Arbeitsgericht Detmold Urteil, 02. Juli 2014 - 2 Ca 13/14
Gericht
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.430,60 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der 1948 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 08.05.1969 bei der Beklagten beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers beträgt 3.357,65 €. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt. Der Kläger ist ordentliches Betriebsratsmitglied.
3Unter dem Datum des 15.08.2013 vereinbarten die Beklagte und der bei ihr gewählte Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Beendigung bzw. das Ruhen von Arbeitsverhältnissen bei der F GmbH gemäß den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Bl. 14 d. A., auf das ergänzend Bezug genommen wird). In dieser Betriebsvereinbarung heißt es:
4„Präambel
5Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass das Ausscheiden von rentenbezugsberechtigten ArbeitnehmerInnen (aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit nachfolgend: Arbeitnehmer) zur Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur der Belegschaft beiträgt, die Einstellungschancen von jüngeren Arbeitnehmern fördert und eine sichere Personalplanung ermöglicht.
6Zur Erreichung dieser beschäftigungspolitischen Ziele treffen die Betriebsparteien folgende Vereinbarung:
7§ 1 Geltungsbereich
8Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in deren derzeitigen Betriebsstätten im Geltungsbereich der Tarifverträge der kunststoffverarbeitenden Industrie im Kreis Lippe.
9§ 2 Beendigung bzw. Ruhen von Arbeitsverhältnissen
10Mit Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung gelten für alle Arbeitnehmer folgende Regelungen:
11- 1.12
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Altersgrenze für eine Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit §§ 35, 235 SGB VI) ohne Abschläge erreicht hat und diese auch durch einen ihm zustehenden Anspruch beziehen kann, unabhängig davon, ob ein entsprechender Rentenantrag bereits gestellt wurde.“
Mit Schreiben vom 04.09.2013 wandte sich die Beklagte an den Kläger und teilte diesem folgendes mit:
14„am 27.08.2013 haben Geschäftsführung und Betriebsrat die in der Anlage beigefügte Betriebsvereinbarung 3/2013 über die Beendigung bzw. das Ruhen von Arbeitsverhältnissen bei der F GmbH gemäß den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossen.
15Gemäß § 2 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung 3/2013 wird mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Altersgrenze für eine Regelaltersrente ohne Abschläge erreicht haben und einen entsprechenden Anspruch besitzen, der Arbeitsvertrag enden.
16Wir empfehlen Ihnen daher, unverzüglich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträge einen Rentenantrag zu stellen, damit Sie die Rente nahtlos an Ihren letzten Entgeltabrechnungszeitraum beziehen können.
17Nach unseren Berechnungen liegen die Voraussetzungen für eine ungekürzte Altersrente bei Ihnen vor.
18Ihr Arbeitsvertrag endet mithin am 31.12.2013.“
19Der Kläger bezieht seit dem 01.11.2013 eine Altersrente. Ob es sich um eine Altersrente ohne Abschläge handelt, konnte der Kläger nicht mitteilen. Jedenfalls seit dem 01.01.2014 liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Bezug von Altersrente ohne Abschläge bei dem Kläger vor.
20Mit seiner am 06.01.2014 vor dem Arbeitsgericht Detmold erhobenen Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2013 hinaus unbefristet fortbesteht.
21Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung sei unwirksam. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Betriebsvereinbarung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die Beschlussfassung zu der Betriebsvereinbarung 3/2013 erfolgte nach dem Vortrag des Klägers zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger urlaubsbedingt abwesend war. Zufällig waren, nach dem weiteren Vortrag des Klägers, an dem Tag der möglichen Beschlussfassung im August 2013 auch fast alle anderen Betriebsratsmitglieder von der Liste I, die der Kläger bei der letzten Betriebsratswahl anführte, urlaubs- oder krankheitsbedingt abwesend. Die Beschlussfassung erfolgte somit überwiegend von Mitgliedern der Liste II.
