Amtsgericht Solingen Urteil, 16. Apr. 2014 - 13 C 278/13

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte selbst vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über etwaige Unterlassungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten wegen des Betriebs eines Glockenspiels in der Solinger Innenstadt. Der Kläger wohnt im Hause H.-straße in Solingen im dritten Obergeschoss, wobei es sich um ein Mehrparteienhaus handelt. In einer Entfernung von 15 bis 25 Metern gegenüber der Wohnung des Klägers betreibt die Beklagte einen Juwelierladen. Die Örtlichkeit befindet sich mitten in der Solinger Innenstadt. Über dem Eingang zum Ladenlokal der Beklagten ist ein Glockenspiel angebracht, etwa sechs Meter über dem Grund auf Höhe der Wohnung des Klägers. Das Glockenspiel besteht aus drei Glockenreihen, wobei die beiden äußeren Reihen aus jeweils drei größeren Glocken bestehen und in der Mitte insgesamt sechs kleinere Glocken übereinander angebracht sind. Das Glockenspiel wird wochentags von 9.00 bis 19.00 Uhr betrieben und schlägt zu jeder Viertel-, halben -, Dreiviertel- und vollen Stunde. Teilweise ist die Angabe der Zeit durch die Glockenspiele gekoppelt mit dem Westminsterschlag, teilweise auch mit Melodien, die sich in einer gewissen Taktung an die Glockenschläge anschließen. Es handelt sich dabei um unterschiedlich gespielte Melodien. Sonntags wird das Glockenspiel nicht getrieben mit Ausnahme der vier Adventssonntage.
3Der Kläger nutzt die Räumlichkeiten im Hause H.-straße in Solingen seit Kurzem zu Wohnzwecken; zuvor nutzte er diese zum Betrieb einer Zahnarztpraxis, wobei diese Nutzung vor etwa sieben Jahren begann.
4Das Glockenspiel wurde unter dem 26.08.1955 von der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Solingen genehmigt und wird seitdem von der Beklagten betrieben.
5Der Kläger behauptet, die psychische und physische Belastung des Klägers durch das Glockenspiel sei massiv. Im Rahmen von Messungen der Stadt Solingen sei am 25.05.2013 ein Beurteilungspegel von 66 Dezibel ermittelt worden und ein Spitzenwert von knapp 90 Dezibel. Bei Messungen unter dem 24.07. und 25.07.2013 sei ein Beurteilungspegel von 64,3 Dezibel ermittelt worden. Keinesfalls werde ein Imissionsrichtwert von 60 Dezibel unterschritten. Die Nutzung der Wohnung des Klägers sei vor diesem Hintergrund massiv beeinträchtigt, etwa sei an ein ruhiges Mittagessen auf dem Balkon nicht zu denken und auch in der Wohnung sei eine relevante Lärmbelastung festzustellen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen, das an ihrem Hause auf der H.-straße in Solingen befindliche Glockenspiel weiterhin
8in Betrieb zu nehmen,
9hilfsweise die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen, das an ihrem Hause befindliche Glockenspiel auf der H.-straße in
10Solingen in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 12.00 und 15.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ganztägig in
11Betrieb zu nehmen,
12ferner die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von
13fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagt ist der Ansicht, Ansprüche des Klägers seien verwirkt.
17Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstades wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Bestandteil der Gerichtsakten sind, Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige Klage ist nicht begründet.
21Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs des Glockenspiels aus §§ 1004 Abs.1 Satz 1, 906 Abs. 1 BGB. Eine wesentliche unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnung des Klägers durch das Glockenspiel liegt nicht vor.
22Das Gericht hat bei der Beurteilung von Geräuschen von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Würdigung aller öffentlichen und privaten Belange auszugehen und sich dabei an den Richtwerten der TA Lärm zu orientieren. Dabei kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund Werten der Beurteilung festgelegt werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs hängt nicht nur allein von Messwerten oder Beurteilungspegeln, sondern von einer Reihe anderer Umstände ab, für die es auf die Bewertung des Tatrichters ankommt (vgl. BGH Urteil vom 06.07.2001, NJW 2001, 3119, 3120). Dabei liegt unter Abwägung sämtlicher Umstände keine für den Kläger unzumutbare Beeinträchtigung vor. Der Immissionsrichtwert beträgt in Kerngebieten wie vorliegend tagsüber, also in der Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, 60 Dezibel, wobei einzelne Geräuschspitzen nicht über 90 Dezibel betragen sollen, was sich aus Ziffer 6 der TA Lärm ergibt. Unterstellt man die von Klägerseite vorgetragenen Beurteilungspegel als wahr, so ergibt sich, dass der Spitzenwert nicht überschritten wird, dass jedoch Überschreitungen des Beurteilungspegels von bis zu 10 % vorliegen. Es liegt somit eine Überschreitung des in Innenstädten grundsätzlich zulässigen Lärmpegels vor. Diese relativ geringfügige Überschreitung des zulässigen Lärmpegels vor. Diese relativ geringfügige Überschreitung des zulässigen Lärmpegels muss jedoch im Rahmen der zivilrechtlichen Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen zurücktreten mit der Folge, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnung des Klägers nicht vorliegt. Dabei ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Lärmpegel vorliegend überschritten werden und das nach dem klägerischen Vortrag auch konstant.
23Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen sind nicht feststellbar. Die vom Kläger dargelegten Beeinträchtigungen sind unmittelbarer Ausfluss der bestehenden und vom Gericht nicht verkannten Geräuschimmissionen. Inwiefern der Kläger darüber hinaus physischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein soll, ist nicht konkret vorgetragen. Auch eine psychische Erkrankung des Klägers durch das Glockenspiel ist nicht konkret vorgetragen.
24Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Situation vor Ort bekannt war. Bevor der Kläger seine Nutzung zu Wohnzwecken begann, nutzte er die Räumlichkeiten bereits über geraume Zeit gewerblich, so dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, hier eine Einschätzung der Folgen der beabsichtigen Wohnnutzung durch das Glockenspiel vorzunehmen, auch wenn er es, was nachvollziehbar ist, beim Betrieb einer Zahnarztpraxis als noch nicht so störend empfand. Dennoch hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass das Glockenspiel vorhanden ist und er hätte insofern das Maß der Beeinträchtigung vorher abschätzen können.
25Zudem spricht zu Gunsten der Beklagten der Innenstadtcharakter der Örtlichkeit. In einer Fußgängerzone ist es nicht ungewöhnlich, dass vielfache Geräuschemissionen auftreten und der Zuzug in die Innenstadt bringt entsprechende Geräuschemissionen regelmäßig mit sich. Ferner ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass das Glockenspiel bereits seit dem Jahre 1955 betrieben wird und insofern einen prägenden Gehalt für die Solinger Innenstadt beinhaltet und als prägendes Kulturgut nicht lediglich kommerziellen Interessen der Beklagten dient, sondern nach so langer Zeit auch ein anerkannter kultureller Bestandteil der Innenstadt von Solingen ist.
26Zu Gunsten der Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Geräuschemission nicht um Industrielärm wie etwa dauerhaften Maschinenlärm handelt, der allgemein von Menschen als unangenehm empfunden wird, sondern es sich um das Schlagen von Glocken handelt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch das Schlagen von Glocken eine Lärmimmission ist, die selbstverständlich zu Beeinträchtigungen der Wohnung des Klägers führen kann. Jedoch muss in der Abwägung auch Berücksichtigung finden, dass es sich hier um ein grundsätzlich auch von vielen Personen als angenehm empfundenes Geräusch handelt.
27Zudem kommt der Genehmigung von entsprechenden baulichen Anlagen wie dem Glockenspiel eine besondere Bedeutung zu, was insbesondere auch in § 14 BImSchG zum Ausdruck kommt.
28Vor dem Hintergrund dieser bestehenden Belange der Beklagten und zum Teil auch entsprechenden öffentlichen Belange müssen im Rahmen einer Gesamtabwägung die privaten Belange des Klägers zurücktreten. Dabei kommt auch keine Unterlassung des Betriebs des Glockenspiels zu einzelnen Tageszeiten oder an Feiertagen in Betracht. Ziffer 6 Punkt 5 der TA Lärm bringt insofern zum Ausdruck, dass in Kerngebieten Besonderheiten hinsichtlich entsprechend empfindlicher Tageszeiten nicht in Betracht kommen.
29Ein entsprechender Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten wäre darüber hinaus auch gemäß § 242 BGB verwirkt. Eine Verjährung des Anspruchs kommt zwar nicht in Betracht, da ein Anspruch aus § 1004 BGB mit jeder neuen Beeinträchtigung vorliegend mit jedem neuen Schlag des Glockenspiels neu beginnt (vergl. Bassenge in Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 1004 Rndnr. 45). Dagegen liegt aber eine Verwirkung etwaiger Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten vor. Der Kläger nutzt bereits seit mehreren Jahren die streitgegenständliche Wohnung. Dass dabei zunächst eine gewerbliche Nutzung erfolgte, die erst später in eine Wohnnutzung umgewandelt wurde, ist unerheblich, da es lediglich darauf ankommt, dass der Kläger bereits über einen längeren Zeitraum der entsprechenden Lärmimmission ausgesetzt war. Während des Betriebs der Zahnarztpraxis hat der Kläger auch nichts für die Durchsetzung seiner etwaigen Rechte getan. Dadurch wurde bei der Beklagten ein Vertrauenstatbestand insofern geschaffen, als sie nicht mehr damit rechnen musste, dass der Kläger gegen das Glockenspiel rechtliche Einwände vorbringen werde.
30Mangels eines Anspruchs des Klägers in der Hauptsache entfällt auch ein Anspruch des Klägers der Beklagten gegenüber auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
32Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Streitwert: 3000,00 €

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.