Arbeitsgericht Freiburg Beschluss, 18. Juni 2009 - 13 BV 1/09

published on 18/06/2009 00:00
Arbeitsgericht Freiburg Beschluss, 18. Juni 2009 - 13 BV 1/09
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Gericht

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Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zwei Vertreter in die nach § 10.3 in Verbindung mit § 8.3 des ERA-Tarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.03.2003 zu bildende Paritätische Kommission zum Zwecke der weiteren Überprüfung der reklamierten Einstufungen zu entsenden.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zwei Vertreter in eine zu bildende Paritätische Kommission (PaKo) zu entsenden.
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete neunköpfige Betriebsrat. Die Antragsgegnerin stellt Elektroapparate, vorwiegend Lüfter, mit derzeit etwa 220 Beschäftigten am Standort in V. her. Die Antragsgegnerin ist durch den Flächentarifvertrag kraft Verbandsmitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. - Südwestmetall - tarifgebunden. Im Betrieb der Antragsgegnerin wurde mit dem Einführungsstichtag 01.02.2007 der ERA-Tarifvertrag eingeführt. Entsprechend dem vom Tarifvertrag vorgesehenen Verfahren wurden zunächst alle Arbeitsaufgaben im Betrieb beschrieben und dann von der Antragsgegnerin eingestuft und bewertet. Dem Betriebsrat und allen betroffenen Beschäftigten wurde sodann von Seiten der Antragsgegnerin die entsprechende neue Entgeltgruppe nach dem ERA-TV mitgeteilt. Soweit die betroffenen Beschäftigten nach dem Einführungsstichtag mit der ihnen mitgeteilten Entgeltgruppe nicht einverstanden waren, reklamierten sie in der vom Tarifvertrag vorgesehenen Form und Frist beim Arbeitgeber schriftlich die Bewertung der Arbeitsaufgabe sowie die Übereinstimmung von ausgeführter und bewerteter Arbeitsaufgabe. Nach der Reklamation beschäftigten sich der Betriebsrat und die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) mit den geltend gemachten Einwendungen und überprüften deren Richtigkeit. Der Betriebsrat benannte insoweit zwei Mitglieder für eine Paritätische Kommission. Seitens der Antragsgegnerin wurde allerdings keine Paritätische Kommission gebildet. Nachdem sich die betriebliche ERA-Kommission hinsichtlich der Reklamationen nicht einigen konnte, wurde versucht unter Beteiligung eines Sachverständigen seitens der IG Metall und des Arbeitgeberverbandes eine Lösung zu finden, wobei Einigkeit darüber bestand, dass es sich bei diesen Zusammentreffen unter Beteiligung der Sachverständigen weder um die Zusammensetzung einer PaKo noch um die Tagung einer erweiterten PaKo im Sinne des ERA-Tarifvertrages handelt, sondern dass lediglich ein informelles Schlichtungsgespräch gegeben war. Auch diese Zusammenkünfte konnten die letzten 16 Reklamationsfälle nicht lösen. Mit Schreiben vom 04.12.2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter anderem mit:
„Über Ihren Anruf der PaKo sind wir verwundert. Sie wissen, dass eine PaKo (…) für unsere Betriebsgröße nicht erforderlich ist.“ (vergl. hierzu Anlage A 1, Aktenblatt 5).
Die Antragsstellerin meint,
ein Beschlussverfahren sei vorliegend zulässig und auch begründet.
Das Beschlussverfahren finde auch dann Anwendung, wenn Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe im Streit sind, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergäben. Insbesondere sei die Antragstellerin auch beteiligungsfähig. Dies ergebe sich daraus, dass dem Betriebsrat im Rahmen der Bildung der PaKo nach dem ERA-Tarifvertrag in verschiedenen Varianten formale Aufgaben zukämen. Dass hierbei nur ein Mitglied des Betriebsrats in der PaKo vertreten sein müsse, sei ohne weitere Bedeutung.
Auch sei der Antrag hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin wisse, um welche 16 Reklamationsfälle es gehe. Auf einzelne Details könne es bei der Frage der Bildung einer PaKo nicht ankommen. Ein wie hier gestellter Leistungsantrag sei daher zweifellos zulässig und genüge auch den Bestimmtheitsanforderungen.
