Amtsgericht Stuttgart Urteil, 12. Apr. 2005 - 2 C 34/05

bei uns veröffentlicht am12.04.2005

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.320,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 2.320,– EUR.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... (Schuldnerin). Durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 30.04.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin betrieb bis zur insolvenzbedingten Geschäftsaufgabe ein Reisebüro sowie ein Omnibus- und Taxiunternehmen. Zum Vermögen der Schuldnerin gehörte u. a. der Kraftomnibus des Typs 0 530 CITARO, amtliches Kennzeichen ... Dieses Fahrzeug war der Beklagten zur Sicherung eines der Schuldnerin gewährten Darlehens übereignet. Die Beklagte kündigte diesen Darlehensvertrag mit Schreiben vom 07.05.2004 fristlos und forderte die Schuldnerin zur Zahlung bis zum 17.05.2004 auf. Mit Schreiben vom gleichen Tag bat die Beklagte den Kläger um Informationen über den Standort des Fahrzeugs sowie um Mitteilung, ob der Kläger von seinem Verwertungsrecht gemäß § 166 Abs. 1 InsO Gebrauch machen wolle. Mit Schreiben vom 25.05.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ihm nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Kaufangebot in Höhe des festgestellten Zeitwerts vorliege und um Mitteilung gebeten werde, ob die Beklagte über ein besseres Verwertungsangebot verfüge. Mit Schreiben vom 26.05.2004 teilte die Beklagte mit, dass ihr ein besseres Angebot vorliege und bat um Freigabe zum Zwecke der Verwertung.
Der Kläger trägt vor, dass eine Freigabe des Fahrzeugs nicht erfolgt wäre. Der Kläger hätte zu den Konditionen des besseren Angebots selbst die Verwertung durchgeführt.
Bevor es zu einer Überprüfung dieser Verwertungsalternative überhaupt gekommen sei, habe die Beklagte am 27.05.2004 mitgeteilt, dass sie der Rechtsauffassung sei, dass ein Verwertungsrecht des Klägers aus § 166 Abs. 1 InsO überhaupt nicht bestehe. Das Fahrzeug sei bereits vor Insolvenzeröffnung an die Firma ... übergeben worden und könne aus diesem Grund eigenständig durch die Beklagte verwertet werden. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass ein Verwertungsrecht gemäß § 166 Abs. 2 InsO bestehe, da der Kläger mittelbarer Besitzer des reparaturbedürftigen Omnibusses gewesen sei. Die Beklagte habe eigenmächtig das Fahrzeug bei der ... in Besitz genommen und zu einem Kaufpreis zu 50.000,– EUR veräußert. Die Beklagte sei verpflichtet, die Insolvenzmasse so zu stellen, als sei eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Feststellungskostenpauschale in Höhe von 2.320,– EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB geltend.
Der Kläger stellt daher folgenden Klagantrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.320,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellungskostenpauschale gemäß §§ 170, 171 InsO habe. Die Einstellung des finanzierten Fahrzeugs durch die Schuldnerin sei bereits drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Die Klägerin habe nicht über die finanziellen Mittel verfügt, einen Reparaturauftrag gegenüber der Firma L zu erteilen. Es sei auch so gewesen, dass die Schuldnerin für das streitgegenständliche Fahrzeug keinerlei Verwendung mehr gehabt habe. Ein Besitzmittlungsverhältnis zugunsten der Schuldnerin bzw. des Insolvenzverwalters habe nicht bestanden, so dass der Kläger auch nicht zur Verwertung berechtigt gewesen sei.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet.
10 
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, Alternative 1 BGB, §§ 170 Abs. 2, 166 InsO einen Anspruch auf Zahlung der Feststellungskostenpauschale in Höhe von 2.320,– EUR.
11 
