Amtsgericht Siegburg Beschluss, 10. Feb. 2014 - 34a M 2687/13

ECLI:ECLI:DE:AGSU1:2014:0210.34A.M2687.13.00
10.02.2014

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.10.2013 wird zurück gewiesen, soweit sie gegen die Berechnung von Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 3,45 € in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin T vom 25.10.2013 gerichtet ist.

Im Übrigen wird die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, in der Sache DR II #####/#### die Einholung von Auskünften Dritter nach § 802 l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, die zu vollstreckende Hauptforderung übersteige nicht den Betrag von 500,00 €.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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Amtsgericht Ansbach Beschluss, 28. Okt. 2014 - M 2986/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 28.07.2014 wird zurückgewiesen. II. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. III. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I.

Landgericht Köln Beschluss, 13. Apr. 2015 - 39 T 243/14

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2014 - 288 M 965/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch aufgehoben wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtl