Amtsgericht Ulm Urteil, 31. März 2005 - 3 C 29/05

bei uns veröffentlicht am31.03.2005

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.942,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2004 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schadensersatzansprüche, die ihm künftig aus dem Ereignis vom 23.06.2004 in der V straße ... in 89231 Neu-Ulm entstehen, zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Summe vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzforderung aus einem Fahrzeugbrand am 23.06.2004.
Am 23.06.2004 parkte die Ehefrau des Klägers den Pkw des Klägers BMW 316 i, amtliches Kennzeichen: ..., auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums Möbel M in der V straße ... in 89231 Neu-Ulm.
Der Beklagte hatte seinen Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen: ... neben dem Fahrzeug des Klägers geparkt. Das Fahrzeug des Beklagten fing Feuer. Durch den Brand und die erforderlichen Löscharbeiten wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Aufwand für die Schadensbeseitigung beträgt netto 1.609,91 Euro. Der Kläger hat zur Begutachtung seines Fahrzeugs einen Sachverständigen beauftragt. Hierfür sind Gutachterkosten in Höhe von 332,57 Euro angefallen.
Der Kläger trägt vor,
es sei davon auszugehen, dass der Beklagte sein Fahrzeug nicht ausreichend gewartet habe und damit der Brand zu erklären sei. Der Beweis des ersten Anscheins spreche damit für ein Verschulden des Beklagten.
Die Lebenserfahrung spreche im Übrigen dafür, dass der Brand durch einen technischen Defekt verursacht wurde.
Der Kläger beabsichtigt sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Hierdurch werden ihm voraussichtlich weitere Kosten entstehen, insbesondere für die vollständigen Reparaturkosten und Nutzungsausfall.
Der Kläger beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, 1.942,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontzinssatz hieraus seit dem 23.06.2004 an den Kläger zu bezahlen.
10 
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schadensersatzansprüche, die ihm künftig aus dem Ereignis vom 21.06.2004 in der V straße ... in 89231 Neu-Ulm entstehen, zu ersetzen hat.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Der Beklagte trägt vor,
14 
das Fahrzeug des Beklagten sei nicht aufgrund eines technischen Defektes im Motorraum in Brand geraten.
15 
Der Beklagte hafte nicht für die entstandene Schäden.
16 
Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten liege nicht vor. Das Fahrzeug des Beklagten habe sich auch nicht mehr entsprechend § 7 StVG in Betrieb befunden. Der Betriebsbegriff des § 7 StVG umfasse nicht die Fälle, in denen das Fahrzeug auf einer lediglich zum parken dienenden Fläche abgestellt ist.
17 
Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 17.03.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
19 
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.942,51 Euro sowie auf Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung des Beklagten für eine vorzunehmende Reparatur gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB.
20 
Das Eigentum des Klägers ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte ist, beschädigt worden.
21 
Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" in § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach dieser Vorschrift ist als Preis dafür anzusehen, dass dem Halter mit der Verwendung des Kfz erlaubt wurde, eine Gefahrenquelle zu eröffnen. Damit sind von § 7 Abs. 1 StVG alle durch den Kfz-Betrieb beeinflussten Schadensabläufe umfasst. Das Schadensgeschehen muss damit durch die Besonderheiten des Kfz mitgeprägt werden. Nicht erforderlich ist, dass sich eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs verwirklicht. Die Haftung kann dem gemäß nicht mit dem Argument verneint werden, ein gleichgearteter schadensträchtiger Vorgang könne auch ohne Beteiligung eines Kraftfahrzeugs, somit eines anderen selbst in Brand geratenen Gegenstandes geschehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.06.1991 – 7 U 31/91, NZV 1991, Seite 391).
22 
Entgegen der Auffassung des Beklagten befindet sich ein Kraftfahrzeug auch noch im Betrieb, wenn es auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt wird. Der Betrieb endet erst, wenn das Fahrzeug an einen Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrsraums abgestellt wird (Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Auflage, 2004, § 7 StVG, Rn.Nr. 9; OLG München, Urteil vom 08.12.1995 – 10 U 4713/95, NZV 1996, Seite 199 ff.).
23 
Der Schaden muss allerdings im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung dienenden Maschine entstehen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 7 StVG, Rn-Nr. 10).
24 
Unstreitig ging der Brand vom Beklagtenfahrzeug aus. Für eine Fremdverursachung liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Der Brand kann damit nach allgemeiner Lebenserfahrung nur aufgrund eines Defekts am Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein. Der Kläger muss dabei nicht darlegen und nachweisen, dass jegliche andere Erklärung, insbesondere Fremdverursachung ausgeschlossen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.06.1991 – 7 U 31/91, NZV 1991, Seite 391).
