Amtsgericht Siegburg Beschluss, 10. Feb. 2014 - 34a M 2687/13
Gericht
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.10.2013 wird zurück gewiesen, soweit sie gegen die Berechnung von Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 3,45 € in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin T vom 25.10.2013 gerichtet ist.
Im Übrigen wird die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, in der Sache DR II #####/#### die Einholung von Auskünften Dritter nach § 802 l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, die zu vollstreckende Hauptforderung übersteige nicht den Betrag von 500,00 €.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Die Erinnerung ist zulässig und wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich teils begründet und teils unbegründet.
2Die Gerichtsvollzieherin hat zu Recht 3,45 € Zustellungskosten in Rechnung gestellt. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um eine Gebühr, sondern um entstandene Auslagen. Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner gemäß § 882 c Absatz 2 Satz 2 ZPO zuzustellen, wenn er - wie es vorliegende der Fall war - nicht anwesend ist und deshalb eine mündliche Bekanntgabe nicht erfolgen kann. Die für eine Amtszustellung entstehenden Auslagen bei der Post sind in Ansatz zu bringen ( GvKostG, KV Nr. 701 ).
3Die Obergerichtsvollzieherin T nimmt zu Unrecht den Standpunkt ein, bei der Bemessung der Bagatellgrenze des § 802 l Absatz 1 Satz 2 ZPO seien Kosten und Nebenforderungen generell nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Zwar ist richtig, dass § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO bestimmt, dass Nebenforderungen bei der Berechnung der Bagatellgrenze nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Andererseits spricht § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO davon, dass die „zu vollstreckenden Ansprüche“ mindestens 500 € betragen müssen. Mit Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 802 l Rdn. 4, dem Beschluss des AG Augsburg vom 26.08.2013 in DGVZ 2013, 215 und der Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn vom 28.11.2013 ist der Abteilungsrichter der Auffassung, dass fortlaufende Zinsen entsprechend § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind, Zinsen aber nach § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO immer zu berücksichtigen sind, wenn sie für zurückliegende Zeiträumebetragsmäßig ausgewiesen sind. Dann zählen sie zu den „zu vollstreckenden Ansprüchen“.
4Gestützt wird diese Differenzierung durch die Gesetzesbegründung.
5In der Bundestagsdrucksache 16/13432 Seite 45 heißt es: „Durch die gegenüber dem Bundesrats-Entwurf geänderte Formulierung des Satzes 2 wird klargestellt, dass es bei der Wertgrenze auf den Betrag der titulierten Forderung ankommt; Kosten der Vollstreckung können daher zum Erreichen der Schwelle von 500 Euro nicht beitragen. Durch bloßes Zuwarten und Auflaufenlassen von Zinsen als Nebenforderung kann die Wertgrenze ebenfalls nicht erreicht werden.“
6Es wird also zum einen auf die Titulierung und zum anderen auf die zu verhindernde Möglichkeit des Auflaufenlassens von Zinsen abgestellt. Dieser Aspekt des Auflaufenlassens greift nicht in dem Fall, dass die Zinsen betragsmäßig tituliert sind.