Amtsgericht München Endurteil, 22. Apr. 2016 - 483 C 6753/11 WEG

bei uns veröffentlicht am22.04.2016

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4) Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 Ansprüche auf Rückbau, Aufgabe der Nutzung von Kaminen, Zuführung einer Teilfläche im DG nicht zu Wohnzwecken und Vorlage von Unterlagen geltend. Gegenüber der Beklagten zu 3 wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

In der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vom 17. Juli 2002 (Anlage K 0). Nach § 6 und § 9 der Teilungserklärung bestehen verschiedene Ausbaurechte, die übertragen werden können. Es handelt sich um eine kleine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 9 Einheiten laut Aufteilungsplan, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss, erstem Obergeschoss, Dachgeschoss und Dachspitz. Eine weitere Sondereigentumseinheit im Dachgeschoss ist vorgesehen. Die Beklagte zu drei war die Aufteilerin und verkaufte zunächst an die Deutsche A. Die Beklagten zu eins und zwei kauften dann 2008 gem. Anlagen K 1 und K 2 einen Miteigentumsanteil von 82/1000 mit dem Recht zum Ausbau von Abstellflächen im Dachgeschoss, darüber hinaus Sondernutzungsrechte. Die Beklagten zu eins und zwei sind darüber hinaus Eigentümer der Einheit Nr. 4 im ersten Obergeschoss, der der vorgenannte Miteigentumsanteil sowie die Sondernutzungsrechte zusätzlich zugeordnet wurden. Die Beklagten zu eins und zwei ließen sodann durch ihren Sohn das Dachgeschoss über den Einheiten 3, 4 und 7 zu Wohnraum ausbauen. Darüber hinaus machten sie einen Durchbruch zum darüber liegenden Dachspitz und bauten eine ausklappbare Leiter hatte ein. Im Jahr 2009 wurde eine Baugenehmigung erteilt, Anlage K 3. Das Mitglied der Klägerin Ziegler erwarb die Einheit 9 sowie den Spitzboden über diese Wohnung, Anlage K 8. Diesen ließ sie ausbauen. Die Klägerin verlangte aufgrund des Beschlusses der Eigentümer vom 3. November 2009 (Anlage K 1 a) von den Beklagten Rückbau. Auf der Eigentümerversammlung vom 6. Mai 2014 (Anlage K 11) wurde diesbezüglich erneut Beschluss gefasst. Gegenüber der Eigentümerin Ziegler wurde auf derselben Eigentümerversammlung kein Beschluss gefasst (Top 6). Hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten werden die Beklagten zu eins und zwei bereits so behandelt, als wären die von ihnen vorgenommenen Umbauten genehmigt. Im Laufe des Rechtsstreits haben die Beklagten mehrere Unterlagen zu den von ihnen vorgenommenen Umbauarbeiten der Klägerin vorgelegt.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:

Die Beklagten zu eins und zwei hätten ungenehmigte bauliche Veränderungen vorgenommen, die Beklagte zu drei hafte, weil sie zum Zeitpunkt des Ausbaus Eigentümerin gewesen sei. Die vorgenommenen Umbauten seien für die übrigen Mitglieder der WEG nachteilig.

Die Klägerin beantragte zuletzt wie im Termin vom 17. März 2016 gem. Schriftsatz 6.3.2013 Ziffern 1 und 2, v. 2.1.2014 Seite 13 und 14 und v. 17.7.2014 Seite 6/Ziffern 1 a und b, nachdem bereits zuvor der Rechtsstreit betreffend die Beklagte zu drei übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Die Beklagten zu eins und zwei haben Klageabweisung beantragt.