25 
Ein Defekt der Betriebseinrichtung und der hierdurch verursachte Brand des Kraftfahrzeugs stellt eine zurechenbare Verwirklichung der durch die Teilnahme am öffentlichen Verkehr eröffnete Gefahr dar. Der Beklagte hafte daher aufgrund Betriebsgefahr für den verursachten Schaden (vgl. LG Mainz, Urteil vom 04.07.2001 – 3 S 386/00; OLG Köln, aaO., OLG München, aaO.).
26 
Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.
27 
Ebenso unstreitig beabsichtigt der Kläger das Fahrzeug reparieren zu lassen, sodass auch der Feststellungsantrag begründet ist.
28 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 280, 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit, somit mit Zustellung des Mahnbescheids (§ 296 Abs. 3 ZPO) ab dem 20.11.2004. Einen weitergehenden Anspruch aufgrund Verzug des Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Insoweit war die Klage damit abzuweisen.
29 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709 ZPO, die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.
30 
Der Streitwert war auf bis 2.500,00 Euro unter Berücksichtigung des Feststellungsantrags festzusetzen. Dabei war insbesondere der zu erwartende Nutzungsausfallsschaden und die im Fall einer Reparatur zu zahlende Mehrwertsteuer zu berücksichtigten.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
19 
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.942,51 Euro sowie auf Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung des Beklagten für eine vorzunehmende Reparatur gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB.
20 
Das Eigentum des Klägers ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte ist, beschädigt worden.
21 
Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" in § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach dieser Vorschrift ist als Preis dafür anzusehen, dass dem Halter mit der Verwendung des Kfz erlaubt wurde, eine Gefahrenquelle zu eröffnen. Damit sind von § 7 Abs. 1 StVG alle durch den Kfz-Betrieb beeinflussten Schadensabläufe umfasst. Das Schadensgeschehen muss damit durch die Besonderheiten des Kfz mitgeprägt werden. Nicht erforderlich ist, dass sich eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs verwirklicht. Die Haftung kann dem gemäß nicht mit dem Argument verneint werden, ein gleichgearteter schadensträchtiger Vorgang könne auch ohne Beteiligung eines Kraftfahrzeugs, somit eines anderen selbst in Brand geratenen Gegenstandes geschehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.06.1991 – 7 U 31/91, NZV 1991, Seite 391).
22 
Entgegen der Auffassung des Beklagten befindet sich ein Kraftfahrzeug auch noch im Betrieb, wenn es auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt wird. Der Betrieb endet erst, wenn das Fahrzeug an einen Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrsraums abgestellt wird (Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Auflage, 2004, § 7 StVG, Rn.Nr. 9; OLG München, Urteil vom 08.12.1995 – 10 U 4713/95, NZV 1996, Seite 199 ff.).
23 
Der Schaden muss allerdings im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung dienenden Maschine entstehen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 7 StVG, Rn-Nr. 10).
24 
Unstreitig ging der Brand vom Beklagtenfahrzeug aus. Für eine Fremdverursachung liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Der Brand kann damit nach allgemeiner Lebenserfahrung nur aufgrund eines Defekts am Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein. Der Kläger muss dabei nicht darlegen und nachweisen, dass jegliche andere Erklärung, insbesondere Fremdverursachung ausgeschlossen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.06.1991 – 7 U 31/91, NZV 1991, Seite 391).
25 
Ein Defekt der Betriebseinrichtung und der hierdurch verursachte Brand des Kraftfahrzeugs stellt eine zurechenbare Verwirklichung der durch die Teilnahme am öffentlichen Verkehr eröffnete Gefahr dar. Der Beklagte hafte daher aufgrund Betriebsgefahr für den verursachten Schaden (vgl. LG Mainz, Urteil vom 04.07.2001 – 3 S 386/00; OLG Köln, aaO., OLG München, aaO.).
26 
Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.
27 
Ebenso unstreitig beabsichtigt der Kläger das Fahrzeug reparieren zu lassen, sodass auch der Feststellungsantrag begründet ist.
28 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 280, 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit, somit mit Zustellung des Mahnbescheids (§ 296 Abs. 3 ZPO) ab dem 20.11.2004. Einen weitergehenden Anspruch aufgrund Verzug des Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Insoweit war die Klage damit abzuweisen.
29 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709 ZPO, die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.
30 
Der Streitwert war auf bis 2.500,00 Euro unter Berücksichtigung des Feststellungsantrags festzusetzen. Dabei war insbesondere der zu erwartende Nutzungsausfallsschaden und die im Fall einer Reparatur zu zahlende Mehrwertsteuer zu berücksichtigten.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.