Amtsgericht Tettnang Urteil, 29. Okt. 2004 - 2 F 40/03

29.10.2004

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 11.953,56 EUR

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten nachehelichen Unterhalt.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben am 10.12.93 vor dem Standesbeamten in Stuttgart die Ehe geschlossen.
Beide sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, heute des Staates Serbien und Montenegro. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Gemeindegerichts Becej, Autonome Provinz Vojvodina, Republik Serbien vom 27.12.2001 wegen Zerrüttung gemäß § 83 FGB der Republik Serbien geschieden. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Das serbische Gericht stützte seine internationale Zuständigkeit auf das Vorliegen des Wohnsitzes des Ehemannes in Serbien, was von der Ehefrau bestritten wurde. In dem Urteil heißt es (Bl. 8 d. A.): "Die Beklagte war trotz der ordnungsgemäßen Ladung nicht erschienen und ihr Prozessbevollmächtigter widersprach der Klage und dem Klageantrag, aber er hatte nichts dagegen, dass die Gerichtsverhandlung in Abwesenheit der Beklagten abgehalten und das Beweisverfahren durchgeführt wird und dass die Entscheidung gefällt wird". Das Urteil ist seit 24.04.02 rechtskräftig.
Die Klägerin, die im Scheidungsverfahren in Serbien anwaltlich vertreten, jedoch nicht persönlich vor dem dortigen Gericht erschienen ist, machte damals keinen Unterhalt geltend. Die vorliegende Klage wurde am 23.01.03 beim Amtsgericht Tettnang anhängig und am 14.11.03 durch Zustellung an den Gegner rechtshängig.
Die Parteien streiten darüber, ob die Voraussetzungen der Art. 287 und 288 des serbischen Gesetzes über die Ehe und Familienbeziehungen vom 22.04.1980 in der Form vom 30.05.1994 (GEF) erfüllt sind.
Die Klägerin trägt vor, sie hätte schon während der ganzen Ehezeit, als sie berufstätig gewesen sei, nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können. Ihr sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben. Diese körperlichen Leiden hätten schon vor der Ehescheidung bestanden und seitdem ununterbrochen angedauert. Aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ergebe sich ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, da sie lediglich über ein bereinigtes Einkommen von 527,40 EUR, der Beklagte jedoch über ein solches von 2519,66 EUR verfüge.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr ab 01.08.2002 monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 996,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, nach serbischem Recht sei nachehelicher Unterhalt grundsätzlich im Ehescheidungsverfahren zu beantragen. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Ferner liege ein Fall des böswilligen Verlassens vor.
12 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens beim Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht durch Beschluss vom 21.01.04 (Bl. 74 d. A.), ergänzend durch Beschluss vom 19.04.04 (Bl. 128 d. A.) sowie durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens durch Dr. med. Tilman Schumacher mit Beschluss vom 21.07.04 (Bl. 124 d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle vom 14.01.04 (Bl. 69 ff d. A.), vom 05.05.04 (Bl. 121 ff d. A.) und vom 13.10.04 (Bl. 193 ff d. A.), auf das Rechtsgutachten vom 14.02.04 (Bl. 88 ff d. A.) und dessen Ergänzung vom 17.06.04 (Bl. 140 ff d. A.) sowie das fachärztliche Gutachten vom 16.08.04 (Bl. 160 ff d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gem. Art. 288 Abs. 2 GEF liegen nicht vor.
14 