Der Antrag sei auch begründet. Zwar könnten nach § 3.2.3 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag verbindliche Einstufungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Aufgabe entspreche. Verbindlich in diesem Sinne sei jedoch nicht verbindlich im Sinne des § 8.2 des ERA-Tarifvertrages, d. h. verbindlich im Sinne einer Unverrückbarkeit. § 3.2.3 des Einführungstarifvertrages beziehe sich vielmehr auf § 7.3.7 des ERA-Tarifvertrages, da dem Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren lediglich die Aufgaben der PaKo nach § 7.2. ERA-Tarifvertrag oblägen und dem Betriebsrat die Aufgaben der PaKo nach 7.3.1 des ERA-Tarifvertrages. Eine anders lautende Auffassung, nämlich, dass die Einstufung der Arbeitaufgabe eine nicht weiter überprüfbare Entscheidung des Arbeitgebers sei, sei nicht vertretbar, da mit einem solchen Verfahren Willkür des Arbeitgebers Tür und Tor geöffnet sei. Zuletzt sei der Antrag begründet, da der PaKo eine eigene Prüfungskompetenz dahingehend zustehe, zu überprüfen, ob die Reklamationen ordnungsgemäß erfolgt seien.
Vor diesem Hintergrund beantragt der Antragsteller,
10 
der Antragsgegnerin aufzugeben, zwei Vertreter in die nach § 10.3 in Verbindung mit § 8.3 des ERA-Tarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.03.2003 zu bildende Paritätische Kommission zum Zwecke der weiteren Überprüfung der reklamierten Einstufungen zu entsenden.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
13 
Sie ist der Ansicht,
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dass das Beschlussverfahren bereits unzulässig sei. Der Antragsteller sei nicht beteiligungsfähig. Dies beruhe darauf, dass im Reklamationsverfahren nach § 3.2.2 des ERA-Tarifvertrages oder nach § 10 des ERA-Tarifvertrages der Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt als Gremium eine Funktion inne habe. Dies sei darin zu begründen, dass die Tarifvertragsparteien für das Reklamationsverfahren nur dann ein Antragsrecht des Betriebsrates vorgesehen hätten, wenn er selbst wirksam reklamiert habe. Sei das Reklamationsverfahren durch ihn in Gang gesetzt worden, könne der Betriebsrat bezüglich des dort gefundenen Ergebnisses beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass dieses unverbindlich sei, vergl. § 7.3.7 des ERA-Tarifvertrages. Ein weiterer Rechtsweg stehe dem Betriebsrat nicht zu. Bei individuellen Reklamationen gem. § 10 des ERA-Tarifvertrages in Verbindung mit § 3.2.3 des ERA-Tarifvertrages sage § 10.7 explizit, dass der Beschäftigte und eben nicht der Betriebsrat den Rechtsweg beschreiten könne.
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Auch sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Mangels weiterer Informationen, für welche 16 Reklamationsfälle genau vom Antragsteller die Bildung einer PaKo verlangt wird, sei offen, um welche Mitarbeiter genau es sich handele und ob die tariflichen Voraussetzungen gegeben seien. Für ein gerichtliches „Rechtsgutachten“ fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
16 
Zuletzt sei der Antrag aber auch unbegründet. Eine Überprüfung der Bewertung der Arbeitsaufgabe sei in den ersten drei Jahren nach ERA-Einführung nicht möglich. Die PaKo sei für die Frage, ob die übertragene und die bewertete Arbeitsaufgabe übereinstimmen nicht zuständig. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der in § 10.3 des ERA-Tarifvertrages von einer „Überprüfung der Einstufung“ spreche. Hätten die Tarifvertragsparteien auch eine Kompetenz der PaKo zu einer Tatsachenüberprüfung, nämlich der Übereinstimmung von ausgeübter und bewerteter Arbeitsaufgabe zuerkennen wollen, so hätte man formulieren müssen: „Überprüfung der Reklamation“. Gerade dies sei nicht erfolgt. Der Begriff „Einstufung“ stelle das Ergebnis eines Subsumtionsvorganges dar. Es gehe nur um eine rechtliche Bewertung. Diese Konstruktion sei auch sinnvoll, da es einer PaKo an einer Möglichkeit zur Sachverhaltsaufklärung zur Beweiserhebung fehle. Daher sei ihre Kompetenz auf die rechtliche Überprüfung zu beschränken. Auch stehe dieser Betrachtungsweise nicht das Argument einer unzulässigen Rechtsschutzbeschränkung entgegen. Durch § 9.1 des ERA-Tarifvertrages sei abgesichert, dass jeder Arbeitnehmer, der der Auffassung ist, dass er nicht das Grundgehalt derjenigen Arbeitsaufgabe erhält, die ihm tatsächlich übertragen wurde, entsprechend individuell klagen könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 18.06.2009 verwiesen.
