Amtsgericht Wesel Urteil, 22. Juni 2016 - 26 C 127/15

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
2Die Parteien sind Nachbarn. Sie wohnen in einem aus zehn Häusern bestehenden Weiler in Z. Hinter den Gebäuden der Parteien befinden sich die Gärten. Die Grundstücke waren zunächst durch eine etwa 1,20 Meter hohe Einfriedung voneinander getrennt. Im Jahr 2013 beseitigten die Beklagten die Einfriedung und errichteten einen Holzzaun auf einem Steinsockel. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung des Zauns wird auf die Anlage K1 (Bl. 11 d. A.) verwiesen.
3Die Klägerin behauptet, der von den Beklagten errichtete Zaun sei nicht ortsüblich. Die Grundstücke lägen im Innenbereich, sodass nach Auffassung der Klägerin der Zaun jedenfalls nicht höher als 1,20 Meter sein dürfe.
4Die Klägerin beantragt,
51. die Beklagten zu verurteilen, den an der Grundstücksgrenze der Grundstücke A-Straße 17 und A-Straße 15 in Z befindlichen Holzzaun zu entfernen;
62. die Beklagten zu verurteilen, an der Grundstücksgrenze des Grundstücks A-Straße 17, Z, zu dem Grundstück A-Straße 15, Z, eine Einfriedung des Grundstücks A-Straße 17, Z, zu errichten, die maximal 1,20 m hoch ist;
73. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 692,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin zu zahlen.
8Hilfsweise zu dem Antrag zu Ziffer 1 beantragt sie,
9die Beklagten zu verurteilen, die in der Grundstücksgrenze der Grundstücke A-Straße 17 und A-Straße 15, Z vorhandene Einfriedung auf eine Höhe von maximal 1,20 Meter auf der vollen Länge des Zaunes zu kürzen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Sie behaupten, der von ihnen errichtete Zaun sei ortsüblich. Die Grundstücke lägen im Außenbereich.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverstädigen N vom 01.12.2015 (Bl. 110 ff. d. A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.04.2016 (Bl. 162 ff. d. A.) verwiesen. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage hat weder mit den Hauptanträgen, noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
16I.
17Der Hauptantrag zu Ziffer 1) ist unbegründet.
18Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Holzzauns aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. §§ 50, 35 Abs. 1 S. 1 NachbG NRW. Nach diesen Vorschriften kann der Eigentümer eines Nachbargrundstücks die Beseitigung einer Einfriedung verlangen, sofern die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes über die Beschaffenheit von Einfriedungen verletzt sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 NachbG NRW muss eine Einfriedung ortsüblich sein. Ortsüblich ist eine Einfriedung dann, wenn sie in dem zum Vergleich heranzuziehenden Bezirk häufiger vorkommt (Schäfer, Kommentar zum Nachbarrechtsgesetz NRW, § 35 Rn. 3). Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit ist nicht das gesamte Gebiet der Gemeinde heranzuziehen. Es reicht aus, wenn die Üblichkeit einer Einfriedung für einen bestimmten Ortsteil oder eine geschlossene Siedlung festgestellt werden kann, da es in erster Linie auf die Verhältnisse der näheren Umgebung des einzufriedenden Grundstück ankommt (vgl. Schäfer, § 35 Rn. 4). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in dem Weiler, in dem die Parteien wohnen, keine Einfriedungsart besteht, die als ortsüblich bezeichnet werden könnte. Vielmehr sind sehr unterschiedliche Einfriedungsarten vorhanden und keine Einfriedung gleicht der anderen. Dies folgt aus den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen N, denen sich das Gericht nach kritischer Prüfung aus eigener Überzeugung anschließt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass er bei seinem Ortstermin festgestellt habe, dass sehr unterschiedliche Einfriedungen vorhanden seien und er keine Einfriedungsart habe feststellen können, die als ortsüblich bezeichnet werden könne. Dabei hat der Sachverständige die vorhandenen Zäune in Augenschein genommen, fotografiert und mit den anderen Zäunen verglichen. Auch bei seiner mündlichen Erläuterung hat der Sachverständige klargestellt, dass er eine bestimmte Einheitlichkeit der Einfriedungen betreffend deren Art, Ausgestaltung und Material nicht habe feststellen können.
19Eine von § 35 Abs. 1 S. 1 NachbG NRW geforderte Ortsüblichkeit kann in dem streitgegenständlichen Bezirk nicht festgestellt werden mit der Folge, dass der von den Beklagten errichtete Zaun weder ortsüblich, noch ortsunüblich ist. Dies hat zur Folge, dass kein Beseitigungsanspruch besteht, weil kein einheitliches Gepräge in dem Gebiet vorherrscht, in welches sich der Zaun nicht einfügen würde. Vielmehr hat jeder Eigentümer Zäune nach freiem Belieben errichtet. In einem solchen Fall muss es dem Eigentümer frei stehen, welche Einfriedung er wählt. Denn der Fall ist mit dem Fall vergleichbar, dass mehrere Einfriedungsarten charakteristisch und ortsüblich sind. In letzterem Fall ist anerkannt, dass der Eigentümer frei wählen kann, welche Einfriedung er wählt (vgl. BGH NJW 1979, 1408, 1409; Schäfer, § 35 Rn. 3).
202.
21Der Hilfsantrag zu Ziffer 1) auf Kürzung der vorhandenen Einfriedung auf eine Höhe von 1,20 Metern ist ebenfalls unbegründet.