Da beide Parteien Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, heute des Staates Serbien und Montenegro sind, findet gem. Art. 18 Abs. 4 EGBGB das Recht dieses Staates Anwendung, da das im Ausland ergangene Ehescheidungsurteil in Deutschland anerkennungsfähig ist. Wie der Gutachter Em.Prof.Dr.Dr.H.C.mult. Erik Jayme in seinem Gutachten ausführt, handelt es sich bei Art. 288 Abs. 2 GEF nicht um eine rein prozessuale Norm, denn diese Norm verfolgt im serbischen Recht auch materielle Zwecke. Jeder der Ehepartner soll ganz genau wissen, "welche Rechte und Pflichten er hat und auf Grund dessen seine Zukunft planen" können, so dass die Präklusionswirkung des Art. 288 Abs. 2 GEF vom Anwendungsbefehl des deutschen internationalen Privatrechts umfasst ist. Gem. Art. 288 Abs. 2 GEF kann der Ehegatte, der im Ehescheidungsverfahren die Zusprechung von Unterhalt nicht verlangt hat, ausnahmsweise aus berechtigten Gründen in einem getrennten Streitverfahren Unterhalt verlangen, "aber nur, wenn die Voraussetzungen für den Unterhalt vor der Ehescheidung entstanden und ununterbrochen bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Streitverfahren andauern, oder wenn innerhalb dieser Frist eine Arbeitsunfähigkeit als Folge einer körperlichen Verletzung oder einer angegriffenen Gesundheit aus der Zeit vor der Ehescheidung eingetreten ist" (die deutsche Übersetzung des genannten serbischen Gesetzes ist zitiert aus Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Jugoslawien 1999).
15 
Voraussetzung ist also, dass sowohl die allgemeinen Gründe für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gegeben sind, als auch, dass die besonderen Voraussetzungen für die isolierte Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erfüllt sind. Außerdem dürfen keine sonstigen Abweisungsgründe gegeben sein.
16 
Unabhängig davon, ob die allgemeinen Voraussetzungen oder etwaige Abweisungsgründe, wie vorgetragen, vorhanden sind, liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht vor. Wie im nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens des Dr. med. Tilman Schumacher ausgeführt, besteht aus gesundheitlichen Gründen bei der Klägerin nicht grundsätzlich eine Einschränkung auf eine Teilzeitbeschäftigung. Die Klägerin ist in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, die nicht mit langem Stehen, nicht mit häufigem Bücken, Knien und Hocken, nicht mit Zwangshaltungen und nicht mit besonderen Anforderungen an das räumliche Sehen verbunden sind. Bei Beachtung dieser Einschränkungen kann die Klägerin vollschichtig tätig sein. Der Gutachter stellt lediglich fest, dass die aktuelle Berufstätigkeit der Klägerin im Rahmen ihrer Sortiertätigkeit am Band mit einer Wochenstundenzahl von 25 die Grenze ihrer Belastbarkeit darstellt. Damit ist der Klägerin der Beweis nicht gelungen, seit dem Zeitpunkt der Ehescheidung bis heute ununterbrochen erwerbsunfähig bzw. teilerwerbsunfähig gewesen zu sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin einer vollschichtigen Tätigkeit, wenn auch mit qualitativen Abstrichen gewachsen ist. Es kommt damit nicht entscheidend darauf an, ob Art. 287 Abs. 1 GEF, auf den Art. 288 Abs. 1 GEF verweist, die vollständige Erwerbsunfähigkeit voraussetzt oder ob diese Voraussetzungen auch bei einer Teilerwerbsunfähigkeit erfüllt sind. Nicht erfasst ist jedenfalls die Vollerwerbsfähigkeit mit qualitativen Abstrichen. Der Klägerin ist es nämlich verwehrt, gegenüber dem Beklagten sich auf ihre aktuelle Arbeitssituation zu berufen. Wenn sie an ihrem derzeitigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen einer Vollerwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, dies jedoch in einem anderen Berufszweig möglich wäre, so kann von ihr verlangt werden, sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen. Dies gilt um so mehr, als ihre bisherige Tätigkeit eine ungelernte darstellt und das von ihr erzielte Einkommen in anderen Bereichen von übertroffen werden könnte. Im übrigen müsste die gesundheitlichen Ursachen für ihre mangelnde Leistungsfähigkeit auch schon im Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen haben. Nach alledem ist die Klägerin den Beweis schuldig geblieben, aus gesundheitlichen Gründen gehindert zu sein, einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.

