Anwaltsgerichtshof München Urteil, 16. Feb. 2016 - BayAGH I-1- 8/15

bei uns veröffentlicht am16.02.2016
nachgehend
Bundesgerichtshof, AnwZ (Brfg) 25/16, 19.07.2016

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

Die am ... in ... geborene Klägerin wurde am 07.03.2006 zur Rechtsanwaltschaft und gleichzeitig als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Augsburg und beim Landgericht Augsburg zugelassen. Die Zulassungsurkunde wurde ihr am 21.03.2006 ausgehändigt. Am 22.03.2006 wurde sie in die beim Landgericht Augsburg geführte Liste der dort zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Die Eintragung in der beim Amtsgericht Augsburg geführten Liste der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolgte am 28.03.2006.

Die Beklagte widerrief mit dem der Klägerin am 19.08.2015 zugestellten Bescheid vom 18.08.2015 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 II Nr. 3 BRAO i.V.m. § 15 III 1 BRAO.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 25.07.2014, wonach Bedenken bestünden, dass die Rechtsanwältin derzeit in der Lage sei, ihren Beruf als Rechtsanwältin auszuüben.

In den Strafanzeigen warf die Klägerin der Polizei unter anderem vor, ihre Wohnung in Schwingungen versetzt zu haben bzw. Kaltluft als auch Gerüche in ihre Wohnung eingeleitet zu haben. Weiterhin erstattete sie Anzeige, weil man an ihren Möbeln in der Kanzlei Metall-plättchen angebracht hätte. Sie äußerte darüber hinaus den Verdacht, Dritte würden ihre Kanzleiräume unbefugt betreten und Akten bzw. einen Kommentar entwenden. In anderen Akten seien Eintragungen dergestalt vorgenommen worden, dass auf zwei Vertragsentwürfen Unterschriften „angebracht/nachgemacht“ worden seien, obwohl die Aktenschränke verschlossen gewesen seien.

Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2014 zu ihrem Gesundheitszustand an. Die Anzeigen würden den Eindruck nahelegen, dass die Klägerin derzeit an einer psychischen Erkrankung leide, wodurch sie dauerhaft nicht in der Lage sein könnte, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben. Gleichzeitig wurde sie auf § 15 Abs. 1 BRAO hingewiesen, wonach aufgegeben werden könne, dass die Klägerin ein Gesundheitsgutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen habe, sofern es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO erforderlich sei. Die Klägerin wurde daher aufgefordert, zu dem von der Staatsanwaltschaft Augsburg vorgetragenen Sachverhalt und einer etwaigen Anforderung eines Gesundheitsgutachtens bis 20.10.2014 Stellung zu nehmen. Die Anhörung wurde am 01.10.2014 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Als Reaktion erhielt die Beklagte lediglich am 15.10 2014 ein Fax, auf dem „Respekt Danke!“ handschriftlich vermerkt war.

Mit Fax vom 03.12.2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer M. aufgrund seines Schreibens für befangen halte und ihn deswegen ablehne. Sie würde natürlich nicht so weit gehen, zu unterstellen, dass sich die Beklagte an kriminellen Vorgängen beteiligen würde. Sie erwarte auch keine Entschuldigung vom Präsidenten. Aus ihren Strafanzeigen ergebe sich lediglich der Verdacht des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Umstands, dass sie offenbar „ausgeschnüffelt“ worden sei. Ein Kollege, mit dem sie zu dieser Zeit in Bürogemeinschaft gewesen sei, habe sich höchst auffällig verhalten. Sie erwarte vielmehr, dass die Beklagte diesem Sachverhalt nachgehe. Das in diesem Fax ebenfalls angeforderte Schreiben der Staatsanwaltschaft wurde der Rechtsanwältin am 11.12.2014 per Fax übersandt.

Per E-Mail vom 17.12.2014 bat die Klägerin um Stellungnahme der Beklagten, welche Maßnahmen auf Grund ihres Faxes vom 03.12.2014 gegen die von ihr beschuldigten Kollegen ergriffen worden seien. Ihr wurde daraufhin mit Schreiben vom 23.12 2014 mitgeteilt, dass die Beklagte erst tätig werde, wenn sie gegen jeden einzelnen der von ihr beschuldigten Rechtsanwälte getrennt Beschwerde erhebe. In der jeweiligen Beschwerde sei zum einen der Sachverhalt substantiiert darzulegen, zum anderen sei der konkrete Vorwurf, den sie gegen den einzelnen Rechtsanwalt erhebe, zu benennen. Weiterhin bat die Beklagte in einem Schreiben vom 23.01.2015 um Konkretisierung der Gründe für den Antrag auf Ablehnung des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer München wegen Befangenheit. Sie habe bisher lediglich angegeben, Rechtsanwalt T. sei „aufgrund seines Schreibens“ für befangen zu halten und abzulehnen. Eine Besorgnis der Befangenheit könne jedoch nur vorliegen, wenn Gründe vorgebracht würden, dass das bisherige Verfahren unparteiisch, unsachlich oder nicht mit der gebotenen Distanz betrieben worden sei.

