Amtsgericht Steinfurt Urteil, 03. Nov. 2016 - 21 C 631/16
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger vom Rundfunk- und Fernsehempfang in der Wohnung des Klägers O Straße ## in ##### T über die Gemeinschaftssatellitenanlage des Hauses O Straße ## in ##### T auszuschließen.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 € vorläufig vollstreckbar; wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers zur Nutzung einer Gemeinschaftssatellitenanlage.
3Der Beklagte ist der Vermieter des Klägers. Der Kläger wohnte zunächst in der Wohnung im 1. OG links des Hauses O Straße ## in T. Dort installierte er mit Zustimmung des Beklagten eine Satellitenschüssel.
4Im Juni 2008 installierte der Beklagte im Haus O Straße ## in T eine Gemeinschaftssatellitenanlage und untersagte den Mietern, einzelne Satellitenschüsseln zu betreiben. Sämtliche Mieter entfernten daraufhin ihre Satellitenschüsseln. Der Beklagte erhob für die Nutzung der Gemeinschaftssatellitenanlage ein monatliches Entgelt in Höhe von 10,00 €, welcher der Kläger nicht zahlt.
5Aufgrund des Mietvertrages vom 24./26.07.2008 zog der Kläger zum 01.09.2008 um in eine andere Wohnung in demselben Haus. Für diese Wohnung erteilte der Beklagte keine Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne.
6Die Klage des jetzigen Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung der Umlage wurde vom Amtsgericht Steinfurt mit Urteil vom 00.00.0000 im Verfahren mit Az. ## C ####/## abgewiesen, da nicht festgestellt werden konnte, dass mit der Umlage umlagefähige Kosten abgedeckt werden sollten. Der Beklagte hat hierzu auch in der Zwischenzeit nicht weiter vorgetragen.
7Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.07.2016 kündigte der Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass er ihn ab dem 15.07.2016 von der Gemeinschaftssatellitenanlage trennen werde, da er die Umlage von 10,00 € monatlich nicht zahle.
8Mit Schreiben vom 08.07.2016 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf, weiterhin den Satellitenempfang für den Kläger sicherzustellen.
9Hierauf antwortete die Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 18.07.2016 und kündigte die beabsichtigte Trennung zum 27.07.2016 an.
10Der Kläger beantragt,
111. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger vom Rundfunk- und Fernsehempfang in der Wohnung des Klägers O Straße ## in #### T über die Gemeinschaftssatellitenanlage des Hauses O Straße ## in ##### T auszuschließen,
122. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da der Kläger die Umlage für die Gemeinschaftssatellitenanlage nicht zahlt.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akte des Amtsgerichts Steinfurt mit Az. ## C ####/##. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage hat Erfolg.
19Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf dahingehend zu, dass der Beklagte den Kläger nicht von der Nutzung der Gemeinschaftssatellitenanlage ausschließen darf.
20Mit seiner Ankündigung, den Kläger von der Nutzung der Gemeinschaftssatellitenanlage auszuschließen, droht der Beklagte dem Kläger einen widerrechtlichen Eingriff in ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht an, nämlich dessen Nutzungsanspruch aus dem Mietvertrag.
21Dieser Anspruch beruht auf dem Mietvertrag vom 24./26.07.2008. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Mietvertrages hatte der Beklagte bereits eine Gemeinschaftssatellitenanlage für das gesamte Haus installiert und begehrte von seinen Mietern eine Umlage hierfür. Bei Abschluss des neuen Mietvertrages wurde in § 3 Ziffer 6 des Vertrages vereinbart, dass die Kosten der Gemeinschaftsantenne als Betriebskosten umgelegt werden. Die Nutzung der Gemeinschaftssatellitenanlage gehört zum Gebrauchsumfang, so dass dem Kläger ein Nutzungsanspruch zusteht.
22Dem Beklagten steht diesbezüglich kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 ZPO zu, da der Kläger nicht die Umlage zahlt. Gem. § 273 ZPO kann der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat.
23Zwar ist im Mietvertrag vereinbart worden, dass die Kosten der Gemeinschaftsantenne grundsätzlich umlagefähig sind. Der Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung der Umlage ist hingegen nicht fällig. Denn der Beklagte hat auch nach Erlass des Urteils im Verfahren des Amtsgerichts Steinfurt, Az. ## C ####/## weiterhin nicht dargelegt, dass er mit der Umlage umlagefähige Kosten geltend macht. Solange er dies nicht nachweist, steht ihm kein fälliger Anspruch auf Zahlung der Umlage zu.
24Der Kläger ist auch nicht auf die Möglichkeit der Nutzung des Kabelanschlusses zu verweisen. Denn im Mietvertrag ist vereinbart worden, dass die Nutzung der Gemeinschaftssatellitenanlage zum Gebrauchsumfang gehört. Dieser Anspruch des Klägers ist nicht erloschen, so dass er sich nicht um eine andere Empfangsmöglichkeit kümmern muss.
25Es besteht auch eine Erstbegehungsgefahr, was im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage eine materielle Anspruchsvoraussetzung darstellt. Es muss eine ernstliche, auf Tatsachen begründete Besorgnis bestehen, dass in Zukunft ein Eingriff droht (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, Einf v § 823 Rz. 29). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen hat, dass er den Kläger von der Gemeinschaftssatellitenanlage ausschließen werde. Auch nachdem er auf die Rechtswidrigkeit vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hingewiesen wurde, hat er seine Absicht wiederholt. Der Kläger hat daher ernsthaft mit einer Trennung von der Anlage zu rechnen.
26Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
28Streitwert: 1.500 €
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
311. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
322. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
37Unterschrift
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; - 5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.