Sie haben im Wesentlichen vorgetragen:

Die Beklagte zu drei sei schon keine Störerin, weil sie auch nicht mittelbar die behaupteten Beeinträchtigungen verursacht und auch keinen Ausbau beauftragt oder geduldet habe. Die Beklagten zu eins und zwei seien aufgrund der Regelungen in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zum Ausbau berechtigt gewesen. Es gebe keine Beschränkungen hinsichtlich der Anbringung von Dachterrassen, auch Kamine hätten geändert werden dürfen, im Übrigen liege keine relevante Beeinträchtigung der Klägerin beziehungsweise deren Mitglieder vor. Das Vorgehen gegenüber den Beklagten zu eins und zwei verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Grundgesetz, weil die Eigentümergemeinschaft gegen die Miteigentümerin Ziegler, die gleichartige bauliche Veränderungen vorgenommen habe, nicht vorgehe. Das Vorgehen gegenüber den Beklagten zu eins und zwei sei reine Schikane.

Im Übrigen wird zu Ergänzung des Sachverhaltes sowie des Streitstandes auf die Akten Bezug genommen. Das Gericht hat verschiedene Hinweise gegeben und in den mehreren Verhandlungsterminen mehrfach eine gütliche Einigung vorgeschlagen, die von der Klägerin nicht angenommen wurde.

Gründe

1) Das AG München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig nach § 23 Nr. 2 c GVG und §§ 43 I Nr. 1, 62 I WEG n. F., weil das Grundstück in München liegt.

2) Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1 und 2 im Schriftsatz vom 6. März 2013 ist die Klage unzulässig. Es liegen entgegen § 253 II Nr. 2 ZPO nicht vollstreckbare Klageanträge vor. In Antrag 1 a ist schon keine Sondereigentumseinheit oder andere Örtlichkeit genannt und auch auf keinen Plan Bezug genommen. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher konkrete Fläche ein Rückbau erfolgen soll, und welche konkreten Gegenstände zurückgebaut werden sollen. Gem. Seite 6 unten der Teilungserklärung dürfen ja die Räume im Dachgeschoss/Dachspitz zu Nichtwohnzwecken ausgebaut werden, und zwar ohne Begrenzung der m²-Zahl. Die Beklagten zu 1 und 2 haben zulässig eingewandt, dass ja eine Nutzung als Architekturbüro möglich wäre, der derzeitige Nutzer der Wohnung ist auch Architekt. Es gibt auch mehrere Dachterrassen, so dass bei Antrag 1 b nicht klar ist, welche konkrete Dachterrasse zurück gebaut werden soll. Bezüglich der Dachterrassen kommt es daher nicht mehr darauf an, dass selbst bei einem Rückbau auf eine Fläche von 50 m² zuzüglich 10% zwei Dachterrassen auch verbleiben könnten, soweit sich die Beklagten dafür entscheiden, dass die 50 m² plus 10% im Süden verbleiben. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Antrag 1 c genannten Fenster sowie im Antrag 1 d genannten Rauchkamine. Hier ist unklar, welche konkreten Kamine betroffen sind.

Bei Antrag 2 ist auch nach Auffassung der Klägerin für die Beklagten eine Nutzung zu Nichtwohnzwecken zulässig. Es ist jedoch völlig unklar, wie denn die in dem Antrag 2 angegebene Zuführung zu Nichtwohnzwecken konkret aussehen soll, und auf welcher konkreten Fläche die Beklagten zu 1 und 2 eine Zuführung vornehmen sollen. Insoweit kommt allenfalls ein Unterlassungsanspruch in Betracht, soweit eine unzulässige Wohnnutzung vorliegen sollte.

Nicht vollstreckbar ist auch der Sachantrag Ziffer 1 b im Schriftsatz vom 11. Juli 2014. Wiederum ist nicht angegeben, an welchem konkreten Ort eine funktionsfähige Lüftung über Dach wiederhergestellt werden soll.

3) Die Klage ist betreffend die Beklagten zu eins und zwei auch unbegründet. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Rückbauansprüche nach § 1004 BGB i. V. m. §§ 15 III, 14 Nr. 1 WEG zu.

a) Zum Sachantrag im Schriftsatz vom 2. Januar 2014:

