Amtsgericht Nürtingen Urteil, 05. Mai 2010 - 42 C 2304/09

bei uns veröffentlicht am05.05.2010

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger das Sparbuch betreffend das Sparkonto Nr. (...) bei der Kreissparkasse E herauszugeben.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.800,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 2.000,00 Euro.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um Ansprüche aus Mietverhältnis. Die Kläger waren Mieter der Wohnung in A der am 12.10.2009 verstorbenen Frau EB. Die Beklagten sind Erben der Frau EB.
Das Mietverhältnis zwischen den Klägern und der Frau EB über die Wohnung endete am 30.04.2006. Als Mietsicherheit verpfändeten die Kläger der Vermieterin das Sparguthaben auf dem Sparkonto Nr. (...) bei der Kreissparkasse E. Das Sparbuch wurde von der Vermieterin verwahrt und befindet sich jetzt im Besitz der Beklagten. Am 30.11.2009 wies das Sparkonto ein Guthaben i.H.v. 1.557,80 Euro aus.
Das Objekt in A wurde von der Vermieterin im Jahr 2007 veräußert.
Nach § 20 des Mietvertrages war die Vermieterin verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Rückgabe der Mietsache unter Abrechnung von Vermieterforderungen die Kaution an die Mieter zurückzuzahlen.
Eine Abrechnung über die Mietsicherheit erfolgte bis jetzt nicht. Lediglich wurden Schäden an der Wohnung „vorläufig mit ca. 1.500,00 Euro“ beziffert und die Aufrechnung mit der Kautionsforderung erklärt, ohne jedoch die Schadensersatzansprüche nachvollziehbar darzustellen. Insoweit wird auf den von der Klägerseite vorgelegten Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27.10.2006 verwiesen (Bl. 60 der Gerichtsakten).
Die Kläger beantragten,
die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger folgenden Gegenstand herauszugeben: Sparbuch (aus Pfändung einer Mietkaution) bei der Kreissparkasse E , Sparkonto Nr. (...) .
Die Beklagten beantragten,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagten rechnen mit angeblichen Gegenforderungen auf.
11 
Mit Schreiben vom 15.08.2005 rechnete die Vermieterin über die M-Abrechnung für Heizkosten für 2001/2002, 2002/2003 und 2003/2004 sowie über die sonstigen Nebenkosten für die Jahre 2002 bis 2004 ab. In Höhe des errechneten Nachzahlungsbetrags von insgesamt 2.345,95 EUR wird die Aufrechnung erklärt. Wegen der Nebenkostenabrechnungen im Einzelnen wird auf das Anlagenkonvolut B 1 (Bl. 114 ff.) verwiesen.
12 
Des Weiteren tragen die Beklagten vor, im Rahmen der Wohnungsabnahme seien ganz erhebliche Mängel festgestellt worden, die bis zum heutigen Zeitpunkt von der Klägerseite nicht beseitigt worden seien. Wegen der einzelnen Mängel wird auf die Beklagtenschriftsätze vom 22.02.2010 (Bl. 87 bis 91) und vom 12.03.2010 (Bl. 109 bis 113) verwiesen.
13 
Der Beseitigungsaufwand für die Schäden belaufe sich auf 1.400,00 Euro. Diese Schäden führten zu einer Wertminderung des Objekts in entsprechender Höhe. Mit der Wertminderung des Objekts wird die Aufrechnung gegenüber der Kautionsrückforderung erklärt.
14 
Wegen der Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2004/2005 und 2005/2006, die mit Schriftsatz vom 16.03.2010 vorgelegt wurden (Beklagtenschriftsatz vom 16.03.2010 nebst Anlagen, (Bl. 143 bis 160) wird nicht aufgerechnet, sondern lediglich Widerklage vorbehalten (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 22.02.2010 am Ende (Bl. 91)).
15 
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 14.04.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
16 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
17 
1. Die Kläger haben aus Mietvertrag Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs.
18 
Der Anspruch ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Das Mietverhältnis ist beendet. Die Kläger haben deshalb Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Kaution (§ 20 des Mietvertrags) bzw. vorliegend auf Freigabe des Pfandrechts. Es bleibt den Klägern unbenommen, statt Freigabe lediglich die Herausgabe des dem Vermieter zur Verwahrung überlassenen Sparbuchs zu verlangen. Offenbar haben die Kläger von der Kreissparkasse E die Auskunft erhalten, zur Auflösung des Sparkontos lediglich das Sparbuch zu benötigen.
