Amtsgericht Steinfurt Urteil, 05. Nov. 2015 - 21 C 1229/14
Gericht
Tenor
1.
Die Widerklage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 1210,15 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Mehrfamilienwohnhauses X-Straße ## in Steinfurt. Er hat das Haus zum 18.7.2013 von der Johann-Georg-Stiftung Burg Steinfurt erworben. Mit Schreiben vom 6.8.2013 teilte die Stiftung den Eigentümerwechsel der Beklagten mit und teilte darüber hinaus mit, dass nach Ablesung am 25.6.2013 sich der Stromzählerstand für die Wohnung im OG zur Kundennr.: X ####### ### und Zähler-Nr.: ########## (OG) auf 63.5340 kWh belief. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der früheren Eigentümerin vom 08.08.2013 an die Beklagte, dass mit der Klageerwiderung und Widerklage vom 19.01.2015 zu den Akten gelangt ist (Bl. 28 der Akten) Bezug genommen.
3Diese Wohnung war ab der Übernahme des Hauses durch den Kläger an Herrn E H vermietet.
4Mit Schreiben vom 14.10.2014 machte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber dem Kläger die Kosten für die Stromversorgung für den Zeitraum vom 18.7.2013 bis 22.2.2014 i.H.v. 1409,30 EUR geltend. In dem Schreiben wurde weiter aufgeführt:
5Wir möchten sie darauf hinweisen, dass ein Stromlieferungsvertrag nicht automatisch mit Auszug oder Kündigung des Mietvertrages endet. Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Vertragsverhältnis dessen Beendigung einer Kündigung in Textform – gemäß § 20 Abs. 2 – bedarf. Offenbar haben sie es versäumt, den Stromlieferungsvertrag ordnungsgemäß mit Angabe des Zählerstandes zum Auszugstag zu kündigen.
6Die Parteien streiten sich im vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger als Vermieter der Wohnung verpflichtet ist, die Forderung der Beklagten zu bezahlen.
7Mit Schreiben vom 22.10.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf binnen 14 Tagen, spätestens aber bis zum 7.11.2014 verbindlich zu erklären, dass die Beklagte keine Forderung aus der Rechnung gegen den Kläger geltend macht.
8Eine entsprechende Stellungnahme der Beklagten erfolgte nicht.
9Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht verpflichtet sei, die Stromrechnung der Beklagten zu zahlen. Vielmehr ist er der Auffassung, dass der Kläger als Eigentümer nicht Schuldner sei und begründet diese Rechtsauffassung insbesondere mit einer Entscheidungen des Bundesgerichtshof (NJW 2014, 1148 ff.).
10Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte für Energielieferung in dem Zeitraum 18.7.2003 bis 22.2.2014 an die Verbrauchsstelle X-Straße 13,48565 Steinfurt, bei ihr unter der Vertrags-Kundennummer X ### #### ### geführt, kein Entgelt vom Kläger fordern kann.
11Die Beklagte hat zunächst beantragt, die Klage abzuweisen.
12Widerklagend beantragt die Beklagte,
13den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 1.195,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2014 sowie Mahnkosten i.H.v. 15 EUR sowie 169,50 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
14Der Kläger beantragt,
15die Widerklage abzuweisen.
16Nachdem die Beklagte den Widerantrag in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2015 gestellt hat, hat der Kläger seine Klage für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung diesbezüglich angeschlossen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Realofferte stets an den Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft richten würde; entscheidender Gesichtspunkt sei die tatsächliche Sachherrschaft an der Verbrauchsstelle; die Verbrauchsstelle sei der Übergabepunkt an dem das Leitungsnetz des Netzbetreibers endet und die Kundenanlage beginnt; der BGH habe stets entschieden, dass sich die Realofferte an den Eigentümer richte.
18Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der BGH zuletzt klargestellt, dass dies dann nicht der Fall sei, wenn der Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft an der Verbrauchsstelle an einen Dritten, Pächter/Mieter, übertrage. Nur dann, wenn der Eigentümer die Sachherrschaft des Grundstücks vollständig aus der Hand gebe, und ein Dritter diese inne habe, wechsele auch der Adressat der Realofferte.
19Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Vermietung einer Wohnung im ersten Obergeschoss der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle keine Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft der Verbrauchsstelle darstelle. Verbrauchsstelle sei nicht etwa die Abnahmestelle oder gar der Zähler. Der Mieter verdränge die Eigentümer Haftung nur, wenn er einen ausdrücklichen Vertrag über den Bezug der Energie, die über einen bestimmten Zähler erfasst wird, abgeschlossen hat. Dies sei im vorliegend nicht der Fall.
20Entscheidungsgründe:
21I. Die Widerklage ist schon dem Grunde nach unbegründet. Die Beklagte hat nach Auffassung des Gerichts aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.195,15 € für den an die Verbrauchsstelle X-Straße 13 in Steinfurt im Obergeschoss gelieferten Strom.
22In dem zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit geht es letztendlich um die Frage, ob der Eigentümer einer Immobilie verpflichtet ist, die aufgelaufenen Stromkosten für eine Mietwohnung zu zahlen, wenn der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
23Im Regelfall kommt ein Versorgungsvertrag dadurch zu Stande, dass jemand aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt und damit die Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten annimmt (vgl. Palandt – Ellenberger, 72. Auflage, 2013, Einführung vor § 145, Rdnr. 27). Im vorliegenden Rechtsstreit hat offensichtlich der Mieter der Wohnung, die im Eigentum des Klägers steht, Strom aus dem Versorgungsnetz der Beklagten entnommen ohne sich bei der Beklagten anzumelden bzw. die entnommene Energie zu bezahlen. Gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV ist der Kunde verpflichtet, wenn der Grundversorgungsvertrag dadurch zu Stande kommt, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Eine solche Mitteilung ist durch den Mieter unstreitig nicht erfolgt. Dies führt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass die Stromentnahme durch den Mieter nun dem Vermieter als Eigentümer des Grundstücks automatisch zugerechnet werden kann. Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet (vgl. BGH in NJW 2014,3148,3149). Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Strom liegende Vertragsangebot richtet (vgl. BGH a. a. O).
24Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt (vgl. BGH in NJW a. a. O. mit weiteren Zitaten).
25Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an (vgl. BGH in NJW a. a. O. mit weiteren Zitaten). Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem auf Grund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird (vgl. BGH in NJW a. a. O. mit weiteren Zitaten). Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich.
26Nach Auffassung des Gerichts ist danach auch der Mieter einer Mietwohnung derjenige, der nach dem objektiven Empfängerhorizont das Vertragsangebot des Stromlieferanten durch Stromentnahme an. Es kommt insofern nicht darauf an, ob es sich bei dem Mietshaus um ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus handelt. Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt einer Mietswohnung ist der Mieter einer Mietwohnung die ihm vom Eigentümer überlassen worden ist und in der er den Strom entnimmt. Deshalb kommt ein Vertrag nur zwischen dem Mieter und dem Energielieferanten zustande.
27Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille – ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rdnr. 2; vgl. BGH in NJW a. a. O.). – im Zweifel dahin, den – möglicherweise erst noch zu identifizierenden – Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie (StromGVV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zu Stande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt (vgl. BGH in NJW a. a. O.).
28Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, auf Grund derer die – nur einmal fließende – Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (vgl. BGH in NJW a. a. O.). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend jedenfalls nicht vorhanden. Die Auffassung der Beklagten, dass in dem Fall in dem der Mieter einer Mietwohnung Strom aus dem Stromnetz entnimmt und die Zahlung nicht leistet, der Vermieter und Eigentümer der Wohnung zur Zahlung verpflichtet ist, vermag das Gericht danach nicht zu teilen.
29Ein Zahlungsanspruch der Beklagten für die geltend gemachte Hauptforderung besteht danach nicht. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Nebenforderungen.
30II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, da er auch in der Hauptsache unterlegen wäre. Insofern wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass sich die negative Feststellungsklage nicht streitwerterhöhend auswirkt, da sie denselben Streitgegenstand betrifft.
31III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91, 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
341. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
352. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
37Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
38Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
39Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
- 1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), - 2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, - 3.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), - 4.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie - 5.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: - a)
die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, - b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, - c)
jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, - d)
jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung.
- 1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen, - 2.
den Zeitraum der Abrechnungen, - 3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, - 4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren, - 5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie - 6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.