Arbeitsgericht Freiburg Beschluss, 18. Juni 2009 - 13 BV 1/09

bei uns veröffentlicht am18.06.2009

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zwei Vertreter in die nach § 10.3 in Verbindung mit § 8.3 des ERA-Tarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.03.2003 zu bildende Paritätische Kommission zum Zwecke der weiteren Überprüfung der reklamierten Einstufungen zu entsenden.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zwei Vertreter in eine zu bildende Paritätische Kommission (PaKo) zu entsenden.
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete neunköpfige Betriebsrat. Die Antragsgegnerin stellt Elektroapparate, vorwiegend Lüfter, mit derzeit etwa 220 Beschäftigten am Standort in V. her. Die Antragsgegnerin ist durch den Flächentarifvertrag kraft Verbandsmitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. - Südwestmetall - tarifgebunden. Im Betrieb der Antragsgegnerin wurde mit dem Einführungsstichtag 01.02.2007 der ERA-Tarifvertrag eingeführt. Entsprechend dem vom Tarifvertrag vorgesehenen Verfahren wurden zunächst alle Arbeitsaufgaben im Betrieb beschrieben und dann von der Antragsgegnerin eingestuft und bewertet. Dem Betriebsrat und allen betroffenen Beschäftigten wurde sodann von Seiten der Antragsgegnerin die entsprechende neue Entgeltgruppe nach dem ERA-TV mitgeteilt. Soweit die betroffenen Beschäftigten nach dem Einführungsstichtag mit der ihnen mitgeteilten Entgeltgruppe nicht einverstanden waren, reklamierten sie in der vom Tarifvertrag vorgesehenen Form und Frist beim Arbeitgeber schriftlich die Bewertung der Arbeitsaufgabe sowie die Übereinstimmung von ausgeführter und bewerteter Arbeitsaufgabe. Nach der Reklamation beschäftigten sich der Betriebsrat und die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) mit den geltend gemachten Einwendungen und überprüften deren Richtigkeit. Der Betriebsrat benannte insoweit zwei Mitglieder für eine Paritätische Kommission. Seitens der Antragsgegnerin wurde allerdings keine Paritätische Kommission gebildet. Nachdem sich die betriebliche ERA-Kommission hinsichtlich der Reklamationen nicht einigen konnte, wurde versucht unter Beteiligung eines Sachverständigen seitens der IG Metall und des Arbeitgeberverbandes eine Lösung zu finden, wobei Einigkeit darüber bestand, dass es sich bei diesen Zusammentreffen unter Beteiligung der Sachverständigen weder um die Zusammensetzung einer PaKo noch um die Tagung einer erweiterten PaKo im Sinne des ERA-Tarifvertrages handelt, sondern dass lediglich ein informelles Schlichtungsgespräch gegeben war. Auch diese Zusammenkünfte konnten die letzten 16 Reklamationsfälle nicht lösen. Mit Schreiben vom 04.12.2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter anderem mit:
„Über Ihren Anruf der PaKo sind wir verwundert. Sie wissen, dass eine PaKo (…) für unsere Betriebsgröße nicht erforderlich ist.“ (vergl. hierzu Anlage A 1, Aktenblatt 5).
Die Antragsstellerin meint,
ein Beschlussverfahren sei vorliegend zulässig und auch begründet.
Das Beschlussverfahren finde auch dann Anwendung, wenn Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe im Streit sind, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergäben. Insbesondere sei die Antragstellerin auch beteiligungsfähig. Dies ergebe sich daraus, dass dem Betriebsrat im Rahmen der Bildung der PaKo nach dem ERA-Tarifvertrag in verschiedenen Varianten formale Aufgaben zukämen. Dass hierbei nur ein Mitglied des Betriebsrats in der PaKo vertreten sein müsse, sei ohne weitere Bedeutung.
Auch sei der Antrag hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin wisse, um welche 16 Reklamationsfälle es gehe. Auf einzelne Details könne es bei der Frage der Bildung einer PaKo nicht ankommen. Ein wie hier gestellter Leistungsantrag sei daher zweifellos zulässig und genüge auch den Bestimmtheitsanforderungen.
Der Antrag sei auch begründet. Zwar könnten nach § 3.2.3 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag verbindliche Einstufungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Aufgabe entspreche. Verbindlich in diesem Sinne sei jedoch nicht verbindlich im Sinne des § 8.2 des ERA-Tarifvertrages, d. h. verbindlich im Sinne einer Unverrückbarkeit. § 3.2.3 des Einführungstarifvertrages beziehe sich vielmehr auf § 7.3.7 des ERA-Tarifvertrages, da dem Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren lediglich die Aufgaben der PaKo nach § 7.2. ERA-Tarifvertrag oblägen und dem Betriebsrat die Aufgaben der PaKo nach 7.3.1 des ERA-Tarifvertrages. Eine anders lautende Auffassung, nämlich, dass die Einstufung der Arbeitaufgabe eine nicht weiter überprüfbare Entscheidung des Arbeitgebers sei, sei nicht vertretbar, da mit einem solchen Verfahren Willkür des Arbeitgebers Tür und Tor geöffnet sei. Zuletzt sei der Antrag begründet, da der PaKo eine eigene Prüfungskompetenz dahingehend zustehe, zu überprüfen, ob die Reklamationen ordnungsgemäß erfolgt seien.
Vor diesem Hintergrund beantragt der Antragsteller,
10 
der Antragsgegnerin aufzugeben, zwei Vertreter in die nach § 10.3 in Verbindung mit § 8.3 des ERA-Tarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.03.2003 zu bildende Paritätische Kommission zum Zwecke der weiteren Überprüfung der reklamierten Einstufungen zu entsenden.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
13 
Sie ist der Ansicht,
14 
dass das Beschlussverfahren bereits unzulässig sei. Der Antragsteller sei nicht beteiligungsfähig. Dies beruhe darauf, dass im Reklamationsverfahren nach § 3.2.2 des ERA-Tarifvertrages oder nach § 10 des ERA-Tarifvertrages der Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt als Gremium eine Funktion inne habe. Dies sei darin zu begründen, dass die Tarifvertragsparteien für das Reklamationsverfahren nur dann ein Antragsrecht des Betriebsrates vorgesehen hätten, wenn er selbst wirksam reklamiert habe. Sei das Reklamationsverfahren durch ihn in Gang gesetzt worden, könne der Betriebsrat bezüglich des dort gefundenen Ergebnisses beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass dieses unverbindlich sei, vergl. § 7.3.7 des ERA-Tarifvertrages. Ein weiterer Rechtsweg stehe dem Betriebsrat nicht zu. Bei individuellen Reklamationen gem. § 10 des ERA-Tarifvertrages in Verbindung mit § 3.2.3 des ERA-Tarifvertrages sage § 10.7 explizit, dass der Beschäftigte und eben nicht der Betriebsrat den Rechtsweg beschreiten könne.
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Auch sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Mangels weiterer Informationen, für welche 16 Reklamationsfälle genau vom Antragsteller die Bildung einer PaKo verlangt wird, sei offen, um welche Mitarbeiter genau es sich handele und ob die tariflichen Voraussetzungen gegeben seien. Für ein gerichtliches „Rechtsgutachten“ fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
16 
Zuletzt sei der Antrag aber auch unbegründet. Eine Überprüfung der Bewertung der Arbeitsaufgabe sei in den ersten drei Jahren nach ERA-Einführung nicht möglich. Die PaKo sei für die Frage, ob die übertragene und die bewertete Arbeitsaufgabe übereinstimmen nicht zuständig. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der in § 10.3 des ERA-Tarifvertrages von einer „Überprüfung der Einstufung“ spreche. Hätten die Tarifvertragsparteien auch eine Kompetenz der PaKo zu einer Tatsachenüberprüfung, nämlich der Übereinstimmung von ausgeübter und bewerteter Arbeitsaufgabe zuerkennen wollen, so hätte man formulieren müssen: „Überprüfung der Reklamation“. Gerade dies sei nicht erfolgt. Der Begriff „Einstufung“ stelle das Ergebnis eines Subsumtionsvorganges dar. Es gehe nur um eine rechtliche Bewertung. Diese Konstruktion sei auch sinnvoll, da es einer PaKo an einer Möglichkeit zur Sachverhaltsaufklärung zur Beweiserhebung fehle. Daher sei ihre Kompetenz auf die rechtliche Überprüfung zu beschränken. Auch stehe dieser Betrachtungsweise nicht das Argument einer unzulässigen Rechtsschutzbeschränkung entgegen. Durch § 9.1 des ERA-Tarifvertrages sei abgesichert, dass jeder Arbeitnehmer, der der Auffassung ist, dass er nicht das Grundgehalt derjenigen Arbeitsaufgabe erhält, die ihm tatsächlich übertragen wurde, entsprechend individuell klagen könne.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 18.06.2009 verwiesen.
18 
Die Kammer hat ohne Beweiserhebung entschieden.
II.
19 
Der Antrag ist zulässig und auch begründet.
20 
1. Der Antrag ist zulässig.
21 
a) Das Beschlussverfahren ist nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da über eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit zu entscheiden ist.
22 
Der Betriebsrat begehrt nicht, dass die Antragsgegnerin über die streitigen Reklamationen aus § 10 ERA-TV entscheiden soll, sondern er will das Zusammentreten einer Paritätischen Kommission erreichen. Die Entsendung der Vertreter der Beschäftigten obliegt allerdings ihm, § 8.3 mit § 7.1.1., 2. ERA-TV. Dass nur ein Beschäftigter Betriebsratsmitglied sein muss, ist ohne Relevanz.
23 
Das Beschlussverfahren findet auch dann Anwendung, wenn Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe im Streit sind, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergeben, ihre Grundlage vielmehr in einem Tarifvertrag haben können (BAG vom 05.11.1985, Az.: 1 ABR 56/83). Eine solche Konstellation ist hier gegeben, was sich zusammenfassend wie folgt begründet:
24 
Grundlage für die Ermittlung des individuellen Grundentgeltanspruchs der Beschäftigten ist die Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe wird durch die vom Arbeitgeber festgelegte betriebliche Arbeitsorganisation bestimmt, so dass darunter die vom Arbeitgeber entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation verlangten Anforderungen zu verstehen sind, d.h. "allgemeine personelle Leistungsanforderungen, die zur Bewältigung einer Arbeitsaufgabe erforderlich sind". In Unternehmen, die wie die Antragsgegnerin unter 500 Personen beschäftigen, ist das Einstufungsverfahren nicht einer Paritätischen Kommission, sondern dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat insofern überantwortet, als dass dem Betriebsrat an Stelle der Paritätischen Kommission u.a. die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben obliegt, § 8.2 ERA-TV und er gem. § 10 ERA-TV reklamieren kann, worauf dann eine zu bildende Paritätische Kommission zusammenzutreten hat, § 8.3 ERA-TV. Die Entsendung der Vertreter der Beschäftigten obliegt sodann dem Betriebsrat, § 8.3 mit § 7.1.1., 2. ERA-TV (vgl. ArbG Stuttgart vom 02.07.2007, Az.: 15 BV 60/07).
25 
b) Dem Betriebsrat fehlt es nicht an der Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 10 ArbGG.
26 
aa) § 10 Halbsatz 2 ArbGG bestimmt lediglich, wer über § 50 Abs. 1 ZPO, § 10 Halbsatz 1 hinaus dazu in der Lage ist, Beteiligter des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu sein. Die Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren entspricht demnach der Parteifähigkeit im Urteilsverfahren (BAG vom 29.11.1989 - 7 ABR 64/87-, NZA 1990, 615). Das folgt aus § 10 ArbGG selbst, der von Beteiligten im Beschlussverfahren nur im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren spricht. Daraus folgt, dass im Beschlussverfahren über den in § 50 ZPO angesprochenen Kreis der parteifähigen Personen alle in Halbsatz 2 aufgeführten Personen, Stellen, Vereinigungen und Behörden beteiligtenfähig sind. Dazu gehört nach § 2a ArbGG auch der Betriebsrat.
27 
bb) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch beteiligtenbefugt, im Sinne eines Betroffenseins. Diese Befugnis folgt aus § 83 Abs. 3 ArbGG. Beteiligungsbefugt ist, wer durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position tatsächlich betroffen werden kann (BAG 21.09.1989 - 1 ABR 32/89-,NZA 1990, 314). Antragsbefugt im Beschlussverfahren ist jede natürliche oder juristische Person oder jede nach § 10 ArbGG beteiligtenfähige Stelle, die ausweislich ihres Antrags ein eigenes Recht geltend macht. Entscheidend ist, ob der Antragsteller durch die Entscheidung überhaupt in seiner Rechtsstellung betroffen wird, was immer dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG vom 23.02.1988 - 1 ABR 75/86 - AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1979). Der Antragsteller will die Antragsgegnerin zur Bildung der tariflich vorgesehenen Paritätischen Kommission zwingen, die die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Einstufungen auf seine Reklamation hin überprüfen soll. Damit macht er eigenes Recht geltend (vgl. zu alledem auch ArbG Stuttgart vom 02.07.2007, Az.: 15 BV 60/07).
28 
cc) § 10.7 ERA-TV schließt das Antragsrecht des Betriebsrates auch nicht aus. Er erfasst eine ganz andere Konstellation und eben gerade nicht die, dass über das Zusammentreten einer PaKo gestritten wird.
29 
c) Die gestellten Anträge sind Leistungsanträge. Der Antragsteller muss dafür kein besonderes Rechtsschutzinteresse darlegen.
30 
d) Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Zwar ist es zutreffend, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, abstrakte Rechtgutachten zu erstellen. Ein konkreter Antrag ist vorliegend gegeben. Die Antragsgegnerin weiß genau, um welche einzelnen Reklamationsfälle es geht. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin, die auch geschildert hat, dass es bezüglich dieser Reklamationsfälle bereits gütliche Einigungsversuche gegeben hat. Auf weitere Einzelheiten der einzelnen Reklamationen kommt es für die Beurteilung der hier streitgegenständlichen Frage nicht an. Aufgabe des Gerichtes ist es nämlich vorliegend nur, zu klären, ob eine Paritätische Kommission einzusetzen ist. Über die Reklamationen an sich entscheidet sodann diese.
31 
Mehr als die Entsendung der zwei Mitglieder in die PaKo begehrt die Antragstellerin auch nicht, was sie zuletzt im Anhörungstermin klargestellt hat.