19 
Der Anspruch ist auch fällig. Laut § 20 des Mietvertrags ist der Vermieter verpflichtet, binnen drei Monaten nach Rückgabe der Mietsache über die Kaution abzurechnen und die Kaution zurückzuzahlen. Entsprechendes muss für eine verpfändete Forderung bezüglich Freistellung bzw. Herausgabe des Sparbuchs gelten.
20 
2. Die von Beklagtenseite erklärte Aufrechnung geht ins Leere. Aufrechnung ist nur mit gleichartigen Forderungen möglich (§ 387 BGB). Die Aufrechnung mit einer Geldforderung gegen eine Forderung auf Herausgabe einer Sache ist nicht möglich.
21 
3. Die Beklagten haben auch kein Zurückbehaltungsrecht. Jedenfalls wäre die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts treuwidrig.
22 
Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine Aufrechnung nicht möglich ist, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.04.2010 (Bl. 115/116) jedenfalls konkludent ein Zurückbehaltungsrecht in entsprechender Höhe geltend gemacht, indem sie dazu ausführen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach wie vor möglich sei.
23 
a) Die Beklagten haben keine Gegenansprüche.
24 
aa) Die Beklagten haben keine Ansprüche auf Nebenkostennachzahlung. Die vorgelegten Nebenkostennachzahlungen sind formell fehlerhaft.
25 
In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass eine Abrechnung über Nebenkosten nur dann formal ordnungsgemäß ist, wenn sie eine Zusammenstellung der Kosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen enthält. Die Abrechnung muss des Weiteren gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 556 Rn. 464).
26 
Die vorgelegten Nebenkostenabrechnungen für die Zeiträume 2001/2002 bis 2003/2004 bzw. die Jahre 2002 bis 2004 entsprechen diesen Vorgaben nicht. Es fehlt jeweils die nachvollziehbare Angabe von Verteilungsschlüsseln. Bezüglich der M-Abrechnungen fehlt ein solcher Verteilungsschlüssel ganz. Bezüglich der sonstigen Nebenkosten fehlt der Verteilungsschlüssel entweder ebenfalls oder ist nicht nachvollziehbar. Den Nebenkostenabrechnungen sind außerdem nicht die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen und ein sich aus dem Gesamtbetrag der Nebenkosten abzüglich der geleisteten Vorauszahlungen ergebender Zahlungsbetrag bzw. ein entsprechendes Guthaben zu entnehmen.
27 
Die vorgelegten Nebenkostenabrechnungen begründen deshalb keinen Anspruch auf Nebenkostennachzahlungen. Es kann dahin stehen, ob die Vermieterin ohne Verschulden verhindert war, die Jahresfrist des § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB einzuhalten.
28 
Bezüglich der Nebenkostenabrechnungen 2004/2005 und 2005/2006 bzw. 2005 und 2006 wurde lediglich Widerklage vorbehalten, nicht jedoch Aufrechnung erklärt. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. Mit Schriftsatz vom 16.03.2010 wurden die Nebenkostenabrechnungen lediglich „übersandt“ (Bl. 143). Im Übrigen wären diese Nebenkostenabrechnungen, die ausweislich der vorgelegten Anlagen jeweils vom 02.08.2007 stammen, verspätet (§ 556 Abs. 2 Satz 3 BGB). Das Mietverhältnis endete unstreitig am 30.04.2006. Über die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 hätte deshalb spätestens bis 30.04.2007 abgerechnet werden müssen, bezüglich des Abrechnungszeitraums 2005 spätestens bis 31.12.2006.
29 
bb) Die Beklagten haben zur Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.
30 
Dem Vermieter etwaig zustehende Schadensersatzansprüche müssen hinsichtlich der aufzuwendenden Kosten nachvollziehbar und prüfbar dargelegt werden. Die behaupteten Instandsetzungsmaßnahmen müssen der Höhe nach aufgeschlüsselt werden in Materialeinsatz und Arbeitslohn (vgl. AG Bonn vom 22.02.1991, Az. 6 C 587/90, WuM 1992, 123). Dieser Darlegungslast hätte etwa durch Vorlage entsprechender Kostenvoranschläge von Fachunternehmen entsprochen werden können (vgl. AG Bonn, a.a.O. und LG Traunstein vom 28.05.1991, Az. 6 S 1140/91, WuM 1991, 587).
