Amtsgericht Waldkirch Beschluss, 17. Okt. 2003 - 2 OWi 84/03

bei uns veröffentlicht am17.10.2003

Tenor

1. Der Kostenbescheid der Stadt W. vom 24.09.2003 wird aufgehoben.

2. Die Verwaltungsbehörde trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe

 
Am 09.07.2003 um 10.40 Uhr wurde von einem GVB der Stadt W. festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FR-..., das auf den Betroffenen zugelassen ist, im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen oder von außen gut lesbaren Parkschein parkte. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde dem Betroffenen am 21.07.2003 eine Verwarnung über EUR 5,00 übersandt; mit Schreiben vom 06.08.2003 teilte der Betroffene daraufhin mit, dass das Fahrzeug im Eigentum von Frau U. S. stehe und ausschließlich von dieser benutzt werde. Der Aufenthalt von Frau S. sei ihm nicht bekannt, es handle sich hierbei um seine Exfrau, die er bereits mehrfach aufgefordert habe, das Fahrzeug umzumelden. Die Verwaltungsbehörde teilte daraufhin mit Schreiben vom 20.08.2003 dem Betroffenen mit, dass eine Kostenentscheidung nach § 25 a StVG in Betracht kommen könnte, wenn er den Verwarnungsbetrag nicht begleichen würde.
Nachdem keine Zahlung erfolgte wurde am 24.09.2003 das Bußgeldverfahren eingestellt und es wurden dem Betroffenen gem. § 25 a StVG durch Kostenbescheid die Kosten des Verfahrens auferlegt, der Kostenbescheid wurde am 01.10.2003 zugestellt. Gegen diesen Kostenbescheid wendet sich der Betroffene mit seinem form- und fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08.10.2003, eingegangen bei der Bußgeldbehörde am 13.10.2003.
Der Rechtsbehelf ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Kostenbescheides gem. § 25 a StVG lagen nicht vor.
1. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Betroffenen fehlt es für eine Entscheidung nach § 25a StVG bereits an seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter. Halter ist, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht(BGHZ 87, 133), wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht(BGHZ 116, 200). Dies ist vorliegend nicht der Betroffene, sondern seine Ehemalige Ehefrau, sodass § 25a StVG bereits aus diesem Grunde nicht auf den Betroffenen anwendbar ist.
Lediglich hilfsweise wird daher Folgendes ausgeführt:
2. Weitere Voraussetzung für die Kostentragungspflicht eines Halters wäre, neben dem Vorliegen eines Halt- oder Parkverstoßes, was hier unzweifelhaft gegeben ist, dass der Fahrzeugführer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann. An diesem Merkmal fehlt es vorliegend. Der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin stand nach dem Schreiben des Betroffenen vom 06.08.2003 unzweifelhaft fest. Damit war der Bußgeldbehörde rund einen Monat nach Begehen des Verkehrsverstoßes der Fahrzeugführer durch den Betroffenen bekannt gemacht worden. Der Verwaltungsbehörde eröffnete sich damit die Möglichkeit, durch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, da der derzeitige Aufenthalt der Fahrzeugführerin nicht bekannt war. Der nachfolgende Aufwand, um eine zustellungsfähige Anschrift der Betroffenen bzw. deren tatsächlichen Aufenthalt zu ermitteln, ist auch nicht dem Aufwand vergleichbar, dass eine im Ausland lebende Person als Fahrzeugführer benannt wurde, und damit auch nicht unangemessen.
Mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 StVG war daher für eine Überbürdung der Kosten auf den Betroffenen kein Raum, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Waldkirch Beschluss, 17. Okt. 2003 - 2 OWi 84/03 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des Bet

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 25a Kostentragungspflicht des Halters


(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwan

Referenzen

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.