Amtsgericht Offenburg Urteil, 06. Juni 2016 - 3 OWi 208 Js 16375/15

bei uns veröffentlicht am06.06.2016

Tenor

Der Betroffene ... wird wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer

Geldbuße von 20,00 Euro

verurteilt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Bußgeldvorschriften: § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG

Gründe

 
I.
Der Betroffene ... ist am ... in ... geboren. Er ist ledig. Von Beruf ist er Immobilienmakler.
Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 21.01.2016 enthält mehrere Eintragungen.
II.
Am 08.07.2015 um 17.52 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW der Marke ..., amtliches Kennzeichen ..., die Kreisstraße ... in ... Auf Höhe KM 1,376 zwischen den Netzknotenpunkten 003 und 007 war zu jener Zeit durch den Angestellten des Landratsamtes Ortenaukreis ... eine Geschwindigkeitsmessstelle eingerichtet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Bereich der Messstelle, welche sich außerhalb geschlossener Ortschaften befindet, durch das Verkehrszeichen 274 StVO auf 70 km/h begrenzt. Als Messgerät war eingesetzt der ESO Einheitssensor 3.0 mit Softwareversion 1.008. Der Betroffene befuhr die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 87 km/h ohne Toleranzabzug, was nach Abzug der Gerätetoleranz von 3 km/h die vorgeworfene Mindestgeschwindigkeit von 84 km/h ergibt. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft somit um 14 km/h. Die Geschwindigkeitsübertretung hätte der Betroffene erkennen können und müssen.
Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung hielt der Betroffene unwiderlegt einen „iPod-Touch“ der Marke „Apple“ in der Hand, welcher möglicherweise in der konkreten Situation nicht zum Telefonieren geeignet war.
III.
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Versehentlich wurde der Auszug aus dem Fahreignungsregister nicht verlesen. In der Hauptverhandlung wurde durch die erkennende Richterin lediglich bekanntgegeben, dass mehrere Eintragungen mit insgesamt 6 Punkten vorhanden sind.
Zur Sache hat sich der Betroffene dahingehend eingelassen, er räume die Fahrereigenschaft ein, die gemessene Geschwindigkeit sei er gefahren und er habe einen Ipod-Touch in der Hand gehalten, um anhand der Diktierfunktion Aufzeichnungen aus einem vorangegangenen Kundengespräch zu tätigen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme konnte das Gericht nicht zweifelsfrei zu der nötigen Überzeugung gelangen, dass der Betroffene ein Mobiltelefon in der Hand hielt. Auch wenn das Lichtbild die Vermutung der Angeklagte schreibe SMS mit einem Mobiltelefon der Marke „Apple“ nahelegt, verbleiben Zweifel über die Eigenschaft des Gerätes. Die Benutzung des „iPod-Touch“ konnte nicht ausgeschlossen werden. Die Geräte der Marke „Apple“ gleichen sich in der Form, die Rückseite ist beinahe identisch vor allem bezüglich der Kameraposition. Zur Geschwindigkeitsüberschreitung wurden keine weiteren Feststellungen getroffen, da der Betroffene diese einräumt.
IV.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen war der Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen.
Der Vorwurf des Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons konnte nicht geführt werden. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO verbietet das Nutzen von Mobil- oder Autotelefonen während der Fahrt. Das maßgebliche Merkmal für ein Mobiltelefon ist die Möglichkeit für den Benutzer durch Übermittlung von Tönen mit einer anderen Person in Echtzeit sprachlich zu kommunizieren. Elektronische Geräte wie Diktiergeräte, „Pager“ oder Navigationsgeräte, die diese Funktion nicht aufweisen, unterfallen dem Paragraphen nicht. Aufgrund der stetigen Entwicklung der Mobiltelefone mit weiteren Funktionen wie Internet, Organizer, Radio, Mp3-Player kann schon für diese nicht allgemein beurteilt werden, welche Funktion dem Gerät das Gepräge gibt. Wortlaut und Wortsinn sowie Normzweck lassen eine Interpretation dahingehend zu, dass das jeweilige Gerät die Möglichkeit sprachlicher Kommunikation zumindest auch gewährleistet. Funkgeräte, welche kein Mobilfunknetz benötigen, werden von der Vorschrift nicht umfasst (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, 42. Auflage, § 23 StVO, Rn. 31).
