Amtsgericht Offenburg Urteil, 09. Mai 2016 - 3 OWi 205 Js 16295/15

published on 09/05/2016 00:00
Amtsgericht Offenburg Urteil, 09. Mai 2016 - 3 OWi 205 Js 16295/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Betroffene ... wird wegen vorsätzlichem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu einer

Geldbuße von 80,00 Euro

verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bußgeldvorschriften:

§§ 3 III, 49 StVO; 24 StVG

Gründe

 
I.
Der Betroffene ... ist am ... in ... geboren. Er ist ledig. Von Beruf ist er Kfz-Meister. Der Betroffene ist ehrenamtlich für der Freiwilligen Feuerwehr ... tätig.
Der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 21.01.2016 enthält keine Eintragungen.
II.
Am 06.05.2015 um 14.30 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW der Marke …, Kennzeichnen ..., die ... in … Offenburg in Richtung ... Ungefähr auf Höhe der ... war zu jener Zeit durch den Angestellten der Stadt Offenburg ... eine Geschwindigkeitsmessstelle eingerichtet. Die Straße auf der die Geschwindigkeitsmessung aufgebaut wurde verläuft gerade. Auf der rechten Seite in Fahrtrichtung befindet sich ein Damm von welchem an mindestens einer Stelle ein Fahrrad-/Fußweg auf die Straße vor der Messstelle führt. Von links münden die ... und die ... in die ... Dem Betroffenen sind als Einheimischer und als eine Person, die sich auch beruflich ständig im Offenburger Straßenverkehr bewegt die dortigen örtlichen Straßenverhältnisse bestens bekannt. Diese Messstelle befindet sich innerhalb der geschlossen Ortschaft, es gilt die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Als Messgerät war eingesetzt das Leivtec XV3. Das Gerät war geeicht und gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers sowie der Zulassung der PTB aufgestellt und in Betrieb. Der verantwortliche Angestellte der Stadt war in der Anwendung des Messgerätes geschult. Der Betroffene beachtete die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht. Er befuhr die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h nach Toleranzabzug von üblicherweise 3 km/h bei einer Geschwindigkeit unter 100 km/h. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft somit um 39 km/h. Der Betroffene fuhr gewollt so schnell, da er sich auf dem Weg zum Feuerwehrhaus befand. Um 14.23 Uhr war bei der Leitstelle Ortenau ein Anruf eingegangen, dass sich eine starke Rauchentwicklung und Brandgeruch hinter der Reha-Werkstatt, ... in Offenburg, zutragen würde. Der Betroffene erhielt hiervon einige Minuten später Kenntnis und machte sich sodann auf den Weg. Er kennzeichnete er sein Fahrzeug mit einen kleinen Schild auf dem Dach als Fahrzeug der Feuerwehr.
Durch die Stadt Offenburg erging zunächst ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen mit einem Fahrverbot für einen Monat, dieser wurde durch den gegenständlichen ersetzt.
III.
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Zur Sache hat sich der Betroffene dahingehend geäußert, dass er die Fahrereigenschaft einräume sowie die Überschreitung der Geschwindigkeit. Lichtbilder zu der Örtlichkeit wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
IV.
Der Betroffene war wegen einer vorsätzlichen begangenen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO; 24 StVG zu verurteilen.
V.
Zur Ahndung des Fehlverhaltens hielt das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro für angemessen. Das Gericht ist hierbei von den Empfehlungen der Bußgeldkatalog-Verordnung zugunsten des Betroffenen abgewichen. Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Regelbuße von 160,00 Euro (vgl. Bkat, Tabelle 1, Lfd. Nr. 11.3.6) sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor. Den Anlass dazu, von den Regelsätzen der Bußgeldkatalog-Verordnung abzuweichen, sah das Gericht in der Tatsache, dass sich der Betroffene auf einer Fahrt zum Feuerwehrhaus befand, um von dort an einem Einsatz der Feuerwehr teilzunehmen.
Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten PKW zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeiten ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten und der gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten PKW, der keine Signaleinrichtung wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher, soweit es sich um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft (vgl. OLG Stuttgart vom 26.04.2002, 4 SS 71/2002; AG Gießen, Urteil 29.10.2013-502 Owi 104 Js 20810/13). Sonderrechte durfte der Betroffene in Anspruch nehmen. Er kennzeichnete ein Fahrzeug auch durch einen Hinweis auf dem Dach. Dieser Hinweis entspricht keinesfalls einer Signaleinrichtung eines Feuerwehrfahrzeug oder eines Polizeifahrzeug. Eine maßvolle Geschwindigkeitsübertretung war aufgrund der ihm zustehenden Sonderrechte zulässig.
Die Übertretung im vorliegenden Fall erfüllte jedoch nicht das Merkmal „maßvoll“. Das OLG Stuttgart hat eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 28 km/h, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, als maßvoll erachtet. Hier wurde die Geschwindigkeit, nach Toleranzabzug, um 39 km/h überschritten und damit fast um das Doppelte der eigentlich zulässigen Geschwindigkeit. Dies ist nicht maßvoll, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des stark erhöhten Anhalteweges. Der Betroffene gibt an, nur für eine kurze Strecke diese Geschwindigkeit gefahren zu sein. Die Zeitersparnis, welche er also durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Größenordnung auf kurzer Strecke erreicht, ist gering. Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung war somit kein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr. Sie ist weder dringend dafür geboten, noch wird dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt.
10 
Die Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dient auch dem Schutz Dritter. Dieser Schutz darf nicht für den eventuellen Rettungsversuch anderer komplett vernachlässigt werden. Der Betroffene befuhr die Straße zur Tageszeit. Andere Fahrzeuge hätten in die Straße fahren können. Vor allem hätte auch von dem Fahrradweg auf dem Damm Kinder, Spaziergänger oder Fahrradfahrer unerwartet auftauchen können. Es bestand durch die vom Betroffenen gefahrene erhebliche Geschwindigkeit eine hohe abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende. Unter diesen Gesichtspunkten war eine Überschreitung an sich möglich, jedoch nicht in der vorliegenden Höhe.
11 
Der Rettungswille des Betroffenen wurde vom Gericht anerkennend zur Kenntnis genommen. Ein Feuerwehrmann, der in seinem Privatwagen zum Einsatz fährt, hat die schwierige Aufgabe abzuwägen, welche Geschwindigkeit maßvoll ist. Dies hat der Betroffene hier versäumt. Er hätte bei genauer Prüfung erkennen können und müssen, dass die eingesparte Zeit geringfügig ist und eine Überschreitung um 39 km/h (nach Toleranzabzug) nicht rechtfertigt, wobei er, wie festgestellt, bewusst zu schnell gefahren ist. Aufgrund der Tatsache, dass dem Betroffenen Sonderrechte zustehen, war von der Regelbuße abzuweichen. Das Gericht hielt eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro für ausreichend, aber auch notwendig.
VI.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Annotations

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.