Amtsgericht München Teilanerkenntnis- und Endurteil, 25. Juli 2017 - 414 C 24067/16

published on 25/07/2017 00:00
Amtsgericht München Teilanerkenntnis- und Endurteil, 25. Juli 2017 - 414 C 24067/16
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Tenor

1) Die Beklagten zu 1 und 4 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Wohnung ... München, 4. OG, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche und einem Bad/WC zum 31.08.2017 zu räumen und an den Kläger bzw. dessen Beauftragten herauszugeben.

2) Der Beklagte zu 1 wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.010,50 € vom 3. April 2015 und vom 3. September 2016 bis jeweils zum 1. Dezember 2016 zu bezahlen.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4) Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 46 %, die Beklagten zu 1 und 4 als Gesamtschuldner 44 % und der Beklagte zu 1 weitere 10 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen Beklagten zu 1 und 4 44 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 1 weitere 10 %. im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selber. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 trägt der Kläger 18 %, im Übrigen trägt die Beklagte zu 4 ihre außergerichtlichen Kosten selber. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3.

5) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6) Den Beklagten zu 1 und 4 wird eine Räumungsfrist bis 30.11.2017 gewährt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.267,– € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe sowie auf Zahlung geltend.

Die Rechtsvorgängerin des Klägers vermietete an den Beklagten zu 1 mit Vertrag vom 1. März 1991 eine Wohnung in der ... München. Der Kläger erwarb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung die streitgegenständliche Wohnung. Die monatliche Kaltmiete betrug zuletzt 770,50 € zuzüglich Vorauszahlungen auf Betriebskosten in Höhe von 240 €, insgesamt 1.010,50 € monatlich. Die Beklagte zu 4 ist die Ehefrau des Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die in der Wohnung aufgewachsenen, mittlerweile aber volljährigen Kinder der Beklagten zu 1 und 4 und gemäß Anlagen B 1 und 2 nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung gemeldet. Im Jahr 2007 gab es ein Verfahren gegen die Beklagten wegen verspäteter Zahlungen von Miete (...). Wegen behaupteter verspäteter Mietzahlungen kündigte der Kläger am 4. April 2014 gegenüber den Beklagten zu 1–3 (Anlage K 4). Mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 26. September 2014 (Anlage B 5) wurde die Räumungsklage des Klägers gegen die Beklagten zu 1–4 abgewiesen. Die Mieten für April 2015 und September 2006 wurden zunächst nicht an den Kläger bezahlt. Einen Tag nach Zustellung der Klageschrift am 1. Dezember 2016 wurden die offenen Mieten am 2. Dezember 2016 an den Kläger bezahlt. Mit Schreiben vom 21. November 2016 kündigte der Kläger gegenüber allen 4 Beklagten wegen der vorgenannten Zahlungsrückstände für April 2015 und September 2016 fristlos sowie hilfsweise fristgemäß (Anlagen K 5–10). In der Klageschrift vom 22. November 2016 kündigte der Kläger erneut hilfsweise fristlos und höchst hilfsweise fristgemäß das vorgenannte Mietverhältnis. Im Mai 2016 rechnete der Kläger über die Betriebskosten des Jahres 2014 ab und errechnete ein Guthaben für den Beklagten zu 1 in Höhe von 278,83 € (Anlage B 3). In dieser Betriebskostenabrechnung heißt es am Schluss: „Bitte ziehen Sie den Betrag bei der nächsten Überweisung des Mietzinses ab oder teilen Sie mir mit, ob sich dies auf ihr Konto überweisen soll“.