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Die Kammer hat ohne Beweiserhebung entschieden.
II.
19 
Der Antrag ist zulässig und auch begründet.
20 
1. Der Antrag ist zulässig.
21 
a) Das Beschlussverfahren ist nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da über eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit zu entscheiden ist.
22 
Der Betriebsrat begehrt nicht, dass die Antragsgegnerin über die streitigen Reklamationen aus § 10 ERA-TV entscheiden soll, sondern er will das Zusammentreten einer Paritätischen Kommission erreichen. Die Entsendung der Vertreter der Beschäftigten obliegt allerdings ihm, § 8.3 mit § 7.1.1., 2. ERA-TV. Dass nur ein Beschäftigter Betriebsratsmitglied sein muss, ist ohne Relevanz.
23 
Das Beschlussverfahren findet auch dann Anwendung, wenn Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe im Streit sind, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergeben, ihre Grundlage vielmehr in einem Tarifvertrag haben können (BAG vom 05.11.1985, Az.: 1 ABR 56/83). Eine solche Konstellation ist hier gegeben, was sich zusammenfassend wie folgt begründet:
24 
Grundlage für die Ermittlung des individuellen Grundentgeltanspruchs der Beschäftigten ist die Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe wird durch die vom Arbeitgeber festgelegte betriebliche Arbeitsorganisation bestimmt, so dass darunter die vom Arbeitgeber entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation verlangten Anforderungen zu verstehen sind, d.h. "allgemeine personelle Leistungsanforderungen, die zur Bewältigung einer Arbeitsaufgabe erforderlich sind". In Unternehmen, die wie die Antragsgegnerin unter 500 Personen beschäftigen, ist das Einstufungsverfahren nicht einer Paritätischen Kommission, sondern dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat insofern überantwortet, als dass dem Betriebsrat an Stelle der Paritätischen Kommission u.a. die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben obliegt, § 8.2 ERA-TV und er gem. § 10 ERA-TV reklamieren kann, worauf dann eine zu bildende Paritätische Kommission zusammenzutreten hat, § 8.3 ERA-TV. Die Entsendung der Vertreter der Beschäftigten obliegt sodann dem Betriebsrat, § 8.3 mit § 7.1.1., 2. ERA-TV (vgl. ArbG Stuttgart vom 02.07.2007, Az.: 15 BV 60/07).
25 
b) Dem Betriebsrat fehlt es nicht an der Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 10 ArbGG.
26 
aa) § 10 Halbsatz 2 ArbGG bestimmt lediglich, wer über § 50 Abs. 1 ZPO, § 10 Halbsatz 1 hinaus dazu in der Lage ist, Beteiligter des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu sein. Die Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren entspricht demnach der Parteifähigkeit im Urteilsverfahren (BAG vom 29.11.1989 - 7 ABR 64/87-, NZA 1990, 615). Das folgt aus § 10 ArbGG selbst, der von Beteiligten im Beschlussverfahren nur im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren spricht. Daraus folgt, dass im Beschlussverfahren über den in § 50 ZPO angesprochenen Kreis der parteifähigen Personen alle in Halbsatz 2 aufgeführten Personen, Stellen, Vereinigungen und Behörden beteiligtenfähig sind. Dazu gehört nach § 2a ArbGG auch der Betriebsrat.
