Amtsgericht Rostock Urteil, 23. Mai 2008 - 54 C 16/07

bei uns veröffentlicht am23.05.2008

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft über Namen und aktuelle Anschriften aller Miteigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft K.-straße/A.-straße,  die in der Eigentümerliste per 30.06.2007 aufgeführt wurden, zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 € vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.   

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Auskunftserteilung.

2

Die Kläger sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft K.-straße/A.-straße in R.; der Beklagte ist Verwalter der Gemeinschaft.

3

Die Kläger, die ihrerseits einen Rechtsstreit gegen die finanzierende Bausparkasse "B." anderen Orts führen, begehrten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2007, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 2 (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen wird, die Übermittlung der Eigentümerliste mit den aktuellen Einzelanschriften der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft. Nach ablehnender Reaktion des Beklagten vom 17.04.2007, wegen dessen Einzelheiten auf K 3 (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen wird, forderte der klägerische Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 15.06.2007, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 4 (Bl. 8 d. A.) Bezug genommen wird, Auskunftserteilung bis zum 30.06.2007 unter gleichzeitiger Geltendmachung einer nach einem Gegenstandswert von 1.500,00 € bemessenen Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationsentgelten und 19% Umsatzsteuer in Höhe von 273,72 €.

4

Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, Auskunft über die aktuelle Zusammensetzung der in der Eigentümerliste geführten Eigentümer mit aktuellen Namen und Adressen zu übermitteln. Er macht anstelle der bereits vorgenannten Geschäftsgebühr eine nunmehr nach einem Gegenstandswert von 9.450,00 € bemessene Geschäftsgebühr in Höhe von 945,34 € geltend.

5

Die Kläger beantragen

6

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie Auskunft über Namen und aktuelle Anschriften aller Miteigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft K.-straße/A.-straße, die in der Eigentümerliste geführt werden, zu erteilen;

7

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 945,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 223,72 € seit 01.07.2007 und darüber hinaus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt

9

Klagabweisung.

10

Er ist der Auffassung, zur Auskunft nicht verpflichtet zu sein. Dies sei nur bei einem berechtigten Interesse der Fall, was hier nicht vorliege. Im Übrigen hätten die auf der Eigentümerversammlung am 22.07.2006 befragten anwesenden Eigentümer erklärt, dass ohne Geltendmachung eines berechtigten Interesses Auskunft nicht zu erteilen sei. Dies sei durch Mitglieder des Verwaltungsbeirates bekräftigt worden. Insoweit werde wegen der Einzelheiten auf Anlagen B 1 und B 2 Bezug genommen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 29.04.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig.

13

Der in Ermangelung der Bezeichnung eines Stichtages, zu dem die Eigentümerliste zu erstellen ist, nicht hinreichend bestimmte Klageantrag ist auslegungsfähig. Die Kläger fordern eine "aktuelle" Anschriftenliste. Das Gericht hat, da verzugsbegründend der Beklagte mit identischem Wortlaut zur Übermittlung einer derartigen Liste aufgefordert wurde, als Stichtag den 30.06.2007 gewählt.

14

Der Antrag Ziffer 1 ist begründet.

15

Zu den Verwalterpflichten gemäß §§ 20, 27 WEG i.V. mit dem Verwaltervertrag (§ 666 BGB) gehört es, einzelnen Wohnungseigentümern auf Verlangen darüber Auskunft zu geben, wer außer ihnen noch zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehört, wobei wiederum das Vorhalten und Aktualisieren dieser Eigentümerliste zum Aufgabenbereich eines Verwalters gehört. Eines darüber hinaus von dem Beklagten für erforderlich gehaltenen berechtigten Interesses bedarf es nicht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht vom 29.08.2006, ZMR 2007, 141). Diese Voraussetzung wäre gegebenenfalls dann einschlägig, wenn es an einer vertraglichen Sonderbeziehung des Auskunftsbegehrenden fehlen würde, etwa wenn ein x-beliebiger Dritter Auskunft gegenüber dem Verwalter verlangt. Diese Situation wurde offensichtlich auch auf der Eigentümerversammlung am 22.07.2006 diskutiert. In dem Schreiben der Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates vom 31.08.2006 (Anlage B 2; Bl. 31 d. A.) wird ausgeführt, dass hinsichtlich der "Problematik bezüglich der Nachfrage mehrerer Rechtsanwaltsbüros oder ähnlicher Interessenten" ..." einhellig die Auffassung vertreten werde, dass die Adressen nicht irgendwo in Deutschland oder der Welt herumschwirren sollten". Damit steht in keinerlei Zusammenhang das Begehren eines Mitgliedes der Eigentümergemeinschaft bezüglich ihrer Zusammensetzung.

16

Ein Schadenersatzanspruch im Hinblick auf die an hiesiger Kostenfestsetzung nicht teilhabender Rechtsanwaltsgebühr (Antrag Ziff. 2) besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Voraussetzung eines derartigen Schadenersatzanspruches wäre es - neben der zumindest vorzutragenden Begleichung der Honorarnote -, dass der Beklagte sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Kläger in Verzug befunden hätte. Daran mangelt es.

17

Mit dem Auskunftsbegehren ist der Beklagte mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2007 in Verzug gesetzt. Erst mit diesem Schreiben wurde eine Frist (30.06.2007) zur Vornahme der begehrten Handlung gesetzt. Vorheriger Verzugsbeginn ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt in der Ablehnung des Beklagten vom 17.04.2007 noch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Zudem ergibt sich aus dem klägerischen Schreiben vom 10.04.2007 (Anlage K 2; Bl. 6 d. A.), dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits zu diesem Zeitpunkt von den Klägern beauftragt waren, die Miteigentümer zu ermitteln, was wiederum im klägerischen Schreiben vom 15.06.2007 dadurch verdeutlicht wird, dass auf eine bereits abgereichte Vollmacht Bezug genommen wird.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das Gericht hat dabei das Interesse der Kläger an der Auskunftserteilung mit 1.500,00 € geschätzt. Dem liegt zugrunde, dass zur Erlangung der Auskunft durch Einsichtnahme in die Grundbuchblätter und Ermittlung der Anschriften ca. 20,00 € pro Wohneinheit hätten aufgewendet werden müssen, so dass ich bei 70 Wohneinheiten ein Streitwert von bis zu 1.500,00 € ergibt. Wegen der Klageabweisung hatte eine Kostenquotelung nicht zu erfolgen. Die Geltendmachung der Nebenforderung ist nicht streitwerterhöhend.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Rostock Urteil, 23. Mai 2008 - 54 C 16/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Rostock Urteil, 23. Mai 2008 - 54 C 16/07

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Rostock Urteil, 23. Mai 2008 - 54 C 16/07 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters


(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder2. zur

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 20 Bauliche Veränderungen


(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. (2) Jeder Wohnungseigentümer kann angem

Referenzen

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1.
dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2.
dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3.
dem Einbruchsschutz und
4.
dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.