Amtsgericht Schwerin Urteil, 30. Apr. 2008 - 12 C 266/06

bei uns veröffentlicht am30.04.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz für immaterielle Schäden, insbesondere ein Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalles am 29.12.2005 in Schwerin.

2

Die Klägerin befuhr am 29.12.2005 gegen 11:45 Uhr die W Straße aus Richtung B straße in Richtung W straße mit dem Pkw .... Der Beklagte zu 1. hatte sein Fahrzeug aus dem Stand heraus in Bewegung gesetzt, ohne auf die Vorfahrtberechtigung des von rechts kommenden klägerischen Pkw's zu beachten. Aufgrund Glatteis und Schneematsches rutschte der Pkw zu 1. in die hintere linke Seite des klägerischen Pkw, wodurch dieser gegen den Bordstein stieß. Der Unfallhergang blieb unstrittig; die Beklagte zu 2. erklärte als Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1. eine 100%ige Regulierungspflicht

3

Die Klägerin behauptet, sie habe unfallbedingt eine Distorsion der HWS sowie der übrigen Wirbelsäule mit einer zunehmenden Schmerzsymptomatik im Schulter-Nacken-Bereich ausstrahlend in beide Arme und eine eingeschränkte Beweglichkeit im HWS-Bereich erlitten. Auf die Ablehnung einer Schmerzensgeldzahlung mit der Begründung, die Klägerin habe aufgrund einer vorgeschehenen Vorschädigung die Verletzungen erlitten – diese sei nicht ursächlich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, meint die Klägerin, dass die Vorschädigungen zwar vorliegen würden, sie aber insbesondere im Bereich des Nackens seit einem Zeitraum von etwa einem Jahr nach dem Unfall keine Schmerzen gehabt habe. Das Schmerzensbild, das sich nach dem Unfall eingestellt habe, sei mit dem, das aufgrund der Vorschädigung bestehe, nicht vergleichbar. Die Schmerzen im Nackenbereich seien unfallbedingt hinzugekommen und daher auch unfallbedingt entstanden. Nach Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens meinte die Klägerin, dass nicht auszuschließen sei, dass eine unfallbedingte psychische Mitverursachung der Beschwerden eingetreten sei.

4

Die Klägerin beantragt,

5

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1500,00 Euro Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Sie bestreitet, dass die Klägerin unfallbedingte Schäden davon getragen habe. Die ärztliche Behandlung der Klägerin habe erst zwei Wochen nach Unfalleintritt stattgefunden, ihre Wirbelsäule sei vorgeschädigt gewesen. Die Klägerin sei aufgrund dieser Beschwerden seit Jahren in Behandlung gewesen. Bestritten werde, dass die Klägerin seit einem Zeitraum von einem Jahr vor dem Unfall keine Schmerzen gehabt habe und sich das Schmerzensbild, das sich nach dem Unfall eingestellt habe, mit dem, das aufgrund der Vorschädigung bestanden habe, nicht vergleichbar sei.

9

Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass Schmerzen im Nackenbereich hinzugekommen und, wenn diese bestehen sollten, unfallbedingt hinzugekommen und daher auch unfallbedingt entstanden seien. Die Beklagten meinen, die Einholung eines weiteren psychologischen Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich.

10

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines interdisziplinären, technisch-medizinischen Gutachtens vom 14.01.2008. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen am 18.10.2006 sowie 12.03.2008 sowie das oben genannte Sachverständigengutachten sowie sämtliche wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Ordnungswidrigkeitenakte der Landeshauptstadt Schwerin zum Az: 999995/54069963 wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, indes unbegründet.

12

Der Klägerin ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass ihre behaupteten und unter dem 16.01.2006 ärztlich festgestellten Verletzungen ursächlich auf das Unfallereignis am 29.12.2005 zurückzuführen sind.

13

Das durchaus nachvollziehbare interdisziplinäre Gutachten vom 07.01.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unfallbedingt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Distorsion der HWS erlitten hat.

14

Eine Einholung eines weiteren, nunmehr psychologischen Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich. Grundsätzlich gilt zwar folgendes:

15

Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung oder die Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, so erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf die daraus resultierenden Folgeschäden. Dies gilt gleichviel, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt auch nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben. Es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Nicht erforderlich ist, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden (haftungsausfüllenden) Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren (vgl. BGHZ 132, 341 bis 353 m. w. N.).

16

Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend erst durch die psychische Reaktion auf das Unfallgeschehen ein, etwa bei Schockschadensfällen oder Unfallneurosen, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt, also eine Gesundheitsbeschädigung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB darstellt und für den Schädiger vorhersehbar war (vgl. BGHZ a. a. O. m. w. N.).

17

Der Sachverständige Dr. D hat auf Seite 34 seines o. g. Gutachtens dagegen vielmehr folgendes ebenfalls durchaus nachvollziehbar ausgeführt:

18

"Das Auftreten einer aus orthopädischer Sicht real bestehenden Verletzungen steht aber im Hintergrund, viel eher ist eine psychische Komponente als Ursache der Beschwerden in Erwägung zu ziehen. Auch bei anhaltenden Beschwerden nach einer HWS-Distorsion über den Regelverlauf von einem Jahr ist möglicher Weise eine psychische Reaktion als mitwirkend zu berücksichtigen".

19

Eine psychische Reaktion als mitwirkend ist mithin nur dann zu berücksichtigen, wenn Beschwerden nach einer HWS-Distorsion über den Regelverlauf von einem Jahr anhalten.

20

Voraussetzung für eine weitere Beweiserhebung wäre damit gewesen, dass die Klägerin eine HWS-Distorsion erlitten hat und über den Regelverlauf von einem Jahr hinaus anhaltende Beschwerden gehabt hätte und somit eine psychische Reaktion als mitwirkend zu berücksichtigen gewesen wäre.

21

Der Sachverständige Dr. D hat jedoch zweifelsfrei festgestellt, dass die Klägerin eine HWS-Distorsion nicht erlitten hat. Somit ist also auch keine psychische Reaktion zu berücksichtigen bzw. zu überprüfen gewesen.

22

Die Klägerin hat darüber hinaus im Weiteren auch während der ausführlichen Erörterungen in der öffentlichen Sitzung am 12.03.2008 keinerlei substantiierte Anknüpfungspunkte dafür dargetan, dass ggf. eine psychische Einwirkung zur von ihr geltend gemachten Schmerzsymptomatik geführt haben könnten. Insbesondere sah sich auch die Klägerin nicht veranlasst, sich entweder in psychologische oder psychiatrische Behandlung wegen ihrer Schmerzsymptomatik zu begeben, zumal auch die nahezu drei Wochen nach dem Unfallereignis erstmals behandelnden Ärzte für eine solche Behandlungsalternative offenbar keinerlei Anlass sahen.

23

Nach alledem war die Klage in vollem Umfange mangels haftungsbegründender Kausalität des Unfallereignisses am 29.12.2005 für die von der Klägerin behauptete HWS-Distorsion nebst Schmerzsymptomatik in vollem Umfange abzuweisen.

24

Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 713 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.