Amtsgericht Völklingen Urteil, 10. Juli 2002 - 5c C 241/02

published on 10/07/2002 00:00
Amtsgericht Völklingen Urteil, 10. Juli 2002 - 5c C 241/02
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 121,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 Abs. 1, Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß den §§ 6 Entgeltfortzahlungsgesetz, 7 Abs. 1 StVG einen weiteren Betrag in Höhe von 121,25 EUR als Schadensersatz beanspruchen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es vorliegend nach der Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob sich die Beklagten bezüglich der Zahlung des streitgegenständlichen Betrages in Verzug befanden oder nicht.

Grundsätzlich gehören die zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches notwendigen Anwaltskosten zu den vom Schädiger zu erstattenden Kosten.

Die Beklagten sind daher aufgrund der unstreitigen Haftung bezüglich der Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gemäß § 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, die adäquat verursachten Schäden auszugleichen.

Zu diesen adäquat verursachten Schäden gehören auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.

Zwar hat vorliegend nicht der bzw. die Geschädigte selbst die Ersatzansprüche gegenüber den Beklagten geltend gemacht, sondern vorliegend handelt es sich vielmehr um Kosten, die vom Arbeitgeber der Geschädigten aufgrund eines übergegangenen Anspruchs geltend gemacht werden.

Dies ist nach der Auffassung des Gerichts jedoch unschädlich.

Entscheidend ist nur, dass es sich bei den geltend gemachten Anwaltskosten um einen Folgeschaden des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls handelt, für den die Beklagten unstreitig in voller Höhe einzustehen haben.

Es kann dabei nach der Auffassung des Gerichts keinen Unterschied machen, ob dieser zu ersetzende Folgeschaden in der Person des unmittelbar Geschädigten oder aber in der Person desjenigen eingetreten ist, auf den der unmittelbare Schaden durch eine Abtretung oder kraft Gesetzes übergegangen ist.

Die Anwaltskosten wären vorliegend nur dann nicht zu erstatten gewesen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung des Anspruches vorliegend überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre.

Dies ist regelmäßig bei einfach gelagerten Fällen der Fall.

Auch bei einfach gelagerten Fällen sind die Anwaltskosten aber dann zu erstatten, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.

Die Klägerin war vorliegend zwar nicht geschäftlich ungewandt, so dass es insoweit einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht bedurft hätte.

Entscheidend ist aber, dass es bei der Regulierung des Schadens zu einer Verzögerung gekommen ist.

Dabei ist diese Verzögerung zwar nicht bezüglich der Regulierung der von der Klägerin geltend gemachten Positionen eingetreten.

Entscheidend und ausreichend ist nach der Auffassung des Gerichts aber, dass es bei der Regulierung der von der Zeugin Sabine Greff geltend gemachten Schäden zu Verzögerungen gekommen ist.

Die Klägerin hat Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend gemacht, die von der Zeugin Sabine Greff auf die Klägerin übergegangen sind.

Gegenüber der Zeugin Sabine Greff wurde der Schaden nur verzögert reguliert, da der Beklagte zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) die notwendigen Auskünfte nicht erteilt hat.

Aus Sicht der Klägerin war deshalb die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig, weil auch bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Positionen eine verzögerliche Regulierung und damit zusammenhängende Schwierigkeiten zu erwarten waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 11, 1. Alternative, 713 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 121,25 EUR festgesetzt.

Die Berufung gegen das Urteil wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß den §§ 6 Entgeltfortzahlungsgesetz, 7 Abs. 1 StVG einen weiteren Betrag in Höhe von 121,25 EUR als Schadensersatz beanspruchen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es vorliegend nach der Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob sich die Beklagten bezüglich der Zahlung des streitgegenständlichen Betrages in Verzug befanden oder nicht.

Grundsätzlich gehören die zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches notwendigen Anwaltskosten zu den vom Schädiger zu erstattenden Kosten.

Die Beklagten sind daher aufgrund der unstreitigen Haftung bezüglich der Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gemäß § 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, die adäquat verursachten Schäden auszugleichen.

Zu diesen adäquat verursachten Schäden gehören auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.

Zwar hat vorliegend nicht der bzw. die Geschädigte selbst die Ersatzansprüche gegenüber den Beklagten geltend gemacht, sondern vorliegend handelt es sich vielmehr um Kosten, die vom Arbeitgeber der Geschädigten aufgrund eines übergegangenen Anspruchs geltend gemacht werden.

Dies ist nach der Auffassung des Gerichts jedoch unschädlich.

Entscheidend ist nur, dass es sich bei den geltend gemachten Anwaltskosten um einen Folgeschaden des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls handelt, für den die Beklagten unstreitig in voller Höhe einzustehen haben.

Es kann dabei nach der Auffassung des Gerichts keinen Unterschied machen, ob dieser zu ersetzende Folgeschaden in der Person des unmittelbar Geschädigten oder aber in der Person desjenigen eingetreten ist, auf den der unmittelbare Schaden durch eine Abtretung oder kraft Gesetzes übergegangen ist.

Die Anwaltskosten wären vorliegend nur dann nicht zu erstatten gewesen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung des Anspruches vorliegend überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre.

Dies ist regelmäßig bei einfach gelagerten Fällen der Fall.

Auch bei einfach gelagerten Fällen sind die Anwaltskosten aber dann zu erstatten, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.

Die Klägerin war vorliegend zwar nicht geschäftlich ungewandt, so dass es insoweit einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht bedurft hätte.

Entscheidend ist aber, dass es bei der Regulierung des Schadens zu einer Verzögerung gekommen ist.

Dabei ist diese Verzögerung zwar nicht bezüglich der Regulierung der von der Klägerin geltend gemachten Positionen eingetreten.

Entscheidend und ausreichend ist nach der Auffassung des Gerichts aber, dass es bei der Regulierung der von der Zeugin Sabine Greff geltend gemachten Schäden zu Verzögerungen gekommen ist.

Die Klägerin hat Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend gemacht, die von der Zeugin Sabine Greff auf die Klägerin übergegangen sind.

Gegenüber der Zeugin Sabine Greff wurde der Schaden nur verzögert reguliert, da der Beklagte zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) die notwendigen Auskünfte nicht erteilt hat.

Aus Sicht der Klägerin war deshalb die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig, weil auch bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Positionen eine verzögerliche Regulierung und damit zusammenhängende Schwierigkeiten zu erwarten waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 11, 1. Alternative, 713 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 121,25 EUR festgesetzt.

Die Berufung gegen das Urteil wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Annotations

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.