32 
2. Der Antrag ist auch begründet.
33 
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, zwei Vertreter in die nach § 10.3 in Verbindung § 8.3 des ERA-Tarifvertrages für die Metall und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.9.2003 zu bildende PaKo zum Zwecke der weiteren Überprüfung der reklamierten Einstufungen zu entsenden.
34 
Nach § 10.1 des ERA-Tarifvertrages können Beschäftigte - wie hier - mitgeteilte Entgeltgruppen reklamieren. In der Folge ist nach § 10.2 die Entgeltgruppe und gegebenenfalls die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen. Führt das - wie hier - zu keiner gütlichen Einigung, besteht nach § 10.3 des ERA-Tarifvertrages der Anspruch, dass eine weitere Überprüfung der Einstufung in der PaKo erfolgt. Die Entsendung zweier Mitglieder an diese begehrt der Antragsteller. Vorliegend konnten auch einzelne Beschäftigte reklamieren. Zwar spricht § 8.2 ERA-Tarifvertrag, der hier anzuwenden ist, da es sich um ein vereinfachtes Einstufungsverfahren in einem Betrieb mit bis zu 500 Beschäftigten handelt, von einer Reklamation durch den Betriebsrat, doch bezieht sich dieser Passus nur auf die Frist bezogen auf das Wirksamwerden. § 8.3 spricht ganz allgemein von der Reklamation, ohne das Reklamationsrecht persönlich z.B. auf den Betriebsrat einzuschränken.
35 
Nach § 8.2. des ERA-Tarifvertrages ist die Einstufung des Arbeitgebers im vereinfachten Verfahren „verbindlich“, allerdings mit der Reklamationsmöglichkeit wie soeben dargestellt.
36 
Nach § 3.2.3 des Einführungstarifvertrages ERA (ETV-ERA) können „verbindliche“ Einstufungen allerdings innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht.
37 
a) Im vorliegenden Beschlussverfahren greift der Ausschlusstatbestand des § 3.2.3. ERA-TV bezüglich der Bewertung der Arbeitsaufgabe nicht ein. Das bedeutet, dass auf die Reklamation der der Bewertung der Arbeitsaufgabe durch die Beschäftigten und den Antrag des Betriebsrates eine PaKo einzusetzen ist und zwei Mitglieder zu entsenden sind.
38 
Im Unterschied zu 3.2.2. ETV-ERA können die mitgeteilten Entgeltgruppen gem. § 10 ERA-TV i.V.m. § 3.2.3. ETV-ERA vom Beschäftigten und/oder Betriebsrat nach ERA-Einführung reklamiert werden. Voraussetzung der Reklamation ist, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Arbeitsorganisation eine Aufgabe übertragen hat und die der übertragenen Aufgabe zu Grunde liegende personenunabhängige Arbeitsaufgabe eingestuft hat. Eine Reklamation ist sodann aus zwei Gründen möglich: zum einen, weil die Bewertung der Aufgabe angegriffen wird, zum anderen, weil die bewertete Aufgabe nicht der ausgeführten entspricht. Bei einer verbindlichen Einstufung i.S.d. § 3.2.3. ETV-ERA ist der erste Reklamationsgrund in den ersten drei Jahren der ERA-Einführung aber nicht möglich.
39 
Eine derartige Verbindlichkeit, die die Überprüfung der Bewertung der Arbeitsaufgabe ausschließt, ist hier aber nicht gegeben.
40 
Der Begriff der Verbindlichkeit ist umstritten. Er ist auszulegen.
41 
Richtigerweise liegt hier noch keine Verbindlichkeit im Sinne einer Unverrückbarkeit vor, d.h. der Ausschlusstatbestand des § 3.2.3. des ETV-ERA schließt die Überprüfung der Bewertung der Arbeitsaufgabe nicht aus.
42 
Entgegen des klaren Wortlautes ist der Begriff der Verbindlichkeit im Sinne des § 8.2. ein anderer als der im Sinne des § 3.2.3 ETV-ERA. Vorliegend ist noch keine Verbindlichkeit im Sinne des § 3.2.3 des ETV- ERA gegeben. Dies ist darin zu begründen, dass § 7.3.7 normiert, dass eine Verbindlichkeit erst dann gegeben ist, wenn die Paritätische Kommission entschieden hat. Erst damit ist eine Entscheidung verbindlich, sofern nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht Feststellung beantragt wird, dass die Entscheidung unverbindlich ist. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich aus der Systematik des ERA-Tarifvertrages. § 3.2.3 ERA-TV bezieht sich nämlich vielmehr auf § 7.3.7 ERA-TV, da dem Arbeitgeber im vereinfachten Einstufungsverfahren nach § 8.2 lediglich die Aufgaben der Paritätischen Kommission nach § 7.2 ERA-TV obliegen, während dem Betriebsrat die Aufgaben der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1 ERA-TV zugewiesen sind (vgl. ArbG Stuttgart vom 02.07.2007, Az.: 15 BV 60/07). Eine endgültige Verbindlichkeit der Einstufung durch den Arbeitgeber liegt erst nach Entscheidung der PaKo vor. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Willkür Tür und Tor geöffnet ist. Der Arbeitgeber könnte alleine für die nächsten drei Jahre unüberprüfbar Festlegungen treffen. Dies ist nicht hinzunehmen, da auf diese Weise insbesondere falsche Ergebnisse perpetuiert würden. Hieraus wird deutlich, dass der Begriff der Verbindlichkeit in den §§ 7.3.7, 8.2 und 3.2.3 (des ETV-ERA) unterschiedlich zu verstehen ist. § 3.2.3 des ETV-ERA meint mit Verbindlichkeit eine Verbindlichkeit im Sinne des § 7.3.7, und eben nicht eine Verbindlichkeit im Sinne des § 8.2.
43 
Dies zeigt, dass eben noch keine verbindliche Einstufung vorgelegen hat und daher die Einschränkung des Reklamationsrechtes des § 3.2.3 ETV-ERA nicht einschlägig ist, so dass unter diesem Aspekt eine PaKo zu bilden ist und zwei Mitglieder in diese zu entsenden sind.
44 
b) Aber auch unter dem Aspekt der Überprüfung der Übereinstimmung zwischen bewerteter und ausgeführter Aufgabe ist eine PaKo zu bilden und es sind zwei Mitglieder in die PaKo zu entsenden. Hier greift der Ausschlusstatbestand des § 3.2.3. ETV-ERA ohnehin nicht. Unabhängig davon ist die PaKo auch zur Überprüfung dieser Frage zuständig.
45 
Zwar könnte man gegen dieses Ergebnis einwenden, dass der Wortlaut „Einstufung“ in § 10.3 ERA-TV eben gerade nur das Ergebnis der rechtlichen Subsumtion, also die Bewertung meint. Dieses Ergebnis findet nach Auffassung der Kammer aber nur teilweisen Halt im Wortlaut des Tarifvertrages. Auch das Argument, dass die PaKo nicht in der Lage sei, eine geeignete Sachverhaltsaufklärung mangels Kompetenzen durchzuführen, vermag an der Auffassung der Kammer nichts zu ändern.
46 
So eindeutig, wie die Antragsgegnerin darstellt, ist der Wortlaut eben gerade nicht. Dass die PaKo gerade auch Kompetenzen in Bezug auf den zugrundeliegenden Sachverhalt hat, zeigt bereits der zweite Absatz des § 7.3.1 des ERA-Tarifvertrages. Dort ist normiert, dass jede Seite der PaKo unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und gegebenenfalls die Überarbeitung der Beschreibung verlangen kann. Ähnliches ist in § 10.3 Abs. 2 festgehalten. Dort ist geregelt, dass der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Arbeitsbeschreibung zu fertigen hat, in der die im Rahmen des festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Diese Unterlagen sind sodann der PaKo zu übergeben. Dies zeigt, dass der Begriff der Einstufung gerade auch Tatsächliches umfasst. Die PaKo hat danach gerade auch das Recht, eine gewisse Sachverhaltsermittlung - wenn auch über den Arbeitgeber - vorzunehmen. Somit ist der Begriff der Einstufung nicht so eng zu verstehen, wie die Antragsgegnerin dies vorträgt. Vielmehr umfasst die Einstufung sowohl die rechtliche Bewertung als auch eine gewisse Tatsachenermittlung. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung. Auf diese Art und Weise können eine Vielzahl von Individualklagen vermieden werden und bereits eine innerbetriebliche Lösung herbeigeführt werden. Gerade dies ist auch Sinn einer PaKo, um so zu schnelleren innerbetrieblichen Lösungen zu finden.
47 
c) Im Übrigen ist es auch Aufgabe der Paritätischen Kommission zu überprüfen, ob die Reklamationen ansonsten ordnungsgemäß im Sinne von "in zulässiger Weise" erfolgt sind. Insofern steht der Paritätischen Kommission eine eigene Kompetenz zu. Ansonsten hat die Paritätische Kommission auch die Reklamationen nach Einführung des ERA-Entgeltsystems auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit im Rahmen des § 10 ERA-TV zu überprüfen. Ein Vorprüfungsrecht des Arbeitgebers in dem Sinne, dass er eigenmächtig die Statthaftigkeit der Reklamationen zu überprüfen berechtigt ist, lässt sich noch nicht einmal aus § 3.2.3 ERA-ETV herleiten. Diese Bestimmung beschränkt lediglich den Reklamationsbereich. Sie verhindert nicht die Bildung der Paritätischen Kommission, die darüber zu entscheiden hat, ob der Reklamation entsprochen wird (vgl. ArbG Stuttgart vom 02.07.2007, Az.: 15 BV 60/07).
III.
48 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskosten- und auslagenfrei.

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Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 02. Juli 2007 - 15 BV 60/07

bei uns veröffentlicht am 02.07.2007

Tenor Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zwei Vertreter in die nach §§ 10.3, 8.3 des ERA- TV für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.09.2003 in ihrem Unternehmen zu bildende Paritätische

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(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zwei Vertreter in die nach §§ 10.3, 8.3 des ERA- TV für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.09.2003 in ihrem Unternehmen zu bildende Paritätische Kommission zum Zwecke der weiteren Überprüfung der reklamierten Einstufungen zu entsenden.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers vom 19.03.2007 zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zwei Vertreter in eine zu bildende paritätische Kommission zu entsenden und von diesem Gremium die Einstufung vom Antragsteller namentlich benannter Arbeitnehmer ihres Betriebs in W. überprüfen zu lassen.
Die Antragsgegnerin unterhält im Geltungsbereich des TVG und des BetrVG in W. einen Betrieb der Automationstechnik mit etwa 350 Beschäftigten. Sie ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall -.
Der Antragsteller ist der gewählte Betriebsrat.
Am 16.09.2003 haben die Industriegewerkschaft Metall und Südwestmetall Tarifverträge zur Neueinführung eines neuen Entgeltsystems (ERA) vereinbart, die alle bisher vorhandenen Tarifverträge zur Festlegung der Vergütung, insbesondere den LGRTV I und den LGRTV II ab dem Zeitpunkt der betrieblichen Einführung von ERA ablösen. Der tarifliche Entgeltaufbau sieht gemäß § 2 ERA-TV das Grundentgelt, die Belastungszulage und das Leistungsentgelt vor. Gegenstand der Bewertung und Einstufung für das Grundentgelt ist dabei die Arbeitsaufgabe, die in Fällen des § 8 ERA-TV vom Arbeitgeber und seiner Arbeitsorganisation zu bestimmen sind.
Der Wert dieser vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitsaufgabe wird durch ein Stufenwertzahlverfahren bestimmt, das bestimmte Bewertungsmerkmale für Anforderungen an die Arbeitsaufgaben festlegt, nämlich
Ø Wissen und Können (Anlernen oder Ausbildung und Erfahrung)
Ø Denken
Ø Handlungsspielraum/Verantwortung
Ø Kommunikation
10 
Ø Mitarbeiterführung
11 
Diese Bewertungsmerkmale sind in Anlage 1 zum ERA-TV definiert und differenziert, § 6.1.1 und § 6.1.2 ERA-TV. Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen folgt aus aus den gemäß Anlage 1 zugeordneten Punkten, § 6.1.3 ERA-TV, wobei sich die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe aus der Addition der Punkte aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen ergibt, § 6.1.4 ERA-TV.  Die so ermittelte Gesamtpunktzahl wird 17 Entgeltgruppen zugeordnet, § 6.1.5 ERA-TV.
12 
Die Tarifvertragsparteien haben des Weiteren gemäß § 6.2 ERA-TV 122 tarifliche Niveaubeispiele verbindlich bewertet und eingestuft. Soweit die im Betrieb zu bewertende Arbeitsaufgabe inhaltlich in den wertigkeitsprägenden Elementen mit einem solchen tariflichen Niveaubeispiel übereinstimmt, hat die Bewertung entsprechend dem tariflichen Niveaubeispiel erfolgen. Soweit eine betriebliche Arbeitsaufgabe Abweichungen in wertigkeitsprägenden Elementen von dem tariflichen Niveaubeispiel aufweist, wird die Arbeitsaufgabe gemäß § 6.4.2 ERA-TV durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet. Die Einstufung der betreffenden Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem oder mehreren tariflichen Niveaubeispielen.
13 
Soweit von Bedeutung lauten die tarifvertraglichen Vorschriften wie folgt:
14 
ERA-TV:
§ 4
15 
Grundsätze der Grundentgeltermittlung
16 
4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.
17 
4.2 Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.
§ 5
18 
Einstufung der Arbeitsaufgabe
19 
5.1 Gegenstand der Bewertung
20 
5.1.1 Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe.
21 
5.1.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.
22 
5.2 Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe
23 
5.2.1 Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6.
....
§ 6
24 
System der Bewertung und Einstufung
...
25 
6.4 Systemanwendung
26 
Folgende Verfahren sind anwendbar:
27 
6.4.1 Das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 kann unter Beachtung der Einstufungen der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden.
28 
Grundlage der Einstufung ist eine Beschreibung der Arbeitsaufgabe.
29 
Auf die Beschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden.
30 
Die Ergebnisse der Bewertung sind mit einer Begründung für jedes Bewertungsmerkmal zu versehen.
31 
6.4.2 Eine Arbeitsaufgabe kann durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden.
32 
Die Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem tariflichen Niveaubeispiel. Eine abweichende Bewertung ist in Bezug auf die Arbeitsaufgabe schriftlich zu begründen.
