Amtsgericht Tiergarten Urteil, 24. Jan. 2019 - (272 Os) 236 Js 5544/18 (196/18)
Amtsgericht Tiergarten
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: (272 Os) 236 Js 5544/18 (196/18)
In der Strafsache gegen
_______ ________,
geboren am _________ in _________,
wohnhaft in _________,
_________ Staatsangehöriger,
wegen gefährlicher Körperverletzung pp.
hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 24.01.2019, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht Brinkmann Staatsanwältin Nißler, als Strafrichterin für Staatsanwältin Nißler, als beamtin der Staatsanwaltschaft Berlin
Justizbeschäftigte, als Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
§§ 113, 223, 224, 22, 23, 53 StGB
Gründe:
Der Angeklagte ist ________ Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Er bezeichnet sich selbst als Künstler, gibt an, nicht zu wissen, wie viel er monatlich als Einkommen hat. Er bezieht (wohl) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Am 12.4.2018 ist er vom AG Tiergarten wegen Erschleichens von Leistungen in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,- Euro verurteilt worden.
1. Am 11.8.2018 gegen zwischen 5.00 und 6.00 Uhr befanden sich der Angeklagte im "Surprise Club" in der Potsdamer Straße84 in Berlin-Tiergarten. Dort belästigte er die Zeugin _______ und deren Freundinnen auf der Tanzfläche und im Raucherbereich. Diese machten ihm deutlich, dass sie das „Antanzen" nicht wollen, was den Angeklagten dazu veranlasste, auf deutsch, englisch und in einer unbekannten ________ Sprache die Frauen zu beleidigen. Aufgrund dessen warf die Zeugin ________ ein Glas nach dem Angeklagten, welches ihn an der Augenbraue traf, wodurch der Angeklagte eine blutende Platzwunde davontrug. Aus Verärgerung warf der Angeklagte nunmehr seinerseits sein Glas auf die Zeugin ________, wobei er eine Verletzung der Zeugin in Kauf nahm, die allerdings hiervon nicht getroffen wurde. Da der Angriff der Zeugin ______ beendet war (der durch die Provokationen des Angeklagten ausgelöst wurde) und kein neuer Angriff durch sie drohte, lag auch keine Notwehrlage vor. (Versuchte gefährliche Körperverletzung)
2. Aufgrund des Vorfalls wurde die Polizei von den Sicherheitsmitarbeitern gerufen. Die Türsteher kamen dann nach Eintreffen der Polizeibeamten dann zu den Zeugen ____und _____und baten diese, mit nach draußen zu den Polizeibeamten zu kommen, um den Sachverhalt klären zu lassen. Als dabei der Zeuge ____etwas zum Angeklagten äußerte, versetzte dieser - in Anwesenheit der Polizisten - dem Zeugen einen Faustschlag ins Gesicht. (Körperverletzung)
3. Um weitere Auseinandersetzungen zu verhindern. brachte der eingesetzte Polizeibeamte PK Allmacher den Angeklagten zu Boden und wollte ihm die Handfessel anlegen. Der Angeklagte versuchte dies dadurch zu verhindern, dass er die Arme unter seinen Oberkörper zog und diese versteifte. Nur mit erheblicher Kraftanstrengung gelang es dem Beamten, dem Angeklagten schließlich die Handfessel anzulegen
Der Angeklagte war hierbei zwar angetrunken, war jedoch noch „Herr seiner Sinne", konnte laufen und sich artikulieren.
Diese Sachverhalte stehen fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen ________, _______, _____und _____. Der Angeklagte selbst hat sich zur Sache nicht eingelassen . Die Zeugen haben die Sachverhalt wie festgestellt geschildert. Die beiden Zeugen ____und ____haben hierbei kein Verfolgungsinteresse an den Tag gelegt, selbst nicht auf einer Anzeigenerstattung bestanden, und die Zeugin _____hat von sich aus eingeräumt, ihrerseits ein Glas nach dem Angeklagten geworfen zu haben. Sie hat auch ausgesagt, gar nicht von dem Glas getroffen worden zu sein. Lediglich Wasser sei aus dem Glas gespritzt, aber sie habe sich wegducken können. Belastungstendenzen waren bei den Zeugen nicht erkennbar. Auch die Polizeibeamten haben angegeben, es habe sich bei dem Widerstand nur um einen passiven gehandelt. Allerdings waren sie überrascht und verwundert über den Faustschlag, den der Angeklagte dem Zeugen ____noch während ihrer Anwesenheit verpasst hat.
Bei der Strafzumessung sprach zunächst eine leichte alkoholische Beeinflussung für den Angeklagten. Dann war hier eine Strafmilderung wegen des Versuchs vorzunehmen (§§ 22, 49 StGB). Andererseits ist der Angeklagte einmal vorbestraft.
Ausgehend für den für Fall 1) vorgesehen Mindeststrafrahmen und unter Berücksichtigung der Milderungsgründe war die Verhängung von Geldstrafe ausreichend zur Einwirkung auf den Angeklagten.
Für den ersten Fall sind 100 Tagesätze, für den zweiten 80 und für den dritten 40 Tagessätze als schuldangemessene Sanktion festgesetzt worden. Diese Einzelstrafen sind hier auf eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zurückgeführt worden.
Da der Angeklagte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt erhalten dürfte, ist hier von einem monatlich zu veranschlagenden Einkommen von 300,- Euro ausgegangen und die Tagessatzhöhe daher mit 10,- Euro festgesetzt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Brinkmann, Richterin am Amtsgericht
moreResultsText
Annotations
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.