Amtsgericht Schwetzingen Urteil, 09. Aug. 2007 - 51 C 92/07

published on 09/08/2007 00:00
Amtsgericht Schwetzingen Urteil, 09. Aug. 2007 - 51 C 92/07
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 477,92 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2007 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 495a, 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig und auch in vollem Umfang begründet.
Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten dem Grunde nach zu, die ihnen dadurch entstanden sind, dass sie sich zur Abwehr des vom Beklagten vorgerichtlich geltend gemachten Mangelbeseitigungsanspruchs anwaltlicher Hilfe bedient haben. Diesen Schadensersatzanspruch können die Klägerinnen zusätzlich zu den ihnen im Rahmen des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten, die im Übrigen vom Beklagten ausgeglichen sind, geltend machen.
Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, den die Klägerinnen im hiesigen Verfahren geltend machen, werden grundsätzlich nicht durch die prozessualen Regelungen der §§ 91 ff. ZPO ausgeschlossen (vgl. g.h.M.; vgl. z.B. BGHZ 45, 251 ff.; BGHZ 52, 393 ff., Hösel, Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung 2004, S. 13 ff.).
Zutreffend weist der Beklagte allerdings darauf hin, dass ein solcher materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch die Voraussetzungen einer entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllen muss. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich u.a. aus Vertrag, Verzug bzw. unerlaubter Handlung ergeben (vgl. Palandt, 64. Aufl., § 249 BGB, Rdnr. 39; Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 16. Aufl., Anhang B, Rdnr. 368 ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist aber im vorliegenden Fall eine entsprechende materielle Anspruchsgrundlage für den von den Klägerinnen erhobenen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegeben. Insoweit verkennt der Beklagte, dass vorliegend zwischen den Parteien tatsächlich ein entsprechendes Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten des § 241 Abs. 1 u. 2 BGB gegeben ist. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem, welcher der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 12.05.2006 (Az.: VI ZR 224/05) zugrunde lag. In dem vom BGH entschiedenen Fall war es so, dass dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen war, auf welchen Rechtsgrund hier der Beklagte seinen Anspruch vorgerichtlich gestützt und was die Klägerseite dem entgegengehalten hat. Vorliegend haben die Parteien - unstreitig - einen Kaufvertrag über die streitgegenständliche Eigentumswohnung geschlossen. Zwischen den Parteien ist dadurch ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 BGB zustande gekommen. Indem der Beklagte vorgerichtlich gegenüber den Klägerinnen unberechtigt einen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln, die - wie sich im Beweissicherungsverfahren herausgestellt hat - nicht von den Klägerinnen zu vertreten waren, geltend gemacht hat, hat der Beklagte eine objektive Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB begangen. Das dem Kaufvertrag zugrundeliegende Schuldverhältnis erschöpft sich nämlich nicht allein in der Herbeiführung der jeweils geschuldeten Leistung, Zahlung des Kaufpreises, Verschaffung des Eigentums, sondern ist eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung, die - wie nunmehr § 241 Abs. 2 BGB klarstellt - zu den leistungsbezogenen Pflichten weitere Verhaltens- bzw. Schutzpflichten hinzukommen lässt (vgl. Palandt, a.a.O., § 241 BGB, Rdnr. 6 m.w.N. aus Rechtsprechung u. Literatur). Zwar ist vorliegend der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag bereits abgewickelt und somit beendet. Verhaltens- und Schutzpflichten können aber auch nach g.h.M. nach Beendigung des Schuldverhältnisses fortwirken (vgl. BGH NJW-RR 1990, 142). Auch wenn solche nachvertraglichen Pflichten bestehen und verletzt werden, findet § 280 BGB Anwendung. Vorliegend ist es als eine solche Nachpflicht anzusehen, dass der Beklagte als Käufer die Klägerinnen als Verkäufer nicht mit unberechtigten Gewährleistungsansprüchen überzieht. Gegen diese objektive nachvertragliche Verpflichtung hat der Beklagte verstoßen, nachdem ihm - wie das Beweissicherungsverfahren ergeben hat - solche Gewährleistungsansprüche nicht zustehen.
Den ihm gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsnachweis hat im vorliegenden Fall der Beklagte nicht geführt.
Den Klägerinnen stehen nach alldem gem. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten zu, die ihnen zur Abwehr des vom Beklagten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruchs entstanden sind.
Nachdem die Klägerinnen in der Hauptsache in vollem Umfange mit ihrer Klage Erfolg haben, konnte die noch weiter aufgeworfene Frage dahinstehen, ob die Klägerinnen zusätzlich noch die im Beweissicherungsverfahren angerechneten außergerichtlichen Kosten i.H.v. 213,15 EUR beanspruchen können. Einem solchen weiteren Anspruch steht § 308 Abs. 1 ZPO entgegen.