22Der Kläger sei in seiner Lebensplanung davon ausgegangen, dass er noch mindestens zwei Jahre für die Beklagte weiter arbeiten könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Kündigungsfrist des Klägers sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats betrage. Die Betriebsvereinbarung vom 27.08.2013 führe dagegen zu einem kurzfristigen, unzumutbaren Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht mit einer Frist beendet werde, die kürzer ist als die gesetzliche Kündigungsfrist. Über die Betriebsvereinbarung habe die Beklagte dagegen einen Rechtszustand herbeigeführt, den sie ansonsten allenfalls mit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund hätte erreichen können. Zudem sei der Kläger als ordentliches Betriebsratsmitglied ordentlich nicht kündbar. Vor diesem Hintergrund erscheine es zwingend, dass die Wertmaßstäbe des gesetzlichen Kündigungsschutzes nicht außer Acht gelassen werden dürfen und ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 eine erhebliche Benachteiligung des Klägers darstelle. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger durch den Bezug einer Altersrente nicht wirtschaftlich abgesichert sei. Die Altersrente betrage monatlich 1.271,32 € brutto. Von diesem Betrag könne der Kläger seine regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig erfüllen.
23Im Rahmen des Vertrauensschutzgedankens sei ferner zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Vergangenheit sehr gerne Altersrentner auf deren Wunsch hin im Betrieb weiterbeschäftigte. Herr L sei bis zu seinem 75. Lebensjahr beschäftigt worden. Aktuell werden, nach dem weiteren Vortrag des Klägers, zwei Mitarbeiter im Betrieb der Parteien weiterbeschäftigt, obwohl sie die Voraussetzungen für den Bezug von Altersrente erfüllen. Zum einen handele es sich dabei um den Arbeitnehmer X, Geburtsjahrgang 1948. Zum anderen werde auch der Arbeitnehmer N, Geburtsjahrgang 1946, im Betrieb weiter beschäftigt.
24Der Kläger beantragt,
25- 26
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2013 hinaus unbefristet fortbesteht;
- 28
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in einem Arbeitsverhältnis weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei 1948 geboren. Er habe am 25.10.2013 das 65. Lebensjahr vollendet. Zu diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis fast 45 Jahre bestanden. Vor seinem Eintritt bei der Beklagten habe der Kläger, der gelernter Holzwindmühlenbauer sei, mindestens noch eine 3-jährige Ausbildung durchlaufen, so dass die Beklagte davon ausgehe, dass er zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen für den ungekürzten Bezug der Regelaltersrente erfüllte. Gegenteiliges habe der Kläger jedenfalls nicht vorgetragen.
32Die Beklagte stütze die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Betriebsvereinbarung Nr. 3/2013 vom 15.08.2013. Die Betriebsparteien haben sich nach dem Vortrag der Beklagten bei der Betriebsvereinbarung Nr. 3/2013 von den in der Präambel in der Betriebsvereinbarung wiedergegebenen Zielen und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 05.03.2013, AZ: 1 AZR 417/12) leiten lassen.
33Da der Manteltarifvertrag für die Kunststoffindustrie in Lippe, an den die Parteien durch beiderseitige Organisationszugehörigkeit gebunden seien, keine Regelungen über die Beendigung der dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitsverhältnisse bei Erreichen des Regelrentenalters enthalte und eine solche Regelung auch nie Gegenstand der Tarifvertragsverhandlungen gewesen sei, stehe die Sperrwirkung des Tarifvertrages der Betriebsvereinbarung nicht entgegen.
34Tarifliche Altersgrenzen wie auch vertragliche Altersgrenzen seien nichts Ungewöhnliches. Eine wie auch immer gearteten Vertrauensschutz vor kollektiven Regelungen könne der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Hätten die Tarifvertragsparteien eine tarifliche Altersgrenze neu eingeführt, so wäre der Kläger davon ebenso betroffen wie vorliegend.