Die Klägerin hat im Termin v. 17.03.2016 deutlich gemacht, dass es insoweit nicht um Auskunft geht, sondern um die Vorlage von Unterlagen seitens der Beklagten zu 1 und 2. Im Hinblick darauf, dass die Beklagten zu eins und zwei im laufenden Rechtsstreit alle Unterlagen und Informationen der Klägerin zur Verfügung gestellt haben, die in den Terminen vom 16. Januar 2014 und 17. November 2014 von der Klägerin als relevant angesehen wurden, ist nicht ersichtlich, welche konkreten Unterlagen die Beklagten zu eins und zwei jetzt noch der Klägerin zur Verfügung stellen sollten. Hinzukommt, dass gemäß § 6 und 9 der Teilungserklärung auch Ausbaurechte bestehen, die gem. § 9 k (S. 10) der Teilungserklärung übertragbar sind. Gem. Anlagen B 1-3 wurden diese Rechte auch auf die Beklagten zu 1 und 2 übertragen. Eine Unwirksamkeit dieser Rechte ist nicht ersichtlich.

b) Zum Sachantrag 1 a im Schriftsatz vom 11. Juli 2014:

Hinsichtlich des Antrags 1 a ist nicht ersichtlich, dass das Einziehen einer Zwischendecke nicht erlaubt ist. § 6 der Teilungserklärung erlaubt ja einen Ausbau der Flächen im DG/Dachspitz. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit durch eine solche Maßnahme die Mitglieder der Klägerin über die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt sein sollten.

c) Schließlich würde die Geltendmachung eines Rückbauanspruchs durch die Klägerin auch daran scheitern, dass nur die Beklagten zu 1 und 2, nicht jedoch die Eigentümerin Ziegler in Anspruch genommen wurde, die gleicharte bauliche Veränderungen im Dachgeschoss/Dachspitz vorgenommen hat. Es gelten die Grundsätze aus BGH 30.11.2012 - V ZR 234/11. Aus dem Vorgehen zu Top 6 der ETV v. 06.05.2014 können die Mitglieder der Klägerin bzw. diese keine Rechte herleiten. Die Eigentümerin Ziegler ist keine rechtserhebliche Verpflichtung eingegangen. Rückbauansprüche wären auch mit der Einrede der dreijährigen Verjährung betreffend die Eigentümerin Ziegler behaftet. Die Klägerin konnte letztlich auch nicht mehr plausibel machen, was sie gegen die vorgenommenen Ausbauten zu Wohnflächen hat. Die Vernichtung von öffentlich genehmigtem Wohnraum wäre heute in München auch nicht mehr vertretbar.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

4) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 91 a ZPO. Bestehen bzw. bestanden keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 und 2, waren solche auch nicht gegenüber der Beklagten zu 3 ersichtlich. Bei weiterer streitiger Durchführung gegenüber der Beklagten zu 3 wäre die Klage auch abgewiesen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu drei den tatsächlich vorgenommenen Ausbau beauftrag oder geduldet hat.

Der Streitwert wurde gemäß § 49 a Abs. 1 Gerichtskostengesetz festgesetzt.

5) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht München Endurteil, 22. Apr. 2016 - 483 C 6753/11 WEG

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht München Endurteil, 22. Apr. 2016 - 483 C 6753/11 WEG

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht München Endurteil, 22. Apr. 2016 - 483 C 6753/11 WEG zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers


(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses un

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 43


(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt. (2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu ni

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Amtsgericht München Endurteil, 22. Apr. 2016 - 483 C 6753/11 WEG zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Amtsgericht München Endurteil, 22. Apr. 2016 - 483 C 6753/11 WEG zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2012 - V ZR 234/11

bei uns veröffentlicht am 30.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 234/11 Verkündet am: 30. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG §

Referenzen

(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.

