. Dem ist nicht genüge getan, wenn insbesondere bei der beabsichtigten Einleitung von Ausschlussverfahren gegen 4 Betriebsratsmitglieder ein Betriebsratsmitglied als Ersatzmitglied erst am Sitzungstag geladen wird. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens gegen ein Betriebsratsmitglied stellt einen solch gravierenden Eingriff in die Arbeit des Betriebsrats dar, dass jedem Betriebsratsmitglied, das an einem entsprechendem Beschluss mitwirkten soll, die Möglichkeit eingeräumt werden muss, vorher mit den Betroffenen ein Gespräch zu führen und die dem beabsichtigten Ausschlussantrag zu Grunde liegenden Dokumente einzusehen. Dies konnte im vorliegenden Beschlussverfahren nicht festgestellt werden.

14

b) Darüber hinaus wurde die Beteiligte zu 2) durch den Beteiligten zu 1) zu ihrem beabsichtigen Ausschluss nicht angehört.

15

In der Literatur ist umstritten, ob das auszuschließende Betriebsratsmitglied angehört werden muss, oder nur angehört werden kann (vgl. H/S/W/G/N/R-Schlochhauer BetrVG 7. Aufl. 2008 § 23 Rz. 11 m. w. N.). Das Gesetz enthält hierzu keine Regelung. Allerdings ergibt sich nach Auffassung der Kammer die Pflicht zur Anhörung aus allgemeinrechtlichen Grundsätzen. Der Betriebsrat ist Träger der Rechte und Pflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht. Er übt grundsätzlich mit all seinen Mitgliedern die Mitbestimmungsrechte aus. Diese sind grundsätzlich dem Betriebsrat als Gremium zugewiesen. Die Mitglieder des Betriebsrats werden durch Wahl bestimmt. Wenn dieses Gremium den Ausschluss eines seiner Mitglieder durch Beschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BetrVG betreiben will, gehört es zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, dass es diesem Mitglied die Möglichkeit einräumt, sich vor der Beschlussfassung vor dem Gremium zur Sache und zu den Ausschließungsgründen zu äußern. Auf die Einräumung des Rechts zur Anhörung kann auch nicht verzichtet werden, weil der Betriebsrat als Gremium selber den Ausschluss nicht bewirken kann, sondern dieser durch ein Arbeitsgericht zu erfolgen hat. Das Arbeitsgericht kann ohne Antrag, quasi von Amts wegen, ein Betriebsratsmitglied nicht ausschließen. Der Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist daher ein unverzichtbarer Bestandteil des Ausschlussverfahrens. Daher muss dem betroffenen Betriebsratsmitglied vor der Entscheidung, ein solches Verfahren einzuleiten, die Möglichkeit eingeräumt werden, vor dem Gremium zur Sache Stellung zu nehmen. Dies ist nach den Einlassungen der Beteiligten vorliegend nicht geschehen. Somit leidet der Beschluss vom 17. Januar 2012 an mehreren schwerwiegenden, nicht heilbaren Verfahrensmängeln, die zur Unwirksamkeit dieses Beschlusses führen.

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2. Auch materiell trägt der Beschluss vom 17. Januar 2012 nicht einen Ausschluss der Beteiligten zu 2).

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Die Begründung des Beschlusses trägt einen Ausschluss nicht weil die vom Beteiligten zu 1) herangezogenen Ausschlussgründe einen solchen Ausschluss nicht rechtfertigen. Laut dem Beauftragungsschreiben vom 18. Januar 2012 soll das Ausschlussverfahren damit begründet werden, dass die Beteiligte zu 2) am 14. Dezember 2011 nicht an der Beschlussfassung zur Wahl des Arbeitszeitausschusses teilgenommen habe. Am 29. November 2011 habe sie erklärt, an einer Abstimmung zur Beschlussfassung mit dem Ziel, ihr Aufgaben zu übertragen, nicht teilnehmen zu wollen. Beides stelle eine grobe Amtspflichtverletzung dar.