27 
bb) Darüber hinaus ist der Antragsteller auch beteiligtenbefugt, im Sinne eines Betroffenseins. Diese Befugnis folgt aus § 83 Abs. 3 ArbGG. Beteiligungsbefugt ist, wer durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position tatsächlich betroffen werden kann (BAG 21.09.1989 - 1 ABR 32/89-,NZA 1990, 314). Antragsbefugt im Beschlussverfahren ist jede natürliche oder juristische Person oder jede nach § 10 ArbGG beteiligtenfähige Stelle, die ausweislich ihres Antrags ein eigenes Recht geltend macht. Entscheidend ist, ob der Antragsteller durch die Entscheidung überhaupt in seiner Rechtsstellung betroffen wird, was immer dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG vom 23.02.1988 - 1 ABR 75/86 - AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1979). Der Antragsteller will die Antragsgegnerin zur Bildung der tariflich vorgesehenen Paritätischen Kommission zwingen, die die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Einstufungen auf seine Reklamation hin überprüfen soll. Damit macht er eigenes Recht geltend (vgl. zu alledem auch ArbG Stuttgart vom 02.07.2007, Az.: 15 BV 60/07).
28 
cc) § 10.7 ERA-TV schließt das Antragsrecht des Betriebsrates auch nicht aus. Er erfasst eine ganz andere Konstellation und eben gerade nicht die, dass über das Zusammentreten einer PaKo gestritten wird.
29 
c) Die gestellten Anträge sind Leistungsanträge. Der Antragsteller muss dafür kein besonderes Rechtsschutzinteresse darlegen.
30 
d) Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Zwar ist es zutreffend, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, abstrakte Rechtgutachten zu erstellen. Ein konkreter Antrag ist vorliegend gegeben. Die Antragsgegnerin weiß genau, um welche einzelnen Reklamationsfälle es geht. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin, die auch geschildert hat, dass es bezüglich dieser Reklamationsfälle bereits gütliche Einigungsversuche gegeben hat. Auf weitere Einzelheiten der einzelnen Reklamationen kommt es für die Beurteilung der hier streitgegenständlichen Frage nicht an. Aufgabe des Gerichtes ist es nämlich vorliegend nur, zu klären, ob eine Paritätische Kommission einzusetzen ist. Über die Reklamationen an sich entscheidet sodann diese.
31 
Mehr als die Entsendung der zwei Mitglieder in die PaKo begehrt die Antragstellerin auch nicht, was sie zuletzt im Anhörungstermin klargestellt hat.
32 
2. Der Antrag ist auch begründet.
33 
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, zwei Vertreter in die nach § 10.3 in Verbindung § 8.3 des ERA-Tarifvertrages für die Metall und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.9.2003 zu bildende PaKo zum Zwecke der weiteren Überprüfung der reklamierten Einstufungen zu entsenden.
34 
Nach § 10.1 des ERA-Tarifvertrages können Beschäftigte - wie hier - mitgeteilte Entgeltgruppen reklamieren. In der Folge ist nach § 10.2 die Entgeltgruppe und gegebenenfalls die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen. Führt das - wie hier - zu keiner gütlichen Einigung, besteht nach § 10.3 des ERA-Tarifvertrages der Anspruch, dass eine weitere Überprüfung der Einstufung in der PaKo erfolgt. Die Entsendung zweier Mitglieder an diese begehrt der Antragsteller. Vorliegend konnten auch einzelne Beschäftigte reklamieren. Zwar spricht § 8.2 ERA-Tarifvertrag, der hier anzuwenden ist, da es sich um ein vereinfachtes Einstufungsverfahren in einem Betrieb mit bis zu 500 Beschäftigten handelt, von einer Reklamation durch den Betriebsrat, doch bezieht sich dieser Passus nur auf die Frist bezogen auf das Wirksamwerden. § 8.3 spricht ganz allgemein von der Reklamation, ohne das Reklamationsrecht persönlich z.B. auf den Betriebsrat einzuschränken.
35 
Nach § 8.2. des ERA-Tarifvertrages ist die Einstufung des Arbeitgebers im vereinfachten Verfahren „verbindlich“, allerdings mit der Reklamationsmöglichkeit wie soeben dargestellt.