Der Kläger trägt unter anderem vor:

Auch die Beklagten zu 2–4 hätten Mitbesitz an der streitgegenständlichen Wohnung. Im Hinblick auf BGH, 19. März 2008 – I ZB 56/07 bedürfe es auch eines Titels gegen die Beklagten zu 2 und 3. Der Mitbesitz der Beklagten zu 2 zeige sich schon daran, dass sie die Miete bezahle. Auch für die Monate Juni, Juli und November 2016 lägen verspätete Mietzahlungen vor. Die Nachzahlung v. 02.12.2016 heile nicht die ordentlichen Kündigungen. Es läge Verschulden der Beklagten bzgl. der unpünktlichen Zahlungen vor.

Der Kläger erklärte die Hauptforderung im Zahlungsantrag Ziff. 2 der Klageschrift vom 22.11.2016 für erledigt und beantragte im Übrigen zuletzt wie im Termin vom 28. Juni 2017.

Der Beklagte zu 1 hat den Zinsanspruch gemäß Ziff. 2 der Klageschrift vom 22. November 2016 anerkannt, der Teil-Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers betreffend die Hauptforderung im Zahlungsantrag Ziff. 2 der Klageschrift vom 22.11.2016 zugestimmt und beantragte im Übrigen – wie die Beklagten zu 2–4 insgesamt – Klageabweisung und hilfsweise die Einräumung einer Räumungsfrist.

Die Beklagten haben unter anderem vorgetragen:

Die Zahlung der Mieten für April 2015 und September 2016 sei übersehen worden. Im September 2016 habe das an den Kapitalverkehrsbeschränkungen in Griechenland gelegen. Weil der Kläger mit dem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für 2014 aufgerechnet habe, hätten nicht 2 Mieten im Rückstand bestanden. Die Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 b BGB lägen nicht vor. Die Beklagten zu 2 und 3 seien von vornherein nicht passivlegitimiert, weil sie schon vor 7 Jahren bzw. vor 2 Jahren aus der Wohnung ausgezogen seien. Im Hinblick auf die Nachzahlung der offenen im Mieten sei die Heilungswirkung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingetreten. Eine Aufrechnungserklärung der Beklagten betreffend das Guthaben aus der vorgenannten Betriebskostenabrechnung 2014 sei nicht nötig gewesen, weil der Kläger eine entsprechende Erklärung abgegeben habe.

Im Übrigen wird auf das schriftliche Parteivorbringen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2017 Bezug genommen. Das Gericht hat verschiedene Hinweise gegeben und einen Vergleichsvorschlag betreffend eine Erhöhung der Kaltmiete gegen Verbleib der Beklagten zu 1 und 4 in der Wohnung gemacht, der von Seiten des Klägers nicht angenommen wurde.

Gründe

1) Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig nach § 29 a Abs. 1 ZPO und § 23 Nr. 2 a GVG. Die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 4 ist bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Räumung und Herausgabe zulässig. Betreffend die Beklagten zu 2 und 3 ist die Klage betreffend den geltend gemachten Anspruch auf Räumung und Herausgabe wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses allerdings unzulässig. Es gilt ... Miete, § 546 BGB, Rd-Nr. 78: Die in der Wohnung des Beklagten zu 1 aufgewachsenen Beklagten zu 2 und 3 hätten kein eigenes Besitzrecht, weshalb sie von einem Vollstreckungstitel des Klägers gegen die Beklagte zu 1 und 4 automatisch erfasst wären. Bezüglich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist die Klage gegen alle 4 Beklagten zulässig.

2) Die Klage auf Zahlung von Zinsen gemäß Ziff. 2 des Sachantrags und 22.11.2016 ist im anerkannten Umfang aufgrund der Erklärung des Beklagten zu 1 im Termin v. 28. Mai 2017 begründet. Hinsichtlich der übereinstimmt erledigten Hauptforderung über 2.021,– € gemäß Ziff. 2 des Sachantrags gegen den Beklagten zu 1 (Mieten April 2015 und September 2016) war nur eine Kostenentscheidung unter Berücksichtigung von § 91 a ZPO veranlasst (s.u.). Das gleiche gilt hinsichtlich des Zahlungsantrags Ziff. 2, soweit er gegen die Beklagten zu 2 bis 4 nach gerichtlichem Hinweis im Termin vom 28. Juni 2017 zurückgenommen wurde (§ 269 ZPO).