33 
6.4.3 Unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele können durch die Paritätische Kommission (§ 7) einvernehmlich betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden.
34 
Die Ergänzungsbeispiele werden gemäß § 6.4.1 bewertet. Arbeitsaufgaben können durch Vergleichen mit betrieblichen Ergänzungsbeispielen (entsprechend § 6.4.2) bewertet werden.
35 
Betriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt.
§ 7
36 
Paritätische Kommission
37 
7.1 In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).
38 
7.1.1 Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören.
39 
7.1.2 Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl an Stellvertretern.
40 
7.1.3 Arbeitgeber und Betriebsrat können einvernehmlich vereinbaren:
41 
- eine abweichende Zahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder je Seite,
42 
- einen zusätzlichen Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Bildung der erweiterten Paritätischen Kommission (§ 7.3.3),
43 
- einen Losentscheid gemäß § 7.3.5 statt der Anrufung der Schiedsstelle gemäß § 7.3.4, dies kann auch von Fall zu Fall erfolgen,
44 
- ein abweichendes Verfahren zur Festlegung und zur Entscheidungsfindung des außerbetrieblichen Vorsitzenden der Schiedsstelle.
45 
7.1.4 Arbeitgeber und Betriebsrat können sich einvernehmlich auf eine Geschäftsordnung für die Regelung von Fristen und anderen Formalien verständigen. Die Paritätische Kommission kann hierzu einen Vorschlag machen.
46 
7.1.5 Jede Seite der Paritätischen Kommission kann nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählte Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen.
47 
7.1.6 Die Mitglieder und Stellvertreter der Paritätischen Kommission sind für ihre Aufgaben aus diesem Tarifvertrag ohne Minderung des Entgelts freizustellen.
48 
Dasselbe gilt für Schulungen zu diesem Tarifvertrag.
49 
7.2 Aufgaben der Paritätischen Kommission
50 
7.2.1 Der Paritätischen Kommission obliegt die
51 
- Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben, - Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben,
52 
soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist.
53 
7.2.2 Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte.
54 
7.3 Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission
55 
7.3.1 Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.
56 
Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen.
57 
Der vorläufigen Einstufung kann jede Seite der Paritätischen Kommission bis zum Ablauf von acht Wochen widersprechen.
58 
Erfolgt kein Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung, gilt diese endgültig.
59 
Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, sondern gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale und ihrer Begründung, wird dieser dokumentiert und der Einstufungsunterlage beigefügt. In diesem Fall wird die vorläufige Einstufung verbindlich.
60 
Bei Widerspruch gilt die vorläufige Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung (siehe § 7.3.7 Abs. 2).
61 
Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Einstufung ab, so gilt diese neue Einstufung rückwirkend vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Paritätische Kommission.
62 
Führt die verbindliche Entscheidung zu einer niedrigeren als der bisherigen Einstufung, so gilt die neue Einstufung ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.
63 
7.3.2 Bei einer Überprüfung der Einstufung gemäß § 7.2.2 gilt die bestehende Einstufung bis zum Zeitpunkt einer anders lautenden verbindliche Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach § 7.3.
64 
7.3.3 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).
65 
7.3.4 Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zu Stande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.
66 
Diese besteht aus den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission und einer/m Vorsitzenden.
67 
Der Vorsitz wird durch Los aus einem durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Personenkreis ermittelt.
68 
Ein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission kann nicht den Vorsitz dieser Schiedsstelle übernehmen.
69 
Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge.
70 
Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.
71 
7.3.5 Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird.
72 
An diese Festlegung ist der Arbeitgeber für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Davon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden.
73 
Vor der Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission entscheidet das Los, welcher der Vertreter der Tarifvertragsparteien eine zweite Stimme erhält. Dieser hat die Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.
74 
7.3.6 Das Verfahren der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.
75 
7.3.7 Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.
76 
Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4-6 vorgenommen worden ist.
77 
7.3.8 Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten.
78 
7.3.9 Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß § 6.4 beinhaltet.
§ 8
79 
Vereinfachtes Einstufungsverfahren
80 
8.1 In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten, in konzernabhängigen Betrieben mit bis zu 300 Beschäftigten, wird keine ständige Paritätische Kommission gebildet.
81 
8.2 An ihrer Stelle übernimmt der Betriebsrat die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die:
82 
- Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben;
83 
- Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben.
84 
Dabei sind die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 zu übergeben.
85 
Die Einstufung des Arbeitgebers ist verbindlich.
86 
Führt die Einstufung des Arbeitgebers zu einer niedrigeren als der bisherigen, wird sie erst nach Ablauf von 8 Wochen wirksam. Bei Reklamation durch den Betriebsrat gemäß § 10 verlängert sich diese Frist bis zur Beendigung des Reklamationsverfahrens, jedoch längstens auf insgesamt 5 Monate.
87 
8.3 Bei Reklamation der Entgeltgruppe tritt eine dann zu bildende Paritätische Kommission zusammen. Diese besteht aus je zwei Vertretern de Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits; es se denn, Arbeitgeber und Betriebsrat verständigen sich einvernehmlich auf je drei Vertreter.
88 
8.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7, mit Ausnahme des § 7.2 entsprechend.
89 
8.5 Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung eine ständige Paritätische Kommission gemäß 5 7 einrichten.
§ 9
90 
Grundentgeltanspruch der Beschäftigten
91 
9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.
92 
Protokollnotiz zu § 9. 1:
93 
Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist.
94 
Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung / Umgruppierung nicht mehr vorliegen.
95 
9.2 Der Arbeitgeber teilt diese Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit.
96 
9.3 Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen.
97 
Der gemäß § 9.1 festgestellte Entgeltanspruch bleibt auch dann unverändert, wenn der Beschäftigte während eines ununterbrochenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten Arbeitsaufgaben ausführt, die in einer niedrigeren oder höheren Entgeltgruppe eingestuft sind.
98 
9.4 Für die gesamte Dauer der Ausführung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe besteht von Anfang an Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen, wenn diese Tätigkeit einen ununterbrochenen Zeitraum von 6 Wochen übersteigt.
99 
Der Differenzbetrag ist ein sonstiger Bestandteil des Monatsentgelts i.S. von § 11.3.2 MTV-Beschäftigte. Er geht jedoch in die Berechnung der Entgeltfortzahlung, der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlung und der tariflichen Urlaubsvergütung ein und ist in diesem Fall wie ein zeitabhängiger variabler Bestandteil zu behandeln.
100 
Durch Betriebsvereinbarung können im Rahmen des § 87 BetrVG für Teilbereiche kürzere Zeiträume vereinbart werden. Am 01. Mai 1999 bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben im Rahmen der Einführung dieses Tarifvertrages unberührt.
101 
9.5 Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat kalendervierteljährlich über die Zahl der Beschäftigten in der jeweiligen Entgeltgruppe - ggf. mit Eingangs- und Zusatzstufen (§ 11) - schriftlich oder auf elektronischem Weg und berät einmal jährlich mit ihm darüber.
§ 10
102 
Reklamation
103 
10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.
104 
Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll.
105 
10.2 Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen.
106 
Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen.
107 
Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
108 
10.3 Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).
109 
In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben.
110 
10.4 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff zu verfahren.
111 
10.5 Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation.
112 
10.6 Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.
113 
10.7 Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.
114 
Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4-6 vorgenommen worden ist.
115 
Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA)
...
§ 3
116 
Sachliche Voraussetzungen zur Einführung des ERA-TV
117 
3.1 Zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen zur betrieblichen Einführung des ERA-TV sind die Bestimmungen des ERA-TV entsprechend anzuwenden.
118 
Entgeltansprüche entstehen bis zum Stichtag der Einführung hieraus nicht.
119 
3.2 Ersteinstufung
120 
3.2.1 Grundlage für die Einführung des ERA-TV ist die Neubewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Bis zum Einführungsstichtag soll möglichst eine verbindliche, muss jedoch zumindest eine vorläufige Einstufung des Arbeitgebers vorliegen.
121 
Die Entgeltgruppen sind den Beschäftigten mindestens einen Monat vor dem Stichtag schriftlich mitzuteilen.
122 
3.2.2 Erfolgt die Neubewertung im Wege des vereinfachten Einstufungsverfahrens gemäß § 8 ERA-TV, so kann der Betriebsrat innerhalb einer Frist von 8 Wochen die ihm mitgeteilte Entgeltgruppe entsprechend § 10 ERA-TV reklamieren. In diesem Fall tritt ETV ERA 16. September 2003 an die Stelle der Zeitpunkte in §§ 10.5 und 10.6 ERA-TV der Stichtag der ERA Einführung.
123 
In anderen Fällen ist eine Reklamation vor dem Einführungsstichtag nicht zulässig.
124 
3.2.3 Verbindliche Einstufungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht.
125 
3.7 Mitteilung an die Beschäftigte n
126 
Die voraussichtliche Zusammensetzung des Entgelts nach der ERA-Einführung wird den Beschäftigten mindestens einen Monat vor der ERA-Einführung schriftlich mitgeteilt.
127 
Bei der Antragsgegnerin als Betrieb mit unter 500 Beschäftigten im Sinne des § 8 ERA-TV war mit Wirkung zum 01.01.2007 das Entgeltsystem nach dem ERA-TV einzuführen.
128 
Zu diesem Zwecke sind dem Antragsteller von der Antragsgegnerin unter dem Datum des  23.10.2006 die Beschreibung der Arbeitsaufgaben übergeben und die verbindlichen Einstufungen dazu mitgeteilt worden.
129 
Mit Schreiben vom 15.12.2006, der Antragsgegnerin am 18.12.2006 zugegangen hat der Antragsteller der Antragsgegnerin ein erstes Aktenkonvolut, bezeichnet mit „Übergabe der Reklamationen des Betriebsrats von den ERA-Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen“  mit dem Hinweis, es handele sich um die vom Betriebsrat reklamierten und fehlenden Arbeitsplatzbeschreibungen und -Bewertungen, (Anlagenkonvolut 73-187) übergeben.
130 
Außerdem sind im Verlaufe des Monats Dezember zu unterschiedlichen Terminen von namentlich benannten Beschäftigten und vom Vorsitzenden des Antragstellers oder seinem Stellvertreter eigenhändig unterschriebene sog. Reklamationsscheine unter Berufung auf § 10.1 ERA-TV ausgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf deren Inhalt verwiesen (Anlagenordner). Diese Reklamationsscheine sind der Antragsgegnerin auf einen Schlag am 27.12.2006 übergeben worden.
131 
Reaktionen daraufhin sind keine erfolgt, worauf der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 29.01.2007 (Akt.Bl. 5-6) gefordert hat, eine paritätische Kommission mit jeweils drei Vertretern zu bilden. Mit Schreiben vom 13.02.2007 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin das abgelehnt und erklärt, dass mangels der tariflichen Voraussetzungen überhaupt kein Anlass für die Bildung einer paritätischen Kommission im Betrieb der Antragsgegnerin besteht. Außerdem hat sie erklärt, dass die für nicht wirksam gehaltenen Reklamationen sowohl im Hinblick auf die übertragenen Arbeitsaufgaben als auch auf die daraus resultierenden Bewertungen überprüft worden sind und dass weder die Aufgabenbeschreibungen noch die Bewertungen Anlass zur Änderung geboten hätten.
132 
Daraufhin hat der Antragsteller unter dem Datum des 19.03.2007 das Beschlussverfahren mit dem eingangs bezeichneten Ziel eingeleitet. Die Antragsschrift ist am 26.03.2007 zugestellt worden.
133 
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass wegen der Reklamationen des Betriebsrats die von den Tarifvertragsparteien dafür vorgesehene paritätische Kommission einzuberufen sei, die über die Einsprüche und Reklamationen zu entscheiden habe. Dazu sei die Antragsgegnerin nicht bereit. Die Antragsgegnerin sei noch nicht einmal dazu bereit, eine Verständigung über die tatsächlich im Betrieb auf Grund der Arbeitsorganisation anfallenden Arbeitsaufgaben zu versuchen. Die mit Schreiben vom 23.10.2006 beschriebenen Arbeitsaufgaben habe er in der betrieblichen Realität nicht entdecken können und sei deshalb nicht in der Lage, den Weg nachzuvollziehen wie die Antragsgegnerin zur Einstufung dieser (virtuellen) Arbeitaufgaben gekommen sei. Es sei für ihn nicht ersichtlich, dass es die beschriebenen Arbeitsaufgaben gebe und dass die Arbeitnehmer des Betriebes solche Arbeitsaufgaben ausführten. Aus § 3 des ETV- ERA sei ersichtlich, dass bis zum Einführungsstichtag eine verbindliche, jedoch zumindest eine vorläufige Einstufung des Arbeitgebers vorliegen müsse und dass die Entgeltgruppe dem Beschäftigten mindestens einen Monat vor dem Stichtag schriftlich mitzuteilen sei. Nach dem hier durchzuführenden vereinfachten Einstufungsverfahren nach § 8 ERA-TV nehme der Antragsteller sein ihm tariflich eingeräumtes Kontroll- bzw. Mitbestimmungsrecht wahr und könne entsprechend § 10 ERA-TV reklamieren. Da die richtige Beschreibung der Arbeitsaufgabe Voraussetzung für eine angemessene Einstufung sei, sei auch zu überprüfen, ob die die Arbeitsaufgaben entsprechend der Betriebsorganisation richtig beschrieben seien. Selbst die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, es solle alleinige Sache der Arbeitgeberin sein, die personenunabhängigen Arbeitsaufgaben zu beschreiben, als vertretbar unterstellt, unterliege die Einstufung aber gleichwohl der Kontrolle im tariflich vorgesehenen Verfahren. Das entsprechende Korrektiv enthalte § 3.2.3 ETV ERA, weil dort klargestellt werde, dass vom Reklamationsrecht die Prüfung umfasst sei, ob die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgaben den bewerteten Arbeitsaufgaben entsprächen. Würden also Arbeitsaufgaben ausgeführt, die vom Arbeitgeber bislang nicht bewertet worden seien, läge es an der Kommission, die Arbeitsaufgabe zu ermitteln, die Einstufung der Arbeitsaufgabe vorzunehmen und dann ggf. die Entgeltgruppe zu korrigieren. Das Verfahren nach § 3.2.3 ETV ERA setze voraus, dass das Verfahren nach § 3.2.2 ETV ERA abgeschlossen sei. Im Verfahren nach § 3.2.2 ETV ERA i.V.m. § 10 ERA-TV würden die Arbeitsaufgaben verbindlich den Entgeltgruppen zugeordnet, im Verfahren nach § 3.2.3 sei zu prüfen, ob der Beschäftigte eine eingestufte Arbeitsaufgabe ausübe mit der Folge, dass ggf. eine bislang nicht definierte Arbeitsaufgabe definiert und eingestuft werden müsse. Wie sich aus den fristgerechten Reklamationen des Betriebsrats vom 15.12.2006 entnehmen lasse, reklamiere der Betriebsrat in zweierlei Hinsicht:
134 
- Widerspruch gegen die Einstufung der Arbeitsaufgabe
135 
- Reklamationen und Widerspruch wegen fehlender Arbeitsaufgaben
136 
Das hätte zum Tätigwerden der paritätischen Kommission führen müssen. Die Antragsgegnerin berühme sich einer Rechtsposition, die dazu führe, dass der Betriebsrat seine Aufgaben nach dem ERA-TV und dem ETV-ERA nicht erfüllen könne. Sie behaupte, die vom Antragsteller nach § 3.2.2 ETV-ERA erfolgten Reklamationen seien unbeachtlich, was dazu führte, dass die Beschreibungen der Arbeitsaufgaben und die Einstufungen bereits vor der ERA Einführung unüberprüfbar wären. § 10.3 ERA-TV regele aber die Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission, ohne zu unterscheiden, ob eine Reklamation des Betriebsrat nach § 3.2.2 ETV ERA (dann in entsprechender Anwendung von § 10 ERA-TV) oder unmittelbar nach § 10 ERA-TV erfolgt sei, was sich auch aus § 8.2 letzter Absatz ERA-TV für das vereinfachte Einstufungsverfahren ergebe. Deshalb sei in jedem Falle eine Paritätische Kommission nach § 7 i.V.m. § 8.3 ERA-TV zu bilden. Der Antragsteller habe auf die Bildung und Entscheidung der Paritätischen Kommission einen unmittelbaren tariflichen Anspruch, weil er einen tariflichen Rechtsanspruch auf eine tarifvertragskonforme Behandlung seiner Reklamationen habe. Nur dann könne überhaupt darüber nachgedacht werden, ob durch eine Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV sein gesetzliches Mitbestimmungsrecht nach § 99 erledigt sei, was nach richtiger Auffassung allerdings nicht der Fall sei.