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Unterstellt, dies habe sich so zugetragen und die inzwischen durch Beschluss des Arbeitsgerichtes Halle für unwirksam erklärte Geschäftsordnung des Beteiligten zu 1) habe hierbei keine Rolle gespielt, vermag die Kammer in diesem Verhalten der Beteiligten zu 2) keine grobe Amtspflichtverletzung zu erkennen. Bei allen von den Beteiligten zu 1) vorgetragenen Nichtteilnahmen oder angekündigte Nichtteilnahmen an Abstimmungen vermochte die Kammer keine zielgerichtete Torpedierung der Beschlussfähigkeit des Betriebsrates zu erkennen. Die Beschlussfähigkeit war stets gegeben. Auch vermochte die Kammer in der betriebsratsinternen Auseinandersetzung über Sachfragen weder einen „Anschlag auf die Handlungsfähigkeit des Betriebsrates“ noch das Ziel, die Arbeit des Betriebsrates lahmzulegen, zu erkennen. Die Beteiligten haben sich zu vergegenwärtigen, dass die Beteiligte zu 2) die stärkste Liste im Gremium Betriebsrat anführt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die stärkste Liste das Interesse und das Ziel hat, den Betriebsrat als Gremium lahmzulegen, Beschlussfassungen zu hintertreiben und den Betriebsrat letztendlich handlungsunfähig zu machen. Dies würde ohnehin die Wiederwahl der Beteiligten 2) in Frage stellen.

19

Was der Beteiligte zu 1) kritisiert, ist eine betriebsratsinterne Auseinandersetzung über die Art und Weise des Umgangs miteinander. Diese Auseinandersetzung kann und darf hart geführt werden, sofern nur der Betriebsrat als Gremium seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommen kann. Eine solche Gefahr sieht die Kammer in dem vom Beteiligten zu 1) beanstandeten Verhalten der Beteiligten zu 2) nicht. Auch hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass die Geschäftsordnung, die sich der Beteiligte zu 1) gegeben hatte, zu diesem Zeitpunkt umstritten war und schließlich auch keinen Bestand hatte. Ein Weisungsrecht der Betriebsratsvorsitzenden gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern gibt es nicht. Der Betriebsrat hat als Gremium die anfallenden Aufgaben intern zu verteilen und hierüber Konsens herzustellen.

20

Nach Würdigung der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen gelangte die Kammer jedoch zu dem Ergebnis, dass 2 Sachverhalte vorliegen, die einen Ausschluss der Beteiligten zu 2) aus dem Beteiligten zu 1) rechtfertigen könnten.

21

Die Beteiligte zu 2) hat sich nachhaltig und grundlos geweigert, ihr eine durch Beschluss des Gremiums zugeteilte Aufgabe zu übernehmen, die für eine ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsrates unabdingbar ist. Sie hat, wie aus der Niederschrift vom 14. Juni 2011 zu ersehen, die Bestellung zur Ersatzschriftführerin gemäß § 34 BetrVG nicht angenommen. Darüber hinaus hat sie sogar für die konkrete Sitzung die ihr durch Mehrheitsbeschluss übertragene Bestellung zur Ersatzschriftführerin nicht angenommen. Sie hat ausgeführt „Ich mache das trotzdem nicht, Ihr habt kein Weisungsrecht und die aktuelle GO ist sowieso nicht gültig.“ Die Beteiligte zu 2) irrt über die rechtliche Grundlage der Entscheidung des Gremiums. Der für die Erstellung einer Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG zu bestellende Schriftführer kann vom Betriebsrat nur aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder bestellt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 17.10.1990 – 7 ABR 69/89 – in Der Betrieb 1991, S. 1523 ff.). Andere Sitzungsteilnehmer scheiden aus, die Hinzuziehung einer Schreibkraft ist unzulässig. Der Beteiligte zu 1) hat als Gremium die Beteiligte zu 2) zur Ersatzschriftführerin bestellt. Sie hat erklärt, dieses Amt nicht anzunehmen. Daraufhin hat das Gremium sie für die Sitzung vom 14. Juni 2011 als Ersatzschriftführerin bestellt. Auch dies verweigerte die Beteiligte zu 2). Die Beteiligte zu 2) hat sich ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 27. September 2011 an diesem Tag erneut so verhalten. Damit hat die Beteiligte zu 2) sich wiederholt gegen eine auf § 34 BetrVG fußende Entscheidung des Gremiums gestellt und, da externe Schreibkräfte nicht hinzugezogen werden dürfen, damit tatsächlich die Arbeit des Beteiligten zu 1) ernsthaft und fortgesetzt behindert. Ihr stand für ihr Verhalten kein Rechtfertigungsgrund zur Seite. Soweit die Beteiligte zu 2) sich einließ, entgegen eines Betriebsratskollegen habe sie trotz ihres Wunsches nicht an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung teilnehmen dürfen, handelte es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung. Wie aus dem Schreiben vom 05. September 2011 an den Beteiligten zu 1) zu ersehen ist (vgl. Bl. 35 d. A.), ist die Beteiligte zu 2) in der Lage, ein gut formatiertes Schreiben zu verfassen. Wer solche Schriftstücke erstellen kann, ist ohne weitere Schulung in der Lage, ein einfaches Ergebnisprotokoll, wie es die Sitzungsniederschriften des Beteiligten zu 1) sind, zu erstellen.

