Amtsgericht München Urteil, 21. Nov. 2014 - 121 C 25717/13

bei uns veröffentlicht am21.11.2014

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 117,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.259,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rückerstattung des Reisepreises aufgrund erfolgten Rücktritts vom Reisevertrag.

Der Kläger buchte bei der Beklagten am 05.06.2013 für seine Eltern eine Reise nach Dubai im Zeitraum von 30.07.2013 bis 05.08.2013 für einen Gesamtpreis in Höhe von 1.398,00 €. Der Kläger bezahlte den Reisepreis in voller Höhe an die Beklagte. Als die Mutter und Mitreisende des Klägers erkrankte und sich die Unmöglichkeit des Reiseantritts für diese abzeichnete, erkundigte sich der Kläger erstmals am 28.07.2013 telefonisch über die Möglichkeit einer Reiseübertragung auf zwei andere Personen. Als der Kläger daraufhin am 29.07.2013 eine E-Mail erhielt, die eine Umbuchungsmöglichkeit in Aussicht stellte, diese aber entweder in Verbindung mit höheren Kosten von 1.850,00 € pro Person für neue Flugtickets im Rahmen der Stornierung der ursprünglichen Flugtickets und Neubuchung oder in Verbindung mit höheren Kosten von 725,00 € pro Person für die Buchung neuer Rückflugtickets zu einer anderen Tageszeit, trat der Kläger am 29.07.2013 vom Reisevertrag zurück. Der Kläger hatte keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Die Beklagte stellte dem Kläger eine Rechnung über Stornogebühren in Höhe von 90% des Reisepreises, mithin 1.259,00 €. Grundlage hierfür waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.

Der Kläger behauptet, die Umbuchungskosten seien ihm telefonisch in Höhe von 60,00 € von der Beklagten zugesichert worden. Von höheren Kosten sei in diesem Telefonat nicht die Rede gewesen. Der Kläger trägt vor, die Umbuchung der Flugtickets sei nicht nur durch Stornierung und Neubuchung möglich. Die Umbuchung der Flugtickets würde zudem keine Kosten in Höhe von 1.850,00 € verursachen. Er behauptet, die Flugtickets der ursprünglichen Reisenden in der Economy Class wären bereits gebucht gewesen und somit wäre es nicht nötig gewesen, diese zu stornieren und mangels übriger Tickets in dieser Kategorie durch Tickets der Business Class zu ersetzen. Ebenso sei eine Neubuchung bezüglich der von der Beklagten aufgeführten Alternative eines späteren Rückfluges zu einem Mehrpreis von 725,00 € nicht notwendig gewesen. Der Kläger behauptet außerdem, die ursprünglichen Flugtickets seien schon vor der Anfrage auf Umschreibung der Reise nicht mehr vorhanden gewesen und die Reise sei somit auch mit den ursprünglichen Reisenden nicht durchführbar gewesen.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2014 hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 117,93 € anerkannt.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.259,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 211,23 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, eine Zusicherung von Umbuchungskosten in Höhe von lediglich 30,00 € pro Person hätte es nicht gegeben. Zudem sei die Umbuchung der Flugtickets nur durch Stornierung und Neubuchung möglich. Durch die Umbuchung der Flugtickets wären vorliegend Kosten in Höhe von bis zu 1.850,00 € entstanden. Die Mehrkosten für die Umbuchung der Reiseflugtickets seien lediglich als zusätzliche Kosten, zu den ohnehin anfallenden Bearbeitungsgebühren von insgesamt 60,00 € vorgesehen. Weiter behauptet die Beklagte, dass die Umbuchungsmöglichkeit bestand und von ihr nicht abgelehnt wurde.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger auf die mögliche Umbuchung freiwillig verzichtet hat und ihm daher nach erfolgtem Rücktritt kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises in voller Höhe zustehe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen Bott, Braune und Schreiber. Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 01.07.2014, sowie vom 14.10.2014. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.11.2013, 01.07.2014 und 14.10.2014, sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angegangene Gericht örtlich und sachlich zuständig, § 17 ZPO, §§ 23, 71 GVG.

B.

Die Klage ist jedoch nur im Rahmen des Anerkenntnisses der Beklagten in Höhe von 117,93 € begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Rückerstattung des restlichen Reisepreises verlangen.

I.

Zwischen den Parteien ist ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB zustande gekommen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

II.

Der Kläger ist am 29.07.2013 wirksam vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten, § 651 i BGB. Die formlos mögliche Rücktrittserklärung erfolgte unstreitig am 29.07.2013 gegenüber der Beklagten. § 651 i Abs. 1 BGB gewährt dem Reisenden vor Reisebeginn ohne weitere Voraussetzungen ein gesetzliches Rücktrittsrecht, welches vorliegend vom Kläger in Anspruch genommen wurde. Damit tritt der Anspruch des Reiseveranstalters auf angemessene Entschädigung an die Stelle des weggefallenen Vergütungsanspruchs, § 651 i Abs. 2 BGB.

1.