Gründe

 
13 
Die Klage ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gem. Art. 288 Abs. 2 GEF liegen nicht vor.
14 
Da beide Parteien Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, heute des Staates Serbien und Montenegro sind, findet gem. Art. 18 Abs. 4 EGBGB das Recht dieses Staates Anwendung, da das im Ausland ergangene Ehescheidungsurteil in Deutschland anerkennungsfähig ist. Wie der Gutachter Em.Prof.Dr.Dr.H.C.mult. Erik Jayme in seinem Gutachten ausführt, handelt es sich bei Art. 288 Abs. 2 GEF nicht um eine rein prozessuale Norm, denn diese Norm verfolgt im serbischen Recht auch materielle Zwecke. Jeder der Ehepartner soll ganz genau wissen, "welche Rechte und Pflichten er hat und auf Grund dessen seine Zukunft planen" können, so dass die Präklusionswirkung des Art. 288 Abs. 2 GEF vom Anwendungsbefehl des deutschen internationalen Privatrechts umfasst ist. Gem. Art. 288 Abs. 2 GEF kann der Ehegatte, der im Ehescheidungsverfahren die Zusprechung von Unterhalt nicht verlangt hat, ausnahmsweise aus berechtigten Gründen in einem getrennten Streitverfahren Unterhalt verlangen, "aber nur, wenn die Voraussetzungen für den Unterhalt vor der Ehescheidung entstanden und ununterbrochen bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Streitverfahren andauern, oder wenn innerhalb dieser Frist eine Arbeitsunfähigkeit als Folge einer körperlichen Verletzung oder einer angegriffenen Gesundheit aus der Zeit vor der Ehescheidung eingetreten ist" (die deutsche Übersetzung des genannten serbischen Gesetzes ist zitiert aus Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Jugoslawien 1999).
15 
Voraussetzung ist also, dass sowohl die allgemeinen Gründe für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gegeben sind, als auch, dass die besonderen Voraussetzungen für die isolierte Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erfüllt sind. Außerdem dürfen keine sonstigen Abweisungsgründe gegeben sein.
16 
Unabhängig davon, ob die allgemeinen Voraussetzungen oder etwaige Abweisungsgründe, wie vorgetragen, vorhanden sind, liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht vor. Wie im nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens des Dr. med. Tilman Schumacher ausgeführt, besteht aus gesundheitlichen Gründen bei der Klägerin nicht grundsätzlich eine Einschränkung auf eine Teilzeitbeschäftigung. Die Klägerin ist in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, die nicht mit langem Stehen, nicht mit häufigem Bücken, Knien und Hocken, nicht mit Zwangshaltungen und nicht mit besonderen Anforderungen an das räumliche Sehen verbunden sind. Bei Beachtung dieser Einschränkungen kann die Klägerin vollschichtig tätig sein. Der Gutachter stellt lediglich fest, dass die aktuelle Berufstätigkeit der Klägerin im Rahmen ihrer Sortiertätigkeit am Band mit einer Wochenstundenzahl von 25 die Grenze ihrer Belastbarkeit darstellt. Damit ist der Klägerin der Beweis nicht gelungen, seit dem Zeitpunkt der Ehescheidung bis heute ununterbrochen erwerbsunfähig bzw. teilerwerbsunfähig gewesen zu sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin einer vollschichtigen Tätigkeit, wenn auch mit qualitativen Abstrichen gewachsen ist. Es kommt damit nicht entscheidend darauf an, ob Art. 287 Abs. 1 GEF, auf den Art. 288 Abs. 1 GEF verweist, die vollständige Erwerbsunfähigkeit voraussetzt oder ob diese Voraussetzungen auch bei einer Teilerwerbsunfähigkeit erfüllt sind. Nicht erfasst ist jedenfalls die Vollerwerbsfähigkeit mit qualitativen Abstrichen. Der Klägerin ist es nämlich verwehrt, gegenüber dem Beklagten sich auf ihre aktuelle Arbeitssituation zu berufen. Wenn sie an ihrem derzeitigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen einer Vollerwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, dies jedoch in einem anderen Berufszweig möglich wäre, so kann von ihr verlangt werden, sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen. Dies gilt um so mehr, als ihre bisherige Tätigkeit eine ungelernte darstellt und das von ihr erzielte Einkommen in anderen Bereichen von übertroffen werden könnte. Im übrigen müsste die gesundheitlichen Ursachen für ihre mangelnde Leistungsfähigkeit auch schon im Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen haben. Nach alledem ist die Klägerin den Beweis schuldig geblieben, aus gesundheitlichen Gründen gehindert zu sein, einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.

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Amtsgericht Tettnang Urteil, 29. Okt. 2004 - 2 F 40/03 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.