Amtsgericht Wuppertal Beschluss, 05. Feb. 2016 - 44 M 5789/03 - 44 M 3168/06

Gericht
Tenor
wird der Antrag der Schuldnerin vom 07.01.2016 auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Wuppertal vom 07.10.2003 (Aktenzeichen: 44 M 5789/03) und vom 05.05.20068 Aktenzeichen 44 M 3168/06) hinsichtlich eines weiteren einmalige Betrages von 1.300,00 EUR kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die einstweilige Einstellung vom 12.01.2016 entfällt.
Dieser Beschluss wird erst mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.
1
Gründe:
2Die Schuldnerin hat mit dem oben genannten Antrag die Aufhebung der Pfändung des oben genannten Kontos in Höhe eines Betrages in Höhe von 1.300,00 EUR beantragt, da es insoweit eine irrtümliche Überweisung sei und ihr der Betrag nicht zustehe.
3Die Gläubiger wurden zum Antrag der Schuldnerin angehört. Sie haben sich mit der Aufhebung der Kontopfändung nicht einverstanden erklärt.
4Das vorgenannte Konto wird zurzeit als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850 k ZPO geführt. Die Schuldnerin kann daher über das Guthaben auf diesem Konto bis zur Höhe des pfandfreien Betrages verfügen. Soweit Guthaben über diesem Betrag vorhanden ist, unterliegt es der Pfändung, dabei ist es ohne Bedeutung, aufgrund welcher Gutschriften es entstanden ist.
5Dass es sich bei dem Betrag von 1.300,00 EUR um eine versehentliche Überweisung handelt und dieser Betrag nicht zum Vermögen der Schuldnerin, sondern ggf. weiterhin Vermögen des überweisenden Bruders gehört, ändert daran zurzeit nichts. Ob dieser Betrag ins Vermögen der Schuldnerin fällt oder nicht, ist vom Vollstreckungsgericht nicht abschließend zu prüfen.
6Soweit der Überweiser geltend machen will, dass der Betrag weiterhin ihm zusteht, kann er diese Ansprüche im Klagewege bei dem Prozessgericht geltend machen (§ 771 ZPO). Soweit hier rechtzeitig eine entsprechende Entscheidung des Prozessgerichtes über eine einstweilige Einstellung oder Aufhebung der Vollstreckung vorgelegt wird, wird diese beachtet.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.

Annotations
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.