Arbeitsgericht Bonn Urteil, 15. Sept. 2016 - 3 Ca 1113/16

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 40.000,00 €
4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.
1
Tatbestand:
2Der am 06.09.1950 geborene Kläger war ursprünglich seit August 1968 bei der E. beschäftigt. Er unterfiel dort der Versorgungsanstalt der E. )., die eine Zusatzrente als Altersversorgung gewährte. Zum 01.10.2009 trat der Kläger bei der Beklagten aufgrund des am 05.08.2009 geschlossenen Arbeitsvertrages ein. Bei der Beklagten wurde die den Mitarbeitern der E. gewährte Zusatzversorgung durch den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung, in Kraft getreten zum 01.10.2008, abgelöst. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag verweist auf die „jeweils gültigen Tarifverträge“.
3Der Kläger macht mit der bei Gericht am 02.06.2016 eingegangenen Klage die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten in Form einer Rente geltend, nachdem die Beklagte die Einmalzahlung der Versorgungsansprüche des Klägers angekündigt hatte.
4Nach der bei der Beklagten aufgrund des Tarifvertrages geltenden Versorgungsordnung gelten für die beurlaubten Angestellten und Arbeiter gemäß der Beitragsordnung A, Ziffer 1.5 die „Allgemeinen Bestimmungen zum Versorgungskonto“.
5Diese „Allgemeinen Bestimmungen zum Versorgungskonto“ regeln zur Auszahlung der Versorgungsansprüche Folgendes:
6„3.1.1 Der Arbeitgeber kann das Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise, mit oder ohne Hinterbliebenenversorgung, verrenten.
73.1.2 Bei der Entscheidung nach 3.1.1 wird der Arbeitgeber auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Die Verrentung des Versorgungsguthabens ist gegen den Widerspruch des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen nur zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers durch Ratenzahlung nicht ausreichend gewahrt ist.“
8Mit Schreiben vom 26.02.2016 kündigte die Beklagte an, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls am 31.01.2016 das Versorgungsguthaben als Einmalkapital i.H.v. 44.650,97 EUR ausgezahlt werde.
9Der Kläger ist der Auffassung, dass die Versorgungsleistung als Einmalkapital unzulässig sei. Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet, das Versorgungsguthaben als Rente auszuzahlen.
10Der Kläger beruft sich zunächst darauf, dass die betriebliche Altersversorgung der Beklagten die Fortführung der W.-Rente darstellen sollte. Diese wäre aber als Rente und nicht als Einmalzahlung geleistet worden.
11Des Weiteren sei die tarifliche Vorschrift so auszulegen, dass die Verrentung als Regelfall angesehen werde und erst ein Wahlrecht des Arbeitgebers beinhalte, wenn der Arbeitnehmer einer Verrentung widerspreche. Bei den Tarifverhandlungen habe die Verrentung des Versorgungsguthabens im Vordergrund gestanden. Lediglich auf Betreiben der Arbeitnehmerseite seien anschließend noch weitere Auszahlungsmodalitäten aufgenommen worden.
12Der Kläger habe überdies ein besonderes Interesse an der Rentenzahlung, da seine Ehefrau aufgrund der Versorgung der gemeinsamen Kinder lediglich eine eigene Rente von ca. 400,- EUR aufbauen konnte. Sie könne außerdem gesundheitsbedingt ihren Beruf nicht mehr ausüben. Die Einmalzahlung habe aufgrund der abzuführenden Einkommenssteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einen erheblichen Nachteil für den Kläger. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte die Interessen des Klägers bei der Entscheidung für die Einmalzahlung berücksichtigt habe.
13Der Kläger beantragt:
14Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.02.2016 eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Rentenzahlung mit Hinterbliebenenversorgung entsprechend dem Manteltarifvertrag (West) der Q. vom 19./21.10.1993 i.V.m. den Allgemeinen Bestimmungen zum Versorgungskonto, dort unter Ziffer 3, zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Auffassung, dass grundsätzlich der Arbeitgeber ein Wahlrecht habe, bei dem er die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen habe.
18Auf dieser Basis habe die Beklagte sich zur Einmalzahlung entschieden. Ein Anspruch des Klägers auf Verrentung des Versorgungsguthabens bestehe nicht.
19Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Einmalzahlung der Regelfall nach dem Tarifvertrag sei, nachdem sie dort als erstes in der Aufzählung der Zahlungsmöglichkeiten genannt worden sei.
20Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse daran, die Auszahlungsform seiner betrieblichen Altersversorgung feststellen zu lassen.
24Die Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung des Versorgungsguthabens als Rente hat.
25Entgegen der Auffassung des Klägers sieht die Versorgungsordnung der Beklagten ein Wahlrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der drei Auszahlungsmodalitäten vor. Der Arbeitgeber kann, unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers, frei zwischen der Auszahlungsart als Einmalzahlung, der Ratenzahlung und der Rentenzahlung auswählen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung dieses Wahlrechtes alle die Interessen des Arbeitnehmers bereits berücksichtigt haben, die im Regelfall bei den unterschiedlichen Auszahlungsmodalitäten zu berücksichtigen sind. So muss davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die in aller Regel auftretenden Vor- und Nachteile einer Einmal- bzw. Ratenzahlung gegenüber der Rentenzahlung bei ihrer Entscheidung für ein freies Wahlrecht des Arbeitgebers berücksichtigt haben. Ein normaler Nachteil einer Einmalzahlung ist der steuerliche Nachteil durch die eintretende Progression zulasten des Arbeitnehmers. Der normale Vorteil einer Einmalzahlung gegenüber der Rentenzahlung ist der frühere Zahlungszeitpunkt, der zu Zinsvorteilen und der sofortigen Verfügbarkeit des Versorgungsguthabens führt.
26Solche im Regelfall bestehenden Vor- bzw. Nachteile zwischen der Einmalzahlung und der Rentenzahlung waren den Tarifvertragsparteien bekannt und haben sie gleichwohl zu der Vereinbarung eines freien Wahlrechts des Arbeitgebers veranlasst.
27Soweit der Kläger Umstände vorträgt, die bei den Tarifverträgen eine Rolle gespielt haben sollen, ändern diese Umstände die Auslegung des Tarifvertrages nicht. Lediglich ein nach außen geäußerter Wille beider Tarifvertragsparteien kann zur Auslegung von Tarifverträgen berücksichtigt werden. Nur innere Erwartungen und Vorstellungen von dem Verhandlungsgegenstand können eine Auslegung nicht tragen. Solche nach außen in Erscheinung getretenen Vorstellungen der Tarifvertragsparteien hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.
28Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, die eine Bindung des zunächst freien Wahlrechts der Beklagten hinsichtlich des Auszahlungsmodus begründen würde. Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers wegen der Kinderversorgung nur eine geringe Rente aufbauen konnte, ist wie der Steuernachteil auch kein besonderer Umstand, der zu einer Bindung der Beklagten führen würde, bei Abschluss des Tarifvertrages nur etwa zwei Drittel der Frauen in Deutschland überhaupt berufstätig waren. Dass bei diesen im erheblichen Umfang Kindererziehungszeiten und Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu geringeren Renten führen, ist auch nicht als ungewöhnlich angesehen werden.
29Der Kläger hat letztlich keine Umstände vorgetragen, die ihn im Falle einer Einmalzahlung im Gegensatz zu einer Verrentung im größeren Umfang gegenüber dem Normalfall eines vergleichbaren Arbeitnehmers benachteiligen würde und die die Beklagte bei einer Interessenabwägung abweichend vom Normalfall zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beklagte war daher berechtigt, das ihr nach der tariflichen Regelung zustehende Wahlrecht zugunsten einer Einmalzahlung auszuüben, sodass sie nicht entsprechend des Antrages des Klägers zu einer Rentenzahlung verpflichtet ist.
30Dementsprechend war die Klage abzuweisen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
32Der Streitwert wurde bestimmt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.
33Der Kläger hat einen Nachteil von 50.000,- EUR reklamiert, der durch die Einmalzahlung eintritt. Für das Feststellungsinteresse wurde hiervon ein Anteil von 80 %, mithin 40.000,- EUR, als Streitwert berücksichtigt.
34Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.

moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.