22

Eine weitere schwere Pflichtverletzung erkennt die Kammer darin, dass die Beteiligte zu 2) ihre privaten Streitigkeiten mit der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) mit ihrer Betriebsratstätigkeit vermengt. Dies ist unzulässig. Ungeachtet, wie sich der Sachverhalt am 02. Februar 2012 in den Räumen des Beteiligten zu 1) bezüglich des Aktenordners und der Auseinandersetzung zwischen der Betriebsratsvorsitzenden und der Beteiligten zu 2) dargestellt haben mag, gab es weder Grund noch Anlass für die Beteiligte zu 2), ihre Betriebsratskollegen - „Jungs“ genannt - mit den Worten „Was gegen H. machen zu wollen“ mit in die Räume ihres Prozessbevollmächtigten zu nehmen. Die Betriebsratsmitglieder, die die Beteiligte zu 2) zu ihrer Begleitung aufgefordert hat, kamen nicht als Zeugen für die Vorkommnisse am 02. Februar 2012 in Betracht. Zumindest wurden diese von Rechtsanwalt E. in dessen Forderungsschreiben an die Beteiligten zu 3) und die Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) nicht als Zeugen benannt. Daher ist nicht ersichtlich, warum die Beteiligte zu 2) Mitglieder des Betriebsrates bittet, eine Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen, um gemeinsam mit ihr etwas gegen die Vorsitzende des Beteiligten zu 1) zu unternehmen. Mit diesem Verhalten hat die Beteiligte zu 2) die Grenze zwischen der Wahrnehmung möglicher berechtigter privater Interessen und ihren Aufgaben und Pflichten als Mitglied des Beteiligten zu 1) überschritten. Ein solches Verhalten gefährdet tatsächlich die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates. Die Beteiligte zu 2) hat damit einen Konfrontationskurs gegenüber der faktischen Betriebsratsmehrheit eingeschlagen, der die sachliche Betriebsratsarbeit und die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates gefährdete. Dies ist ein Ausschlussgrund (vgl. BAG, Beschl.vom 21.02.1978 – 1 ABR 54/78 – in Der Betrieb, 1978, S. 1547).

23

Da die beiden vorgenannten möglichen Ausschlusstatbestände jedoch nach den Ermittlungen der Kammer weder Gegenstand noch Begründung des Antrages auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens gegen die Beteiligten zu 2) waren, konnten diese auch nicht mehr im Nachhinein in das vorliegende Verfahren eingeführt werden. Soweit der Beteiligte zu 1) in der letzten mündlichen Anhörung vor der Kammer am 25. Januar 2013 einen Bestätigungsbeschluss vom 23. Januar 2013 vorlegte, laut dem er erneut und vorsorglich beschloss, sämtliche Sachverhalte, die in den arbeitsgerichtlichen Schriftsätzen vom 10. April und 12. November 2012 dargelegt wurden, zum Gegenstand des Ausschlussverfahrens betreffend der Beteiligten zu 2) zu machen, wurde dieser nicht nachgelassene Schriftsatz nicht innerhalb der mit Beschluss vom 13. November 2012 (Bl. 239, 240 d. A.) dem Beteiligten zu 1) bis 15. Januar 2013 eingeräumten Schriftsatzfrist vorgelegt und konnte damit als verspätetes Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens zur Folge gehabt. Die Beteiligten waren durch Beschluss vom 13. November 2012 über die Folgen nicht rechtzeitigen Vorbringens ausreichend belehrt worden.

24

Nach dem Vorgenannten war der Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

25

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, eine Kostenentscheidung ergeht nicht.


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(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.