Anwaltsgerichtshof München Endurteil, 10. Mai 2016 - BayAGH I 17/15

bei uns veröffentlicht am10.05.2016
nachgehend
Bundesgerichtshof, AnwZ (Brfg) 38/16, 04.10.2016

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I.

Die Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheids der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk M. vom 26.11.2015, Gz.: P …, wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

IV.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft.

1. Dem am ... geborenen und am 11.10.1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Kläger, der Mitglied der Rechtsanwaltskammer M. ist, wurde mit Bescheid der Beklagten vom 26.11.2015 aufgrund Vermögensverfalls und dadurch gegebener Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Dem liegen vier am 14.03.2015 (…), 27.03.2015 (…), 14.04.2015 (…) und 17.07.2015 (…) angeordnete Eintragungen des Klägers im zentralen Schuldnerverzeichnis zugrunde.

Ferner nennt der Widerrufsbescheid ergänzend als gegen den Kläger gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahme den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der S. Klinik M. H. GmbH & Co. KG über eine Forderung in Höhe von 4.666,24 € (…) und Steuerrückstände des Klägers beim Finanzamt M. in Höhe von 16.526,51 €.

Der Kläger, von der Beklagten zu seinen Vermögensverhältnissen angehört, hatte sich hierzu nicht geäußert.

Die Beklagte ist in dem Bescheid der Auffassung, dass aufgrund der erfolgten Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis bei diesem sowohl die Vermutung des Vermögensverfalls bestehe als auch, dass der Vermögensverfall positiv festgestellt werden könne. Der Kläger sei außerstande, seine ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen.

2. Gegen diesen ihm am 27.11.2015 zugestellten Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 28.12.2015 beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage, mit der er eine Aufhebung des Widerrufsbescheids erstrebt.

In der mit anwaltlichem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2016 vorgelegten und am 02.05.2016 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klagebegründung führt der Kläger folgendes aus:

Zu einem Verfahren C. ./. S. (Gz. des Amtsgerichts München: .../15) legt er die Kopie von Seite 1 und 3 des Protokolls einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München vom 09.03.2016 vor, in der ein Vergleich über 200,- € geschlossen worden sei. Über die Details in der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt glaubt der Kläger, „nicht mehr sagen zu müssen“. Gleichwohl teilt er mit, Herr H. (ein Finanzbeamter) habe ihn mit Schreiben vom 19.01.2015 unter Behauptung von Rückständen in Höhe von 16.526,21 € zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 16.03.2015 geladen. Da er, der Kläger, zu dem Schluss gelangt sei, dass er von Herrn H. nur dann Ruhe bekommen würde, wenn er dieser Aufforderung nachkommen würde, habe er am 16.03.2015 die Vermögensauskunft abgegeben, im Bewusstsein, dass die angebliche Schuld nicht bestand. Auch habe er, der Kläger, ja ohnedies seit der Auflösung seines Kontos bei der Kreissparkasse M. S. keine Bankverbindung mehr, auf die er hätte zugreifen können.

Zu einer Sache H. teilt der Kläger mit, eine von dieser Frau gegen ihn erhobene Forderung in Höhe von 10.000,- €, hinsichtlich derer er mit Urteil im Urkundsprozess zur Rückzahlung verpflichtet worden sei, habe er nach Ergehen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beglichen.

In einer Sache S. Klinik weist der Kläger darauf hin, dass die Klinik ihm eine pauschale Rechnung gestellt habe, die er so nicht akzeptiert habe. Gleichwohl sei er zur Zahlung von 3.800,- € verurteilt worden, worauf er zweimal 1.000,- € bezahlt habe. Weitere Überweisungen seien nicht erfolgt, da er über kein Konto mehr verfügt habe. Der Ladung auf den 11.03.2015 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei er nicht nachgekommen, da er von Herrn H. bereits mit Schreiben vom 19.01.2015 zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen worden sei. Diese Forderung sei tatsächlich noch offen. Seiner Auffassung nach betrage aber die Hauptsache nur noch 1.800,- €.

Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vom 27.03., 14.04. und 17.07.2015 würden aus dem Umstand resultieren, dass der Kläger vor dem Finanzamt die Vermögensauskunft abgegeben und der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht Folge geleistet habe. Tatsächlich würde es sich um Rundfunkgebührenbescheide handeln, gegen die er Widerspruch eingelegt habe, da ja sein Büro nicht mehr existierte. Im Übrigen habe er auch keine Zahlungen leisten wollen, solange die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die ja erst vor kurzem ergangen sei, nicht vorlag. Es habe sich ohnehin nur um „Kleckerlesbeträge“ gehandelt.

Bekanntlich, so führt der Kläger weiter aus, habe er letztes Jahr im Mai eine fast fünfwöchige Reise durch Russland bis Vladivostok unternommen. Dabei sei er in der Lage gewesen, alle Zahlungen einschließlich Hotel zu erledigen, da er seit Mitte April wieder über ein Bankkonto verfüge. Der Kläger habe seither alle seine Zahlungsverpflichtungen ausnahmslos erfüllt. Sein Bankkonto weise aktuell einen Guthabenstand von 8.256,28 € auf. Von Vermögensverfall könne somit keine Rede sein.

3. Die Beklagte kündigte mit Schriftsatz vom 12.01.2016 den Antrag an, die Klage abzuweisen.

Sie trägt hierzu vor, der Kläger habe sich im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung im Vermögensverfall befunden. Dieser sei in der Zwischenzeit nicht widerlegt worden.

4. Der Senat hat am 10.05.2016 mündlich verhandelt.

In diesem Termin haben die Parteivertreter die angekündigten Anträge gestellt.

Der Klägervertreter hat noch ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei B. & M.-G. vom 09.10.2014 übergeben, das eine Bestätigung dafür enthält, dass in der Angelegenheit H. (bisher bekannte Forderungshöhe 13.016,60 Euro) der Gesamtbetrag, also Hauptsache, Zinsen und festgesetzte Kosten sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung getilgt seien.

Die Beklagtenvertreterin hat, bezogen auf die Aufstellung auf Seite 2 des Widerrufsbescheides vom 26.11.2015, vom Klägervertreter nicht in Frage gestellte präzisierende Ausführungen gemacht.

Gründe

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO war nach § 15 Abs. 2 BayAGVwGO nicht durchzuführen. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

1. Die hierfür gemäß § 33 BRAO zuständige Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen.

a) Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids am 26.11.2015 in einem Vermögensverfall.

Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 Abs. 1 ZPO a. F.; § 882 b ZPO n. F.) oder in das vom Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO) eingetragen ist, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

Diese Voraussetzung war angesichts der zum Zeitpunkt des Widerrufs (und im Übrigen auch noch heute) bestehenden Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis gegeben. Die daraus resultierende Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger nicht widerlegt. Sie hat sich vielmehr durch die weiteren Erkenntnisse bestätigt.

Dass die Vermögensverhältnisse des Klägers nach wie vor schlecht sind und befürchten lassen, dass er sie in absehbarer Zeit nicht wird ordnen können, belegen die unbestritten nach wie vor aktuellen Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis. Hierzu ist ergänzend noch folgendes auszuführen:

Bei den ersten beiden Eintragungen mit dem Aktenzeichen DR II 501/15 handelt es sich um eine Forderung der S. Klinik gegen den Kläger mit dem nach Vortrag der Beklagten aktuell bestehenden Forderungsbetrag von 4.992,- Euro. Der Kläger selbst räumt ein, dass er zur Zahlung von 3.800,- € verurteilt worden sei. Nicht belegt, im Übrigen auch unzureichend, hat der Kläger lediglich zwei Teilzahlungen durch ihn über insgesamt 2.000,- € behauptet, wobei die Schuld in der Hauptsache nach seiner „Auffassung“ nur noch in Höhe von 1.800,- € offen sei.

Bei der weiteren Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis mit dem Aktenzeichen 24 handelt es sich um die Forderung des Finanzamtes M. gegen den Kläger mit der Forderungshöhe von 16.526,21 Euro. Soweit der Kläger hierzu vorgetragen hat, in seinem Bewusstsein bestehe diese angebliche Schuld nicht, wirkt dies, soweit der Vermögensfall des Klägers betroffen ist, in keiner Weise zu seinen Gunsten und ist auch nicht geeignet, die gegen den Beklagten sprechende Vermutung zu widerlegen.

