Arbeitsgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 09. Juni 2010 - 1 BV 1/10

ECLI:ECLI:DE:ARBGDES:2010:0609.1BV1.10.0A
bei uns veröffentlicht am09.06.2010

Tenor

Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht a. D. P. L. wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“ bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Arbeitszeit.

2

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der für den Betrieb der Beteiligten zu 2) gewählte, aus drei Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Im Betrieb der Beteiligten zu 2) sind 42 Arbeitnehmer beschäftigt. Es findet die noch in Nachwirkung befindliche Betriebsvereinbarung vom 09. Mai 2003 i. d. F. d. Änderungsvereinbarung vom 10. Juni 2005, in der unter anderem die Arbeitszeit geregelt ist, Anwendung. Diese wurde von der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 zum 08. Mai 2007 gekündigt.

3

In Besprechungen am 16. August 2007 und 24. Oktober 2007 sprachen die Beteiligten über die wesentlichen Grundzüge einer neuen Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Insoweit wird auf die Protokolle vom 16. August 2007 und 24. Oktober 2007 (Bl. 30 ff. d. A.) Bezug genommen. Zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung kam es nicht.

4

Mit Schreiben vom 04. November 2009 übersandte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) den Entwurf einer Betriebsvereinbarung „Arbeitszeitregelung“ verbunden mit dem Vorschlag, diesen am 11., 18., 19. oder 24. November 2009 – zugleich mit Verhandlungen über einen Firmentarifvertrag mit Vertretern der Gewerkschaft ver.di – zu erörtern. Der Beteiligte zu 1) stimmte der Verhandlung der Betriebsvereinbarung an den vorgeschlagenen Terminen nicht zu, da zunächst der angestrebte Haustarifvertrag abgeschlossen und eine für den 18. Dezember 2009 vorgesehene Anhörung der Belegschaft zur Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ abgewartet werden sollte. Am 21. Januar 2010 übersandte der Beteiligte zu 1) einen eigenen Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit ohne zugleich einen Verhandlungstermin vorzuschlagen. Die Beteiligte zu 2) teilte darauf hin mit Schreiben vom 02. Februar 2010, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 46 d. A.), mit, die von dem Betriebsrat eingereichten Entwürfe einer Betriebsvereinbarung seien „nicht bewertbar“. Die Beteiligte zu 2) habe den zeitgleichen Vorschlag von Verhandlungs- und Besprechungsterminen erwartet. Die Vorgehensweise des Betriebsrates belaste eine konstruktive Zusammenarbeit, weshalb die Beteiligte zu 2) prüfe, welche rechtlichen Schritte sie ergreifen müsse. Sie kündigte eine konkrete Stellungnahme bis zum 05. März 2010 an. Der Beteiligte zu 1) beschloss darauf hin am 04. März 2010, die Verhandlungen mit dem Regelungsgegenstand Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen. Er forderte die Geschäftsleitung auf, sich mit der Zuständigkeit und der von ihm im Einzelnen vorgeschlagenen Besetzung der Einigungsstelle bis zum 15. April 2010 einverstanden zu erklären. Für den Fall der Ablehnung beschloss er, das Einigungsstelleneinsetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht zu beantragen.

5

Die Beteiligte zu 2) lehnte die Einsetzung der Einigungsstelle mit Schreiben vom 13. April 2010 ab, da zwischen den Betriebspartnern zunächst abschließend über den Entwurf der Beteiligten zu 2) vom 04. November 2009 beraten werden solle.

6

Mit seinem am 16. April 2010 bei dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Antrag begehrt der Beteiligte zu 1) die Errichtung der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“.

7

Er ist der Auffassung, die seit dem Jahr 2007 andauernden Verhandlungen der Betriebspartner zum Thema „Arbeitszeit“ seien gescheitert. Mit der Übersendung seines Gegenentwurfes an die Beteiligte zu 2) habe der Beteiligte zu 1) seine Rechtsposition hinreichend dargelegt. Die hierauf erfolgte Mitteilung der Beteiligten zu 2), der Entwurf sei „nicht bewertbar“ und belaste die konstruktive Zusammenarbeit, habe den Antragsteller dazu veranlasst, die Verhandlungen für gescheitert zu erklären. Aus seiner Sicht sei der Regelungsgegenstand nicht ohne Hilfe der Einigungsstelle einer möglichst einvernehmlichen Lösung zuzuführen.

8

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

9

1. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“ den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht a. D. P. L. zu bestellen;

10

2. die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen.