22Nach § 35 Abs. 1 S. 2 NachbG NRW ist eine etwa 1,20 Meter hohe Einfriedung zu errichten, wenn sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen lässt. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor.
23Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 S. 2 NachbG NRW ist nur anwendbar, wenn eine Einfriedungspflicht nach dem Nachbarrechtsgesetz besteht (vgl. Schäfer, § 35 Rn. 15; BGH NJW 1979, 1408, 1409 Rn. 14). Dafür spricht der Wortlaut der Vorschrift, der nicht als selbstständige Anspruchsgrundlage formuliert ist, und seine Stellung im Anschluss an die in §§ 32 ff. niedergelegte Einfriedungspflicht (vgl. BGH NJW 1979, 1408, 1409; BGH NJW 1992, 2569; BGH NJW-RR 1997, 16). Die Abänderung einer Einfriedung kann daher nur verlangt werden, wenn der andere Nachbar einen Anspruch auf Errichtung einer Einfriedung hat (vgl. Schäfer, § 35 Rn. 15). Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Errichtung einer Einfriedung. Eine Einfriedungspflicht folgt nicht aus § 32 Abs. 1 S. 1 NachbG NRW. Danach ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufrieden. Die Grundstücke der Parteien liegen jedoch nicht – wie von § 32 Abs. 1 S. 1 NachbG NRW verlangt – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im sogenannten Außenbereich. Der Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist dem Baurecht (§ 34 BauGB) entnommen und wie dort zu bestimmen (vgl. Schäfer, § 32 Rn. 2). Danach ist ein Ortsteil jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (Schäfer, a. a. O.). Der Weiler, in dem die Parteien wohnen, stellt nach Auffassung des Gerichts keinen solchen Ortsteil dar. Die Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass die „quantitative Schwelle“ für einen Ortsteil bei etwa zehn bis zwölf Gebäuden liegt, wobei dieser Wert lediglich einen groben Anhaltspunkt darstellen kann. Der Weiler besteht aus zehn Häusern und einer Halle, sodass es sich um einen Grenzfall handelt. Die vom Sachverständigen ins Gutachten eingefügte Luftaufnahme zeigt, dass die Siedlung zwar eine gewisse Struktur aufweist und durchaus den Eindruck der geschlossenen und systematischen Bauweise vermittelt, sodass der Weiler durchaus „im Zusammenhang“ bebaut ist. Gleichzeitig ist der Weiler jedoch eine unscheinbare Ansammlung von Häusern, der für sich genommen kein großes Gewicht zukommt, sodass nicht von einem „Ortsteil“ gesprochen werden kann. Denn die Anzahl der Häuser ist hierfür zu gering. Vielmehr handelt es sich bei dem Weiler um einen unscheinbaren Bereich in der Landschaft, der bei natürlicher Betrachtungsweise noch nicht als „Ortsteil“ bezeichnet wird. Hiervon geht auch die Gemeinde Z aus, die die Bauanträge der Grundstückseigentümer auf Grundlage des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches bearbeitet hat. Dies hat die Gemeinde in einem Schreiben vom 09.02.2016 (Bl. 169 d. A.) mitgeteilt. Da es sich bei der Beurteilung um eine Rechtsfrage handelt, steht der Einordnung nicht entgegen, dass der Sachverständige im Termin erklärt hat, er persönlich habe eher den Eindruck gehabt, es handele sich um einen Fall des § 34 BauGB.
24Eine Einfriedungspflicht folgt auch nicht aus § 33 NachbG NRW. Danach hat der Eigentümer eine Einfriedung herzustellen, wenn von seinem bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen und die Beeinträchtigungen durch die Einfriedung verhindert oder gemildert werden können. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind solche, die dem Nachbarn im Hinblick auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nicht zugemutet werden können. Sie müssen erheblich sein. Kleine Belästigungen sind hinzunehmen. Unzumutbar ist zum Beispiel das ständige Hinüberlaufen von Tieren (vgl. Schäfer, § 33 Rn. 2). Dass die Hunde der Beklagten ständig Anstalten machen, auf das Grundstück der Klägerin zu gelangen, wird von der Klägerin nicht behauptet. Sie beruft sich vielmehr ausschließlich auf ein Video, welches die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgespielt haben. In diesem Video war zu erkennen, dass die Hunde der Beklagten am Zaun emporsprangen. Allerdings war ebenfalls zu vernehmen, dass die Hunde durch eine Stimme – vermutlich die der Klägerin – zum Springen und Bellen gereizt wurden. Es ist somit nicht erkennbar, dass die Hunde der Beklagten dauerhaft Anstalten machen würden, auf das Grundstück der Klägerin zu gelangen. Soweit sich die Klägerin auf das Gebell der Hunde beruft, wäre eine Einfriedung nicht geeignet, die Störungen zu verhindern oder zu mildern.
253.
26Auch der Hauptantrag zu Ziffer 2) ist unbegründet.
27Da kein Beseitigungsanspruch betreffend die vorhandene Einrichtung besteht, besteht auch kein Anspruch auf Errichtung einer neuen Einfriedung. Zudem hat die Klägerin – wie erläutert – keinen Anspruch auf Errichtung einer Einfriedung aus den §§ 32, 33 NachbG NRW.
284.
29Da die vorgenannten Ansprüche nicht bestehen, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
30II.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.
32Streitwert: 4.000,00 Euro
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
351. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
362. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
38Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
39Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
40Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
41Stiebitz

Annotations
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.