36 
Nach § 3.2.3 des Einführungstarifvertrages ERA (ETV-ERA) können „verbindliche“ Einstufungen allerdings innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht.
37 
a) Im vorliegenden Beschlussverfahren greift der Ausschlusstatbestand des § 3.2.3. ERA-TV bezüglich der Bewertung der Arbeitsaufgabe nicht ein. Das bedeutet, dass auf die Reklamation der der Bewertung der Arbeitsaufgabe durch die Beschäftigten und den Antrag des Betriebsrates eine PaKo einzusetzen ist und zwei Mitglieder zu entsenden sind.
38 
Im Unterschied zu 3.2.2. ETV-ERA können die mitgeteilten Entgeltgruppen gem. § 10 ERA-TV i.V.m. § 3.2.3. ETV-ERA vom Beschäftigten und/oder Betriebsrat nach ERA-Einführung reklamiert werden. Voraussetzung der Reklamation ist, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Arbeitsorganisation eine Aufgabe übertragen hat und die der übertragenen Aufgabe zu Grunde liegende personenunabhängige Arbeitsaufgabe eingestuft hat. Eine Reklamation ist sodann aus zwei Gründen möglich: zum einen, weil die Bewertung der Aufgabe angegriffen wird, zum anderen, weil die bewertete Aufgabe nicht der ausgeführten entspricht. Bei einer verbindlichen Einstufung i.S.d. § 3.2.3. ETV-ERA ist der erste Reklamationsgrund in den ersten drei Jahren der ERA-Einführung aber nicht möglich.
39 
Eine derartige Verbindlichkeit, die die Überprüfung der Bewertung der Arbeitsaufgabe ausschließt, ist hier aber nicht gegeben.
40 
Der Begriff der Verbindlichkeit ist umstritten. Er ist auszulegen.
41 
Richtigerweise liegt hier noch keine Verbindlichkeit im Sinne einer Unverrückbarkeit vor, d.h. der Ausschlusstatbestand des § 3.2.3. des ETV-ERA schließt die Überprüfung der Bewertung der Arbeitsaufgabe nicht aus.
42 
Entgegen des klaren Wortlautes ist der Begriff der Verbindlichkeit im Sinne des § 8.2. ein anderer als der im Sinne des § 3.2.3 ETV-ERA. Vorliegend ist noch keine Verbindlichkeit im Sinne des § 3.2.3 des ETV- ERA gegeben. Dies ist darin zu begründen, dass § 7.3.7 normiert, dass eine Verbindlichkeit erst dann gegeben ist, wenn die Paritätische Kommission entschieden hat. Erst damit ist eine Entscheidung verbindlich, sofern nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht Feststellung beantragt wird, dass die Entscheidung unverbindlich ist. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich aus der Systematik des ERA-Tarifvertrages. § 3.2.3 ERA-TV bezieht sich nämlich vielmehr auf § 7.3.7 ERA-TV, da dem Arbeitgeber im vereinfachten Einstufungsverfahren nach § 8.2 lediglich die Aufgaben der Paritätischen Kommission nach § 7.2 ERA-TV obliegen, während dem Betriebsrat die Aufgaben der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1 ERA-TV zugewiesen sind (vgl. ArbG Stuttgart vom 02.07.2007, Az.: 15 BV 60/07). Eine endgültige Verbindlichkeit der Einstufung durch den Arbeitgeber liegt erst nach Entscheidung der PaKo vor. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Willkür Tür und Tor geöffnet ist. Der Arbeitgeber könnte alleine für die nächsten drei Jahre unüberprüfbar Festlegungen treffen. Dies ist nicht hinzunehmen, da auf diese Weise insbesondere falsche Ergebnisse perpetuiert würden. Hieraus wird deutlich, dass der Begriff der Verbindlichkeit in den §§ 7.3.7, 8.2 und 3.2.3 (des ETV-ERA) unterschiedlich zu verstehen ist. § 3.2.3 des ETV-ERA meint mit Verbindlichkeit eine Verbindlichkeit im Sinne des § 7.3.7, und eben nicht eine Verbindlichkeit im Sinne des § 8.2.