(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 234/11
Verkündet am:
30. November 2012
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beschließen die Wohnungseigentümer Maßnahmen zur Beendigung eines zwischen
der Gemeinschaft und einem ihrer Mitglieder geschlossenen Vertrages, ist eine ordnungsgemäße
Verwaltung nicht schon wegen eines möglichen Scheiterns der Maßnahmen
zu verneinen, sondern erst dann, wenn für einen verständigen Wohnungseigentümer
ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Beendigung aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen von vornherein nicht erreichbar ist.
BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 234/11 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth sowie die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Von dieser mietete die Klägerin einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Tiefgaragenstellplatz, den sie seit März 2006 den Mietern einer ebenfalls in der Anlage befindlichen Eigentumswohnung untervermietet. Mit Schreiben vom 27. März 2006 setzte sie die Verwalterin hiervon in Kenntnis. Diese forderte mit Schreiben vom 29. Juni 2009 die Beendigung der Untervermietung und kündigte für den Fall der Fruchtlosigkeit die fristlose Kündigung des Mietvertrages an. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 erklärte ein von der Verwalterin beauftragter Rechtsanwalt namens der Wohnungseigentümer- gemeinschaft unter Berufung auf "die unerlaubte Weitervermietung" die fristlose und hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietvertrages zum 31. Januar 2010. Dem Kündigungsschreiben beigefügt waren eine dem Anwalt von der Verwalterin namens der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilte Vollmacht vom 29. Oktober 2009 sowie eine von einem Mitglied des Verwaltungsbeirats am 11. Juli 2002 unterzeichnete Vollmachtsurkunde, nach der die Verwalterin u.a. befugt ist, Verträge abzuschließen und zu kündigen sowie in einzelnen Angelegenheiten Untervollmachten zu erteilen.
2
Ohne die Vollmacht zu bestreiten bat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 6. November 2009 um die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme. Mit weiterem Schreiben vom 20. November 2009 dankte sie zunächst "für die gewährte Fristverlängerung" und wies sodann die Kündigung mit der Begründung zurück, es werde die Legitimation der Verwalterin bestritten, derartige Ansprüche geltend zu machen.
3
Durch auf der Eigentümerversammlung vom 7. Mai 2010 gefassten Mehrheitsbeschluss genehmigten die Wohnungseigentümer die Kündigung vom 29. Oktober 2009 und ermächtigten die Verwalterin, einen Räumungsanspruch "erforderlichenfalls" gerichtlich geltend zu machen.
4
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschlussmängelklage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision hat das Landgericht nach dem Tenor des Berufungsurteils ohne Einschränkungen zugelassen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Rechtsmittel werde zur Klärung der Frage zugelassen, ob "die Genehmigung einer von einem vollmachtlosen Vertreter erklärten Kündigung rechtlich nach § 180 Satz 2 BGB überhaupt möglich ist". Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen. Formale Beschlussmängel lägen nicht vor. Der Beschluss entspreche auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Kündigung sei jedenfalls von der Mehrheit der Wohnungseigentümer wirksam genehmigt worden. Entgegen einer von dem Oberlandesgericht Celle vertretenen Rechtsauffassung (OLGR 1999, 97 f.) erfasse § 180 Satz 2 BGB nach Wortlaut und Sinn und Zweck auch Kündigungserklärungen. Die Normvoraussetzungen seien erfüllt, weil die Klägerin ein Fehlen der Vollmacht erst knapp drei Wochen nach Zugang der Kündigung und damit nicht rechtzeitig beanstandet habe. Die Möglichkeit der Verlängerung der "Prüffrist" durch den Kündigenden sehe das Gesetz nicht vor. Es bestehe auch kein Bedarf dafür, den Zeitraum der Genehmigungsfähigkeit entsprechend § 626 BGB einzuschränken.
6
Ebenfalls nicht zu beanstanden sei der Beschluss, soweit darin der Verwalterin die Befugnis erteilt werde, den Räumungsanspruch ggf. gerichtlich durchzusetzen. Insoweit handle es sich lediglich um einen Vorbereitungsbeschluss , der ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, weil die darin in Aussicht genommene Klageerhebung nicht jeder rechtlichen Grundlage entbehre. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Rechtmäßigkeit der Kündigung vollen Umfangs bereits bei der Beurteilung des Beschlusses zu überprüfen sei, scheitere die Klage daran, dass die Überlassung der Mietsache an einen Untermieter grundsätzlich nach § 540 BGB unzulässig sei. Bei dieser Sachlage hätte es der Klägerin obgelegen, eine gleichwohl bestehende Unzulässigkeit der Kündigung schlüssig darzulegen. Das sei nicht geschehen.

II.

