Amtsgericht Weißenfels Beschluss, 22. Juni 2015 - 13 II 673/14

Gericht
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 27. März 2015 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Beratungshilfe.
- 2
Mit Datum vom 18. Nov. 2014 beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Beratungshilfe im Zusammenhang mit Fragen des Kindesunterhalts. Nach einer Zwischenverfügung bewilligte die Rechtspflegerin unter dem 09. Dez. 2014 Beratungshilfe für die Angelegenheit „Abwehr der Forderung wegen Kindesunterhalt“.
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Unter dem 12. Dez. 2014 reichte sodann die nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe ein, mit dem sie eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 KV RVG geltend machte. Auf die Aufforderung der Rechtspflegerin, das Entstehen der Gebühr in geeigneter Form nachzuweisen, übersandte die Verfahrensbevollmächtigte ein auf den 09. Sept. 2013 datiertes Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, in dem sie diesen gegenüber unter Vorlage einer Vollmachtskopie die Vertretung des Antragstellers anzeigte und sich zu unterhaltsrechtlichen Fragen äußerte.
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Die Rechtspflegerin nahm dies zum Anlass, den Antragsteller unter Bezugnahme auf § 6a BerHG darauf hinzuweisen, dass die bewilligte Beratungshilfe aufzuheben sei, da bereits im Sept. 2013 die Verfahrensbevollmächtigte tätig geworden sei, der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe aber erst im Nov. 2014 gestellt worden sei.
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Nach weiterem Schriftwechsel mit der Verfahrensbevollmächtigten hob die Rechtspflegerin sodann mit Beschluss vom 27. März 2015 die Bewilligung von Beratungshilfe auf, wobei sie zur Begründung darauf abstellte, dass die Beratungstätigkeit bereits im Sept. 2013 erbracht worden sei, während der Antrag erst im Nov. 2014 gestellt worden sei. Damit sei die Frist des § 6 Abs. 2 BerHG nicht eingehalten, so dass gemäß § 6a BerHG von Amts wegen die Bewilligung aufzuheben sei.
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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Erinnerung vom 13. April 2015, zu deren Begründung er im Wesentlichen darauf abstellt, dass die von der Rechtspflegerin angewandten Vorschriften nicht anzuwenden seien, da die Beratungshilfe vor dem 01. Jan. 2014 gewährt worden sei.
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Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig und in der Sache auch begründet.
- 9
Anzuwenden ist vorliegend das BerHG in der bis zum 31. Dez. 2013 geltenden Fassung. Gemäß § 13 BerHG findet das BerHG in der bis zum 31. Dez. 2013 geltenden Fassung nur auf solche Fälle Anwendung, in denen entweder der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 01. Januar 2014 gestellt oder die Beratungshilfe vor dem 01. Januar 2014 gewährt worden ist.
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Der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe ist vorliegend auf den 18. Nov. 2014 datiert und am 26. Nov. 2014 bei Gericht eingegangen, so dass insoweit die Voraussetzungen für die Anwendung des BerHG in der bis zum 31. Dez. 2013 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
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Jedoch ist die Beratungshilfe hier vor dem 31. Dez. 2013 gewährt worden, so dass nach der Übergangsvorschrift des § 13, 2. Alt. BerHG das BerHG in der bis zum 31. Dez. 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist.
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Der Rechtspflegerin ist insoweit zuzugeben, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift der von ihr gezogene Schluss, das nämlich bis zum 31. Dez. 2013 die Beratungshilfe durch das Gericht bewilligt sein muss, nicht fernliegend ist. Gleichwohl ist aber die Formulierung in § 13 BerHG im Ergebnis dahin zu verstehen, dass die Beratung vor dem 31. Dez. 2013 stattgefunden haben muss, der Zeitpunkt der nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe hingegen nicht entscheidend ist. Für dieses Verständnis der Norm spricht zum einen die Gesetzesbegründung. Dort ist zum Entwurf der Neufassung des § 13 BerHG ausgeführt, dass nachträgliche Anträge, die auf einer vor dem Inkrafttreten erfolgten Beratung beruhen, zulässig bleiben und abgerechnet werden können sollen (vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 45). Zum anderen würde sich bei der von der Rechtspflegerin vertretenen Ansicht eine Lücke für alle Anträge auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe ergeben, in denen die Beratung durch den Anwalt noch im Jahr 2013 stattgefunden hat, die Beantragung der nachträglichen Bewilligung aber erst im Jahr 2014 erfolgte. Zwar mag die vorliegende Konstellation, bei der zwischen der Beratung im Jahr 2013 und der Antragstellung im Jahr 2014 ein Zeitraum von mehr als 1 Jahr liegt, außergewöhnlich sein. Im Kern unterscheidet sie sich jedoch nicht von der Konstellation, dass etwa am 30. Dez. 2013 eine Beratung durch den Anwalt erfolgte und am 02. Jan. 2014 der Antrag auf nachträgliche Bewilligung bei Gericht eingeht. Mangels abweichender gesetzlicher Regelung sind beide Fälle gleich zu behandeln mit der Folge, dass das BerHG in der bis zum 31. Dez. 2013 geltenden Fassung Anwendung findet.
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Legt man dies zu Grunde, ist § 6a BerHG n.F. auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, so dass eine nachträgliche Aufhebung der einmal erfolgten Bewilligung nicht in Betracht kommt.
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Dementsprechend war der Beschluss der Rechtspflegerin, mit dem diese die erfolgte Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben hat, seinerseits aufzuheben.
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Die Rechtspflegerin wird nunmehr über den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe vom 12. Dez. 2014 zu entscheiden haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 6 Abs. 2 BerHG a.F. i.V.m. § 11 Abs. 4 RPflG.

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(1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.
(2) Beratungspersonen können die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn Rechtsuchende auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt haben. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungspersonen
- 1.
noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beantragt haben und - 2.
die Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Absatz 2 ergebenden Folgen in Textform hingewiesen haben.
(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.
(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
(1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.
(2) Beratungspersonen können die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn Rechtsuchende auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt haben. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungspersonen
- 1.
noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beantragt haben und - 2.
die Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Absatz 2 ergebenden Folgen in Textform hingewiesen haben.
(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.
(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.