Amtsgericht Zeitz Beschluss, 18. Nov. 2015 - 14 M 458/15
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 17.10.2015 gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
- 1
Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin, soweit diese eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207 GvKostG in Ansatz gebracht hat, und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die ungerechtfertigt erhobenen Kosten i.H.v. 16,00 € nebst anteiliger Auslagenpauschale an die Gläubigerin zu erstatten.
- 2
Sie vertritt die Auffassung, die Gebühr sei nicht entstanden, weil sie lediglich einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt hat. Ohne ausdrücklichen Auftrag falle die Gebühr nach Nr. 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz bereits dann nicht an, wenn der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist.
- 3
Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
- 4
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Halle ist der Erinnerung entgegengetreten.
- 5
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin ist unbegründet. Die Gerichtsvollzieherin hat die Gebühr gemäß Nr. 207 GvKostG in Höhe von 16,00 EUR zu Recht erhoben, denn sie hat den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen.
- 6
Die Gebühr entsteht nach der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Dieser die Entstehung der Gebühr ausschließende Fall liegt hier nicht vor, denn die Gerichtsvollzieherin war nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft, nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen beauftragt.
- 7
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 und 4 ZPO vorliegt. Einer abweichenden Auslegung ist die Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist. Die Gesetzesmaterialien lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Einigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2015 - I-10 W 25/15, BeckRS 2015, 10652).
- 8
Der entgegenstehenden Ansicht, wonach es ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher mit nur einer der beiden auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt sein muss (z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015 – 11 W 3/15 –, juris) schließt sich das Gericht ebenso wie zuvor das AG Weißenfels, Beschluss vom 04.05.2015 -13 M 350/15- nicht an.
- 9
Soweit versucht wird, aus den Gesetzesmaterialien einen Willen des Gesetzgebers herzuleiten, dass die Gebühr nicht entstehen solle, wenn der Auftrag nur auf eine der beiden Maßnahmen (Vermögensauskunft, Pfändung) gerichtet ist, vermag das nicht zu überzeugen.
- 10
In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs.16/10069, S.48) heißt es:
- 11
"Nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 12,50 Euro erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten.
- 12
Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO-E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten."
- 13
Der erste Absatz dient einer Begründung zur Schaffung eines Gebührentatbestands. Diese Begründung beinhaltet jedoch keine Aussage darüber, wann die Gebühr nicht entstehen soll. Darauf, wann die Gebühr nicht entstehen soll, bezieht sich der zweite Absatz. In diesem wird ebenso wie in der Norm das Wort "und" verwandt. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass den an der Formulierung von Gesetzentwürfen Beteiligten bekannt ist, welchen Sinngehalt die Worte "und" und "oder" haben, so dass eine Umdeutung des Worts "und" in den Sinngehalt des Worts "oder" nicht überzeugend ist, vielmehr naheliegt, dass mit "und" auch "und" gemeint ist.
- 14
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
- 15
Gegen diese Entscheidung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Zeitz Beschluss, 18. Nov. 2015 - 14 M 458/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Zeitz Beschluss, 18. Nov. 2015 - 14 M 458/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenAmtsgericht Zeitz Beschluss, 18. Nov. 2015 - 14 M 458/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
Tenor
1. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 29. Juli 2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin, soweit diese eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207 GvKostG in Ansatz gebracht hat.
- 2
Zur Begründung trägt sie vor, sie habe lediglich einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802a Ziff. 2 ZPO gestellt, weshalb die Gebühr nicht entstanden sei.
- 3
Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
- 4
Die Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin als zuständige Vertreterin der Landeskasse ist der Erinnerung entgegengetreten.
II.
- 5
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin ist gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 GKG zulässig.
- 6
In der Sache ist die Erinnerung jedoch unbegründet.
- 7
Die Gerichtsvollzieherin hat die Gebühr gemäß Nr. 207 GvKostG in Höhe von 16,00 EUR zu Recht erhoben. Unstreitig hat die Gerichtsvollzieherin den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen.
- 8
Entgegen der von der Gläubigerin vertretenen Rechtsauffassung hängt das Entstehen der Gebühr auch nicht davon ab, dass der Gläubiger ausdrücklich den Auftrag erteilt, eine gütliche Erledigung durchzuführen.
- 9
Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher befugt, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen. Dieser Auftrag wird durch § 802b Abs. 1 ZPO dahingehend konkretisiert, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll. Damit erfüllt der Gerichtsvollzieher, der im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine gütliche Einigung versucht, unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Gläubigers seinen gesetzlichen Auftrag.
- 10
Von der Frage, ob der Gerichtsvollzieher – sei es im Rahmen eines isolierten Auftrages, sei es im Zuge der vollstreckungsrechtlichen Standardbefugnisse des Gerichtsvollziehers – berechtigt ist, eine gütliche Einigung anzustreben, ist die weitere Frage zu unterscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit die entsprechende Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Rahmen der gütlichen Einigung gesondert gemäß Nr. 207 GvKostG zu vergüten ist.
- 11
Vorliegend hat die Gerichtsvollzieherin - ohne ausdrücklich damit beauftragt worden zu sein - den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen, wie sich aus dem Protokoll über die Abgabe der Vermögensauskunft ergibt. Entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG entsteht die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt worden ist.
- 12
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Gerichtsvollzieherin war ausweislich des Auftragsschreibens der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 07. April 2014 nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO, nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen nach § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beauftragt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr aber nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 und 4 ZPO vorliegt. Einer abweichenden Auslegung ist die Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist. Auch die Gesetzesmaterialien lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Einigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2014, 960). Der entgegenstehenden Ansicht, wonach es ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher mit nur einer der beiden auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt sein muss(so etwa OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014,17 W 66/14, zit. n. juris) schließt sich das Gericht aus den im vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf genannten Gründen nicht an.
III.
- 13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG.
- 14
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung war gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zuzulassen, da die hier zu entscheidende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich behandelt wird.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.