137 
Im Ergebnis gebe es für den Betriebsrat zur Wahrung seiner Rechte nur zwei Möglichkeiten, entweder beschäftige sich die zu bildende paritätische Kommission auf Grundlage der Reklamationen vom 15.12.2006/27.12.2007 mit den in Betrieb tatsächlich vorhandenen Arbeitsaufgaben, stelle diese fest und stufe sie ein, und zwar unabhängig davon, nach welcher tariflichen Bestimmung der Betriebsrat reklamiert habe und unabhängig davon, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten seien, weil die paritätische Kommission darüber zu entscheiden habe, ob die formellen Voraussetzungen des Tarifvertrages vorlägen und eine Sachentscheidung zu treffen sei, oder der Betriebsrat sei gem. § 99 BetrVG zu den ERA-Neueingruppierungen zu beteiligen.
138 
Der Antragsteller beantragt:
139 
1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, zwei Vertreter in die nach § 8.3 des Entgeltrahmentarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg zu bildende Paritätische Kommission zu entsenden.
140 
2. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstufung der nachfolgend genannten Mitarbeiter in der Paritätischen Kommission überprüfen zu lassen:
141 
A., J.
142 
Al., Jo.
143 
An., Z.
144 
Au., F.;
145 
B., D.
146 
Ber., H.
147 
Be., M.
148 
Bi., K.
149 
Bil., K.
150 
Bip., F.
151 
Bis., G.
152 
Bo., R.
153 
Br., B.
154 
C., E.
155 
C., F.
156 
Ca., Fr.
157 
Cav., S.
158 
D., U.
159 
De., R.
160 
Dö., W.
161 
E., N.
162 
F., J.
163 
Fl., W.
164 
G., J.
165 
Ga., E.
166 
Gö., H.
167 
Gr., R.
H. A.
168 
He., F.
169 
Ho., R.
170 
Hof., W.
171 
J.,.A.
172 
K., M.
173 
Ke., M.
174 
Kec., C.
175 
Kh., I.
176 
Ki., A.
177 
Kr., S.
178 
Ku., H.
179 
L., E.
180 
L., M.
181 
Lä., J.
182 
La., A.
183 
Le., J.
184 
Leh., R.
185 
Lei., S.
186 
Lein., V.
187 
M., J.
188 
Me., O.
189 
Mil., R.
190 
Mi., H.
191 
Mü., H.
192 
Mü., V.
193 
N., T.
194 
Ne., R.
195 
Neu., W.
196 
P., G.
197 
Pf., J.
198 
R., M.
199 
Re., N.
200 
Rei., R.
201 
Rö., G.
202 
Ro., A.
203 
Rü., G.
204 
S., A.
205 
Sc., J.
206 
Sch., M.
207 
Schn., A.
208 
Schu., G.
209 
Schul., K.
210 
Schult., J.
211 
Schw., H.
212 
Se., H.
213 
Si., I.
214 
Sin., A.
215 
Sk., B.
216 
Sp., D.
217 
St., J.
218 
Str., G.
219 
Sü.,S.
220 
T., G.
221 
Th., U.
222 
V., M.
223 
Vo., A.
224 
Vu., S.
225 
W., M.
226 
Wa., P.
227 
Wai., K.
228 
Wie., U.
229 
We., J.
Wi.. C.
Z. K.
230 
Die Antragsgegnerin beantragt,
231 
die Anträge zurückzuweisen.
232 
Die Antragsgegnerin hält die Anträge des Antragstellers für unzulässig.
233 
Es handele sich nicht um eine Angelegenheit, bei der die durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebsparteien als Träger dieser Ordnung im Streit sei. Ihm fehle es an der Beteiligtenfähigkeit gemäß § 10 ArbGG. Er könne nämlich nicht im eigenen Namen ein Beschlussverfahren zur Geltendmachung von Rechten betreiben, weil ihm als Betriebsrat weder bei den streitigen Reklamationen und noch in der paritätischen Kommission Rechte zustünden. Er habe auch in der von ihm verlangten paritätischen Kommission im Rahmen von § 3.2.3 ETV ERA, § 10 ERA-TV keine Funktion, insbesondere bilde er auf Beschäftigtenseite nicht die paritätische Kommission, da sich gemäß §§ 10.3, 8.3 ERA-TV die paritätische Kommission aus zwei Vertretern der Beschäftigten zusammensetze, die nicht einmal Betriebsratsmitglieder sein müssten. Die Tarifvertragsparteien schrieben für das Reklamationsverfahren in § 10.7 ERA-TV fest, dass der Beschäftigte - und nicht der Betriebsrat - unter bestimmten Umständen den Rechtsweg beschreiten könne, dies schließe den Rechtsweg für den Betriebsrat aus.  Es bestehe für das Verfahren auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsgegnerin gemäß § 10.2 ERA-TV rechtlich noch gar nicht verpflichtet sei, die Überprüfung der „Reklamationsscheine“ zum Abschluss zu bringen. § 10.2 ERA-TV sehe vor, dass die Überprüfung in der Regel innerhalb von zwei Monaten erfolgen solle. Dabei handele es sich nur um eine Sollvorschrift, im Übrigen sei es der Antragsgegnerin bis heute nicht möglich, die 92 Reklamationsscheine zu überprüfen, was auch daran liege, dass ein klärendes Gespräch mit dem Antragsteller - zum Beispiel über einzelne Arbeitsaufgaben oder Kompetenzen der Beteiligten - trotz entsprechender Angebote ihrerseits nicht möglich gewesen sei. Sie sei in solchen Gesprächen auch bereit, die Reklamationsscheine in der Sache zu behandeln.
234 
Jedenfalls bestehe kein Anspruch auf Einberufung der ERA-Kommission im Unternehmen der Antragsgegnerin. Die Anträge seien bereits nach ihrem Wortlaut zurückzuweisen. Mit Antrag Ziffer 1 mache der Antragsteller eine paritätische Kommission nach § 8.3 ERA-TV geltend. Reklamationen gemäß § 3.2.3 ETV ERA seien jedoch „normale“ Reklamationen gemäß § 10 ERA-TV. Ein Anspruch auf Bildung einer paritätischen Kommission gemäß § 8.3 ERA-TV könne daher auf jeden Fall nicht bestehen. Antrag Ziffer 2 sei schon allein deswegen unbegründet, weil - selbst wenn es zu einem Verfahren in der paritätischen Kommission käme - nicht die Antragsgegnerin die Einstufungen überprüfte, sondern die paritätische Kommission. Die Antragsgegnerin könne also nicht Adressatin dieser Verpflichtung sein. Vor der betrieblichen ERA-Einführung könne gemäß § 3.2.2 ETV ERA nur der Betriebsrat „entsprechend § 10 ERA-TV“ reklamieren. Diese Reklamation habe der Betriebsrat gemäß § 10.1 Abs. 2 ERA-TV zu  begründen, also darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sei. Gegenstand dieser Reklamation sei  „mitgeteilte Entgeltgruppe“, so explizit § 3.2.2 Satz 1 und § 10.1 Abs. 1 ERA-TV. Nicht reklamiert werden könne die Aufgabenbeschreibung, also gewissermaßen der Inhalt der Arbeitsaufgabe, und ebenso wenig könne der Betriebsrat neue, von ihm „erfundene“ Arbeitsaufgaben zum Gegenstand der Reklamation machen. Dass nur die Entgeltgruppe - also die Bestimmung der richtigen Wertigkeit der Arbeitsaufgabe -, nicht aber die Arbeitsaufgabeninhalte selbst - Gegenstand der Reklamation sein könne, ergebe sich daraus, dass es ureigenste Aufgabe des Arbeitgebers - seine freie unternehmerische Entscheidung - sei, die Arbeitsaufgaben im Rahmen seiner Arbeitsorganisation festzulegen. Dies hätten auch die Tarifvertragsparteien explizit in den §§ 4.2, 5.1.1, 9.1 ERA-TV festgeschrieben. Hinzu komme, dass es um die Bewertung von personenunabhängigen Aufgabenbeschreibungen durch den Arbeitgeber gehe, also nicht um die Beschreibung von Arbeitsaufgaben bestimmter Beschäftigter und nicht um die Frage, ob der Arbeitgeber dem einzelnen Beschäftigten die „richtige“ Arbeitsaufgabe überantwortet habe. Der Antrag sei auch deshalb unbegründet, da die Antragsgegnerin im Sinne von § 10.2 Abs. 2 ERA-TV noch nicht verpflichtet sei, die Reklamationen des Betriebsrats und des jeweiligen Beschäftigten zu überprüfen. Die Menge der „Reklamationsscheine“ und die vergebliche Versuche, in der Sache die Reklamationsgründe aufzuklären, ließen das noch nicht zu. Des Weiteren sei der Antrag unbegründet, weil gem. § 3.2.2 Abs. 2 ETV ERA „individualisierte“ Reklamationen erst ab ERA-Einführung möglich seien. „Reklamationsscheine“ des Betriebsrats und der Beschäftigten vom 27.12.2006 seien  allein schon deswegen unzulässig, da ERA bei der Antragsgegnerin erst am 01.01.2007 eingeführt wurde. Im Übrigen komme es zu keiner Konstituierung der paritätischen Kommission im Rahmen von Reklamation gemäß § 3.2.3 ETV ERA in Verbindung mit § 10 ERA-TV. § 3.2.3 ETV ERA schränke die Reklamationsmöglichkeiten der Beschäftigten und des Betriebsrats innerhalb der ersten drei Jahre nach ERA-Einführung ein. Nach dieser Vorschrift könne nicht mit der Begründung reklamiert werden, dass die Bewertung der übertragenen Arbeitsaufgabe nicht dem Tarifvertrag entspreche. Vielmehr sei nur zulässig zu reklamieren, die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe entspreche nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe. Aus § 3.2.3 ETV ERA folge, dass die in Stufe 1 vorgenommene Bewertung der zu Grunde liegenden personenunabhängigen Arbeitsaufgaben innerhalb der ersten drei Jahre nach ERA-Einführung nicht sogleich und nochmals überprüft werden könne, sondern dass der Beschäftigte nur reklamieren könne, dass die zu Grunde liegende personenunabhängige Arbeitsaufgabe nicht die tatsächlich individuell von ihm ausgeführte Arbeitsaufgabe sei. Stufe 1 - also die Bewertung der Arbeitsaufgaben durch den Arbeitgeber gemäß § 8 ERA-TV - solle innerhalb der ersten drei Jahre nach ERA-Einführung Befriedungsfunktion haben und verhindern, dass die gemäß § 8 ERA-TV verbindliche Einstufung des Arbeitgebers kurzfristig erneut überprüft werde. Könne aber innerhalb der ersten drei Jahre die Bewertung der Arbeitsaufgabe nicht erneut durch die Reklamation des Beschäftigten überprüft werden, käme auch nicht die Bildung einer paritätischen Kommission in Frage. Die paritätische Kommission habe nämlich keine Zuständigkeit für die Aufgabenbeschreibung und für den Inhalt der Arbeitsaufgabe. Sie überprüfe gemäß § 10.3 ERA-TV, ob die Einstufung durch den Arbeitgeber der tariflichen Bewertung entspricht  und damit gerade nicht die „Inhalte“ der Arbeitsaufgabe.  Das folge daraus, dass es Aufgabe des Arbeitgebers selbst - und nicht eines Dritten, der betrieblichen paritätischen Kommission, sei - die Arbeitsaufgaben als Teil der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§§ 4.2, 5.1.1, 9.1 ERA-TV) festzulegen. Nach der Konzeption der ERA-Tarifverträge verbleibe es also bei der Organisationshoheit des Arbeitgebers und bei der Möglichkeit der paritätischen Kommission, die Wertigkeit von (vorgelegten) Arbeitsaufgaben zu überprüfen. Im Fall der Reklamationen gemäß § 3.2.3 ETV ERA in Verbindung mit § 10 ERA-TV komme daher eine paritätische Kommission nicht in Betracht. Ausgehend von dieser Konzeption spiele es daher keine Rolle, ob die „Reklamationsscheine“ gegebenenfalls aus anderen Gründen (zum Beispiel wegen unzureichender Begründung gemäß § 10.1 Abs. 2 ERA-TV) nicht ordnungsgemäß seien. Gemäß § 3.2.3 ETV ERA sei in der zweiten Stufe von Bedeutung, dass der Beschäftigte oder der Betriebsrat nach der betrieblichen ERA-Einführung die Reklamation nur auf die Begründung stützen könnten, die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe entspreche nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe. Der Betriebsrat habe jedoch nicht die mitgeteilte Entgeltgruppe reklamiert. Vielmehr habe er neue Aufgabenbeschreibungen erstellt bzw. die vom Arbeitgeber erstellten Aufgabenbeschreibungen (inhaltlich) modifiziert. Aus diesem Grund lägen unwirksame Reklamationen vor. Auch habe der Antragsteller nicht im Sinne von § 10.1 Abs. 2 ERA-TV dargelegt, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein solle. Der Antragsteller habe in seinen „Widersprüchen und Reklamationen“ keinerlei entsprechende Begründung abgegeben. Somit liege auch in der zweiten Stufe eine unzulässige bzw. unwirksame Reklamation des Betriebsrats vor. Eine paritätische Kommission sei mangels wirksamer Reklamation nicht einzuberufen
235 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt samt Anlageband verwiesen.
