Amtsgericht Ulm Beschluss, 30. Juli 2004 - 3 OWi 94/04

30.07.2004

Tenor

1. Der Antrag d. Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wegen des Kostenbescheids vom 26. März 2004 wird als unbegründet verworfen.

2. D. Betroffene trägt die durch seinen Rechtsbehelf verursachten Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen.

Gründe

 
D. Betroffenen war als Halter des die Verkehrsordnungswidrigkeit begangenen PKW vorgeworfen worden, am 27. Dezember 2003 in Ulm im ruhenden Verkehr eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben.
Die Verwaltungsbehörde hat mit Datum vom 26. März 2004 gemäß § 25a StVG gegen d. Betroffenen einen Kostenbescheid erlassen, auf diesen wird Bezug genommen. Dieser Bescheid wurde d. Betroffenen zugestellt. Fristgemäß wurde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der gemäß § 25a III StVG i.V.m. § 62 OWiG zulässige Antrag ist sachlich nicht begründet.
Gemäß § 25a StVG können dem Halter eines Kraftfahrzeuges oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Hierauf wurde in dem Anhörbogen hingewiesen, was der Betroffenen als gewerbliche Autovermietung zu dem auch bekannt ist. Von einer ordnungsgemäßen Anhörung ist auszugehen.
Die in einem solchen Fall erforderlichen Ermittlungen sind unangemessen aufwendig, weswegen die Verwaltungsbehörde gemäß § 25a I Satz 1 StVG dem Halter die Kosten auferlegen kann, Bundesverfassungsgericht NJW 1996, 1273-1274. Dies ist auch nicht unbillig gemäß § 25a I Satz 2 StVG.
Das d. Betroffene in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzw. bereits zuvor Angaben über d. Fahrer gemacht hat, konnte entweder wg. Verjährung nicht mehr berücksichtigt werden oder durfte deswegen von der Verwaltung unberücksichtigt bleiben, da der von der Betroffenen angegebene Mieter - der nicht unbedingt der verantwortliche Fahrer gewesen sein muss - im Ausland wohnt.
Von diesem vom BVerfG a.a.O. verfassungsrechtlich für zulässig erachtetem Ergebnis sieht das Gericht auch keine Veranlassung aufgrund eines „Beschlusses des Bund-Länder-Fachausschusses für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vom 10./11. September 2003 „, siehe Schreiben vom 19. November 2003 des Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg Aktenzeichen 3 4 - 3859.1 - 0/326, abzuweichen.
Die Gebühren und Auslagen sind auch in zutreffender Höhe festgesetzt worden, § 107 II, III OWiG.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 473 I Satz 1 StPO i.V.m. § 62 II Satz 2 OWiG.
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Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 25 a III 3 StVG.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Ulm Beschluss, 30. Juli 2004 - 3 OWi 94/04 zitiert 6 §§.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde


(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 25a Kostentragungspflicht des Halters


(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwan

Referenzen

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.