Der Anspruch der Beklagten entfällt im vorliegenden Fall auch nicht, da die Beklagte den Rücktritt des Klägers nicht - schuldhaft - herbeigeführt hat.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch die zu hohen Kosten, welche die Verwirklichung seines Rechts nach § 651 b BGB vereitelt hätte, den Rücktritt kausal herbeigeführt. Zwar hatte der Kläger ein Recht auf Vertragsübertragung gem. § 651 b Abs. 1 BGB, jedoch hat die Beklagte dieses Recht entgegen der Ansicht des Klägers nicht vereitelt.

a)

Der Kläger ist als Reisevertragspartner berechtigt, die Vertragsübertragung nach § 651 b Abs. 1 S. 1 BGB zu verlangen. Dieses Verlangen hat der Kläger am 28.07.2013 auch rechtzeitig vor Reisebeginn gegenüber der Beklagten vorgebracht, § 651 b Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin die Möglichkeit der Vertragsübernahme in Aussicht gestellt, jedoch mit einhergehenden Mehrkosten in Höhe von 1.850,00 € bzw. 725,00 €. Diese Kosten wären durch die nötige Stornierung und Neubuchung der Flugtickets entstanden. Die Beklagte führt hierzu aus, dass bereits ausgestellte Tickets nicht schlicht umgeschrieben werden könnten, sondern storniert werden müssten, um anschließend neue Tickets zu buchen. Hierzu wurde die Zeugin Bott vernommen. Die Zeugin erklärte zu dem von der Beklagten beschriebenen Vorgang, dass es nicht immer nötig ist, Tickets zu stornieren und neu zu buchen, sondern, dass es sowohl jeweils Unterschiede zwischen den verschiedenen Fluggesellschaften gibt, als auch zwischen Charterflügen und Linienflügen. Bei Linienflügen werden die Flugtickets bereits weit im Vorfeld auf die reisenden Passagiere ausgestellt, wohingegen bei den nicht regelmäßig und regulär fliegenden Charterflügen die Flugtickets erst 48 Stunden vor Abflug personalisiert werden. Beim Kläger handelte es sich um einen Linienflug, durchgeführt durch die Fluggesellschaft Emirates. Die Beklagte konnte aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehung mit der Fluggesellschaft Emirates die Linienflugtickets nicht mehr im Rahmen eines „name-change“ umschreiben, sondern musste die Tickets stornieren und neue Tickets buchen. Aufgrund der Kurzfristigkeit waren jedoch keine Tickets mehr aus dem der Beklagten zur Verfügung stehenden Ticketkontingent vorhanden, weshalb auf dem freien Markt neue Tickets gebucht werden mussten. Aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Abflugtermins waren allerdings nur noch Tickets der Kategorie Business Class verfügbar, die Mehrkosten von 1.850,00 € verursacht hätten. Alternativ hätte nach Aussage der Zeugin ein Flug zu einer anderen Tageszeit zur Verfügung gestanden, welcher jedoch ebenfalls Mehrkosten in Höhe von 725,00 € verursacht hätte.

b)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht daher der Überzeugung, dass die von der Beklagten angegebenen Mehrkosten tatsächlich entstanden wären und unumgänglich waren und zwar aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und der hier involvierten Fluggesellschaft Emirates. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft und nachvollziehbar. Die Ausführungen der Zeugin, dass bei derartigen Vorgängen kein telefonischer Kontakt mit der Fluggesellschaft aufgenommen wird, sondern vielmehr ein spezielles Computerprogramm verwendet wird sind für das Gericht nachvollziehbar, da hierdurch die nötige Effizienz und Vollständigkeit der aktuell übermittelten Flugdaten und Preise gewährleistet wird. Die Erklärungen zum Ablauf der streitgegenständlichen Umbuchung waren schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Bedenken bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht.

Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine verbindliche Zusage durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten für die Umschreibung zu 30,00 € pro Person.

c)

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch keine Vertragsverletzung begangen, als diese die vertraglichen Umbuchungsmodalitäten mit der Fluggesellschaft Emirates einging. Wie die Zeugin ausgeführt hat, ist es nicht generell unmöglich Flugtickets umzuschreiben. Vielmehr hängt dies von unterschiedlichen Faktoren ab, wie Preisklasse, Flugart u.ä.. Vorliegend hat der Kläger erstmals am 28.07.2013, mithin zwei Tage vor Reisebeginn, die Vertragsübernahme begehrt. Dass Fluggesellschaften ihre Flugtickets zwei Tage vor Abflug bereits personalisieren und eine Umschreibung dann nicht mehr ohne weiteres möglich ist, kann das Gericht nachvollziehen. Im Fall des Klägers kamen mit der Kurzfristigkeit und der bereits vollzogenen Individualisierung der Flugtickets mehrere Faktoren zusammen, die eine bloße Umschreibung unmöglich machten. Zwar kann das Eintrittsverlangen des Reisenden gem. § 651 b Abs. 1 S. 1 BGB „bis zum Reisebeginn“ erfolgen, aber dies bedeutet nicht, dass je näher der Reisebeginn liegt, nicht auch die Mehrkosten für die Vertragsübernahme überproportional ansteigen. Dadurch, dass keine starre Frist für das Ersetzungsverlangen vorgegeben ist, muss der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden. Beispielsweise dürfte es bei der Eigenanreise mit dem Pkw ohne Mehrkosten möglich sein, auch noch kurz vor Reisebeginn eine Vertragsübernahme zu vollziehen. Anders muss dies jedoch sein, sofern Flugreisen betroffen sind. Hier ist es aufgrund der enormen Bedeutung des Namens auf dem Flugticket in Verbindung mit dem Reisepass nicht ohne weiteres möglich, den Passagiernamen auszutauschen; dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich beim Reiseziel des Klägers um ein Nicht-EU-Land handelte und daher kurzfristige Umschreibungen administrativ kaum möglich sind, ohne Stornierung und Neubuchung.

