Amtsgericht Tiergarten Urteil, 28. Aug. 2019 - (253 Os) 264 Js 4420/18 (88/19)

ECLI:ag-tiergarten
bei uns veröffentlicht am18.02.2021

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Amtsgericht Tiergarten

Zusammenfassung des Autors

Inhalt: Gegenstand des Urteils ist die Verurteilung einer jungen Frau wegen Diebstahls in drei Fällen. Das Gericht hat strafmildernd zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese nicht vorbelastet ist und die Taten aufgrund einer finanziellen Notlage beging.

Amtsgericht Tiergarten
Im Namen des Volkes

Urteil:

Geschäftsnummer: (253 Os) 264 Js 4420/18 (88/19)

Verkündet am: 20.08.2019

 

In der Strafsache 

gegen

_____, _____,

geboren am __.__.____in ______ Bosnien und Herzegowina, wohnhaft ____Straße _____ Berlin,

ledig, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige,

wegen besonders schweren Falls des Diebstahls hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 20.08.2019, an der teilgenommen haben:

 

Richterin am Amtsgericht Mathiak, als Atrafrichterin

Referendar, als Beamter der Staatsanwaltschaft Berlin

Rechtsanwalt Dr. Benedikt Mick, als Verteidiger

 

für Recht erkannt:

Die Angeklagte wird wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 (sechs) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Sie hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

§§ 242, 22, 23, 53, 56 StGB.

 

Gründe: (abgekürzte Fassung gern. § 267 Abs. 1 StPO)

Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung __-jährige Angeklagte ist ledig und Mutter zweier Kinder im Alter von zehn Monaten und sechs Jahren. Da sie über keine Arbeitserlaubnis verfügt, bestreitet sie ihren Lebensunterhalt von Sozialleistungen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts der folgende Sachverhalt fest:

1.)

Am 02.12.2017 gegen 19:10 Uhr bestiegen die Angeklagte und die gesondert Verfolgten _____ _____, _____ _____ und _____ _____ an der Haltestelle Hardenbergplatz in 10623 Berlin den Bus der Linie 200. Aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses bedrängten sie in dem Bus die unbekannt gebliebene Geschädigte, um unbemerkt Wertgegenstände aus deren Taschen zu entwenden und für sich zu behalten. In Ausführung des gemeinsamen Planes positionierte sich _____ _____ vor der Geschädigten griff mit ihrer rechten Hand in deren rechte Jackentasche, während die  Angeklagte, ____ _____ und _____ _____sich hinter die Geschädigte stellten und sich absichernd zu allen Seiten umsahen.

Ob tatsächlich ein Gegenstand aus der Tasche genommen wurde, konnte nicht festgestellt werden.

2.)

Anschließend verließen die Angeklagte und die vorbenannten; gesondert Verfolgten den Bus und bestiegen an der Bushaltestelle Marburger Str., 10789 Berlin, den Bus der Linie 46. Während der Fahrt positionierten sie sich um die Geschädigte ____ _____ _____ herum und bedrängten diese aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, indem die Angeklagte und  ____ ____ sich auf die Geschädigte fallen ließen und eine der Beteiligten diesen Moment dazu nutzte, aus der Tasche der Geschädigten deren Geldbörse zu ergreifen und einzustecken. In der Geldbörse befanden sich unter anderem 130 € Bargeld, zwei Kreditkarten, eine Debitkarte und der Führerschein der Geschädigten.

3.)

Am 29.04.2018 gegen 21:35 Uhr rempelten die Angeklagte und ihr unbekannt gebliebener Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses die Geschädigte _____ _____ und deren Freundin Frau _____ auf der Treppe des U-Bahnhofes Sophie-Charlotte- Platz, 14057 Berlin von hinten an, um Wertgegenstände aus deren Taschen zu entwenden und für sich zu behalten. Dabei entnahm der unbekannt gebliebene Mittäter aus der Umhängetasche der Geschädigten _____ _____ deren Geldbörse, in der sich unter anderem 30-40 € Bargeld, eine Kreditkarte, drei Girokarten, eine Krankenkassenkarte und ein Personalausweis befanden, und entfernte sich damit.

Danach hat sich die Angeklagte in allen drei Fällen des Diebstahls schuldig gemacht, wobei es  bei der Tat 1) beim Versuch geblieben ist, §§ 242, 22, 23, 53 StGB.

Zu Gunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie bislang nicht vorbelastet ist und sie die Taten aufgrund einer finanziellen Notlage beging.

Zu Lasten der Angeklagten musste sich auswirken, dass Taschendiebstähle das Sicherheitsgefühl der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen. Allein die allgegenwärtige Gefahr, in großen Menschenansammlungen Opfer eines Diebstahls zu werden führt bei vielen Menschen dazu, dass sie, anstatt die Freizeit zu genießen, im Wesentlichen damit beschäftigt sind, auf ihr Eigentum aufzupassen, weshalb zumindest für die vollendeten Taten, eine kurzzeitige Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich ist.

Das Gericht erachtete für die Tat zu

1) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15€ und für die Taten zu  2) und 3) jeweils eine Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen.

Nach nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war daraus eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu bilden.

Diese konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Angeklagte musste erstmals verurteilt werden und lebt momentan in relativ gesicherten Verhältnissen, so dass davon ausgegangen werden darf, dass sie sich allein das Verfahren und die Verurteilung wird zur Warnung dienen lassen, um sich künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges straffrei führen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Mathiak

Richterin am Amtsgericht

 

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Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.