II.
236 
Die gestellten Anträge sind zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.
237 
1. Zur Zulässigkeit.
238 
1.1 as Beschlussverfahren ist nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG die gebotene Verfahrensart, da über eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit zu entscheiden ist.
239 
1.1.1 Der Betriebsrat berühmt sich nicht in diesem Verfahren nicht, dass die Antragsgegnerin über die streitigen Reklamationen aus § 10 ERA-TV entscheiden soll, sondern er will das Zusammentreten einer von den Tarifvertragsparteien eingerichteten paritätischen Kommission erreichen. Die Entsendung der Vertreter der Beschäftigten obliegt allerdings ihm, § 8.3 mit § 7.1.1. ERA-TV. Dass nur ein Beschäftigter Betriebsratsmitglied sein muss, ist ohne Relevanz. Das Beschlussverfahren findet auch dann Anwendung, wenn Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe im Streit sind, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergeben, ihre Grundlage vielmehr in einem Tarifvertrag haben können.
240 
1.1.2 Grundlage für die Ermittlung des individuellen Grundentgeltanspruchs der Beschäftigten ist die Arbeitsaufgabe. Bei dem Begriff der "Arbeitsaufgabe" soll es sich nicht um die Tätigkeit oder den (räumlichen) Arbeitsplatz eines konkreten Beschäftigten handeln, sondern um eine „Aufforderung an Menschen, Tätigkeiten auszuüben, die der Zielerreichung dienen (ERA-Glossar unter Arbeitsaufgabe) zu verstehen sind.  Die Arbeitsaufgabe wird durch die vom Arbeitgeber festgelegte betriebliche Arbeitsorganisation bestimmt, so dass darunter die vom Arbeitgeber entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation verlangten Anforderungen, d.h. "allgemeine (nicht individuelle) personelle Leistungsanforderungen ( ... ), die zur Bewältigung einer Arbeitsaufgabe erforderlich sind" (ERA-Glossar unter Anforderungen). In Unternehmen die wie die Antragsgegnerin unter 500 Personen beschäftigen, ist das Einstufungsverfahren nicht einer paritätischen Kommission, sondern dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat insofern überantwortet, als dem Betriebsrat an Stelle der paritätischen Kommission u.a. die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben obliegt, § 8.2 ERA-TV, die er gem. § 10 ERA-TV reklamieren kann, worauf dann eine zu bildende paritätische Kommission zusammenzutreten hat, § 8.3 ERA-TV.
241 
1.2 Damit handelt es sich bei dem Streit um die Bildung einer paritätischen Kommission um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (BAG vom 5.11.1985 - 1 ABR 56/83 - AP Nr. 4 zu § 117 BetrVG 1972).
242 
1.3 Die Auffassung der Antragsgegnerin, dem Betriebsrat fehle es an der Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 10 ArbGG ist nicht vertretbar.
243 
1.3.1 Die Antragsgegnerin übersieht, dass § 10 Halbsatz 2 ArbGG lediglich bestimmt, wer über § 50 Abs. 1 ZPO, § 10 Halbsatz 1 hinaus dazu in der Lage ist, Beteiligter des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu sein. Die Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren entspricht demnach der Parteifähigkeit im Urteilsverfahren (BAG 29. 11. 1989 - 7 ABR 64/87 -, NZA 1990, 615). Das folgt aus § 10 ArbGG selbst, der von Beteiligten im Beschlussverfahren nur im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren spricht. Daraus folgt, dass im Beschlussverfahren über den in § 50 ZPO angesprochenen Kreis der parteifähigen Personen alle in Halbsatz 2 aufgeführten Personen, Stellen, Vereinigungen und Behörden beteiligtenfähig sind. Dazu gehört nach § 2 a ArbGG auch der Betriebsrat.
244 
1.3.1 Darüber hinaus ist der Antragsteller auch beteiligtenbefugt, im Sinne von betroffen sein. Diese Befugnis folgt aus § 83 Abs. 3 ArbGG. Beteiligungsbefugt ist, wer durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position tatsächlich betroffen werden kann (BAG 21.09.1989 - 1 ABR 32/89 -, NZA 1990, 314). Antragsbefugt im Beschlussverfahren ist jede natürliche oder juristische Person oder jede nach § 10 ArbGG beteiligtenfähige Stelle, die ausweislich ihres Antrags ein eigenes Recht geltend macht. Entscheidend ist, ob der Antragsteller durch die Entscheidung überhaupt in seiner Rechtsstellung betroffen wird, was immer dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG vom 21.09.1989 a. a. O., vom 23.02.1988 - 1 ABR 75/86 - AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1979).
245 
Der Antragsteller will die Antragsgegnerin zur Bildung der tariflich vorgesehenen paritätischen Kommission zwingen, die die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Einstufungen auf seine Reklamation hin überprüfen soll. Damit macht er eigenes Recht geltend.
246 
1.4 Die gestellten Anträge sind Leistungsanträge. Der Antragsteller muss dafür kein besonderes Rechtsschutzinteresse darlegen (BAG vom 21.09.1989 a. a. O.; vom 10.11.1987, AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972).
247 
2. Die Anträge sind nur insoweit begründet, als sie auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet sind, Mitglieder in die zu bildende paritätische Kommission zu entsenden.
248 
2.1 Die Auffassung der Antragsgegnerin, im vereinfachten Einstufungsverfahren nach § 8 ERA-TV sei die vom Arbeitgeber getroffene Einstufungsentscheidung verbindlich im Sinne von unverrückbar und auf ihre Richtigkeit nicht überprüfbar, wird von der Kammer nicht geteilt.
249 
Zwar können nach § 3.2.3 ETV-ERA verbindliche Einstufungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht. Verbindlich in diesem Sinne ist jedoch nicht verbindlich im Sinne § 8.2 ERA-TV. § 3.2.3 REA-TV bezieht sich vielmehr auf § 7.3.7 ERA-TV, da dem Arbeitgeber im vereinfachten Einstufungsverfahren nach § 8.2 lediglich die Aufgaben der paritätischen Kommission nach § 7.2 ERA-TV obliegen, während dem Betriebsrat die Aufgaben der paritätischen Kommission nach § 7.3.1 ERA-TV zugewiesen sind.
250 
Denn bereits gem. § 3.2.2 ETV-ERA konnte der Betriebsrat, da die Neubewertung im Wege des vereinfachten Einstufungsverfahrens gemäß § 8 erfolgt ist, innerhalb einer Frist von 8 Wochen die ihm mitgeteilte Entgeltgruppen entsprechend § 10 ERA-TV reklamieren.
251 
2.2 Das bedeutet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass er auf das Reklamieren der Entgeltgruppe beschränkt ist, denn § 8.4 verweist auf § 7, mit Ausnahme des § 7.2, nicht auf § 10 ERA-TV. Damit konnte der Betriebsrat innerhalb von 8 Wochen sowohl Widerspruch gegen die erfolgten Einstufungen als auch gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale nach § 7.3.1 ERA-TV erheben. Das hat er mit der Übergabe seines Schreibens vom 15.12.2006 auch getan.
252 
2.3 Die Auffassung, die Einstufung der Arbeitsaufgaben sei eine nicht weiter überprüfbare konstitutive, aus der Herrschaft des Arbeitgebers über die Betriebsorganisation sich selbst ergebende Entscheidung, die zur Verbindlichkeit für die Betroffenen im Sinne einer unumstößlichen Tatsache führe, ist nicht vertretbar. Damit hätten die Tarifvertragsparteien der Willkür Tür und Tor geöffnet. Vielmehr kann allenfalls hingenommen werden, dass dem Arbeitgeber überlassen ist, die Einstufungen vorzunehmen, die dann bei unterbliebenem Widerspruch des Betriebsrats insofern verbindlich werden, als dann nur noch die Entgeltgruppe nach § 8.3 ERA-TV reklamiert werden kann. Keinesfalls kann dem Betriebsrat die Einwendung abgeschnitten werden, die mitgeteilten Einstufungen der bewerteten Arbeitsaufgaben ließen kein Abbild der betrieblichen Realitäten erkennen. Darauf hat der Betriebsrat in seinem Schreiben vom 15.12.2006 vorrangig abgestellt.
253 
Der Widerspruch ist innerhalb von 8 Wochen schriftlich erfolgt. Weitere Anforderungen sind im Verfahren vor Zusammentritt der paritätischen Kommission nicht zu stellen.
254 
Es ist Aufgabe der paritätischen Kommission zu überprüfen, ob die Reklamationen ansonsten ordnungsgemäß im Sinne von "in zulässiger Weise" erfolgt sind. Insofern steht der paritätischen Kommission eine eigene Kompetenz zu.
255 
2.4 Ansonsten hat die paritätische Kommission auch die Reklamationen nach Einführung des ERA-Entgeltsystems auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit im Rahmen des § 10 ERA-TV zu überprüfen.
256 
Ein Vorprüfungsrecht des Arbeitgebers in dem Sinne, dass er eigenmächtig die Statthaftigkeit der Reklamationen zu überprüfen berechtigt ist, lässt sich noch nicht einmal aus § 3.2.3 ERA-ETV herleiten. Diese Bestimmung beschränkt lediglich den Reklamationsbereich. Sie verhindert nicht die Bildung der paritätischen Kommission, die darüber zu entscheiden hat, ob der Reklamation entsprochen wird.
257 
2.5 Auf eine fehlende Entscheidung nach § 10.2 ERA-TV kann sich die Antragsgegnerin nach über 4 Monaten des Untätigbleibens auf die Reklamationen der Beschäftigten und des Betriebsrats mittels der Reklamationsscheine nicht berufen. Vielmehr ist für die paritätische Kommission davon auszugehen, dass die Antragstellerin keine Abhilfeentscheidung treffen will. Auch das führt zur Bildung der paritätischen Kommission nach § 8.3 mit § 10.3 ERA-TV.
258 
3. Soweit der Antragssteller beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, in der Kommission die Einstufungen der dort aufgeführten Beschäftigten überprüfen zu lassen, ist der Antrag unbegründet.
259 
Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, dass ihr dazu keine Befugnisse zustehen. Sie hatte vielmehr die Einstufungen im vereinfachten Verfahren vor ERA Einführung vorzunehmen. Das hat sie auch rechtzeitig getan. Die paritätische Kommission hat auf Widersprüche hin diese Einstufungen zu überprüfen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, diese Überprüfung nicht zu behindern oder gar dadurch zu verhindern, dass sie sich weigert, ihre Vertreter in die Kommission zu entsenden. Die Reklamationsunterlagen sind der Kommission auszuhändigen. Alle weiteren Entscheidungen über den Verlauf des Reklamationsverfahrens trifft die paritätische Kommission.
III.
260 
Die Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG gerichtskosten- und auslagenfrei.

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zwei Vertreter in die nach §§ 10.3, 8.3 des ERA- TV für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.09.2003 in ihrem Unternehmen zu bildende Paritätische Kommission zum Zwecke der weiteren Überprüfung der reklamierten Einstufungen zu entsenden.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers vom 19.03.2007 zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zwei Vertreter in eine zu bildende paritätische Kommission zu entsenden und von diesem Gremium die Einstufung vom Antragsteller namentlich benannter Arbeitnehmer ihres Betriebs in W. überprüfen zu lassen.
Die Antragsgegnerin unterhält im Geltungsbereich des TVG und des BetrVG in W. einen Betrieb der Automationstechnik mit etwa 350 Beschäftigten. Sie ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall -.
Der Antragsteller ist der gewählte Betriebsrat.
Am 16.09.2003 haben die Industriegewerkschaft Metall und Südwestmetall Tarifverträge zur Neueinführung eines neuen Entgeltsystems (ERA) vereinbart, die alle bisher vorhandenen Tarifverträge zur Festlegung der Vergütung, insbesondere den LGRTV I und den LGRTV II ab dem Zeitpunkt der betrieblichen Einführung von ERA ablösen. Der tarifliche Entgeltaufbau sieht gemäß § 2 ERA-TV das Grundentgelt, die Belastungszulage und das Leistungsentgelt vor. Gegenstand der Bewertung und Einstufung für das Grundentgelt ist dabei die Arbeitsaufgabe, die in Fällen des § 8 ERA-TV vom Arbeitgeber und seiner Arbeitsorganisation zu bestimmen sind.
Der Wert dieser vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitsaufgabe wird durch ein Stufenwertzahlverfahren bestimmt, das bestimmte Bewertungsmerkmale für Anforderungen an die Arbeitsaufgaben festlegt, nämlich
Ø Wissen und Können (Anlernen oder Ausbildung und Erfahrung)
Ø Denken
Ø Handlungsspielraum/Verantwortung
Ø Kommunikation
10 
Ø Mitarbeiterführung
11 
Diese Bewertungsmerkmale sind in Anlage 1 zum ERA-TV definiert und differenziert, § 6.1.1 und § 6.1.2 ERA-TV. Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen folgt aus aus den gemäß Anlage 1 zugeordneten Punkten, § 6.1.3 ERA-TV, wobei sich die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe aus der Addition der Punkte aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen ergibt, § 6.1.4 ERA-TV.  Die so ermittelte Gesamtpunktzahl wird 17 Entgeltgruppen zugeordnet, § 6.1.5 ERA-TV.
