Amtsgericht München Urteil, 11. Aug. 2021 - 1111 Ls 319 Js 148306/20

ECLI:ag-munchen
erstmalig veröffentlicht: 05.04.2022, letzte Fassung: 06.04.2022

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Amtsgericht München

Zusammenfassung des Autors

Die Corona-Soforthilfen sollen den durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Freiberuflern dazu dienen, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe auszugleichen und so Arbeitsplätze zu erhalten.

Der Angeklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit die allgemeine Pandemielage und die schnelle, unbürokratische Hilfe der Regierung ausgenutzt, in dem er Corona-Soforthilfen beantragt hat. Der Angeklagte wurde wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Dem Angeklagten wurde zudem als Bewährungsauflage die Ableistung von 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt. 

AMTSGERICHT MÜNCHEN 

URTEIL

AG München, Urteil v. 11.08.2021 – 1111 Ls 319 Js 148306/20

Tenor
 
I. Der Angeklagte ist schuldig des Subventionsbetrugs in zwei Fällen.
 
II. Der Angeklagte wird zur Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je,-- EUR und zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
 
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
 
III. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 30.000 € wird angeordnet.
 
IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
 
Angewandte Vorschriften:
 
§§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8, Abs. 9 Nr. 2, 53 StGB
Entscheidungsgründe
 
I.

Der Angeklagte ist bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim vom 20.11.2020 wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR verurteilt und mit Strafbefehl des Amtsgerichts vom 24.03.2021 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 9 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je EUR.
 
II.

Der Angeklagte beantragte über das Onlineportal des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bei der Landeshauptstadt München jeweils am 02.04.2020 für die V GmbH (Vorgangsnummer der Landeshauptstadt München: sowie die K GmbH (Vorgangsnummer der Landeshauptstadt München: jeweils unter dem Namen Z eine sogenannte Corona-Soforthilfen. Diese werden im konkreten Fall gern. Art. 53 BayHO i.V.m. den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. April 2020, Aktenzeichen PGS-3560/2/1, aus Bundes- und Landesmitteln ohne Gegenleistung gewährt Sie dienen dazu, die wirtschaftliche Existenz der durch die COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten.

Bei der Antragstellung gab der Angeklagte jeweils bewusst wahrheitswidrig vor, mit den genannten Gesellschaften jeweils ein Unternehmen mit 36,25 bzw. 26,5 Beschäftigten zu betreiben, welche durch die Corona-Pandemie in einen Liquiditätsengpass geraten seien. Den Liquiditätsengpass bezifferte er dabei im Fall der V GmbH mit 105.000,00 EUR und m Fall der K mit 90.000,00 EUR. Tatsächlich hatte der Angeklagte die beiden genannten Gesellschaften bereits jeweils mit notariellen Verträgen vom 20.02.2019 an Z verkauft und betrieb zum Zeitpunkt der 
Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, die angesichts der derzeitigen Lage ohne detaillierte Vorprüfung und vorherige Anforderung von Nachweisen gewährten Hilfen des Staates unberechtigt zu bekommen.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben und entsprechend der vorgefassten Absicht des Angeklagten, gewährte von der Landeshauptstadt München sodann mit Bescheid vom 20.05.2020 die Corona-Soforthilfen für die Fa. V GmbH in Höhe von 30.000,00 € und überwies diesen Betrag mit Eingangsdatum 26.05.2020 auf das Privatkonto des Angeklagten bei mit der IBAN DE der Kreissparkasse M welche er bei beiden Anträgen als „Geschäftskonto“ angab.

Entgegen der vorgefassten Absicht des Angeklagten wurden die Corona-Soforthilfen für die

K mit Bescheid vom 20.05.2020 abgelehnt.

Durch die Tat hat der Angeklagte eine Kontogutschrift in Höhe von 30.000,- € erlangt.

Das Geld konnte vollständig sichergestellt werden.
 
III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, sowie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister.

Der Angeklagte hat die Tat in objektiver wie subjektiver Hinsicht eingeräumt. Das Geständnis wurde überprüft durch die Einführung der notariellen Verträge betreffend die Abtretung von Gesellschaftsanteilen der K GmbH und der V GmbH, der Kontounterlagen, der Verdachtsmeldung der KSK M mit Anlagen vom 26.05.2020, sowie der beiden Bescheide der Landeshauptstadt München vom 20.05.2020.
 
IV.Der Angeklagte hat sich des Subventionsbetrugs in zwei Fällen gemäß §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8, Abs. 9 Nr. 2, 53 StGB strafbar gemacht.
 
V.

Der Strafrahmen ist § 264 Abs. 1 StGB zu entnehmen und beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Zu Gunsten des Angeklagten ist sein Geständnis zu berücksichtigen. Zum Tatzeitpunkt war er nicht vorbestraft und handelte aufgrund schwieriger persönlicher wie finanzieller Situation. Weiter war zu berücksichtigen, dass der ausgezahlte Geldbetrag sichergestellt werden konnte.

Zu Lasten des Angeklagten waren die jeweils sehr hohen Schadenssummen und die sehr hohe kriminelle Energie, sowie Dreistigkeit zu berücksichtigen, mit der der Angeklagte vorging. Er hat die allgemeine Pandemielage und die schnelle, unbürokratische Hilfe der Regierung ausgenutzt.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es nicht ausreichend, allein eine Bewährungsstrafe zu verhängen, vielmehr war gemäß § 41 StGB neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe zu verhängen. Dies erschien auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten angebracht. Insbesondere war aus Sicht des Gerichts sicher zu stellen, dass der Angeklagte auch eine spürbare Sanktion für sein Verhalten erfährt.

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte, war für die Tat betreffend die Firma V GmbH eine Freiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 6 Monaten, sowie daneben eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen und hinsichtlich der K GmbH eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und daneben eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, war hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen zu bilden.

Die Tagessatzhöhe war entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf EUR festzusetzen.
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Die Freiheitsstrafe konnte unter Zurückstellung erheblicher Bedenken zur Bewährung ausgesetzt werden. Bereits generalpräventive Gründe legen hier die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nahe. Hiervon wurde allerdings aufgrund des verhältnismäßig jungen Alters des Angeklagten abgesehen.

Gemäß § 74 c StGB war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 30.000 EUR anzuordnen.
 
VI.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 464, 465 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 264 Subventionsbetrug


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ü

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Strafgesetzbuch - StGB | § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe


Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtsch

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.