31 
Die von Beklagtenseite jeweils angegebenen erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung der vorgetragenen Schäden sind dagegen offensichtlich ins Blaue hinein geschätzt und entbehren jeglicher Grundlage. Ein Kostenvoranschlag oder eine Sachverständigenbegutachtung der Schäden liegt nicht vor. Im Übrigen haben die Beklagten daran auch gar kein Interesse mehr, da das Objekt veräußert wurde.
32 
Soweit die Beklagten vortragen, in Höhe des geschätzten Beseitigungsaufwand sei eine Wertminderung des Objekts eingetragen – nur insoweit wurde die Aufrechnung erklärt (und wird nunmehr konkludent das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht), ist der Vortrag ebenfalls unsubstantiiert.
33 
Insoweit hätte zum Alter, Ausstattung und Zustand des Gebäudes sowie zur Größe von Gebäude und Grundstück vorgetragen werden müssen. Vor diesem Hintergrund könnte dann die Wertminderung des Gebäudes aufgrund der Beschädigung unselbständiger Gebäudeteile bemessen werden. Die Wertminderung steht in Relation zum Gebäude insgesamt, sie entspricht nicht notwendig der Höhe des zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwands. Es ist insoweit wieder vielmehr nur ins Blaue hinein behauptet, dass das Gebäude entsprechend im Wert gemindert worden sei.
34 
Letzteres kann vom Gericht vorliegend aufgrund eigener Sachkenntnis als ausgeschlossen betrachtet werden, weil sämtliche angeblich notwendigen Arbeiten (Neuanstrich der Fenster, Abschleifen und Neuversiegelung von Fenstersimsen und Parkett) ohnehin nach einer nunmehrigen Nutzungsdauer von 35 Jahren notwendig waren und sich ohnehin im Wert des Objekts niederschlagen.
35 
Soweit die Beklagten vortragen, die Wertminderung habe sich in einer Kaufpreisminderung niedergeschlagen, ist der Vortrag ebenfalls unsubstantiiert.
36 
Es ist nicht vorgetragen, welcher Kaufpreis tatsächlich erzielt worden ist und welcher hätte erzielt werden können ohne die angeblichen Mängel.
37 
cc) Die Mieter wurden im Mietvertrag nicht wirksam zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bzw. zur Abgeltung etwaiger Schönheitsreparaturen verpflichtet.
38 
Das Mietvertragsformular sieht einen starren Fristenplan vor. Im Übrigen gilt bezüglich der Substantiierung des Aufwands das oben Ausgeführte.
39 
b) Ein Zurückbehaltungsrecht kommt auch wegen der Besonderheit des Rechtsverhältnisses nicht in Betracht. Aus dem Schuldverhältnis „ergibt sich ein anderes“ (§ 273 Abs. 1 BGB).
40 
Das Zurückbehaltungsrecht ist Sicherungs- und Druckmittel zur Sicherung von Gegenansprüchen (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 273 Rn. 1). Die Beklagten benötigen kein zusätzliches Sicherungs- und Druckmittel.
41 
Etwaige Ansprüche können die Beklagten aus dem Pfandrecht – durch Auszahlung bei der Bank (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 2010, 171) – befriedigen. Zu diesem Zweck wurde die Mietsicherheit von den Klägern an die Vermieterin geleistet.
42 
Es bedarf keiner Sicherung der Mietsicherheit! Die Beklagten allein haben es in der Hand, aus dem Pfandrecht vorzugehen. Die Kläger können sie hieran nicht hindern. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wozu das Sparbuch in der Hand der Beklagten dienen soll, wenn diese das Pfandrecht nicht in Anspruch nehmen.
43 
c) Jedenfalls ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts treuwidrig.
44 
Vorliegend sind seit Beendigung des Mietverhältnisses mehr als vier Jahre vergangen, ohne dass die Vermieterin bzw. die Beklagten über die Mietsicherheit abgerechnet hätten.
45 
Selbst ohne eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung wird die Frist zur Kautionsabrechnung auf ca. 6 Monate bemessen. Spätestens 9 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses schuldet der Vermieter eine Abrechnung der Kaution (vgl. AG Bonn, a.a.O.). Die Beklagten haben auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht über die Mietsicherheit abgerechnet. Es ist auch nicht absehbar, dass dies demnächst erfolgen soll. Insbesondere hat die Beklagtenseite bis jetzt keinen Kostenvoranschlag wegen angeblicher Mängel eingeholt und auch sonst wegen des Zustands der Wohnung bis heute nichts unternommen (vgl. LG Traunstein a.a.O.). Das ist auch nicht mehr zu erwarten, nachdem das Gebäude veräußert wurde.
