I. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 28.07.2014 wird zurückgewiesen.
II. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Die Kostenerinnerung betrifft einen Betrag von 3,45 € in der Kostenrechnung des HGV ... vom 21.06.2013. Dieser Betrag wurde für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner berechnet.
Der HGV ... hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher verwiesen.
II.
Die Kostenrechnung des HGV ... war nicht zu beanstanden, die Erinnerung war als unbegründet abzuweisen.
Nach § 882 c II ZPO ist die sich dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft anschließende Eintragungsanordnung dem Schuldner zuzustellen. Die Erinnerungsführerin haftet insofern gem. § 13 I Nr. 1 GvKostG, vgl. auch m.w.N. AG Bretten vom 27.03.2014, M 1151/13, AG Nürnberg vom 15.10.2013, 5 M 12202/13, AG Siegburg vom 10.02.2014, 34a M 2687/13, sowie AG Weißenburg i. Bay. M 1150/14.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe in der Stellungnahme der Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher verwiesen.
Der Wortlaut der §§ 9, 13 I Nr. 1 GvKostG sieht die von der Erinnerungsführerin vorgetragenen Einschränkungen nicht vor. Mit dem Wortlautargument ist auch der abweichenden Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim, 7 M 6/14 nicht zu folgen.
Eine von diesem Ergebnis abweichende Kommentierung sieht die zuständige Richterin in Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 882 c Rn. 7 nicht, da vorliegend schon keine Auskunftseinholung nach III S. 2 der Norm vorgenommen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 II S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 VIII GKG.
Die Beschwerde wird zugelassen, da die vorliegende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 5 II S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 II S. 2 GKG.