43 
Dies zeigt, dass eben noch keine verbindliche Einstufung vorgelegen hat und daher die Einschränkung des Reklamationsrechtes des § 3.2.3 ETV-ERA nicht einschlägig ist, so dass unter diesem Aspekt eine PaKo zu bilden ist und zwei Mitglieder in diese zu entsenden sind.
44 
b) Aber auch unter dem Aspekt der Überprüfung der Übereinstimmung zwischen bewerteter und ausgeführter Aufgabe ist eine PaKo zu bilden und es sind zwei Mitglieder in die PaKo zu entsenden. Hier greift der Ausschlusstatbestand des § 3.2.3. ETV-ERA ohnehin nicht. Unabhängig davon ist die PaKo auch zur Überprüfung dieser Frage zuständig.
45 
Zwar könnte man gegen dieses Ergebnis einwenden, dass der Wortlaut „Einstufung“ in § 10.3 ERA-TV eben gerade nur das Ergebnis der rechtlichen Subsumtion, also die Bewertung meint. Dieses Ergebnis findet nach Auffassung der Kammer aber nur teilweisen Halt im Wortlaut des Tarifvertrages. Auch das Argument, dass die PaKo nicht in der Lage sei, eine geeignete Sachverhaltsaufklärung mangels Kompetenzen durchzuführen, vermag an der Auffassung der Kammer nichts zu ändern.
46 
So eindeutig, wie die Antragsgegnerin darstellt, ist der Wortlaut eben gerade nicht. Dass die PaKo gerade auch Kompetenzen in Bezug auf den zugrundeliegenden Sachverhalt hat, zeigt bereits der zweite Absatz des § 7.3.1 des ERA-Tarifvertrages. Dort ist normiert, dass jede Seite der PaKo unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und gegebenenfalls die Überarbeitung der Beschreibung verlangen kann. Ähnliches ist in § 10.3 Abs. 2 festgehalten. Dort ist geregelt, dass der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Arbeitsbeschreibung zu fertigen hat, in der die im Rahmen des festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Diese Unterlagen sind sodann der PaKo zu übergeben. Dies zeigt, dass der Begriff der Einstufung gerade auch Tatsächliches umfasst. Die PaKo hat danach gerade auch das Recht, eine gewisse Sachverhaltsermittlung - wenn auch über den Arbeitgeber - vorzunehmen. Somit ist der Begriff der Einstufung nicht so eng zu verstehen, wie die Antragsgegnerin dies vorträgt. Vielmehr umfasst die Einstufung sowohl die rechtliche Bewertung als auch eine gewisse Tatsachenermittlung. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung. Auf diese Art und Weise können eine Vielzahl von Individualklagen vermieden werden und bereits eine innerbetriebliche Lösung herbeigeführt werden. Gerade dies ist auch Sinn einer PaKo, um so zu schnelleren innerbetrieblichen Lösungen zu finden.
47 
c) Im Übrigen ist es auch Aufgabe der Paritätischen Kommission zu überprüfen, ob die Reklamationen ansonsten ordnungsgemäß im Sinne von "in zulässiger Weise" erfolgt sind. Insofern steht der Paritätischen Kommission eine eigene Kompetenz zu. Ansonsten hat die Paritätische Kommission auch die Reklamationen nach Einführung des ERA-Entgeltsystems auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit im Rahmen des § 10 ERA-TV zu überprüfen. Ein Vorprüfungsrecht des Arbeitgebers in dem Sinne, dass er eigenmächtig die Statthaftigkeit der Reklamationen zu überprüfen berechtigt ist, lässt sich noch nicht einmal aus § 3.2.3 ERA-ETV herleiten. Diese Bestimmung beschränkt lediglich den Reklamationsbereich. Sie verhindert nicht die Bildung der Paritätischen Kommission, die darüber zu entscheiden hat, ob der Reklamation entsprochen wird (vgl. ArbG Stuttgart vom 02.07.2007, Az.: 15 BV 60/07).
III.
48 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskosten- und auslagenfrei.
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published on 02/07/2007 00:00

Tenor Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zwei Vertreter in die nach §§ 10.3, 8.3 des ERA- TV für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.09.2003 in ihrem Unternehmen zu bildende Paritätische
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Annotations

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.