3) Der geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe ist betreffen die Beklagten zu 1 und 4 begründet. Die Beklagten zu 1 bis 4 sind gemäß § 546 Absatz 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung an den Kläger verpflichtet.

a) Das streitgegenständliche Mietverhältnis wurde zwar durch die Kündigungen des Klägers vom 21. November 2016 und 22. November 2016 nicht wirksam beendet.

aa) Zur fristlosen Kündigung v. 21.11.2016: Zwar lag ein Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b BGB vor, weil der Beklagte zu 1 als Mieter mit den Mieten für April 2015 und September 2016 in Verzug war. Es gab auch keine Aufrechnungserklärung seitens des Klägers oder des Beklagten zu 1 betreffend das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung v. für 2014 (Anlage B 3). Es fehlt insoweit an einem Erklärungstatbestand auf beiden Seiten. Die diesbezügliche Kündigung ist aber unwirksam geworden gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Die beiden vorgenannten Mieten sind am 01.12.2016, dem Tag der Zustellung der Klageschrift, nachentrichtet worden, wobei der Zahlungseingang beim Kläger am 2.12.2016, also einen Tag nach Rechtshängigkeit war.). Eine Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers gab es diesbezüglich nicht.

bb) Hinsichtlich der in der Klageschrift v. 22.11.2016 erklärten erneuten fristlosen Kündigung v. 22.11.2016 gilt das Gleiche wie zu aa): Es ist Heilung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingetreten. Eine Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers gab es diesbezüglich auch nicht.

b) Die ordentliche und fristgemäße Kündigung v. 21.11.2016 beendet gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1, § 573 c Abs. 1 BGB das Mietverhältnis des Beklagten zu 1 zum 31.08.2017. Zur Räumung und Herausgabe sind der Beklagte zu 1 als Mieter sowie seine Ehefrau verpflichtet ... Miete, 5. Auflage 2017, Rn. 77 zu § 546 BGB). Für den Kläger liegt ein berechtigtes Interesse gem. § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Die nichtfristgerechte monatelange, bzgl. der Miete April 2015 sogar über 1,5 Jahre nicht erfolgte Nichtzahlung stellt ein erhebliche Vertragsverletzung des Beklagten zu 1 dar. Es gilt BGH 10.10.2012 – VIII ZR 107/12: Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Im dortigen Fall hatte der Mieter monatelang keine Betriebskostenvorauszahlungen in zweistelliger Höhe bezahlt. Im vorliegenden Fall sind es 2 volle Brutto-Mieten über je 1.010,50 €, die erst einen Tag nach Rechtshängigkeit der Klage entrichtet wurden. Das Übersehen der Mietzahlung bzw. das sich nicht drum kümmern stellt ein Verschulden des Beklagten zu 1. Soweit er vorgetragen hat, dass er aufgrund der Kapitalverkehrskontrollen in Griechenland die Miete nicht aus Griechenland überweisen konnte, so entlastet ihn das jedenfalls nicht. Denn schon vor ihrer Abreise nach Griechenland hätte er sich von Deutschland aus um die Bezahlung der Miete als seiner Kardinalpflicht aus dem Mietvertrag kümmern müssen. Schon zuvor hat er ja die Miete durch seine Tochter auf das Konto des Kläger überweisen lassen. Aus vorgenannter BGH Entscheidung ergibt sich auch, dass § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB für die ordentliche Kündigung nicht analog angewendet werden kann. Die Nachzahlung des Beklagten zu 1 heilt daher nicht die ordentliche Kündigung vom 21. November 2016. Auf den Umstand, dass der Kläger die Miete für April 2015 nicht angemahnt hat sowie den Umstand, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 in Höhe von 278,83 € die Aufrechnung mit den Mieten für April 2015 und September 2016 aufgrund des Guthabens des Beklagten zu 1 aus der Betriebskostenabrechnung 2014 hätten erklären können, kommt es nicht an.

c) Auf die ordentliche, fristgemäße Kündigung v. 22.11.2016 aus der Klageschrift kommt es im Hinblick auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung v. 21.11.2016 snicht mehr an.

4) Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 war die Klage in vollem Umfang auch als unbegründet abzuweisen. Das ergibt sich schon daraus, dass sie weder Mietvertragspartei gemäß dem vorgelegten Mietvertrag Anlage K 1 sind noch der Kläger nachgewiesen hat, dass die Beklagten ein Besitzrecht an der streitgegenständlichen Wohnung geltend machen oder haben. Die Vermutung der Anlagen B 1 und 2 sowie die Prozesserklärung der Beklagten im Termin vom 28. Juni 2017 hat der Kläger nicht widerlegt. Der Kläger wurde bereits darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass die Beklagte zu 2 Miete an den Kläger bezahlt hat, kein Nachweis dafür ist, dass die Beklagte zu 2 ein Besitzrecht an der streitgegenständlichen Wohnung gelten macht. Der Hinweis der Beklagten auf § 267 BGB ist insoweit zutreffend.

5) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach dem RVG gem. Ziffer 3 der Klageschrift schulden die Beklagten zu 1 und 4 nicht, weil es schon keinen Sachvortrag zu diesen Gebühren gibt, worauf der Kläger im Termin v. 28.06.2017 hingewiesen wurde. Innerhalb der gewährten Frist 12.07.2017 erfolgte kein Vortrag des Klägers dazu.

Bzgl. der Beklagten zu 2 und 3 kommt kein Anspruch in Betracht, weil es schon keine Hauptforderung gegen diese beiden gibt (sh. oben Ziffer 4).

Die Klage war daher teilweise stattzugeben und sie im Übrigen abzuweisen.

6) Zur Räumungsfrist für die Beklagten zu 1 und 4:

Eine Räumungsfrist gemäß § 721 Absatz 2 ZPO ist den Beklagten zu 1 und 4 in Höhe von drei Monaten ab dem Ende des Mietverhältnisses zu gewähren.

Über die Einräumung einer Räumungsfrist ist aufgrund umfassender Abwägung der Interessen der Parteien zu entscheiden, Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, Rn. 6 zu § 721 ZPO). Als zu berücksichtigende Umstände kommen neben dem Alter und Bedürfnis der Beklagten, die Dauer des Mietverhältnisses, das Bereitstehen von Ersatzwohnraum, der Bedarf des Vermieters sowie Art und Weise der Pflichtverletzung des Mieters in Betracht (Thomas/Putzo, 38. Auflage 2017, § 721 Rn. 12 Zöller ZPO Komm., 31. Auflage 2016, § 721 Rn. 6, 9).

Im vorliegenden Fall sind von Seiten des Klägers und der Beklagten keine konkreten Umstände vorgetragen worden. Von Seiten der Beklagten wurde im Termin v. 28.06.2017 lediglich vorgetragen, dass sie sich im Sommer in Griechenland befänden. Vor diesem Hintergrund und Berücksichtigung des Umstands, dass der Räumungstermin aufgrund der ordentlichen Kündigung rd. 1 Monat nach dem Termin zur Verkündung des Urteils liegt, hat das Gericht drei weitere Monate für angemessen erachtet um den Beklagten zu ermöglich, sich mit der Frage zu beschäftigen, wo sie in Zukunft wohnen möchten.

7) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a, § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

8) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 709 ZPO.

9) Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3–5 ZPO bzgl. des (für erledigt erklärten) Zahlungsantrags und § 41 Abs. 2 GKG (12 × die Kaltmiete 770,50 €).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 107/12 Verkündet am: 10. Oktober 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
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Annotations

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.