Bei der weiteren Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis mit dem Aktenzeichen DR . /15 handelt es sich um den gegen den Kläger aufgelaufenen Rückstand der Rundfunkbeiträge in der Höhe von 228,87 Euro. Die Einlassung des Klägers, dass er gegen die Rundfunkgebührenbescheide Widerspruch eingelegt habe, „da ja sein Büro nicht mehr existierte“, und da er eine - mittlerweile ergangene - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe abwarten wollen, ist auch angesichts der übrigen sich gegen den Kläger richtenden Forderungen nicht geeignet, die Erkenntnis zu fördern, dass sich der Kläger nicht in Vermögensverfall befinde.

Eines Eingehens auf die sonstigen Verbindlichkeiten des Klägers, die sich aufgrund dessen unzureichenden Vortrags und seiner allenfalls als rudimentär zu bezeichnenden Mitwirkung an der Aufhellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unvollständig erschließen, bedarf es nicht mehr. So bedarf z. B. auch keiner weiteren Erörterung, ob der Kläger in dem sich gegen ihn richtenden zivilgerichtlichen Verfahren eines Herrn C. die behauptetermaßen in einem Vergleich ausgesprochene Summe von 200,-€, ggf. nebst Kosten bezahlt hat.

Davon, dass dem Kläger Mittel zur Seite stünden, die geeignet wären, die nachgewiesene Schuldenlast zu beseitigen, kann nicht ausgegangen werden. Nicht einmal der Kläger selbst hat vorgetragen, auf welche Werte er ggf. zurückgreifen könne und wovon er überhaupt seinen Lebensunterhalt nachhaltig bestreiten könnte.

Dass der Kläger nach seinen Angaben im Jahr 2015 imstande gewesen sei, eine fünfwöchige Reise durch Russland inclusive der entstandenen Hotelkosten zu bezahlen, entkräftet entgegen seiner Annahme ebenso wenig die Vermutung des Vermögensverfalls wie der vom Kläger behauptete, im Übrigen aber auch gar nicht belegte „aktuelle“ Guthabenstand seines Bankkontos in Höhe von 8.256,28 €, wenn es auch erfreulich für den Kläger sein mag, dass er seit Mitte April (wohl 2015) wieder über ein Bankkonto verfügt. Die gänzlich unsubstantiierte Behauptung des Klägers, dass er seither alle seine Zahlungsverpflichtungen ausnahmslos erfüllt habe, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegungen, die von einem Rechtsanwalt, gegen den sich die Vermutung des Vermögensverfalls richtet, hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwartet werden. Es fehlt an einem klaren, umfassenden und nachvollziehbaren Vermögensstatus, der ausweist, welche Forderungen in welcher Höhe sich gegen den Kläger noch richten und in welcher Art und Weise ggf. Tilgungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen wurden.

Auch der Vortrag des sich in mündlicher Verhandlung sehr für den Kläger einsetzenden und um Verständnis für dessen Lage plädierenden Prozessbevollmächtigten, der sich gut vorstellen kann, für den Kläger mit dem Finanzamt noch zu einer verträglichen und einhaltbaren Ratenzahlungsvereinbarung zu gelangen, vermag hieran nichts zu ändern.

b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden als weitere Voraussetzung für einen Widerruf der Zulassung bestand und besteht.

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschlüsse vom 05. 12.2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25.06.2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8, m. w. N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann bei dem Vermögensverfall des Klägers nur durch einen Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wirksam begegnet werden, wie die Beklagte in ihrem Widerrufsbescheid richtig entschieden hat.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

3. Nebenentscheidungen:

a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c BRAO i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.

c) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist nach § 194 Abs. 2, Satz 1 BRAO regelmäßig ein Streitwert von 50.000,- € anzunehmen. Gründe, hiervon im Fall des Klägers gemäß § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil liegen nicht vor (§ 112 e BRAO i. V. m. §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO). Insbesondere sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt.

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Anwaltsgerichtshof München Endurteil, 10. Mai 2016 - BayAGH I 17/15 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Insolvenzordnung - InsO | § 26 Abweisung mangels Masse


(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geld

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird erm

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,

1.
deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,
2.
bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist,
3.
in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung hat oder
4.
bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist.
Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz 3), so entscheidet diese über den Antrag.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.