Amtsgericht Stralsund Beschluss, 23. März 2018 - 45 F 31/18


Gericht
Tenor
1. Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, ob es dem Kindeswohl zu- oder abträglich ist, wenn beide Kinder ihren Aufenthalt bei der Mutter oder beim Vater nehmen. Dabei sollen insbesondere die Erziehungseignung und die Bindungstoleranz beider Elternteile eruiert werden. Das Gericht geht - in Übereinstimmung mit beiden Elternteilen und der Verfahrensbeiständin - derzeit davon aus, dass die aktuell praktizierte Geschwistertrennung jedenfalls beendet werden sollte, dass also beide Kinder gemeinsam bei einem Elternteil leben sollten. Gleichwohl soll im Rahmen der Begutachtung vorsorglich auch geprüft werden, ob die Aufrechterhaltung der derzeitigen - getrennten - Aufenthaltsverhältnisse eventuell eine kindeswohlgerechte Variante darstellt oder darstellen kann.
2. Zur Sachverständigen wird bestimmt:
…
3. Die Sachverständige wird ersucht, die Bearbeitung in vorliegender Sache im Rahmen des Möglichen zu forcieren, damit die Geschwistertrennung - und mit ihr der insgesamt sehr aufwendige Umgangsmodus - möglichst zeitnah beendet werden kann. Eventuell kann es insofern sinnvoll sein, das Gutachten zu gegebener Zeit mündlich vor dem erkennenden Gericht zu erstatten. Die Sachverständige wird gebeten, sich diesbezüglich zu gegebener Zeit mit dem Gericht in Verbindung zu setzen.
4. Soweit die Verfahrensbeiständin in der Sitzung vom 16.03.2018 angeregt hat, eine Erweiterung des Bestellungsumfanges (bislang nur “Sorge“) auf den Bereich „Umgang“ in Erwägung zu ziehen, sieht sich das erkennende Gericht - auch nach nochmaliger eingehender Prüfung - hierzu von Rechts wegen außer Stande. Nach wohl einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die Beistandbestellung nur verfahrensgegenstandsbezogen möglich (etwa BGH, Beschluss vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11, NJW 2012, 3100 = FamRZ 2012, 1630 [Juris; Tz. 12]; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 158 Rdnr. 47 a.E.). Der Umgang war und ist hier aber nicht Verfahrensgegenstand. Er war - das steht außer Frage - Gegenstand der Erörterung im Sorgerechtstermin und auch Gegenstand des dortigen (Mehr-)Vergleiches, aber eben nicht Gegenstand des Verfahrens. Umgang wird regelmäßig dadurch - und dann auch eindeutig - zum Gegenstand eines Verfahrens, dass Umgangsanträge gestellt werden, mag es sich nun um ein separates Umgangsverfahren neben der Sorgerechtssache handeln oder um ein Zusammentreffen von Sorgerechts- und Umgangsanträgen im selben Verfahren. Das war und ist hier aber nicht der Fall. Da Umgangsverfahren nicht in jedem Fall einen Antrag voraussetzen, sondern auch von Amts wegen eingeleitet werden können (§ 1684 Abs. 3 S. 1 FamFG), kann der Umgang allerdings auch ohne Umgangsanträge Verfahrensgegenstand werden. Das setzt dann aber voraus, dass das Gericht ein Verhalten an den Tag legt, das hinreichend deutlich darauf gerichtet ist, das Thema „Umgang“ zum Verfahrensgegenstand - und nicht lediglich zum Erörterungsgegenstand - zu machen. Nicht alles, was anlässlich eines Verfahrens erörtert wird, ist damit auch - im Rechtssinne - Gegenstand des Verfahrens. Zumindest in der Regel wird man hierfür vielmehr eine ausdrückliche verfahrensleitende richterliche Entscheidung (Beschluss oder Verfügung) verlangen müssen. Man mag den Standpunkt vertreten, die Beistandbestellung könne konkludent dadurch erfolgen, dass das Gericht den zunächst nur für den Verfahrensgegenstand „Sorge“ bestellten Beistand in die Umgangsdiskussion einbezieht (so OLG Schleswig, Beschluss vom 19.04.2016 - 15 WF 170/15, FamRZ 2016, 1695 [Juris; Tz. 12], m.w.N.). Abgesehen davon, dass aber schon dieser Ansatz dogmatischen und praktischen Bedenken begegnet (vgl. Adamus, in: jurisPR-FamR 21/2016 Anm. 6 - Gl.-P. D), ist damit aber allenfalls eine Aussage über den Bestellungsakt als solchen getroffen. Da aber die Bestellung immer nur verfahrensgegenstandsbezogen möglich ist, greift eine derartige konkludente Bestellung jedenfalls dann ins Leere und muss damit letztlich ausscheiden, wenn nicht gleichzeitig auch der Umgang zum Verfahrensgegenstand gemacht wird. Das aber ist ohne klare und damit zumeist nur ausdrückliche richterliche Entscheidung durch Beschluss oder Verfügung in aller Regel nicht der Fall. Üblich - und genauso ist auch hier verfahren worden - ist es vielmehr, dass bei einer nur anlässlich des Sorgerechtsstreits aufkommenden Umgangsdebatte die Einigung zum Umgang als so genannter Mehrvergleich abgeschlossen wird. Damit aber stellen nicht nur das Gericht, sondern auch die am Verfahren beteiligten Eltern klar, dass der Umgang Gegenstand allein des Vergleiches ist, der in diesem Punkt über den Verfahrensgegenstand hinausgreift. Das liegt nicht zuletzt auch im wohlverstandenen Kosteninteresse der Eltern bzw. - bei VKH-Verfahren - der Staatskasse. Ginge man nämlich davon aus, allein die formlose (Mit-)Erörterung von Umgangsaspekten in einem Sorgerechtstermin - wie hier - würde den Umgang zugleich zum Verfahrensgegenstand machen, so würden die Rechtsanwälte der Kindeseltern volle Verfahrens- und Terminsgebühren - und nicht lediglich Einigungs- bzw. Verfahrensmehrgebühren - aus einem (Gesamt-) Gegenstandswert von 6.000,00 € zu beanspruchen haben. Dass die Kindeseltern bei der hier gegebenen Sachlage im Zweifel Solches gerade nicht intendiert haben, haben sie gerade dadurch dokumentiert, dass sie trotz der Regelungsbedürftigkeit des Umganges von der Stellung von Umgangsanträgen abgesehen haben.