7
1. Die Revision ist zulässig, auch soweit sie sich gegen die beschlossene "Ermächtigung" der Verwalterin wendet, einen Räumungsanspruch ggf. gerichtlich durchzusetzen.
8
Der Tenor des Berufungsurteils zur Revisionszulassung enthält keine Einschränkung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung zwar auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hierfür ist aber erforderlich, dass aus diesen der Wille des Berufungsgerichts klar und eindeutig hervorgeht, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, ZWE 2011, 331; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, Grundeigentum 2012, 962 f., Rn. 5 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Beschluss betrifft das Vorgehen der Gemeinschaft gegen die Klägerin wegen der Untervermietung des Stellplatzes. Da die beschlossene Genehmigung der Kündigung und deren gerichtliche Durchsetzung in einem besonders engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, führte ein Erfolg der Beschlussmängelklage hinsichtlich der Genehmigung jedenfalls nach § 139 BGB (dazu Senat, Urteil vom 11. Mai 2012, aaO, Rn. 10 mwN) zur Beanstandung des Beschlusses insgesamt. Dies könnte bei Annahme einer nur teilweisen Zulassung indessen wegen der dann im Übrigen eingetretenen Rechtskraft nicht ausgesprochen werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht dies bewusst in Kauf genommen hat, sind nicht ersichtlich.
9
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht es allerdings davon aus, dass die Einberufung der Eigentümerversammlung den formalen Anforderungen des § 23 Abs. 2 WEG genügte und dass die als Vertreter bestimmter Wohnungseigentümer aufgetretenen Personen zur Abstimmung bevollmächtigt waren.
11
b) Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht es in der Kompetenz der Wohnungseigentümer, sich zu einer durch einen Vertreter ausgesprochenen Kündigung zu erklären und den Verwalter dazu anzuhalten, Ansprüche des Verbandes prozessual durchzusetzen. Ob Kündigungsgründe vorliegen und ob eine durch einen vollmachtlosen Vertreter erklärte Kündigung genehmigungsfähig ist, berührt nicht die Wirksamkeit des Beschlusses.
12
c) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen greifen auch Anfechtungsgründe nicht durch.
13
aa) Das mit dem Beschluss verfolgte Anliegen geht bei der gebotenen nächstliegenden Auslegung (grundlegend dazu Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f.; vgl. auch Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 1) dahin, dass das Mietverhältnis mit der Klägerin wegen der Untervermietung beendet werden soll. Das kommt dadurch zum Ausdruck, dass die bisher getroffenen Maßnahmen gebilligt und zur Durchsetzung dieses Anliegens auch für die Zukunft die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden sollen, wie die der Verwalterin erteilte "Ermächtigung" belegt, einen Räumungsanspruch "erforderlichenfalls" auch gerichtlich durchzusetzen. Aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers steht nicht die (vorsorgliche) Genehmigung der Kündigung im Vordergrund, sondern das generelle Anliegen, das mit der Klägerin bestehende Mietverhältnis zu beenden und die daraus resultierenden Ansprüche durchzusetzen. Die hierzu ge- eignet erscheinenden Mittel sollen eingesetzt werden. Eine Beschränkung auf bestimmte juristische Mittel zur Zielerreichung ist ersichtlich nicht gewollt.
14
bb) (1) Ein solches Vorgehen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Vorliegend hat die Klägerin den Stellplatz rechtswidrig untervermietet (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dass die Wohnungseigentümer dies zum Anlass nehmen, den zwischen der Klägerin und dem Verband geschlossenen Mietvertrag zu beenden, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die vorsorgliche Genehmigung der durch den beauftragten Rechtsanwalt erklärten Kündigung. Es kann den in der Regel nicht mit besonderen Rechtskenntnissen ausgestatteten Wohnungseigentümern nicht ohne weiteres angesonnen werden, im Hinblick auf juristische Detail- oder Streitfragen von auf die Beendigung des Mietverhältnisses abzielenden Maßnahmen abzusehen. Die Befassung der Wohnungseigentümer mit solchen Rechtsfragen erscheint auch deshalb nicht angezeigt, weil die Verwalterin bzw. ein von ihr eingeschalteter Rechtsanwalt bei der Umsetzung des Beschlusses den sichersten Weg zu beschreiten haben. Hierzu gehört vor einer Klageerhebung die Prüfung, ob vorsorglich noch weitere Maßnahmen - wie etwa die Erklärung einer weiteren Kündigung - zu ergreifen sind oder ob im Hinblick auf zutage getretene besondere Umstände die Wohnungseigentümerversammlung (erneut) mit der Frage der Weiterverfolgung des eingeschlagenen Weges zu befassen ist.