Eine Kommunikation ist bei einem „iPod-Touch“ nur während bestehender drahtloser lokaler Netzwerk-Verbindung (WLAN) über den markeninternen Videotelefondienst „FaceTime“ möglich sowie über „Skype“, sofern dieser Dienst heruntergeladen wurde. Somit wird der „iPod-Touch“ bereits nach den obigen Ausführungen mangels der Fähigkeit ein Mobilfunknetz zu nutzen von der Vorschrift nicht umfasst. Das Gerät gewährleistet jedoch zumindest auch die Möglichkeit sprachlicher Kommunikation. Dies wurde durch den Hersteller „Apple“ bei der Vorstellung des Gerätes dahingehend präsentiert, dass in Zukunft Verbraucherinnen und Verbraucher ausschließlich über Video und WLAN kommunizieren würden. Im Vordergrund steht jedoch auch noch heute bei der Gerätereihe „iPod“ das Musikhören und nicht die Kommunikation. Vor allem in der Bundesrepublik Deutschland, in der das WLAN noch nicht so ausgebaut ist wie in anderen Ländern, überwiegt eindeutig die Funktion des Musikhörens. Auch wenn sich der Betroffene, was ihm nicht nachzuweisen ist, über sein Mobiltelefon ein WLAN generiert könnte, wird hierbei die Verbindung so schwach sein, dass ein Gespräch über „FaceTime“, welches eine starke und stabile Verbindung benötigt, nicht zustande kommt. Sollte ein öffentliches WLAN zur Verfügung stehen oder sich die Person in einem Fahrzeug befinden, in welchem stabiles WLAN zur Verfügung steht, kann die Frage anders bewertet werden. Eine Kommunikation mit dem „iPod-Touch“ ist in einem gewöhnlichen Fahrzeug auf einer Kreisstraße in Z.a.H. praktisch nicht möglich, so dass der „iPod-Touch“ auch hier nicht als Mobiltelefon eingeordnet werden kann.
10 
Die gesetzliche Vorschrift eröffnet für „iPhone“-Nutzer die Möglichkeit des Missbrauches, in dem bei einem entdeckten Verstoß die Benutzung eines „iPod-Touch“ vorgeschoben werden kann. Der eigentliche Sinn und Zweck der Vorschrift, die Ablenkungen im Fahrzeug durch elektronische Geräte zu unterbinden, wird in der aktuell gefassten Form und Auslegung verfehlt. In anderen Ländern wie z.B. den USA wird die Benutzung von „hand held devices“, also Geräten, die in die Hand genommen für Ablenkung sorgen, bestraft. So lange der Gesetzgeber jedoch an dem Merkmal Mobiltelefon festhält, sieht sich das Gericht außerstand nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten anders zu urteilen. Ein „ipod-Touch“ ist ebenso ablenkend wie ein Diktiergerät, ein „Pager“ oder ein Navigationsgerät, ein „iPad“ oder gar ein „eBook“-Reader. Im Gegensatz zum „iPod-Touch“ besteht bei einem „iPad“ die Möglichkeit eine SIM-Karte einzulegen, wodurch das „iPad“ sich in das Mobilfunknetz einwählen kann.
V.
11 
Zur Ahndung des Fehlverhaltens hält das Gericht die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro für angemessen.
12 
Das Gericht hat sich dabei an die Empfehlung der Bußgeldkatalog-Verordnung gehalten, die hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Regelbuße von 20,00 Euro (Nr. 11.3.2 BKatV) vorsieht. Anlass dazu, von den Regelsätzen der Bußgeldkatalog-Verordnung nach oben oder nach unten abzuweichen, sah das Gericht nicht. Mildernde Umstände waren nicht erkennbar.
VI.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Offenburg Urteil, 06. Juni 2016 - 3 OWi 208 Js 16375/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Offenburg Urteil, 06. Juni 2016 - 3 OWi 208 Js 16375/15

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Offenburg Urteil, 06. Juni 2016 - 3 OWi 208 Js 16375/15 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden


(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass da

Referenzen

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.