Arbeitsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 09. Sept. 2016 - 2 Ca 418/16
Gericht
Tenor
wird die Schuldnerin auf Antrag des Gläubigers vom 16.08.2016 durch Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro für jeden Fall der Nichtvornahme einer geschuldeten Handlung und im Falle der Uneinbringlichkeit durch je einen Tag Zwangshaft des Geschäftsführers der Schuldners dazu angehalten,
1) dem Gläubiger bis zum 30.09.2016 über die Zahlung des Lohns für November 2015 in Höhe von 1.472,- Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 937,85 Euro netto eine Abrechnung zuzusenden und
2) dem Gläubiger bis zum 30.09.2016 ein qualifiziertes Zeugnis mit dem Inhalt gemäß der beigefügten Anlage zuzusenden.
Durch Vornahme der Handlungen kann die Zwangsvollstreckung jederzeit abgewendet werden; sie ist auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zulässig.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 2.065,50 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Schuldnerin ist zum einen gemäß Ziffer 2 des Vergleichs vom 22.04.2016 verpflichtet, dem Gläubiger über die Zahlung des Lohns für November 2015 in Höhe von 1.472 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 937,85 Euro netto eine Abrechnung zuzusenden.
3Die Schuldnerin ist des Weiteren gemäß Ziffer 3 des Vergleichs vom 22.04.2016 verpflichtet, dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis mit guter Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer entsprechenden Schlussformel zuzusenden, wobei dem Gläubiger vorbehalten ist, einen entsprechenden Zeugnisentwurf zu fertigen, von welchem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
4Die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilte Ausfertigung des Vergleichs ist dem Schuldner ausweislich der vorgelegten Zustellungsurkunde am 19.07.2016 zugestellt worden.
5Eine Zahlung auf den Novemberlohn 2015 ist zwischenzeitlich in Höhe von weiteren 132,12 Euro netto erfolgt. Eine Abrechnung wurde jedoch bislang nicht erteilt. Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus Ziffer 2 des Vergleichs somit bislang nicht erfüllt.
6Der Gläubiger hat der Schuldnerin mit Schreiben vom 20.05.2016 einen Zeugnisentwurf (Bl. 39 d. A.) zur Verfügung gestellt, der den Vorgaben des Vergleichs entspricht. Ein (derartiges) Zeugnis wurde bislang nicht erteilt. Wichtige Gründe für ein Abweichen vom Entwurfstext des Gläubigers sind weder von der Schuldnerin vorgetragen noch ersichtlich. Die Schuldnerin hat die Verpflichtung aus Ziffer 3 des Vergleichs somit bislang nicht erfüllt.
7Daher ist die Schuldnerin zur Vornahme der unvertretbaren Handlungen gemäß § 888 ZPO auf Antrag des Gläubigers durch Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft anzuhalten.
8Die Höhe des Zwangsgeldes wurde mit einem Viertel des Verfahrensstreitwerts (gerundet) bemessen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 788, 91 ZPO.
10Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Insoweit wurden bezüglich des Zeugnisses ein Bruttomonatsgehalt des Gläubigers in Höhe von 1.991,90 Euro (40 Wochenstunden x 11,50 Euro brutto x 4,33 Wochen) und bezüglich der Abrechnung 5% des abzurechnenden Betrages von 1.472 Euro brutto (73,60 Euro) in Ansatz gebracht.
11Gelsenkirchen, den 09.09.2016
Annotations
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.