Das Gericht ist der Rechtsauffassung, dass der Kläger zur Verwertung des streitgegenständlichen Omnibusses gemäß § 166 InsO berechtigt war. Nach § 166 InsO darf der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. In diesem Zusammenhang wird nicht differenziert zwischen unmittelbaren und mittelbarem Besitz. Ausreichend ist hiernach auch der mittelbare Besitz. Da der Omnibus von Seiten der Schuldnerin an die ... zu einer beabsichtigten Reparatur übergeben wurde, ist davon auszugehen, dass auch ein Besitzmittlungsverhältnis zu bejahen ist. Die ... hat hier den mittelbaren Besitz auch für die Schuldnerin ausgeübt. Dies folgt aus den Grundsätzen der Verwahrung bzw. eines vorvertraglichen Kontaktes im Vorfeld des Abschluss eines Werkvertrages. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass die ... nur für die Beklagte den Besitz ausgeübt hat, jedoch ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein. Nachvollziehbare Gründe hierfür sind für das Gericht nicht ersichtlich. Zudem ist darauf abzustellen, dass sich die ... wohl in diesem Fall gegenüber der Schuldnerin schadenersatzpflichtig gemacht hätte.
12 
Die eigenmächtige Verwertung der Beklagten ohne vorherige Absprache mit dem Kläger stellt daher einen klaren Besitzbruch zum Nachteil der Insolvenzmasse dar. Die Beklagte war nicht berechtigt, auf einen beweglichen Gegenstand der Insolvenzmasse zuzugreifen und diesen zu verwerten. Im Rahmen der Verwertung wird dann aber der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Feststellungskostenpauschale gemäß § 170 Abs. 2 InsO ausgelöst. Unstreitig beträgt die Höhe dieser Pauschale 2.320,– EUR.
13 
Der Klage ist daher in vollem Umfang stattzugeben.
14 
Die Kostenfolge resultiert aus § 91 ZPO.
15 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet.
10 
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, Alternative 1 BGB, §§ 170 Abs. 2, 166 InsO einen Anspruch auf Zahlung der Feststellungskostenpauschale in Höhe von 2.320,– EUR.
11 
Das Gericht ist der Rechtsauffassung, dass der Kläger zur Verwertung des streitgegenständlichen Omnibusses gemäß § 166 InsO berechtigt war. Nach § 166 InsO darf der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. In diesem Zusammenhang wird nicht differenziert zwischen unmittelbaren und mittelbarem Besitz. Ausreichend ist hiernach auch der mittelbare Besitz. Da der Omnibus von Seiten der Schuldnerin an die ... zu einer beabsichtigten Reparatur übergeben wurde, ist davon auszugehen, dass auch ein Besitzmittlungsverhältnis zu bejahen ist. Die ... hat hier den mittelbaren Besitz auch für die Schuldnerin ausgeübt. Dies folgt aus den Grundsätzen der Verwahrung bzw. eines vorvertraglichen Kontaktes im Vorfeld des Abschluss eines Werkvertrages. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass die ... nur für die Beklagte den Besitz ausgeübt hat, jedoch ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein. Nachvollziehbare Gründe hierfür sind für das Gericht nicht ersichtlich. Zudem ist darauf abzustellen, dass sich die ... wohl in diesem Fall gegenüber der Schuldnerin schadenersatzpflichtig gemacht hätte.
12 
Die eigenmächtige Verwertung der Beklagten ohne vorherige Absprache mit dem Kläger stellt daher einen klaren Besitzbruch zum Nachteil der Insolvenzmasse dar. Die Beklagte war nicht berechtigt, auf einen beweglichen Gegenstand der Insolvenzmasse zuzugreifen und diesen zu verwerten. Im Rahmen der Verwertung wird dann aber der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Feststellungskostenpauschale gemäß § 170 Abs. 2 InsO ausgelöst. Unstreitig beträgt die Höhe dieser Pauschale 2.320,– EUR.
13 
Der Klage ist daher in vollem Umfang stattzugeben.
14 
Die Kostenfolge resultiert aus § 91 ZPO.
15 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verblei

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(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. (2) Als Kosten der Verwertung

Referenzen

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.