Amtsgericht Nettetal Schlussurteil, 29. Jan. 2015 - 19 C 70/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1564,96 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 3/5 die Beklagte und zu 2/5 der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 2.000,00 abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Die Sicherheit kann auch in Form einer Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank gestellt werden.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger war als Rechtsanwalt für die Beklagte in einem Familienrechtsstreit tätig, als dieser sich im Berufungsverfahren vor der Oberlandesgericht Düsseldorf befand. In diesem Verfahren (OLG Düsseldorf, AZ: 9 UF Z) hatte das Gericht den Gegenstandswert auf Euro 139.808,88 festgesetzt.
3Basierend hierauf hatte der Kläger unter dem 08.06.2009, nachdem er das Mandat niedergelegt hatte, sein Honorar mit Euro 3.064,96 abgerechnet (vergleiche im Einzelnen Blatt 14 d.A.). Unstreitig hatte hierauf die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von Euro 500,00 geleistet, so dass der Kläger hier Euro 2.564,96 eingeklagt hatte.
4Nach Vorlage eines Überweisungsbelegs vom 01.04.2009 in Höhe von Euro 500,00 (Blatt 118 d.A.) sowie einer Quittung vom 04.03.2009 über weitere Euro 500,00 (Blatt 213 d.A.) hatte der Kläger zunächst die Klage um 500,00 Euro am 10.02.2014 zurückgenommen und im Termin vom 15.01.2015 um weitere Euro 500,00, so dass er noch Euro 1564,96 einklagt.
5Die Beklagte beruft sich in dem vorliegenden Prozess auf Gegenrechte wegen Schlechtleistung des klägerischen Anwalts, wobei sie auch die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt hat.
6Der Kläger beantragt nunmehr,
7die Beklagte wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage insgesamt abzuweisen.
10Sie behauptet, sie habe insbesondere den Kläger damit beauftragt, im Prozess vor dem OLG Düsseldorf gegen ihren früheren Ehemann, wobei es um vermögensrechtliche Folgen des Scheidungsverfahrens ging, diesen des Prozessbetruges zu überführen. So habe sie ihm Unterlagen der Versicherung E und I zugefaxt sowie den Kläger darauf hingewiesen, dass der Ehemann zwei Doppelhaushälften in Polen, die in ihrem Miteigentum gestanden hätten, ohne ihr Wissen auf eigene Rechnung verkauft habe. Auch besitze dieser 2 PKW und ein Motorrad, was noch seitens des Klägers hätte vorgetragen werden sollen. Aufgrund der Versäumnisse des Klägers sei es vor dem OLG Düsseldorf am 15.01.2009 zu dem dort ergangenen Teilversäumnisurteil gegen sie gekommen, was ihr einen erheblichen Schaden zugefügt hätte. Gleiches gelte hinsichtlich des Zugewinnverfahrens, da im Zugewinnverfahren lediglich Euro 26.000,00 zugrunde gelegt worden waren, nicht jedoch weitere Euro 18.000,00 und 10.000 bezüglich der Gewährung einer Aussteuer an den gemeinsamen Sohn, Euro 39.000,00 wegen der falschen Grundbucheintragung, Gerichtskosten in Höhe von Euro 1800,00, sowie immaterieller Schäden wegen Bedrohung und Stalking in Höhe von Euro 2000,00, was insgesamt durch den Kläger verursacht worden sei.
11Der Kläger tritt dem Vorbringen der Parteien im Einzelnen entgegen.
12Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt vol inhaltlich Bezug genommen, insbesondere auch auf die diversen Entscheidungen im PKH-Verfahren.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Nachdem der Kläger nunmehr in Höhe von weiteren Euro 1.000,00 insgesamt die Klage zurückgenommen hatte, nachdem die im Tenor genannte Quittung (Blatt 213 d.A.) und Blatt 118 hinsichtlich der Überweisung seitens der Beklagten vorgelegt worden waren, war der Klage in Höhe eines Anwaltshonorars in Höhe von noch Euro 1.564,96 stattzugeben: So waren von dem grundsätzlich zugunsten des klägerischen Anwalts entstandenen Honoraranspruchs in Höhe von Euro 3.064,96 nicht nur die von ihm in Abzug gebrachte Anzahlung der Beklagten in Höhe von Euro 500,00 abzuziehen, sondern noch diese beiden belegten Zahlungen von weiteren jeweils Euro 500,00, so dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anwaltshonorar von noch Euro 1.564,96 zusteht.
15Die Einwendungen der Beklagten haben insgesamt keinen Erfolg.
16Was den vorgenannten Vortrag der Beklagten hinsichtlich einer Schlechtleistung des klägerischen Anwaltes und dadurch ihr verursachte materielle wie immaterielle Schäden angeht, so ist insgesamt das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten unsubstantiiert. Wie bereits im PKH-Beschluss vom 22.02.2013 ausgeführt, der insoweit seitens des Landgerichts durch Beschluss vom 13.06.2013 als zutreffend beurteilt worden war, ist hier zu beachten, dass der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers im Berufungsverfahren anhängige Familienrechtsstreits schon im Jahre 2002 mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht Viersen begonnen hatte. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass – selbst für den Fall, dass die Beklagte dem Kläger Unterlagen der Versicherungen E und I zugefaxt hatte und ihn auf den Verkauf von 2 Doppelhaushälften in Polen durch den Ehemann ohne ihr Mitwissen sowie die weiteren, zu ihren Gunsten noch zu berücksichtigen Vermögenswerte ihres früheren Ehemannes hingewiesen hatte-, dass das Teilversäumnisurteil vor dem OLG Düsseldorf vom 15.01.2009 auf eine behauptete Schlechtleistung des Klägers zurückzuführen ist, zumal gegen dieses Versäumnisurteil der Kläger am 05.03.2009 Einspruch eingelegt hatte, so dass seitens des OLG Düsseldorf dieser Rechtsstreit neu terminiert wurde und mithin für die Beklagtenseite ausreichend Gelegenheit bestanden hätte, diese Tatsachen noch in diesen Prozess einzubringen. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier ein etwaiges schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers ursächlich für die behaupteten Schäden der Beklagten geworden wäre, wie sie im Tatbestand erwähnt sind. Ob tatsächlich Schlechtleistungen vorgelegen haben und diese substantiiert seitens der Beklagten dargelegt wurden, kann dahinstehen, da in keinem Falle angesichts des jahrelang währenden Rechtsstreits und der mehrfachen Anwaltswechsel durch die Beklagte hier davon ausgegangen werden kann, dass ein eventuelles Fehlverhalten des Klägers ursächlich für die von der Beklagten – völlig unsubstantiiert vorgetragenen – behaupteten Schäden gewesen wäre.
17Mithin war die Beklagte zur Zahlung des restlichen Anwaltshonorars in Höhe von Euro 1.564,96 nebst Zinsen, deren Anspruch sich aus Verzug ergibt, zu verurteilen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
19Streitwert: Euro 2.564,00 bis zum 10.02.2014,
20Euro 2.064,96 bis zum 15.01.2015,
21Euro 1.564,96 danach.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
24a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
25b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
26Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
27Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen.
28Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
29Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
30V
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.