46 
Der Vermieterin wurde das Guthaben bei der Kreissparkasse E verpfändet, damit sich diese wegen eventueller Forderung daraus befriedigt. Die Vermieterin hätte deshalb zeitnah über eventuelle Gegenforderungen abrechnen müssen und – nach vorheriger Ankündigung (vgl. Verpfändungserklärung, Bl.5 GA.) – das Pfandrecht in Anspruch nehmen können. Die Beklagtenseite beschränkt sich nunmehr darauf, ein Zurückbehaltungsrecht in Anspruch zu nehmen, ohne in Aussicht zu stellen, endgültig über etwaige Ansprüche abzurechnen, das Pfandrecht in Anspruch zu nehmen und anschließend das Sparbuch herauszugeben und gegebenenfalls einen Restbetrag freizugeben. Das aber ist Sinn und Zweck der entsprechenden mietvertraglichen Vereinbarung über die Mietsicherheit und der Vereinbarung über die Verpfändung des Sparguthabens. Die Beklagten können sich deshalb nicht darauf zurückziehen, lediglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, ohne konkret abzurechnen und das Pfandrecht in Anspruch zu nehmen. Das gilt jedenfalls nun nach mehr als vier Jahren nach Beendigung des Mietverhältnisses. Es ist den Klägern nicht zuzumuten, weiter auf die Herausgabe des Sparbuchs zu warten.
47 
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts keinesfalls zur Klagabweisung, sondern allenfalls zur Verurteilung Zug um Zug gegen Empfang der Gegenforderung führt (§ 274 Abs. 1 BGB). Eine bestimmte Gegenforderung wird aber nicht geltend gemacht. Es werden lediglich Mindestbeträge vorgetragen. Soll es aber zu einer Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von Schadensersatz kommen, muss der Schadensersatzanspruch konkret beziffert werden.
II.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

Gründe

 
I.
16 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
17 
1. Die Kläger haben aus Mietvertrag Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs.
18 
Der Anspruch ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Das Mietverhältnis ist beendet. Die Kläger haben deshalb Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Kaution (§ 20 des Mietvertrags) bzw. vorliegend auf Freigabe des Pfandrechts. Es bleibt den Klägern unbenommen, statt Freigabe lediglich die Herausgabe des dem Vermieter zur Verwahrung überlassenen Sparbuchs zu verlangen. Offenbar haben die Kläger von der Kreissparkasse E die Auskunft erhalten, zur Auflösung des Sparkontos lediglich das Sparbuch zu benötigen.
19 
Der Anspruch ist auch fällig. Laut § 20 des Mietvertrags ist der Vermieter verpflichtet, binnen drei Monaten nach Rückgabe der Mietsache über die Kaution abzurechnen und die Kaution zurückzuzahlen. Entsprechendes muss für eine verpfändete Forderung bezüglich Freistellung bzw. Herausgabe des Sparbuchs gelten.
20 
2. Die von Beklagtenseite erklärte Aufrechnung geht ins Leere. Aufrechnung ist nur mit gleichartigen Forderungen möglich (§ 387 BGB). Die Aufrechnung mit einer Geldforderung gegen eine Forderung auf Herausgabe einer Sache ist nicht möglich.
21 
3. Die Beklagten haben auch kein Zurückbehaltungsrecht. Jedenfalls wäre die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts treuwidrig.
22 
Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine Aufrechnung nicht möglich ist, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.04.2010 (Bl. 115/116) jedenfalls konkludent ein Zurückbehaltungsrecht in entsprechender Höhe geltend gemacht, indem sie dazu ausführen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach wie vor möglich sei.
23 
a) Die Beklagten haben keine Gegenansprüche.
24 
aa) Die Beklagten haben keine Ansprüche auf Nebenkostennachzahlung. Die vorgelegten Nebenkostennachzahlungen sind formell fehlerhaft.
25 
In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass eine Abrechnung über Nebenkosten nur dann formal ordnungsgemäß ist, wenn sie eine Zusammenstellung der Kosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen enthält. Die Abrechnung muss des Weiteren gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 556 Rn. 464).