Eine Konkretisierung der Gründe durch die Klägerin erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29.01.2015 stellte die Rechtsanwaltskammer M. bei der zuständigen Aufsichtsbehörde - dem Oberlandesgericht München - einen Antrag auf Überprüfung des Befangenheitsantrags der Rechtsanwältin. Das Oberlandesgericht München lehnte den Befangenheitsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 11.02.2015 ab und legte damit auch fest, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer M. weiterhin an dem Verfahren über einen etwaigen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung mitwirken kann.

Bis heute hat die Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand nicht Stellung genommen. Am 05.02.2015 ging lediglich um 02.27 Uhr bei der Beklagten eine E-Mail ein, in der sie den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer M. M1l T. und den Vizepräsidenten Dr. Th. W. zum Rücktritt aufforderte.

Der Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 17.03.2015 aufgegeben, ein umfassendes Gutachten des Facharztes Dr. med. J W., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, ... A., über ihren Gesundheitszustand gemäß § 14 Abs. 2 Nr 3 BRAO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO vorzulegen. Hierfür wurde eine Frist bis zum 29.05.2015 eingeräumt. Der Bescheid vom 17.03.2015 wurde der Klägerin am 18.03.2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Hiergegen wurde von der Klägerin keine Klage eingereicht. Ein entsprechendes Gutachten hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Im Widerrufsbescheid verweist die Beklagte in rechtlicher Hinsicht darauf, dass die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesbezirk München, § 33 Abs. 1, Abs. 3 BRAO, für den Widerruf der Zulassung zuständig sei, da die Rechtsanwältin Mitglied der Rechtsanwaltskammer M. ist.

Die Zulassung der Klägerin sei gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zu widerrufen. Werde ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO angeordnetes Gutachten nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so werde vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Eine solche Unfähigkeit könne bereits eine intellektuelle oder psychische Abnormität begründen. Maßgebend für die Beurteilung sei, ob das rechtsuchende Publikum bei einer Beratung oder Vertretung durch den Anwalt nicht mehr die Gewähr haben würde, auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung seiner Interessen zählen zu können. Da die Klägerin der Anordnung aus dem Bescheid vom 17.03.2015, ein Gutachten vorzulegen, innerhalb der gesetzten Frist bis 29.05.2015, nicht nachgekommen sei, sei die bestehende Vermutung nicht wiederlegt worden.

Die Klägerin sei nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, den Beruf einer Rechtsanwältin ordnungsgemäß auszuüben. Dies werde auch durch die zahlreichen Strafanzeigen sowie die Schreiben und Anträge der Rechtsanwältin an die Rechtsanwaltskammer M. belegt. Trotz mehrfacher Aufforderungen der Beklagten, sich zu den Sachverhalten zu äußern, sei eine konkrete und sachliche Stellungnahme bisher nicht eingegangen.

Eine konkrete Gefährdung der Rechtspflege sei zu bejahen. Diese sei auch dann, wenn nur zu vermuten ist, dass die Rechtsanwältin wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf einer Rechtsanwältin ordnungsgemäß auszuüben (§ 15 Abs. 3 Satz 1), regelmäßig indiziert. Denn eine Rechtsanwältin mit solchen erheblichen geistigen Mängeln könne nicht das leisten, was Rechtssuchende von einem Rechtsanwalt als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege erwarten können. Besondere Umstände, die es ausnahmsweise erwarten lassen, dass eine solche Gefährdung nicht bestehe, seien bei der Klägerin nicht gegeben.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.09.2015, der am 21.09.2014 per Fax beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof einging, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der Bescheid sei nicht für einen Widerruf zuständigen Vorstand, sondern lediglich vom Präsidenten unterschrieben worden.

