Amtsgericht Neubrandenburg Beschluss, 26. Okt. 2017 - 601 M 6048/16

bei uns veröffentlicht am26.10.2017

Tenor

Die Gerichtsvollzieherin ... wird angewiesen, die in der Kostenrechnung vom 14.06.2016 in der Sonderakte ... angesetzte Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG in Höhe von 18,00 EUR nicht zu erheben und den per Lastschrift eingezogenen Betrag in Höhe von 18,00 EUR zu erstatten.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Gläubigerin vollstreckt gegen die Schuldnerin eine Geldforderung. Mit Antrag vom 22.03.2017 wurde die Nachbesserung einer von der Schuldnerin am 15.05.2014 abgegebenen Vermögensauskunft beantragt. Der angerufene Gerichtsvollzieher, der die Vermögenauskunft 2014 abgenommen hatte, gab die Sache wegen geänderter Zuständigkeit an die nunmehr zuständige Gerichtsvollzieherin ... ab. Diese wies am 14.06.2017 den Auftrag auf Nachbesserung zurück, stellte die Zwangsvollstreckung ein und erhob unter dem Aktenzeichen ... per Kostenrechnung einen Betrag nach KV 604 GvKostG in Höhe von 18,00 EUR, den Sie per Lastschrift einzog.

2

Dagegen richtet sich die Erinnerung nach § 766 ZPO des Gläubigers, der vorträgt, der Antrag auf Nachbesserung sei begründet gewesen und könne keine erneuten Kosten auslösen, weil er das „alte" Verfahren zur Abgabe der Vermögenauskunft fortsetze.

3

Die Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung nicht ab. Die Bezirksrevisorin wurde angehört und hält die Erinnerung für begründet.

4

Die Erinnerung nach §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 766 Abs. 2 ZPO ist zulässig und begründet. Der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 14.06.2016 in der Sache ... ist zu berichtigen.

5

Das Nachbesserungsverfahren einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft ist nach herrschender Rechtsprechung und Kommentierung des § 802d ZPO Fortsetzung des alten, nicht gesetzmäßig verlaufenen oder wegen Mangels noch nicht abgeschlossenen Verfahrens. Zuständig bleibt der Gerichtsvollzieher des früheren Verfahrens. Das Tätigwerden der Gerichtsvollzieherin ... in einem Verfahren, für das ein anderer Gerichtsvollzieher zuständig gewesen wäre, stellt in jedem Fall eine Falschbehandlung dar, unabhängig davon, ob der Nachbesserungsauftrag begründet war oder nicht. Kosten durften dafür nicht erhoben werden.

6

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Neubrandenburg Beschluss, 26. Okt. 2017 - 601 M 6048/16 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge


(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802d Weitere Vermögensauskunft


(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die a

Referenzen

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.