12 
Die Tarifvertragsparteien haben des Weiteren gemäß § 6.2 ERA-TV 122 tarifliche Niveaubeispiele verbindlich bewertet und eingestuft. Soweit die im Betrieb zu bewertende Arbeitsaufgabe inhaltlich in den wertigkeitsprägenden Elementen mit einem solchen tariflichen Niveaubeispiel übereinstimmt, hat die Bewertung entsprechend dem tariflichen Niveaubeispiel erfolgen. Soweit eine betriebliche Arbeitsaufgabe Abweichungen in wertigkeitsprägenden Elementen von dem tariflichen Niveaubeispiel aufweist, wird die Arbeitsaufgabe gemäß § 6.4.2 ERA-TV durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet. Die Einstufung der betreffenden Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem oder mehreren tariflichen Niveaubeispielen.
13 
Soweit von Bedeutung lauten die tarifvertraglichen Vorschriften wie folgt:
14 
ERA-TV:
§ 4
15 
Grundsätze der Grundentgeltermittlung
16 
4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.
17 
4.2 Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.
§ 5
18 
Einstufung der Arbeitsaufgabe
19 
5.1 Gegenstand der Bewertung
20 
5.1.1 Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe.
21 
5.1.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.
22 
5.2 Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe
23 
5.2.1 Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6.
....
§ 6
24 
System der Bewertung und Einstufung
...
25 
6.4 Systemanwendung
26 
Folgende Verfahren sind anwendbar:
27 
6.4.1 Das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 kann unter Beachtung der Einstufungen der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden.
28 
Grundlage der Einstufung ist eine Beschreibung der Arbeitsaufgabe.
29 
Auf die Beschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden.
30 
Die Ergebnisse der Bewertung sind mit einer Begründung für jedes Bewertungsmerkmal zu versehen.
31 
6.4.2 Eine Arbeitsaufgabe kann durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden.
32 
Die Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem tariflichen Niveaubeispiel. Eine abweichende Bewertung ist in Bezug auf die Arbeitsaufgabe schriftlich zu begründen.
33 
6.4.3 Unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele können durch die Paritätische Kommission (§ 7) einvernehmlich betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden.
34 
Die Ergänzungsbeispiele werden gemäß § 6.4.1 bewertet. Arbeitsaufgaben können durch Vergleichen mit betrieblichen Ergänzungsbeispielen (entsprechend § 6.4.2) bewertet werden.
35 
Betriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt.
§ 7
36 
Paritätische Kommission
37 
7.1 In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).
38 
7.1.1 Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören.
39 
7.1.2 Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl an Stellvertretern.
40 
7.1.3 Arbeitgeber und Betriebsrat können einvernehmlich vereinbaren:
41 
- eine abweichende Zahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder je Seite,
42 
- einen zusätzlichen Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Bildung der erweiterten Paritätischen Kommission (§ 7.3.3),
43 
- einen Losentscheid gemäß § 7.3.5 statt der Anrufung der Schiedsstelle gemäß § 7.3.4, dies kann auch von Fall zu Fall erfolgen,
44 
- ein abweichendes Verfahren zur Festlegung und zur Entscheidungsfindung des außerbetrieblichen Vorsitzenden der Schiedsstelle.
45 
7.1.4 Arbeitgeber und Betriebsrat können sich einvernehmlich auf eine Geschäftsordnung für die Regelung von Fristen und anderen Formalien verständigen. Die Paritätische Kommission kann hierzu einen Vorschlag machen.
46 
7.1.5 Jede Seite der Paritätischen Kommission kann nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählte Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen.
47 
7.1.6 Die Mitglieder und Stellvertreter der Paritätischen Kommission sind für ihre Aufgaben aus diesem Tarifvertrag ohne Minderung des Entgelts freizustellen.
48 
Dasselbe gilt für Schulungen zu diesem Tarifvertrag.
49 
7.2 Aufgaben der Paritätischen Kommission
50 
7.2.1 Der Paritätischen Kommission obliegt die
51 
- Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben, - Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben,
52 
soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist.
53 
7.2.2 Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte.
54 
7.3 Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission
55 
7.3.1 Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.
56 
Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen.
57 
Der vorläufigen Einstufung kann jede Seite der Paritätischen Kommission bis zum Ablauf von acht Wochen widersprechen.
58 
Erfolgt kein Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung, gilt diese endgültig.
59 
Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, sondern gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale und ihrer Begründung, wird dieser dokumentiert und der Einstufungsunterlage beigefügt. In diesem Fall wird die vorläufige Einstufung verbindlich.
60 
Bei Widerspruch gilt die vorläufige Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung (siehe § 7.3.7 Abs. 2).
61 
Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Einstufung ab, so gilt diese neue Einstufung rückwirkend vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Paritätische Kommission.
62 
Führt die verbindliche Entscheidung zu einer niedrigeren als der bisherigen Einstufung, so gilt die neue Einstufung ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.
63 
7.3.2 Bei einer Überprüfung der Einstufung gemäß § 7.2.2 gilt die bestehende Einstufung bis zum Zeitpunkt einer anders lautenden verbindliche Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach § 7.3.
64 
7.3.3 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).
65 
7.3.4 Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zu Stande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.
66 
Diese besteht aus den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission und einer/m Vorsitzenden.
67 
Der Vorsitz wird durch Los aus einem durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Personenkreis ermittelt.
68 
Ein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission kann nicht den Vorsitz dieser Schiedsstelle übernehmen.
69 
Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge.
70 
Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.
71 
7.3.5 Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird.
72 
An diese Festlegung ist der Arbeitgeber für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Davon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden.
73 
Vor der Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission entscheidet das Los, welcher der Vertreter der Tarifvertragsparteien eine zweite Stimme erhält. Dieser hat die Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.
74 
7.3.6 Das Verfahren der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.
75 
7.3.7 Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.
76 
Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4-6 vorgenommen worden ist.
77 
7.3.8 Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten.
78 
7.3.9 Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß § 6.4 beinhaltet.
§ 8
79 
Vereinfachtes Einstufungsverfahren
80 
8.1 In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten, in konzernabhängigen Betrieben mit bis zu 300 Beschäftigten, wird keine ständige Paritätische Kommission gebildet.
81 
8.2 An ihrer Stelle übernimmt der Betriebsrat die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die:
82 
- Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben;
83 
- Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben.
84 
Dabei sind die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 zu übergeben.
85 
Die Einstufung des Arbeitgebers ist verbindlich.
86 
Führt die Einstufung des Arbeitgebers zu einer niedrigeren als der bisherigen, wird sie erst nach Ablauf von 8 Wochen wirksam. Bei Reklamation durch den Betriebsrat gemäß § 10 verlängert sich diese Frist bis zur Beendigung des Reklamationsverfahrens, jedoch längstens auf insgesamt 5 Monate.
87 
8.3 Bei Reklamation der Entgeltgruppe tritt eine dann zu bildende Paritätische Kommission zusammen. Diese besteht aus je zwei Vertretern de Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits; es se denn, Arbeitgeber und Betriebsrat verständigen sich einvernehmlich auf je drei Vertreter.
88 
8.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7, mit Ausnahme des § 7.2 entsprechend.
89 
8.5 Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung eine ständige Paritätische Kommission gemäß 5 7 einrichten.
§ 9
90 
Grundentgeltanspruch der Beschäftigten
91 
9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.
92 
Protokollnotiz zu § 9. 1:
93 
Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist.
94 
Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung / Umgruppierung nicht mehr vorliegen.
95 
9.2 Der Arbeitgeber teilt diese Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit.
96 
9.3 Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen.
97 
Der gemäß § 9.1 festgestellte Entgeltanspruch bleibt auch dann unverändert, wenn der Beschäftigte während eines ununterbrochenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten Arbeitsaufgaben ausführt, die in einer niedrigeren oder höheren Entgeltgruppe eingestuft sind.
98 
9.4 Für die gesamte Dauer der Ausführung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe besteht von Anfang an Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen, wenn diese Tätigkeit einen ununterbrochenen Zeitraum von 6 Wochen übersteigt.
99 
Der Differenzbetrag ist ein sonstiger Bestandteil des Monatsentgelts i.S. von § 11.3.2 MTV-Beschäftigte. Er geht jedoch in die Berechnung der Entgeltfortzahlung, der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlung und der tariflichen Urlaubsvergütung ein und ist in diesem Fall wie ein zeitabhängiger variabler Bestandteil zu behandeln.
100 
Durch Betriebsvereinbarung können im Rahmen des § 87 BetrVG für Teilbereiche kürzere Zeiträume vereinbart werden. Am 01. Mai 1999 bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben im Rahmen der Einführung dieses Tarifvertrages unberührt.
101 
9.5 Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat kalendervierteljährlich über die Zahl der Beschäftigten in der jeweiligen Entgeltgruppe - ggf. mit Eingangs- und Zusatzstufen (§ 11) - schriftlich oder auf elektronischem Weg und berät einmal jährlich mit ihm darüber.
§ 10
102 
Reklamation
103 
10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.
104 
Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll.
105 
10.2 Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen.
106 
Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen.
107 
Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
108 
10.3 Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).
109 
In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben.
110 
10.4 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff zu verfahren.
111 
10.5 Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation.
112 
10.6 Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.
113 
10.7 Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.
114 
Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4-6 vorgenommen worden ist.
115 
Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA)
...
§ 3
116 
Sachliche Voraussetzungen zur Einführung des ERA-TV
117 
3.1 Zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen zur betrieblichen Einführung des ERA-TV sind die Bestimmungen des ERA-TV entsprechend anzuwenden.
118 
Entgeltansprüche entstehen bis zum Stichtag der Einführung hieraus nicht.
119 
3.2 Ersteinstufung
120 
3.2.1 Grundlage für die Einführung des ERA-TV ist die Neubewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Bis zum Einführungsstichtag soll möglichst eine verbindliche, muss jedoch zumindest eine vorläufige Einstufung des Arbeitgebers vorliegen.
121 
Die Entgeltgruppen sind den Beschäftigten mindestens einen Monat vor dem Stichtag schriftlich mitzuteilen.
122 
3.2.2 Erfolgt die Neubewertung im Wege des vereinfachten Einstufungsverfahrens gemäß § 8 ERA-TV, so kann der Betriebsrat innerhalb einer Frist von 8 Wochen die ihm mitgeteilte Entgeltgruppe entsprechend § 10 ERA-TV reklamieren. In diesem Fall tritt ETV ERA 16. September 2003 an die Stelle der Zeitpunkte in §§ 10.5 und 10.6 ERA-TV der Stichtag der ERA Einführung.
123 
In anderen Fällen ist eine Reklamation vor dem Einführungsstichtag nicht zulässig.
124 
3.2.3 Verbindliche Einstufungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht.
125 
3.7 Mitteilung an die Beschäftigte n
126 
Die voraussichtliche Zusammensetzung des Entgelts nach der ERA-Einführung wird den Beschäftigten mindestens einen Monat vor der ERA-Einführung schriftlich mitgeteilt.
127 
Bei der Antragsgegnerin als Betrieb mit unter 500 Beschäftigten im Sinne des § 8 ERA-TV war mit Wirkung zum 01.01.2007 das Entgeltsystem nach dem ERA-TV einzuführen.
128 
Zu diesem Zwecke sind dem Antragsteller von der Antragsgegnerin unter dem Datum des  23.10.2006 die Beschreibung der Arbeitsaufgaben übergeben und die verbindlichen Einstufungen dazu mitgeteilt worden.
129 
Mit Schreiben vom 15.12.2006, der Antragsgegnerin am 18.12.2006 zugegangen hat der Antragsteller der Antragsgegnerin ein erstes Aktenkonvolut, bezeichnet mit „Übergabe der Reklamationen des Betriebsrats von den ERA-Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen“  mit dem Hinweis, es handele sich um die vom Betriebsrat reklamierten und fehlenden Arbeitsplatzbeschreibungen und -Bewertungen, (Anlagenkonvolut 73-187) übergeben.
130 
Außerdem sind im Verlaufe des Monats Dezember zu unterschiedlichen Terminen von namentlich benannten Beschäftigten und vom Vorsitzenden des Antragstellers oder seinem Stellvertreter eigenhändig unterschriebene sog. Reklamationsscheine unter Berufung auf § 10.1 ERA-TV ausgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf deren Inhalt verwiesen (Anlagenordner). Diese Reklamationsscheine sind der Antragsgegnerin auf einen Schlag am 27.12.2006 übergeben worden.
131 
Reaktionen daraufhin sind keine erfolgt, worauf der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 29.01.2007 (Akt.Bl. 5-6) gefordert hat, eine paritätische Kommission mit jeweils drei Vertretern zu bilden. Mit Schreiben vom 13.02.2007 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin das abgelehnt und erklärt, dass mangels der tariflichen Voraussetzungen überhaupt kein Anlass für die Bildung einer paritätischen Kommission im Betrieb der Antragsgegnerin besteht. Außerdem hat sie erklärt, dass die für nicht wirksam gehaltenen Reklamationen sowohl im Hinblick auf die übertragenen Arbeitsaufgaben als auch auf die daraus resultierenden Bewertungen überprüft worden sind und dass weder die Aufgabenbeschreibungen noch die Bewertungen Anlass zur Änderung geboten hätten.
132 
Daraufhin hat der Antragsteller unter dem Datum des 19.03.2007 das Beschlussverfahren mit dem eingangs bezeichneten Ziel eingeleitet. Die Antragsschrift ist am 26.03.2007 zugestellt worden.
