Amtsgericht Steinfurt Beschluss, 28. Nov. 2013 - 21 C 1176/13
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu untersagen, liegend oder sitzend, im Bett oder an der Bettkante im im Bewohnerzimmer XXX des Seniorenzentrum H zu rauchen.
3Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.
4Eine einstweilige Verfügung darf nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche ist aber im Antrag nicht schlüssig dargetan.
5Die Antragstellerin legt selbst dar, dass der Antragsgegner bekanntlich seit Einzug am 10.07.2012 Raucher ist und am und auf dem Bett raucht.
6Der einzige konkrete Umstand, der eine konkrete Gefahr begründen könnte, ist die dargelegte Tatsache, dass am 09.07.2013 bei dem Antragsgegner ein offensichtlich von einer brennenden Zigarette verursachtes Brandloch im Bettlaken entdeckt worden sei. Dies lag jedoch vor fast fünf Monaten.
7Andere, insbesondere kürzliche, konkrete Umstände, die eine Dringlichkeit begründen würden, sind nicht vorgetragen.
8Somit reicht es aus, Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten in einem Klageverfahren zu klären.
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Referenzen - Gesetze
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.