26 
Die vorgelegten Nebenkostenabrechnungen für die Zeiträume 2001/2002 bis 2003/2004 bzw. die Jahre 2002 bis 2004 entsprechen diesen Vorgaben nicht. Es fehlt jeweils die nachvollziehbare Angabe von Verteilungsschlüsseln. Bezüglich der M-Abrechnungen fehlt ein solcher Verteilungsschlüssel ganz. Bezüglich der sonstigen Nebenkosten fehlt der Verteilungsschlüssel entweder ebenfalls oder ist nicht nachvollziehbar. Den Nebenkostenabrechnungen sind außerdem nicht die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen und ein sich aus dem Gesamtbetrag der Nebenkosten abzüglich der geleisteten Vorauszahlungen ergebender Zahlungsbetrag bzw. ein entsprechendes Guthaben zu entnehmen.
27 
Die vorgelegten Nebenkostenabrechnungen begründen deshalb keinen Anspruch auf Nebenkostennachzahlungen. Es kann dahin stehen, ob die Vermieterin ohne Verschulden verhindert war, die Jahresfrist des § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB einzuhalten.
28 
Bezüglich der Nebenkostenabrechnungen 2004/2005 und 2005/2006 bzw. 2005 und 2006 wurde lediglich Widerklage vorbehalten, nicht jedoch Aufrechnung erklärt. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. Mit Schriftsatz vom 16.03.2010 wurden die Nebenkostenabrechnungen lediglich „übersandt“ (Bl. 143). Im Übrigen wären diese Nebenkostenabrechnungen, die ausweislich der vorgelegten Anlagen jeweils vom 02.08.2007 stammen, verspätet (§ 556 Abs. 2 Satz 3 BGB). Das Mietverhältnis endete unstreitig am 30.04.2006. Über die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 hätte deshalb spätestens bis 30.04.2007 abgerechnet werden müssen, bezüglich des Abrechnungszeitraums 2005 spätestens bis 31.12.2006.
29 
bb) Die Beklagten haben zur Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.
30 
Dem Vermieter etwaig zustehende Schadensersatzansprüche müssen hinsichtlich der aufzuwendenden Kosten nachvollziehbar und prüfbar dargelegt werden. Die behaupteten Instandsetzungsmaßnahmen müssen der Höhe nach aufgeschlüsselt werden in Materialeinsatz und Arbeitslohn (vgl. AG Bonn vom 22.02.1991, Az. 6 C 587/90, WuM 1992, 123). Dieser Darlegungslast hätte etwa durch Vorlage entsprechender Kostenvoranschläge von Fachunternehmen entsprochen werden können (vgl. AG Bonn, a.a.O. und LG Traunstein vom 28.05.1991, Az. 6 S 1140/91, WuM 1991, 587).
31 
Die von Beklagtenseite jeweils angegebenen erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung der vorgetragenen Schäden sind dagegen offensichtlich ins Blaue hinein geschätzt und entbehren jeglicher Grundlage. Ein Kostenvoranschlag oder eine Sachverständigenbegutachtung der Schäden liegt nicht vor. Im Übrigen haben die Beklagten daran auch gar kein Interesse mehr, da das Objekt veräußert wurde.
32 
Soweit die Beklagten vortragen, in Höhe des geschätzten Beseitigungsaufwand sei eine Wertminderung des Objekts eingetragen – nur insoweit wurde die Aufrechnung erklärt (und wird nunmehr konkludent das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht), ist der Vortrag ebenfalls unsubstantiiert.
33 
Insoweit hätte zum Alter, Ausstattung und Zustand des Gebäudes sowie zur Größe von Gebäude und Grundstück vorgetragen werden müssen. Vor diesem Hintergrund könnte dann die Wertminderung des Gebäudes aufgrund der Beschädigung unselbständiger Gebäudeteile bemessen werden. Die Wertminderung steht in Relation zum Gebäude insgesamt, sie entspricht nicht notwendig der Höhe des zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwands. Es ist insoweit wieder vielmehr nur ins Blaue hinein behauptet, dass das Gebäude entsprechend im Wert gemindert worden sei.
34 
Letzteres kann vom Gericht vorliegend aufgrund eigener Sachkenntnis als ausgeschlossen betrachtet werden, weil sämtliche angeblich notwendigen Arbeiten (Neuanstrich der Fenster, Abschleifen und Neuversiegelung von Fenstersimsen und Parkett) ohnehin nach einer nunmehrigen Nutzungsdauer von 35 Jahren notwendig waren und sich ohnehin im Wert des Objekts niederschlagen.
35 
Soweit die Beklagten vortragen, die Wertminderung habe sich in einer Kaufpreisminderung niedergeschlagen, ist der Vortrag ebenfalls unsubstantiiert.