10 
Die Zinsforderung der Klägerinnen ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
12 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 713 ZPO.
13 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da der vorliegende Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§§ 511 II Ziff. 2, IV ZPO).

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und auch in vollem Umfang begründet.
Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten dem Grunde nach zu, die ihnen dadurch entstanden sind, dass sie sich zur Abwehr des vom Beklagten vorgerichtlich geltend gemachten Mangelbeseitigungsanspruchs anwaltlicher Hilfe bedient haben. Diesen Schadensersatzanspruch können die Klägerinnen zusätzlich zu den ihnen im Rahmen des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten, die im Übrigen vom Beklagten ausgeglichen sind, geltend machen.
Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, den die Klägerinnen im hiesigen Verfahren geltend machen, werden grundsätzlich nicht durch die prozessualen Regelungen der §§ 91 ff. ZPO ausgeschlossen (vgl. g.h.M.; vgl. z.B. BGHZ 45, 251 ff.; BGHZ 52, 393 ff., Hösel, Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung 2004, S. 13 ff.).
Zutreffend weist der Beklagte allerdings darauf hin, dass ein solcher materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch die Voraussetzungen einer entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllen muss. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich u.a. aus Vertrag, Verzug bzw. unerlaubter Handlung ergeben (vgl. Palandt, 64. Aufl., § 249 BGB, Rdnr. 39; Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 16. Aufl., Anhang B, Rdnr. 368 ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist aber im vorliegenden Fall eine entsprechende materielle Anspruchsgrundlage für den von den Klägerinnen erhobenen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegeben. Insoweit verkennt der Beklagte, dass vorliegend zwischen den Parteien tatsächlich ein entsprechendes Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten des § 241 Abs. 1 u. 2 BGB gegeben ist. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem, welcher der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 12.05.2006 (Az.: VI ZR 224/05) zugrunde lag. In dem vom BGH entschiedenen Fall war es so, dass dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen war, auf welchen Rechtsgrund hier der Beklagte seinen Anspruch vorgerichtlich gestützt und was die Klägerseite dem entgegengehalten hat. Vorliegend haben die Parteien - unstreitig - einen Kaufvertrag über die streitgegenständliche Eigentumswohnung geschlossen. Zwischen den Parteien ist dadurch ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 BGB zustande gekommen. Indem der Beklagte vorgerichtlich gegenüber den Klägerinnen unberechtigt einen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln, die - wie sich im Beweissicherungsverfahren herausgestellt hat - nicht von den Klägerinnen zu vertreten waren, geltend gemacht hat, hat der Beklagte eine objektive Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB begangen. Das dem Kaufvertrag zugrundeliegende Schuldverhältnis erschöpft sich nämlich nicht allein in der Herbeiführung der jeweils geschuldeten Leistung, Zahlung des Kaufpreises, Verschaffung des Eigentums, sondern ist eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung, die - wie nunmehr § 241 Abs. 2 BGB klarstellt - zu den leistungsbezogenen Pflichten weitere Verhaltens- bzw. Schutzpflichten hinzukommen lässt (vgl. Palandt, a.a.O., § 241 BGB, Rdnr. 6 m.w.N. aus Rechtsprechung u. Literatur). Zwar ist vorliegend der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag bereits abgewickelt und somit beendet. Verhaltens- und Schutzpflichten können aber auch nach g.h.M. nach Beendigung des Schuldverhältnisses fortwirken (vgl. BGH NJW-RR 1990, 142). Auch wenn solche nachvertraglichen Pflichten bestehen und verletzt werden, findet § 280 BGB Anwendung. Vorliegend ist es als eine solche Nachpflicht anzusehen, dass der Beklagte als Käufer die Klägerinnen als Verkäufer nicht mit unberechtigten Gewährleistungsansprüchen überzieht. Gegen diese objektive nachvertragliche Verpflichtung hat der Beklagte verstoßen, nachdem ihm - wie das Beweissicherungsverfahren ergeben hat - solche Gewährleistungsansprüche nicht zustehen.
Den ihm gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsnachweis hat im vorliegenden Fall der Beklagte nicht geführt.
Den Klägerinnen stehen nach alldem gem. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten zu, die ihnen zur Abwehr des vom Beklagten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruchs entstanden sind.
Nachdem die Klägerinnen in der Hauptsache in vollem Umfange mit ihrer Klage Erfolg haben, konnte die noch weiter aufgeworfene Frage dahinstehen, ob die Klägerinnen zusätzlich noch die im Beweissicherungsverfahren angerechneten außergerichtlichen Kosten i.H.v. 213,15 EUR beanspruchen können. Einem solchen weiteren Anspruch steht § 308 Abs. 1 ZPO entgegen.
10 
Die Zinsforderung der Klägerinnen ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
12 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 713 ZPO.
13 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da der vorliegende Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§§ 511 II Ziff. 2, IV ZPO).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.