11

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

12

den Antrag zurückzuweisen.

13

Sie ist der Auffassung, das Verfahren vor der Einigungsstelle sei offensichtlich unzulässig, da zwischen den Betriebsparteien bislang über die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit nicht verhandelt worden sei. Die Beteiligte zu 2) habe dem Antragsteller am 04. November 2009 den Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung übersandt und den Antragsteller vergeblich zu Verhandlungen hierüber aufgefordert. Verhandlungen hätten damit noch nicht stattgefunden. Der Abschluss einer konkreten Betriebsvereinbarung sei auch noch nicht Gegenstand der insoweit zwischen den Beteiligten geführten Gespräche vom 16. August und 24. Oktober 2007 gewesen. Die Einigungsstelle sei damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich unzuständig. Jedenfalls sei der Vorsitz der Einigungsstelle zur Vermeidung unnötiger Kosten einem ortsansässigen Richter zu übertragen, weshalb die Beteiligte zu 2) dem Vorschlag des Beteiligten zu 1) insoweit nicht zustimme. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sei die vorgeschlagene Zahl der zu benennenden Beisitzer zu hoch.

14

II. Der zulässige Antrag des Beteiligten zu 1) ist im Wesentlichen begründet.

15

Gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden sowie auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. LAG Hamm, Beschluss v. 11.01.2010 – 10 TaBV 99/09, Rnr. 53 m. w. N., zit. nach Juris).

16

1. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Einigungsstelle über den Regelungsgegenstand Arbeitszeit ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Ziff. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), da die Regelung der Arbeitszeit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt.

17

2. Die offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle folgt vorliegend auch nicht daraus, dass dem Betriebsrat ein Rechtsschutzinteresse an der Einleitung des Verfahrens nach § 98 ArbGG fehlt.

18

Zwar haben nach § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Betriebsparteien über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Eine förmliche Verhandlung über die Entwürfe vom 04. November 2009 und 21. Januar 2010 hat vorliegend noch nicht stattgefunden. Ein Mangel der Einigung in der Sache ist jedoch nicht erst dann gegeben, wenn die Betriebspartner mündlich über eine Lösung des Problems gesprochen haben. Es reicht vielmehr aus, wenn ein von beiden Seiten erkannter Regelungsgegenstand nach der subjektiven Einschätzung einer Seite nicht ohne „fremde Hilfe“ einer möglichst einvernehmlichen Lösung zugeführt werden kann. Das gerichtliche Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG dient der zügigen Errichtung einer Einigungsstelle, um weitere Verzögerungen von Verhandlungen zu vermeiden. Geht eine Seite auf Grund der Umstände davon aus, eine Verständigung außerhalb des Einigungsstellenverfahrens komme nicht mehr in Betracht, ist die Anrufung der Einigungsstelle nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss v. 25.01.2005 – 1 TaBV 48/05, Rz. 20, zit. nach Juris; LAG Hamm, Beschluss v. 11.01.2010 – 10 TaBV 99/09, Rz. 56, zit. nach Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen des § 98 ArbGG nur kursorisch zu überprüfen (vgl. Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss v. 12.10.2001 – 3 TaBV 22/01 DD Rz.36, zit. nach Juris). Die Einhaltung der Verhandlungspflicht nach § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG stellt keine Verfahrensvoraussetzung für ein Verfahren vor der Einigungsstelle dar (vgl. Fitting/Engels u. a., Betriebsverfassungsgesetz, 23. Auflage, 2006, § 74 Rnr. 9; Hess/Schlochauer u. a., BetrVG, 7. Auflage, 2008, § 74 BetrVG Rnr. 9). Auch ohne den Versuch einer gütlichen Einigung kann das Arbeitsgericht angerufen werden (GK-Kreutz, BetrVG, 1995, § 74 BetrVG Rnr. 28).

19

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat zum Abschluss der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ die Einrichtung einer Einigungsstelle begehrt.