133 
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass wegen der Reklamationen des Betriebsrats die von den Tarifvertragsparteien dafür vorgesehene paritätische Kommission einzuberufen sei, die über die Einsprüche und Reklamationen zu entscheiden habe. Dazu sei die Antragsgegnerin nicht bereit. Die Antragsgegnerin sei noch nicht einmal dazu bereit, eine Verständigung über die tatsächlich im Betrieb auf Grund der Arbeitsorganisation anfallenden Arbeitsaufgaben zu versuchen. Die mit Schreiben vom 23.10.2006 beschriebenen Arbeitsaufgaben habe er in der betrieblichen Realität nicht entdecken können und sei deshalb nicht in der Lage, den Weg nachzuvollziehen wie die Antragsgegnerin zur Einstufung dieser (virtuellen) Arbeitaufgaben gekommen sei. Es sei für ihn nicht ersichtlich, dass es die beschriebenen Arbeitsaufgaben gebe und dass die Arbeitnehmer des Betriebes solche Arbeitsaufgaben ausführten. Aus § 3 des ETV- ERA sei ersichtlich, dass bis zum Einführungsstichtag eine verbindliche, jedoch zumindest eine vorläufige Einstufung des Arbeitgebers vorliegen müsse und dass die Entgeltgruppe dem Beschäftigten mindestens einen Monat vor dem Stichtag schriftlich mitzuteilen sei. Nach dem hier durchzuführenden vereinfachten Einstufungsverfahren nach § 8 ERA-TV nehme der Antragsteller sein ihm tariflich eingeräumtes Kontroll- bzw. Mitbestimmungsrecht wahr und könne entsprechend § 10 ERA-TV reklamieren. Da die richtige Beschreibung der Arbeitsaufgabe Voraussetzung für eine angemessene Einstufung sei, sei auch zu überprüfen, ob die die Arbeitsaufgaben entsprechend der Betriebsorganisation richtig beschrieben seien. Selbst die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, es solle alleinige Sache der Arbeitgeberin sein, die personenunabhängigen Arbeitsaufgaben zu beschreiben, als vertretbar unterstellt, unterliege die Einstufung aber gleichwohl der Kontrolle im tariflich vorgesehenen Verfahren. Das entsprechende Korrektiv enthalte § 3.2.3 ETV ERA, weil dort klargestellt werde, dass vom Reklamationsrecht die Prüfung umfasst sei, ob die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgaben den bewerteten Arbeitsaufgaben entsprächen. Würden also Arbeitsaufgaben ausgeführt, die vom Arbeitgeber bislang nicht bewertet worden seien, läge es an der Kommission, die Arbeitsaufgabe zu ermitteln, die Einstufung der Arbeitsaufgabe vorzunehmen und dann ggf. die Entgeltgruppe zu korrigieren. Das Verfahren nach § 3.2.3 ETV ERA setze voraus, dass das Verfahren nach § 3.2.2 ETV ERA abgeschlossen sei. Im Verfahren nach § 3.2.2 ETV ERA i.V.m. § 10 ERA-TV würden die Arbeitsaufgaben verbindlich den Entgeltgruppen zugeordnet, im Verfahren nach § 3.2.3 sei zu prüfen, ob der Beschäftigte eine eingestufte Arbeitsaufgabe ausübe mit der Folge, dass ggf. eine bislang nicht definierte Arbeitsaufgabe definiert und eingestuft werden müsse. Wie sich aus den fristgerechten Reklamationen des Betriebsrats vom 15.12.2006 entnehmen lasse, reklamiere der Betriebsrat in zweierlei Hinsicht:
134 
- Widerspruch gegen die Einstufung der Arbeitsaufgabe
135 
- Reklamationen und Widerspruch wegen fehlender Arbeitsaufgaben
136 
Das hätte zum Tätigwerden der paritätischen Kommission führen müssen. Die Antragsgegnerin berühme sich einer Rechtsposition, die dazu führe, dass der Betriebsrat seine Aufgaben nach dem ERA-TV und dem ETV-ERA nicht erfüllen könne. Sie behaupte, die vom Antragsteller nach § 3.2.2 ETV-ERA erfolgten Reklamationen seien unbeachtlich, was dazu führte, dass die Beschreibungen der Arbeitsaufgaben und die Einstufungen bereits vor der ERA Einführung unüberprüfbar wären. § 10.3 ERA-TV regele aber die Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission, ohne zu unterscheiden, ob eine Reklamation des Betriebsrat nach § 3.2.2 ETV ERA (dann in entsprechender Anwendung von § 10 ERA-TV) oder unmittelbar nach § 10 ERA-TV erfolgt sei, was sich auch aus § 8.2 letzter Absatz ERA-TV für das vereinfachte Einstufungsverfahren ergebe. Deshalb sei in jedem Falle eine Paritätische Kommission nach § 7 i.V.m. § 8.3 ERA-TV zu bilden. Der Antragsteller habe auf die Bildung und Entscheidung der Paritätischen Kommission einen unmittelbaren tariflichen Anspruch, weil er einen tariflichen Rechtsanspruch auf eine tarifvertragskonforme Behandlung seiner Reklamationen habe. Nur dann könne überhaupt darüber nachgedacht werden, ob durch eine Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV sein gesetzliches Mitbestimmungsrecht nach § 99 erledigt sei, was nach richtiger Auffassung allerdings nicht der Fall sei.
137 
Im Ergebnis gebe es für den Betriebsrat zur Wahrung seiner Rechte nur zwei Möglichkeiten, entweder beschäftige sich die zu bildende paritätische Kommission auf Grundlage der Reklamationen vom 15.12.2006/27.12.2007 mit den in Betrieb tatsächlich vorhandenen Arbeitsaufgaben, stelle diese fest und stufe sie ein, und zwar unabhängig davon, nach welcher tariflichen Bestimmung der Betriebsrat reklamiert habe und unabhängig davon, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten seien, weil die paritätische Kommission darüber zu entscheiden habe, ob die formellen Voraussetzungen des Tarifvertrages vorlägen und eine Sachentscheidung zu treffen sei, oder der Betriebsrat sei gem. § 99 BetrVG zu den ERA-Neueingruppierungen zu beteiligen.
138 
Der Antragsteller beantragt:
139 
1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, zwei Vertreter in die nach § 8.3 des Entgeltrahmentarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg zu bildende Paritätische Kommission zu entsenden.
140 
2. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstufung der nachfolgend genannten Mitarbeiter in der Paritätischen Kommission überprüfen zu lassen:
141 
A., J.
142 
Al., Jo.
143 
An., Z.
144 
Au., F.;
145 
B., D.
146 
Ber., H.
147 
Be., M.
148 
Bi., K.
149 
Bil., K.
150 
Bip., F.
151 
Bis., G.
152 
Bo., R.
153 
Br., B.
154 
C., E.
155 
C., F.
156 
Ca., Fr.
157 
Cav., S.
158 
D., U.
159 
De., R.
160 
Dö., W.
161 
E., N.
162 
F., J.
163 
Fl., W.
164 
G., J.
165 
Ga., E.
166 
Gö., H.
167 
Gr., R.
H. A.
168 
He., F.
169 
Ho., R.
170 
Hof., W.
171 
J.,.A.
172 
K., M.
173 
Ke., M.
174 
Kec., C.
175 
Kh., I.
176 
Ki., A.
177 
Kr., S.
178 
Ku., H.
179 
L., E.
180 
L., M.
181 
Lä., J.
182 
La., A.
183 
Le., J.
184 
Leh., R.
185 
Lei., S.
186 
Lein., V.
187 
M., J.
188 
Me., O.
189 
Mil., R.
190 
Mi., H.
191 
Mü., H.
192 
Mü., V.
193 
N., T.
194 
Ne., R.
195 
Neu., W.
196 
P., G.
197 
Pf., J.
198 
R., M.
199 
Re., N.
200 
Rei., R.
201 
Rö., G.
202 
Ro., A.
203 
Rü., G.
204 
S., A.
205 
Sc., J.
206 
Sch., M.
207 
Schn., A.
208 
Schu., G.
209 
Schul., K.
210 
Schult., J.
211 
Schw., H.
212 
Se., H.
213 
Si., I.
214 
Sin., A.
215 
Sk., B.
216 
Sp., D.
217 
St., J.
218 
Str., G.
219 
Sü.,S.
220 
T., G.
221 
Th., U.
222 
V., M.
223 
Vo., A.
224 
Vu., S.
225 
W., M.
226 
Wa., P.
227 
Wai., K.
228 
Wie., U.
229 
We., J.
Wi.. C.
Z. K.
230 
Die Antragsgegnerin beantragt,
231 
die Anträge zurückzuweisen.
232 
Die Antragsgegnerin hält die Anträge des Antragstellers für unzulässig.
233 
Es handele sich nicht um eine Angelegenheit, bei der die durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebsparteien als Träger dieser Ordnung im Streit sei. Ihm fehle es an der Beteiligtenfähigkeit gemäß § 10 ArbGG. Er könne nämlich nicht im eigenen Namen ein Beschlussverfahren zur Geltendmachung von Rechten betreiben, weil ihm als Betriebsrat weder bei den streitigen Reklamationen und noch in der paritätischen Kommission Rechte zustünden. Er habe auch in der von ihm verlangten paritätischen Kommission im Rahmen von § 3.2.3 ETV ERA, § 10 ERA-TV keine Funktion, insbesondere bilde er auf Beschäftigtenseite nicht die paritätische Kommission, da sich gemäß §§ 10.3, 8.3 ERA-TV die paritätische Kommission aus zwei Vertretern der Beschäftigten zusammensetze, die nicht einmal Betriebsratsmitglieder sein müssten. Die Tarifvertragsparteien schrieben für das Reklamationsverfahren in § 10.7 ERA-TV fest, dass der Beschäftigte - und nicht der Betriebsrat - unter bestimmten Umständen den Rechtsweg beschreiten könne, dies schließe den Rechtsweg für den Betriebsrat aus.  Es bestehe für das Verfahren auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsgegnerin gemäß § 10.2 ERA-TV rechtlich noch gar nicht verpflichtet sei, die Überprüfung der „Reklamationsscheine“ zum Abschluss zu bringen. § 10.2 ERA-TV sehe vor, dass die Überprüfung in der Regel innerhalb von zwei Monaten erfolgen solle. Dabei handele es sich nur um eine Sollvorschrift, im Übrigen sei es der Antragsgegnerin bis heute nicht möglich, die 92 Reklamationsscheine zu überprüfen, was auch daran liege, dass ein klärendes Gespräch mit dem Antragsteller - zum Beispiel über einzelne Arbeitsaufgaben oder Kompetenzen der Beteiligten - trotz entsprechender Angebote ihrerseits nicht möglich gewesen sei. Sie sei in solchen Gesprächen auch bereit, die Reklamationsscheine in der Sache zu behandeln.
234 
Jedenfalls bestehe kein Anspruch auf Einberufung der ERA-Kommission im Unternehmen der Antragsgegnerin. Die Anträge seien bereits nach ihrem Wortlaut zurückzuweisen. Mit Antrag Ziffer 1 mache der Antragsteller eine paritätische Kommission nach § 8.3 ERA-TV geltend. Reklamationen gemäß § 3.2.3 ETV ERA seien jedoch „normale“ Reklamationen gemäß § 10 ERA-TV. Ein Anspruch auf Bildung einer paritätischen Kommission gemäß § 8.3 ERA-TV könne daher auf jeden Fall nicht bestehen. Antrag Ziffer 2 sei schon allein deswegen unbegründet, weil - selbst wenn es zu einem Verfahren in der paritätischen Kommission käme - nicht die Antragsgegnerin die Einstufungen überprüfte, sondern die paritätische Kommission. Die Antragsgegnerin könne also nicht Adressatin dieser Verpflichtung sein. Vor der betrieblichen ERA-Einführung könne gemäß § 3.2.2 ETV ERA nur der Betriebsrat „entsprechend § 10 ERA-TV“ reklamieren. Diese Reklamation habe der Betriebsrat gemäß § 10.1 Abs. 2 ERA-TV zu  begründen, also darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sei. Gegenstand dieser Reklamation sei  „mitgeteilte Entgeltgruppe“, so explizit § 3.2.2 Satz 1 und § 10.1 Abs. 1 ERA-TV. Nicht reklamiert werden könne die Aufgabenbeschreibung, also gewissermaßen der Inhalt der Arbeitsaufgabe, und ebenso wenig könne der Betriebsrat neue, von ihm „erfundene“ Arbeitsaufgaben zum Gegenstand der Reklamation machen. Dass nur die Entgeltgruppe - also die Bestimmung der richtigen Wertigkeit der Arbeitsaufgabe -, nicht aber die Arbeitsaufgabeninhalte selbst - Gegenstand der Reklamation sein könne, ergebe sich daraus, dass es ureigenste Aufgabe des Arbeitgebers - seine freie unternehmerische Entscheidung - sei, die Arbeitsaufgaben im Rahmen seiner Arbeitsorganisation festzulegen. Dies hätten auch die Tarifvertragsparteien explizit in den §§ 4.2, 5.1.1, 9.1 ERA-TV festgeschrieben. Hinzu komme, dass es um die Bewertung von personenunabhängigen Aufgabenbeschreibungen durch den Arbeitgeber gehe, also nicht um die Beschreibung von Arbeitsaufgaben bestimmter Beschäftigter und nicht um die Frage, ob der Arbeitgeber dem einzelnen Beschäftigten die „richtige“ Arbeitsaufgabe überantwortet habe. Der Antrag sei auch deshalb unbegründet, da die Antragsgegnerin im Sinne von § 10.2 Abs. 2 ERA-TV noch nicht verpflichtet sei, die Reklamationen des Betriebsrats und des jeweiligen Beschäftigten zu überprüfen. Die Menge der „Reklamationsscheine“ und die vergebliche Versuche, in der Sache die Reklamationsgründe aufzuklären, ließen das noch nicht zu. Des Weiteren sei der Antrag unbegründet, weil gem. § 3.2.2 Abs. 2 ETV ERA „individualisierte“ Reklamationen erst ab ERA-Einführung möglich seien. „Reklamationsscheine“ des Betriebsrats und der Beschäftigten vom 27.12.2006 seien  allein schon deswegen unzulässig, da ERA bei der Antragsgegnerin erst am 01.01.2007 eingeführt wurde. Im Übrigen komme es zu keiner Konstituierung der paritätischen Kommission im Rahmen von Reklamation gemäß § 3.2.3 ETV ERA in Verbindung mit § 10 ERA-TV. § 3.2.3 ETV ERA schränke die Reklamationsmöglichkeiten der Beschäftigten und des Betriebsrats innerhalb der ersten drei Jahre nach ERA-Einführung ein. Nach dieser Vorschrift könne nicht mit der Begründung reklamiert werden, dass die Bewertung der übertragenen Arbeitsaufgabe nicht dem Tarifvertrag entspreche. Vielmehr sei nur zulässig zu reklamieren, die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe entspreche nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe. Aus § 3.2.3 ETV ERA folge, dass die in Stufe 1 vorgenommene Bewertung der zu Grunde liegenden personenunabhängigen Arbeitsaufgaben innerhalb der ersten drei Jahre nach ERA-Einführung nicht sogleich und nochmals überprüft werden könne, sondern dass der Beschäftigte nur reklamieren könne, dass die zu Grunde liegende personenunabhängige Arbeitsaufgabe nicht die tatsächlich individuell von ihm ausgeführte Arbeitsaufgabe sei. Stufe 1 - also die Bewertung der Arbeitsaufgaben durch den Arbeitgeber gemäß § 8 ERA-TV - solle innerhalb der ersten drei Jahre nach ERA-Einführung Befriedungsfunktion haben und verhindern, dass die gemäß § 8 ERA-TV verbindliche Einstufung des Arbeitgebers kurzfristig erneut überprüft werde. Könne aber innerhalb der ersten drei Jahre die Bewertung der Arbeitsaufgabe nicht erneut durch die Reklamation des Beschäftigten überprüft werden, käme auch nicht die Bildung einer paritätischen Kommission in Frage. Die paritätische Kommission habe nämlich keine Zuständigkeit für die Aufgabenbeschreibung und für den Inhalt der Arbeitsaufgabe. Sie überprüfe gemäß § 10.3 ERA-TV, ob die Einstufung durch den Arbeitgeber der tariflichen Bewertung entspricht  und damit gerade nicht die „Inhalte“ der Arbeitsaufgabe.  Das folge daraus, dass es Aufgabe des Arbeitgebers selbst - und nicht eines Dritten, der betrieblichen paritätischen Kommission, sei - die Arbeitsaufgaben als Teil der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§§ 4.2, 5.1.1, 9.1 ERA-TV) festzulegen. Nach der Konzeption der ERA-Tarifverträge verbleibe es also bei der Organisationshoheit des Arbeitgebers und bei der Möglichkeit der paritätischen Kommission, die Wertigkeit von (vorgelegten) Arbeitsaufgaben zu überprüfen. Im Fall der Reklamationen gemäß § 3.2.3 ETV ERA in Verbindung mit § 10 ERA-TV komme daher eine paritätische Kommission nicht in Betracht. Ausgehend von dieser Konzeption spiele es daher keine Rolle, ob die „Reklamationsscheine“ gegebenenfalls aus anderen Gründen (zum Beispiel wegen unzureichender Begründung gemäß § 10.1 Abs. 2 ERA-TV) nicht ordnungsgemäß seien. Gemäß § 3.2.3 ETV ERA sei in der zweiten Stufe von Bedeutung, dass der Beschäftigte oder der Betriebsrat nach der betrieblichen ERA-Einführung die Reklamation nur auf die Begründung stützen könnten, die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe entspreche nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe. Der Betriebsrat habe jedoch nicht die mitgeteilte Entgeltgruppe reklamiert. Vielmehr habe er neue Aufgabenbeschreibungen erstellt bzw. die vom Arbeitgeber erstellten Aufgabenbeschreibungen (inhaltlich) modifiziert. Aus diesem Grund lägen unwirksame Reklamationen vor. Auch habe der Antragsteller nicht im Sinne von § 10.1 Abs. 2 ERA-TV dargelegt, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein solle. Der Antragsteller habe in seinen „Widersprüchen und Reklamationen“ keinerlei entsprechende Begründung abgegeben. Somit liege auch in der zweiten Stufe eine unzulässige bzw. unwirksame Reklamation des Betriebsrats vor. Eine paritätische Kommission sei mangels wirksamer Reklamation nicht einzuberufen
235 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt samt Anlageband verwiesen.