d)

Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den durchführenden Fluggesellschaft wurden auch wirksam in den Pauschalreisevertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten einbezogen. Die unstreitig aufgenommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weisen in Nr. 14.2. auf die Leistungsbeschreibungen der Fluggesellschaften hin. Daher kann es vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte im Einzelfall für die Reisenden ungünstige Einzelbestimmungen bezüglich der Umbuchungsmodalitäten zugelassen hat, da der Kläger auf bestehende Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und den ausführenden Fluggesellschaften hingewiesen wurde. Überdies wurde der Kläger auch explizit auf mögliche Mehrkosten durch Neubuchung von Flugtickets im Falle des § 651 b BGB hingewiesen, Nr. 4.7.

e)

Die Beklagte hat damit die Vertragsübernahme nach § 651 b BGB nicht vereitelt, da die durch Umbuchung entstehenden notwendigen und unumgänglichen Kosten dem Kläger wahrheitsgemäß mitgeteilt wurden. Die Beklagte hat sich auch um mögliche Alternativen bemüht, war jedoch aufgrund der Kurzfristigkeit erheblich in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt. Dass diese Mehrkosten tatsächlich entstanden wären, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

f)

Schließlich lag der Grund für die kurzfristig nötige Vertragsübernahme allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Beklagte trifft hierbei kein Mitverschulden. Im Übrigen wurde der Kläger ausdrücklich auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Rücktrittsversicherung hingewiesen (AGB der Beklagten Nr. 4.4.). Der Kläger entschied sich aus freien Stücken gegen eine Rücktrittsversicherung und muss daher auch den durch den erklärten Rücktritt entstandenen Entschädigungsanspruch gem. § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB tragen.

g)

Da der Entschädigungsanspruch wie ausgeführt nicht entfällt, kann es vorliegend dahinstehen, ob der Kläger reisebereite und reisegeeignete Ersatzteilnehmer gestellt hat, bzw. ob die Beklagte zulässige Widerspruchsgründe gem. § 651 b Abs. 2 BGB gegen diese gehabt hätte.

2.

§ 651 i BGB schließt zwar weitergehende Rechte des Reisende, insbesondere aus § 651 e BGB, nicht aus, jedoch stehen dem Kläger keine Rechte in diesem Sinne zu. Insbesondere lag kein zum Rücktritt berechtigender Mangel der Reise vor. Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Flugplätze für die ursprünglich Reisenden nicht bereits vergeben. Diese waren nach wie vor auf die Klägereltern personalisiert, konnten jedoch im Zuge einer Umbuchung nicht verwendet werden, aus oben bereits von der Zeugin Bott dargelegten Gründen. Ein Mangel lag demnach nicht vor.

3.

Nach erfolgtem Rücktritt stand es der Beklagten zu, ihre Entschädigung im Sinne des § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB pauschal abzurechnen, § 651 i Abs. 3 BGB. Dies tat die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Ziffer 4.2. Der Kläger erklärte seinen Rücktritt am 29.07.2013, mithin einen Tag vor Reisebeginn. Dies berechtigte die Beklagte zur Geltendmachung einer Entschädigung in Höhe von 90% des Reisepreises, demzufolge 1.259,00 €.

III.

Der Kläger ist wirksam vom Reisevertrag gem. § 651 i BGB zurückgetreten. Eine Kündigung nach § 314 BGB kommt insbesondere deswegen nicht in Betracht, da der wichtige Grund vorliegend allein im Verantwortungsbereich des Klägers lag. Die Beklagte hat den Kläger auch nicht dadurch zur Kündigung veranlasst, dass sie das Ersetzungsverlangen des Klägers vereitelt hat. Die hohen Mehrkosten wären aufgrund der Kurzfristigkeit entstanden, die der Kläger zu verantworten hatte. Die Beklagte vereitelte das Recht des Klägers nach § 651 b BGB nicht, sondern bemühte sich sogar um Alternativen.

IV.

Ebenso wenig kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers gem. §§ 280, 651 a BGB in Betracht. Diesbezüglich wird auf obige Erwägungen verwiesen.

V.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.

Nachdem sich die Beklagte zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens am 09.08.2013 nicht in Verzug befand, besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, für den Beklagten nach § 708 Nr. 1 BGB.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I

Prielmayerstraße 7

80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

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Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

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bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 21.11.2014, Az. 121 C 25717/13, wie folgt teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1.141,70 nebst Zinsen hiera

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(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.