Amtsgericht Stralsund Beschluss, 12. Jan. 2018 - 75 M 10/18

bei uns veröffentlicht am12.01.2018

Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin … vom 11.01.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin moniert mit ihrer Erinnerung, dass die Gerichtsvollzieherin die IBAN ihres Dienstkontos als ununterbrochen fortlaufende Zahlenreihe - ohne Leerzeichen - angebe. Gemäß DIN 5008 sei die IBAN jedoch zur besseren Lesbarkeit und Fehlervermeidung in Blöcke zerlegt anzugeben. Hieran habe sich auch die Gerichtsvollzieherin als Trägerin eines öffentlichen Amtes zu halten.

II.

2

Die Erinnerung - § 766 ZPO - ist unbegründet.

3

Die Gerichtsvollzieherin ist rechtlich nicht verpflichtet, die IBAN in der durch DIN 5008 vorgesehenen Form anzugeben.

4

Bei DIN 5008 handelt es sich - wie die Gläubigerin selbst einräumt - nicht um eine Rechtsnorm. Aus ihr kann daher ein rechtlich erzwingbarer Anspruch auf Angabe der IBAN in verblockter Form nicht abgeleitet werden.

5

Eine andere Begründung einer rechtlich sanktionierten Pflicht, den Maßgaben der DIN 5008 zu folgen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Erinnerungsschrift vom 11.01.2018 zeigt sie auch nicht auf. Insbesondere ist es keineswegs so, dass der Blockmodus der DIN 5008 gewissermaßen gesamtgesellschaftlicher „common sense“ wäre. Im Gegenteil: Es ist gerichts- und auch sonst allgemeinbekannt (§ 291 ZPO), dass eine Vielzahl privater und öffentlicher Stellen die IBAN auf ihren Rechnungen, Briefköpfen usw. ebenso angibt, wie hier die Gerichtsvollzieherin. Das mag unter praktischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Zahler „suboptimal“ sein, ist aber rechtlich nicht unzulässig.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Stralsund Beschluss, 12. Jan. 2018 - 75 M 10/18 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Referenzen

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.