Die Anforderung eines psychischen Gutachtens durch die Beklagte sei willkürlich und entbehre jeder rechtfertigenden Grundlage. Denn auf die Aufforderung der Beklagten, sich näher zu dem bereits der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Sachverhalt zu äußern, habe die Klägerin mit einem fünfseitigen Telefax vom 15.10.2015 (Anlage A 2 zur Klage) Kopien aus den beiden Anwaltsakten mit den von Dritten vorgenommenen Eintragungen übersandt. Dieser Vortrag sei von der Beklagten übergangen worden. Der handschriftliche, in Anführungsstriche gesetzte Vermerk „Respekt. Danke!“ sei ein Zitat der Klägerin von zwei Bemerkungen des Präsidenten der Beklagten T. selbst, welche er im Rahmen eines Fachanwaltslehrgangs ihr gegenüber gemacht habe. Mit Nichtwissen erkläre sie sich dazu, dass dem Widerrufsbescheid ein wirksamer Kammerbeschluss des Vorstands zugrunde liege.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 18.08.2015 für nichtig zu erklären, hilfsweise diesen vollumfänglich aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Klageerwiderung vom 15.10.2015, beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof am 16.10.2015 eingegangen, verweist die Beklagte darauf, dass der Widerruf der Zulassung vom Präsidenten der Beklagten als zuständigem Vertretungsorgan gemäß § 80 Abs. 1 BRAO unterzeichnet wurde und dem Bescheid ein wirksamer Beschluss des Präsidiums der Beklagten vom 26.06.2015 zugrunde liege, das gemäß § 79 BRAO die vom Vorstand übertragenen Aufgaben wahrnehme. Im Übrigen verweist die Beklagte auf den im angefochtenen Bescheid genannten und begründeten Widerrufsgrund.

Eine Stellungnahme der Klägerin auf die ihr durch Verfügung vom 19.10.2015 formlos mitgeteilte Klageerwiderung der Beklagten erfolgte nicht. In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 ist die Klägerin nicht erschienen.

Ergänzend wird neben den vorgenannten Schriftsätzen auf die von der Beklagten über die Klägerin geführte Personalakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2016 (Bl. 13/18 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist form- und fristgerecht (§ 74 I 2 VwGO) erhoben worden; eines Vorverfahrens bedurfte es nach Art. 15 II BayAGVwGO nicht. Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da diese ordnungsgemäß zum Termin geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei ihrem Ausbleiben mündlich verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 einschließlich der dortigen Feststellungen; vgl. auch Schoch / Schneider / Bier / Riese / Ortloff, VwGO, 25. Aufl. 2013, § 102 Rd. 22).

II. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 I 1 VwGO).

Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin zu Recht nach § 14 II Nr. 3 BRAO widerrufen. Nach § 14 II Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2008, 75). Hier ist gemäß § 15 III S. 1 BRAO gesetzlich zu vermuten, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage war, ihren Beruf ordnungsgemäß auszuüben und dadurch die Rechtspflege gefährdet ist, da sie mit rechtskräftigem Bescheid der Beklagten aufgefordert wurde, ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen, was sie (bis heute) nicht getan hat. Die Voraussetzungen des § 14 III Nr. 3 BRAO lagen im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (grdl. BGH NJW 2011, 3234 ff.) durch die Beklagte vor, mit der Folge, dass die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden konnte.

1. Der Widerruf der Zulassung wurde vom Präsidenten der Beklagten als zuständigem Vertretungsorgan gemäß § 80 Abs. 1 BRAO unterzeichnet. Dem Bescheid lag ein wirksamer Beschluss des Präsidiums der Beklagten vom 26.06.2015 zugrunde, das gemäß § 79 BRAO die vom Vorstand übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

2. Ist die Anordnung der Rechtsanwaltskammer an den Rechtsanwalt, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, zu Recht erfolgt, weil hierfür hinreichende Anhaltspunkte gegeben waren, und ist der Rechtsanwalt dem ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, wird gemäß § 15 III S. 1 BRAO gesetzlich vermutet, dass er aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 14 II Nr. 3 BRAO nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben (AGH Hamm, DStRE 2012, 910-912; rechtskräftig, vgl. Beschluss des BGH vom 16.12.2011, Az. AnwZ [B] 4/11).

In einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 25.07.2014 wurden Bedenken geäußert, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ihren Beruf als Rechtsanwältin auszuüben. Hierzu bezog sich die Staatsanwaltschaft auf Strafanzeigen der Klägerin, in denen sie der Polizei unter anderem vorwarf, ihre Wohnung in Schwingungen zu versetzen bzw. Kaltluft als auch Gerüche in ihre Wohnung eingeleitet zu haben. Weiterhin erstattete sie Anzeige, weil man an ihren Möbeln in der Kanzlei Metallplättchen angebracht hätte. Sie äußerte darüber hinaus den Verdacht, Dritte würden ihre Kanzleiräume unbefugt betreten und Akten bzw. einen Kommentar entwenden. In anderen Akten seien Eintragungen dergestalt vorgenommen worden, dass auf zwei Vertragsentwürfen Unterschriften „angebracht/nachgemacht“ worden seien, obwohl die Aktenschränke verschlossen gewesen seien.

