Amtsgericht Rostock Urteil, 10. Sept. 2009 - 41 C 294/09

published on 10/09/2009 00:00
Amtsgericht Rostock Urteil, 10. Sept. 2009 - 41 C 294/09
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 273,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorprozessuale Kosten in Höhe von 46,41 Euro zu erstatten.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Berufung wird zugelassen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend.

2

Die Beklagte ist gewerblicher Reiseveranstalter und bietet Kreuzfahrtreisen an.

3

Der Kläger hat bei der Beklagten eine 14tägige Reise auf der ...cara gebucht. Die Reise sollte am 24. Mai 2009 starten.

4

Die Buchung der Reise erfolgte am 04. Juni 2008 online über ein Online-Reisebüro. Im Zeitpunkt der Buchung lag dem Kläger der Katalog der Beklagten "...time März 2009 bis Mai 2010" vor. Der katalogmäßige Reisepreis betrug insgesamt 6.280,00 Euro. Mit Zugang einer elektronischen Reservierungsbestätigung vom 04.06.2008 erfuhr der Kläger von einem aktuellen Treibstoffzuschlag in einer Gesamthöhe von 273,00 Euro. Mit e-Mail vom 04.06.2008 widersprach der Kläger den für ihn überraschenden Treibstoffzuschlag. Der Treibstoffzuschlag wiederholte sich dann in der von der Beklagten erstellten Reservierungsbestätigung / Rechnung vom 06.06.2008. Die Beklagte antwortete auf die e-Mail des Klägers mit Schreiben vom 06.06.2008 und begründete den Treibstoffzuschlag mit derzeitigen Preissteigerungen des Treibstoffs. Mit e-Mail vom 06.04.2009 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und forderte die Beklagte zur Gutschrift des Treibstoffzuschlags bzw. zur Erstellung einer entsprechend korrigierten Rechnung auf. Die Beklagte reagierte hierauf mit Standardschreiben vom 08.04.2009. Mit e-Mail vom 11.04.2009 hielt der Kläger an seiner bisherigen Position fest und betonte gegenüber der Beklagten, dass er die Belastung mit dem Treibstoffzuschlag nur unter Vorbehalt hinnehmen werde. Im Ergebnis belastete die Beklagte die Kreditkarte des Klägers mit dem Gesamtbetrag der Rechnung in Höhe von 6.553,00 Euro. Darin enthalten ist der Treibstoffzuschlag in Höhe von 273,00 Euro.

5

Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung des Klägers. Mit außergerichtlichem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 28.04.2009 wurde die Beklagte zur Gutschrift der Treibstoffzuschläge spätestens bis zum 12.05.2009 aufgefordert. Zahlungen erfolgten nicht, auch nicht aufgrund des am 25.05.2009 zugestellten Mahnbescheides.

6

Der Kläger behauptet, im Zeitpunkt der Buchung hätten ihm lediglich die Preise und Konditionen aus dem Katalog der Beklagten vorgelegen. Die Beklagte sei ohne entsprechenden Änderungsvorbehalt von ihren eigenem Kataloginhalt abgewichen. Der Beklagten seien auch keine transportabhängigen Mehrkosten entstanden.

7

Der Kläger beantragt,

8

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 273,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2009 zu zahlen,

9

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorprozessuale Kosten in Höhe von 46,41 Euro zu erstatten.

10

Die Beklagte beantragt

11

Klageabweisung.

12

Die Beklagte behauptet, im Katalog werde auf Seite 5 unter "wichtige Hinweise zur Preisberechnung" darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte vorbehalte, aufgrund der Ölpreisentwicklung einen Teil der transportabhängigen Mehrkosten in Form eines Treibstoffzuschlages zu erheben. Tatsächlich habe der Treibstoffzuschlag für die vom Kläger gebuchte Reise zum Zeitpunkt der Buchung 273,00 Euro betragen. Dies habe der Kläger im Internet oder im Reisebüro erfahren können. Da der Kläger die Bestätigung der Beklagten akzeptiert habe, sei der Vertrag endgültig geschlossen worden. Eine Vertragsänderung bzw. eine Preisänderung habe es nicht gegeben. Die Ausführungen des Klägers zur Entwicklung des Rohölpreises seien unrelevant, da bei einer Buchung im Juni 2008 ohnehin nur die Entwicklung vor diesem Zeitpunkt maßgeblich sein könne.

13

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist begründet.

15

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB.

16

Der Kläger legte seiner Buchung die Preise und Konditionen aus dem Katalog der Beklagten zugrunde. Die Beklagte hat den Katalog auszugsweise (Anlage B 1) vorgelegt. Auf Seite 5 befinden sich Hinweise zur Preisberechnung. Darin behält sich die Beklagte vor, aufgrund der Ölpreisentwicklung einen Teil der transportabhängigen Mehrkosten in Form eines Treibstoffzuschlags zu erheben. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten, so dass diese Preisanpassungsklausel in den Vertrag der Parteien einbezogen worden ist.

17

Die Regelung ermöglicht der Beklagte den Preis gemäß § 315 Abs. 1 BGB einseitig anzupassen. Die Bestimmung ist dabei nach billigem Ermessen zu treffen. Gem. § 315 Abs. 3 BGB ist die Festsetzung des Treibstoffzuschlags für den Kläger nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies kann nach dem Vortrag der Beklagten nicht festgestellt werden. Die Beklagte trägt nicht vor, aufgrund welcher Umstände sie den Treibstoffzuschlag ermittelt hat. Der Vortrag enthält weder Angaben zur Ölpreisentwicklung, zu den transportabhängigen Mehrkosten und zur Bemessung des Anteils, welcher auf die Reisenden umgelegt worden ist. Da nicht festgestellt werden kann, dass der Treibstoffzuschlag dem Grunde nach gerechtfertigt ist, ist durch das Gericht keine Bestimmung der Höhe des Zuschlags gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorzunehmen.

18

Die Beklagte ist aufgrund des Vorgenannten in Höhe des Treibstoffzuschlages von 273,00 Euro ungerechtfertigt bereichert. Die Forderung ist gem. §§ 288 Abs. 1, 291 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Darüber hinaus hat die Beklagte gem. §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB dem Kläger die vorprozessualen Kosten durch die Einschaltung seines Rechtsanwalts in Höhe von 46,41 Euro als Schadenersatz zu ersetzen.

19

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und § 511 Abs. 4 ZPO (Zulassung der Berufung). Die Zulassung der Berufung dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Annotations

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.