II.
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Die gestellten Anträge sind zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.
237 
1. Zur Zulässigkeit.
238 
1.1 as Beschlussverfahren ist nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG die gebotene Verfahrensart, da über eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit zu entscheiden ist.
239 
1.1.1 Der Betriebsrat berühmt sich nicht in diesem Verfahren nicht, dass die Antragsgegnerin über die streitigen Reklamationen aus § 10 ERA-TV entscheiden soll, sondern er will das Zusammentreten einer von den Tarifvertragsparteien eingerichteten paritätischen Kommission erreichen. Die Entsendung der Vertreter der Beschäftigten obliegt allerdings ihm, § 8.3 mit § 7.1.1. ERA-TV. Dass nur ein Beschäftigter Betriebsratsmitglied sein muss, ist ohne Relevanz. Das Beschlussverfahren findet auch dann Anwendung, wenn Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe im Streit sind, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergeben, ihre Grundlage vielmehr in einem Tarifvertrag haben können.
240 
1.1.2 Grundlage für die Ermittlung des individuellen Grundentgeltanspruchs der Beschäftigten ist die Arbeitsaufgabe. Bei dem Begriff der "Arbeitsaufgabe" soll es sich nicht um die Tätigkeit oder den (räumlichen) Arbeitsplatz eines konkreten Beschäftigten handeln, sondern um eine „Aufforderung an Menschen, Tätigkeiten auszuüben, die der Zielerreichung dienen (ERA-Glossar unter Arbeitsaufgabe) zu verstehen sind.  Die Arbeitsaufgabe wird durch die vom Arbeitgeber festgelegte betriebliche Arbeitsorganisation bestimmt, so dass darunter die vom Arbeitgeber entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation verlangten Anforderungen, d.h. "allgemeine (nicht individuelle) personelle Leistungsanforderungen ( ... ), die zur Bewältigung einer Arbeitsaufgabe erforderlich sind" (ERA-Glossar unter Anforderungen). In Unternehmen die wie die Antragsgegnerin unter 500 Personen beschäftigen, ist das Einstufungsverfahren nicht einer paritätischen Kommission, sondern dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat insofern überantwortet, als dem Betriebsrat an Stelle der paritätischen Kommission u.a. die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben obliegt, § 8.2 ERA-TV, die er gem. § 10 ERA-TV reklamieren kann, worauf dann eine zu bildende paritätische Kommission zusammenzutreten hat, § 8.3 ERA-TV.
241 
1.2 Damit handelt es sich bei dem Streit um die Bildung einer paritätischen Kommission um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (BAG vom 5.11.1985 - 1 ABR 56/83 - AP Nr. 4 zu § 117 BetrVG 1972).
242 
1.3 Die Auffassung der Antragsgegnerin, dem Betriebsrat fehle es an der Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 10 ArbGG ist nicht vertretbar.
243 
1.3.1 Die Antragsgegnerin übersieht, dass § 10 Halbsatz 2 ArbGG lediglich bestimmt, wer über § 50 Abs. 1 ZPO, § 10 Halbsatz 1 hinaus dazu in der Lage ist, Beteiligter des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu sein. Die Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren entspricht demnach der Parteifähigkeit im Urteilsverfahren (BAG 29. 11. 1989 - 7 ABR 64/87 -, NZA 1990, 615). Das folgt aus § 10 ArbGG selbst, der von Beteiligten im Beschlussverfahren nur im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren spricht. Daraus folgt, dass im Beschlussverfahren über den in § 50 ZPO angesprochenen Kreis der parteifähigen Personen alle in Halbsatz 2 aufgeführten Personen, Stellen, Vereinigungen und Behörden beteiligtenfähig sind. Dazu gehört nach § 2 a ArbGG auch der Betriebsrat.
244 
1.3.1 Darüber hinaus ist der Antragsteller auch beteiligtenbefugt, im Sinne von betroffen sein. Diese Befugnis folgt aus § 83 Abs. 3 ArbGG. Beteiligungsbefugt ist, wer durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position tatsächlich betroffen werden kann (BAG 21.09.1989 - 1 ABR 32/89 -, NZA 1990, 314). Antragsbefugt im Beschlussverfahren ist jede natürliche oder juristische Person oder jede nach § 10 ArbGG beteiligtenfähige Stelle, die ausweislich ihres Antrags ein eigenes Recht geltend macht. Entscheidend ist, ob der Antragsteller durch die Entscheidung überhaupt in seiner Rechtsstellung betroffen wird, was immer dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG vom 21.09.1989 a. a. O., vom 23.02.1988 - 1 ABR 75/86 - AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1979).
245 
Der Antragsteller will die Antragsgegnerin zur Bildung der tariflich vorgesehenen paritätischen Kommission zwingen, die die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Einstufungen auf seine Reklamation hin überprüfen soll. Damit macht er eigenes Recht geltend.
246 
1.4 Die gestellten Anträge sind Leistungsanträge. Der Antragsteller muss dafür kein besonderes Rechtsschutzinteresse darlegen (BAG vom 21.09.1989 a. a. O.; vom 10.11.1987, AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972).
247 
2. Die Anträge sind nur insoweit begründet, als sie auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet sind, Mitglieder in die zu bildende paritätische Kommission zu entsenden.
248 
2.1 Die Auffassung der Antragsgegnerin, im vereinfachten Einstufungsverfahren nach § 8 ERA-TV sei die vom Arbeitgeber getroffene Einstufungsentscheidung verbindlich im Sinne von unverrückbar und auf ihre Richtigkeit nicht überprüfbar, wird von der Kammer nicht geteilt.
249 
Zwar können nach § 3.2.3 ETV-ERA verbindliche Einstufungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht. Verbindlich in diesem Sinne ist jedoch nicht verbindlich im Sinne § 8.2 ERA-TV. § 3.2.3 REA-TV bezieht sich vielmehr auf § 7.3.7 ERA-TV, da dem Arbeitgeber im vereinfachten Einstufungsverfahren nach § 8.2 lediglich die Aufgaben der paritätischen Kommission nach § 7.2 ERA-TV obliegen, während dem Betriebsrat die Aufgaben der paritätischen Kommission nach § 7.3.1 ERA-TV zugewiesen sind.
250 
Denn bereits gem. § 3.2.2 ETV-ERA konnte der Betriebsrat, da die Neubewertung im Wege des vereinfachten Einstufungsverfahrens gemäß § 8 erfolgt ist, innerhalb einer Frist von 8 Wochen die ihm mitgeteilte Entgeltgruppen entsprechend § 10 ERA-TV reklamieren.
251 
2.2 Das bedeutet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass er auf das Reklamieren der Entgeltgruppe beschränkt ist, denn § 8.4 verweist auf § 7, mit Ausnahme des § 7.2, nicht auf § 10 ERA-TV. Damit konnte der Betriebsrat innerhalb von 8 Wochen sowohl Widerspruch gegen die erfolgten Einstufungen als auch gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale nach § 7.3.1 ERA-TV erheben. Das hat er mit der Übergabe seines Schreibens vom 15.12.2006 auch getan.
252 
2.3 Die Auffassung, die Einstufung der Arbeitsaufgaben sei eine nicht weiter überprüfbare konstitutive, aus der Herrschaft des Arbeitgebers über die Betriebsorganisation sich selbst ergebende Entscheidung, die zur Verbindlichkeit für die Betroffenen im Sinne einer unumstößlichen Tatsache führe, ist nicht vertretbar. Damit hätten die Tarifvertragsparteien der Willkür Tür und Tor geöffnet. Vielmehr kann allenfalls hingenommen werden, dass dem Arbeitgeber überlassen ist, die Einstufungen vorzunehmen, die dann bei unterbliebenem Widerspruch des Betriebsrats insofern verbindlich werden, als dann nur noch die Entgeltgruppe nach § 8.3 ERA-TV reklamiert werden kann. Keinesfalls kann dem Betriebsrat die Einwendung abgeschnitten werden, die mitgeteilten Einstufungen der bewerteten Arbeitsaufgaben ließen kein Abbild der betrieblichen Realitäten erkennen. Darauf hat der Betriebsrat in seinem Schreiben vom 15.12.2006 vorrangig abgestellt.
253 
Der Widerspruch ist innerhalb von 8 Wochen schriftlich erfolgt. Weitere Anforderungen sind im Verfahren vor Zusammentritt der paritätischen Kommission nicht zu stellen.
254 
Es ist Aufgabe der paritätischen Kommission zu überprüfen, ob die Reklamationen ansonsten ordnungsgemäß im Sinne von "in zulässiger Weise" erfolgt sind. Insofern steht der paritätischen Kommission eine eigene Kompetenz zu.
255 
2.4 Ansonsten hat die paritätische Kommission auch die Reklamationen nach Einführung des ERA-Entgeltsystems auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit im Rahmen des § 10 ERA-TV zu überprüfen.
256 
Ein Vorprüfungsrecht des Arbeitgebers in dem Sinne, dass er eigenmächtig die Statthaftigkeit der Reklamationen zu überprüfen berechtigt ist, lässt sich noch nicht einmal aus § 3.2.3 ERA-ETV herleiten. Diese Bestimmung beschränkt lediglich den Reklamationsbereich. Sie verhindert nicht die Bildung der paritätischen Kommission, die darüber zu entscheiden hat, ob der Reklamation entsprochen wird.
257 
2.5 Auf eine fehlende Entscheidung nach § 10.2 ERA-TV kann sich die Antragsgegnerin nach über 4 Monaten des Untätigbleibens auf die Reklamationen der Beschäftigten und des Betriebsrats mittels der Reklamationsscheine nicht berufen. Vielmehr ist für die paritätische Kommission davon auszugehen, dass die Antragstellerin keine Abhilfeentscheidung treffen will. Auch das führt zur Bildung der paritätischen Kommission nach § 8.3 mit § 10.3 ERA-TV.
258 
3. Soweit der Antragssteller beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, in der Kommission die Einstufungen der dort aufgeführten Beschäftigten überprüfen zu lassen, ist der Antrag unbegründet.
259 
Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, dass ihr dazu keine Befugnisse zustehen. Sie hatte vielmehr die Einstufungen im vereinfachten Verfahren vor ERA Einführung vorzunehmen. Das hat sie auch rechtzeitig getan. Die paritätische Kommission hat auf Widersprüche hin diese Einstufungen zu überprüfen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, diese Überprüfung nicht zu behindern oder gar dadurch zu verhindern, dass sie sich weigert, ihre Vertreter in die Kommission zu entsenden. Die Reklamationsunterlagen sind der Kommission auszuhändigen. Alle weiteren Entscheidungen über den Verlauf des Reklamationsverfahrens trifft die paritätische Kommission.
III.
260 
Die Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG gerichtskosten- und auslagenfrei.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.