20

Bereits der zeitliche Abstand zwischen der Kündigung der bisherigen Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber im Oktober 2006 und dem jetzigen Antrag nach § 98 ArbGG macht deutlich, dass es den Betriebsparteien offenbar nicht gelingt, innerhalb kurzer Zeit eigenständig eine neue Betriebsvereinbarung abzuschließen. Ausweislich der vorliegenden Protokolle fanden bereits im Jahr 2007 mehrfach Besprechungen zum Thema Arbeitszeit statt, auch wenn konkrete Entwürfe einer Betriebsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt noch nicht entwickelt waren. Zwar hat der Arbeitgeber nunmehr am 04. November 2009 einen aktuellen Entwurf vorgelegt und den Betriebsrat zu entsprechenden Verhandlungen eingeladen. Aus nachvollziehbaren Gründen hat der Betriebsrat diese Termine jedoch nicht wahrgenommen, da zunächst der Haustarifvertrag abgeschlossen und der Entwurf der Betriebsvereinbarung mit der Belegschaft erörtert werden sollte. Ebenso wenig ist dem Betriebsrat die Vorlage eines eigenständigen Gegenentwurfs einer Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ vorzuwerfen. Der Betriebsrat war entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) nicht verpflichtet, sich zunächst inhaltlich eingehend mit dem Entwurf der Beteiligten zu 2) auseinanderzusetzen und die dort vorgeschlagenen Regelungen im Einzelnen zu kommentieren. Auch der gegenseitige Austausch eigenständiger Entwürfe von Betriebsvereinbarungen kann ein ausreichendes Verhandeln i. S. d. § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG darstellen, wenn auf Grund der Reaktionen der Gegenseite nicht zu erwarten ist, dass mündliche Verhandlungen zu einer einvernehmlichen Regelung führen. Dafür sprach vorliegend die Stellungnahme der Beteiligten zu 2) vom 02. Februar 2010, mit der diese dem Betriebsrat vorwarf, seine derzeitige Vorgehensweise – die Vorlage einer eigenständigen Betriebsvereinbarung – belaste „eine konstruktive Zusammenarbeit“. Soweit die Beteiligte zu 2) mit diesem Schreiben darüber hinaus die Prüfung „rechtlicher Schritte“, die von ihr „ergriffen werden können oder müssen“, in Aussicht stellte, ist nicht ersichtlich und konnte auch durch die Vertreterin der Beteiligten zu 2) im Rahmen der mündlichen Anhörung nicht erläutert werden, was damit im Einzelnen gemeint war. Nach den Umständen hatte der Beteiligte zu 1) keine Veranlassung zu der Annahme, die Beteiligte zu 2) wolle sich doch noch inhaltlich mit dem von ihm am 21. Januar 2010 eingereichten Entwurf der Betriebsvereinbarung auseinandersetzen, da dieser von der Beteiligten zu 2) bereits als „nicht bewertbar“ bezeichnet worden war. Nachdem die Beteiligte zu 2) den Entwurf des Beteiligten zu 1) damit abgelehnt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat mit Beschluss vom 04. März 2010 den Einigungsversuch für gescheitert erklärte und die Einleitung des Verfahrens nach § 98 ArbGG beschloss.

21

3. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle war auf Antrag des Beteiligten zu 1) der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht a. D. P. L. zu bestellen. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG (Unparteilichkeit) und des § 98 Abs. 1 S. 5 ArbGG (Inkompatibilität) und verfügt über die notwendige Sach- und Rechtskunde. Ob dieser ortsansässig ist, kann dahinstehen, da für die Vergütung des Vorsitzenden der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie etwaiger Verdienstausfall nicht aber der Wohnsitz maßgeblich sind. Sonstige Einwendungen gegen die Person des vorgeschlagenen Richters wurden im Übrigen nicht erhoben.

22

4. Soweit der Beteiligte zu 1) die Festsetzung der Zahl der Beisitzer von jeder Seite auf drei beantragte, war der Antrag teilweise zurückzuweisen, da vorliegend zwei Beisitzer von jeder Seite als ausreichend anzusehen sind. Wie groß die Zahl der Beisitzer ist, richtet sich nach der Bedeutung und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit, aber auch nach der Zumutbarkeit der durch eine große Einigungsstelle entstehenden Kosten. In der Regel ist die Zahl der Beisitzer auf zwei zu bestimmen, da in diesem Fall jede Seite die Möglichkeit hat, einen Betriebsangehörigen und einen Außenstehenden zum Beisitzer zu bestellen, um so betriebliche Kenntnisse und externe Fachkenntnisse für die Einigungsstelle nutzbar zu machen (vgl. Germelmann / Matthes /Schlewing, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Auflage, 2009, § 98 Rnr. 29 m. w. N.). Die Bestellung von zwei Beisitzern je Seite ist vorliegend, auch im Hinblick auf die Betriebsgröße von nur ca. 42 Arbeitnehmern sowie den überschaubaren Regelungsgegenstand, ausreichend.

23

5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

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(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.