Die Klägerin wurde hierzu von der Beklagten angehört. Die Klägerin hat den Inhalt dieser Strafanzeigen auch in ihrer Klage nicht in Zweifel gezogen. Soweit die Klägerin gegenüber der Beklagten lediglich am 15.10.2014 mit Fax antwortete, auf dem „Respekt Danke!“ handschriftlich vermerkt war, handelt es sich nicht ansatzweise um eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem auf der Hand liegenden Vorwurf, die Klägerin würde unter einer psychischen Erkrankung leiden, wodurch sie dauerhaft nicht in der Lage sein könnte, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben. Auch wenn es sich, wie die Klägerin in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.09.2015 (Bl. 1/2 d.A.) vorbringt, um ein Zitat des Präsidenten der Beklagten gehandelt haben sollte, ändert das nichts an der Tatsache, dass aufgrund der Strafanzeigen und dem Inhalt der dort vorgebrachten Vorwürfe ausreichende Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorhanden waren und sie sich hierzu hätte äußern können und müssen.

Die Beklagte hat der Klägerin deshalb zu Recht mit Bescheid vom 17.03.2015 aufgegeben, ein umfassendes Gutachten des Facharztes Dr. med. W. Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, ... A., über ihren Gesundheitszustand gemäß § 14 II Nr. 3 BRAO i.V.m. § 15 I Satz 1 BRAO bis zum 29.05.2015 vorzulegen. Der Bescheid vom 17.03.2015 wurde der Klägerin am 18.03.2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Hiergegen wurde von der Klägerin keine Klage eingereicht. Ein entsprechendes Gutachten hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Die Gutachtenanordnung nach § 15 Satz 1 BRAO hat erkennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtsanwalts sich der Gutachter befassen sollte. Die Präzisierung der gesundheitlichen Störung durch die Rechtsanwaltskammer war entbehrlich, da die Begutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpfen sollte, das sich selbst erklärt und die anstehenden Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisierung klar zutage treten lässt. Die ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragenden Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer (BGH, NJW-Spezial 2011, 287).

Auf die Frage, ob die Ablehnung des Präsidenten der Beklagten wegen Befangenheit oder die Aufforderung zum Rücktritt eine Gutachtensanordnung gerechtfertigt hätte, was abzulehnen wäre (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O.), kommt es deshalb nicht an.

Soweit die Klägerin in der Klage die Anordnung auf Vorlage eines Gesundheitsgutachtens für willkürlich hält, ist dies verspätet, aber auch inhaltlich nicht nachvollziehbar begründet worden. Da die Klägerin die Gutachtensanordnung, die hier auf Grund des unbestrittenen Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte bot und von Willkür keine Rede sein kann (s.o.), rechtskräftig werden ließ und dann kein Gutachten vorgelegt hat, führt die Vermutungswirkung des § 15 III S. 1 BRAO dazu, den Widerrufsgrund des § 14 II Nr. 3 BRAO anzunehmen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb sich nach Ablauf der ihr gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum Widerrufsbescheid an der Sachlage etwas geändert hätte. Deshalb ist bereits aus rechtlichen Gründen der Einwand, die Beklagte hätte im Verfahren vor Anordnung der Begutachtung das jetzt als Anlage A 2 vorgelegte Telefax vom 15.10.2015 missachtet, irrelevant. Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen, dass die Anlage A 2 lediglich 4 Seiten aufweist (in der Klage vom 21.09.2015 wurde ein „fünfseitiges Telefax“ in Bezug genommen), das auf drei Seiten jeweils eine Umkreisung von 2-i.V.-Unterschriften und eines Datums und hierzu jeweils einen schwarzen Pfeil hierauf aufweist. Es ist nicht verständlich und wird auch nicht erläutert, was die Klägerin damit zum Ausdruck bringen will. Dieses Verhalten bestätigt nur die gesetzliche Vermutung, dass die Klägerin den Beruf einer Rechtsanwältin nicht mehr ordnungsgemäß auszuüben imstande sein könnte. Es deutet darauf hin, dass die Klägerin von ihren Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht wird, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf ihre Fähigkeiten auswirkt, die Belange ihrer Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (vgl. BGH, AnwZ [Brfg] 70/12 [juris]).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c I 1 BRAO i. Verb. m. § 154 I VwGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 112 c I 1 BRAO i. Verb. m. § 167 VwGO und § 709 S. 2 ZPO.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 II 1 BRAO. Für die Festsetzung eines abweichenden Streitwerts nach § 194 II 2 BRAO bestand vorliegend keine Veranlassung.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung


(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihr

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird erm

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 80 Aufgaben des Präsidenten


(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus. (3) Der Präsident führt

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 79 Aufgaben des Präsidiums


(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden. (2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand je

Referenzen

(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,

1.
deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,
2.
bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist,
3.
in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung hat oder
4.
bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist.
Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz 3), so entscheidet diese über den Antrag.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.

(2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.

(2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.

(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.