36 
Es ist nicht vorgetragen, welcher Kaufpreis tatsächlich erzielt worden ist und welcher hätte erzielt werden können ohne die angeblichen Mängel.
37 
cc) Die Mieter wurden im Mietvertrag nicht wirksam zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bzw. zur Abgeltung etwaiger Schönheitsreparaturen verpflichtet.
38 
Das Mietvertragsformular sieht einen starren Fristenplan vor. Im Übrigen gilt bezüglich der Substantiierung des Aufwands das oben Ausgeführte.
39 
b) Ein Zurückbehaltungsrecht kommt auch wegen der Besonderheit des Rechtsverhältnisses nicht in Betracht. Aus dem Schuldverhältnis „ergibt sich ein anderes“ (§ 273 Abs. 1 BGB).
40 
Das Zurückbehaltungsrecht ist Sicherungs- und Druckmittel zur Sicherung von Gegenansprüchen (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 273 Rn. 1). Die Beklagten benötigen kein zusätzliches Sicherungs- und Druckmittel.
41 
Etwaige Ansprüche können die Beklagten aus dem Pfandrecht – durch Auszahlung bei der Bank (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 2010, 171) – befriedigen. Zu diesem Zweck wurde die Mietsicherheit von den Klägern an die Vermieterin geleistet.
42 
Es bedarf keiner Sicherung der Mietsicherheit! Die Beklagten allein haben es in der Hand, aus dem Pfandrecht vorzugehen. Die Kläger können sie hieran nicht hindern. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wozu das Sparbuch in der Hand der Beklagten dienen soll, wenn diese das Pfandrecht nicht in Anspruch nehmen.
43 
c) Jedenfalls ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts treuwidrig.
44 
Vorliegend sind seit Beendigung des Mietverhältnisses mehr als vier Jahre vergangen, ohne dass die Vermieterin bzw. die Beklagten über die Mietsicherheit abgerechnet hätten.
45 
Selbst ohne eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung wird die Frist zur Kautionsabrechnung auf ca. 6 Monate bemessen. Spätestens 9 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses schuldet der Vermieter eine Abrechnung der Kaution (vgl. AG Bonn, a.a.O.). Die Beklagten haben auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht über die Mietsicherheit abgerechnet. Es ist auch nicht absehbar, dass dies demnächst erfolgen soll. Insbesondere hat die Beklagtenseite bis jetzt keinen Kostenvoranschlag wegen angeblicher Mängel eingeholt und auch sonst wegen des Zustands der Wohnung bis heute nichts unternommen (vgl. LG Traunstein a.a.O.). Das ist auch nicht mehr zu erwarten, nachdem das Gebäude veräußert wurde.
46 
Der Vermieterin wurde das Guthaben bei der Kreissparkasse E verpfändet, damit sich diese wegen eventueller Forderung daraus befriedigt. Die Vermieterin hätte deshalb zeitnah über eventuelle Gegenforderungen abrechnen müssen und – nach vorheriger Ankündigung (vgl. Verpfändungserklärung, Bl.5 GA.) – das Pfandrecht in Anspruch nehmen können. Die Beklagtenseite beschränkt sich nunmehr darauf, ein Zurückbehaltungsrecht in Anspruch zu nehmen, ohne in Aussicht zu stellen, endgültig über etwaige Ansprüche abzurechnen, das Pfandrecht in Anspruch zu nehmen und anschließend das Sparbuch herauszugeben und gegebenenfalls einen Restbetrag freizugeben. Das aber ist Sinn und Zweck der entsprechenden mietvertraglichen Vereinbarung über die Mietsicherheit und der Vereinbarung über die Verpfändung des Sparguthabens. Die Beklagten können sich deshalb nicht darauf zurückziehen, lediglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, ohne konkret abzurechnen und das Pfandrecht in Anspruch zu nehmen. Das gilt jedenfalls nun nach mehr als vier Jahren nach Beendigung des Mietverhältnisses. Es ist den Klägern nicht zuzumuten, weiter auf die Herausgabe des Sparbuchs zu warten.
47 
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts keinesfalls zur Klagabweisung, sondern allenfalls zur Verurteilung Zug um Zug gegen Empfang der Gegenforderung führt (§ 274 Abs. 1 BGB). Eine bestimmte Gegenforderung wird aber nicht geltend gemacht. Es werden lediglich Mindestbeträge vorgetragen. Soll es aber zu einer Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von Schadensersatz kommen, muss der Schadensersatzanspruch konkret beziffert werden.
II.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts


(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer so

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(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.