35Dass der Kläger auch über das Regelrentenalter hinaus weiter tätig zu bleiben beabsichtigte, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn ebenso wenig wie der Kläger von der Einführung einer tariflichen Altersgrenze als kollektive Regelung geschützt gewesen wäre, konnte er damit rechnen, dass die Betriebspartner nicht im Sinne der Förderung einer ausgewogenen Altersstruktur und Verbesserung der Chancen jüngerer Arbeitnehmer eine solche kollektive Regelung wie in der Betriebsvereinbarung Nr. 3/2013 treffen würden.
36Zu berücksichtigen sei auch, dass Betriebsvereinbarungen wie Gesetze auszulegen seien. Selbst wenn die Betriebsvereinbarung den Zeitpunkt des Ausscheidens aufgrund Erreichens des Regelrentenalters zu früh herbeiführen würden und sich die Betriebsparteien hier an die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen hätten halten müssen, hätte das nicht die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung zur Folge, sondern im Wege der teleologischen Reduktion der Betriebsvereinbarung wäre dann der richtige Ausscheidenszeitpunkt festzulegen.
37Zutreffend sei, dass Herr L, auf den der Kläger sich beziehe, bis zu seiner Eigenkündigung zum 31.12.2002 bei der Beklagten beschäftigt war. Seinerzeit habe es eine solche Betriebsvereinbarung nicht gegeben. Der Mitarbeiter N sei 1947 geboren. Mit ihm habe die Beklagte sich bereits am 08.06.2010 auf eine Weiterbeschäftigung verständigt. Er falle nicht unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Nr. 3/2013. Gleiches gelte für Herrn X, geboren 1948, mit dem die Beklagte am 09.07.2013 eine befristete Vereinbarung über seine Weiterbeschäftigung vereinbart habe.
38Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften ergänzend verwiesen.
39Entscheidungsgründe:
40- I.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Das zwischen den Parteien bestehende vereinbarte Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.12.2013. Aufgrund dessen besteht auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers nicht.
42Jedenfalls ab dem 01.01.2014 hat der Kläger einen Anspruch auf den Bezug einer ungekürzten Regelaltersrente. Mit Ablauf des 31.12.2013 endete daher das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis. Dies folgt aus der in der Betriebsvereinbarung Nr. 3/2013 enthaltenen Altersgrenze. Die Altersgrenze ist wirksam.
43Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG greift vorliegend nicht ein. Der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendende Tarifvertrag enthält keine Altersgrenzenregelung.
44Die Altersgrenzenregelung in der Betriebsvereinbarung Nr. 3/2013 ist auch von der Regelungskompetenz der Betriebsparteien umfasst. Die Zuständigkeit der Betriebsparteien folgt aus § 88 BetrVG. Danach können die Betriebsparteien durch Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen. Dem Betriebsverfassungsgesetz liegt seine Konzeption nach eine grundsätzlich umfassende Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen zu Grunde (BAG, Urteil vom 05.03.2013, AZ: 1 AZR 880/11, Juris).
45Es ist davon auszugehen, dass die Betriebsvereinbarung auch wirksam zu Stande gekommen ist. Sie ist von beiden Betriebsparteien unterzeichnet. Der Kläger trägt lediglich vor, er sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung urlaubsbedingt abwesend gewesen. Dies gelte auch für weitere Betriebsratsmitglieder. Er trägt jedoch nicht vor, dass keine ordnungsgemäße Vertretung erfolgte.
46Die in der streitgegenständlichen Betriebsvereinbarung enthaltene Altersgrenzenregelung wird auch nicht durch eine für den Kläger günstigere Abrede verdrängt. Vertragsbedingungen, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen, haben die Parteien vorliegend nicht vereinbart. Dies trägt auch der Kläger nicht vor.
47Da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2013 endete, besteht ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung nicht.
48- II.
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht der vierfachen Bruttomonatsvergütung des Klägers.
Annotations
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
- 1.
zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; - 1a.
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; - 2.
die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 3.
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; - 4.
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb; - 5.
Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.