15
Danach kommt es auf die von der Revision gegen die Wirksamkeit der Kündigung ins Feld geführten materiellrechtlichen Einwände nicht an. Ob dem Verband infolge der Kündigung ein Herausgabe- (§ 985 BGB) und / oder ein Räumungsanspruch (§ 1004 BGB) zusteht, bedarf der Klärung erst in einem eventuell zur Durchsetzung der Ansprüche zu führenden Rechtsstreit; ein unangefochtener Beschluss über eine Kündigung oder deren Genehmigung entfaltet keine Bindungswirkung für die Vorfrage, ob die Kündigung wirksam ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2002 - V ZB 39/01, BGHZ 151, 164, 171 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 15. Januar 2010 (V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 f.) schon deshalb nichts anderes , weil Gegenstand der Klage ein Beschluss war, dessen Inhalt auf die Schaffung einer (selbständigen) Anspruchsgrundlage gerichtet war. Daran fehlt es hier.
16
(2) Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist allerdings dann zu verneinen, wenn für einen verständigen Wohnungseigentümer ohne weiteres ersichtlich ist, dass das mit der Beschlussfassung anvisierte Ziel aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein nicht erreichbar ist. Davon kann hier keine Rede sein. Das gilt insbesondere für die höchstrichterlich noch nicht geklärte Problematik , ob und ggf. mit welchen Folgen die vollmachtlose Kündigung eines Mietvertrages nach § 180 Satz 2 BGB genehmigungsfähig ist (generell ablehnend bei Gestaltungsrechten OLG Celle OLGR 1999, 97 f.; bejahend für die Kündigung eines Darlehensvertrages OLG Brandenburg, OLG-NL 2006, 121, 124; ebenso für die Kündigung eines Arbeitsvertrages, allerdings unter Einschränkung der Rückwirkungsfiktion nach § 184 BGB BAG, NJW 1987 1038, 1039; ähnlich für das gesetzliche Vorkaufsrecht Senat, Urteil vom 15. Juni 1960 - V ZR 191/58, NJW 1960, 1805, 1807 und für die Nachfristsetzung nach § 326 BGB aF Urteil vom 22. Oktober 1989 - V ZR 401/98, WM 2000, 150, 151; ebenso BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, 366; ohne jede Einschränkung für die Anspruchsanmeldung nach § 651g Abs. 1 BGB dagegen BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950, 2951 f.), und für die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 545 BGB bei einer Untervermietung zur Anwendung gelangt (zu § 568 BGB aF vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1986 - VIII ZR 100/85, NJW-RR 1986, 1020 f.).
17
d) Mit Erfolg verweist die Revision jedoch auf entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen in der Klageschrift, wonach zumindest ein weiteres Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft einen ihm überlassenen Stellplatz ebenfalls untervermietet hat und dies - anders als hier - nicht moniert worden ist.
18
aa) Dass der Kläger in seiner den Anforderungen nach § 520 ZPO genügenden Berufungsbegründung nicht auch auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich zurückgekommen ist, entbindet das Berufungsgericht unabhängig von einer Rüge nicht von einer Berücksichtigung dieses Parteivortrags (grundlegend Senat, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278 ff.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 35/10, WM 2012, 1692, 1694 mwN; Hk-ZPO/ Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rn. 28 mwN; vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn 40). § 520 ZPO betrifft lediglich die - hier gegebene - Zulässigkeit der Berufung, nicht aber den Umfang der bei zulässigem Rechtsmittel vorzunehmenden Rechtskontrolle (Senat, aaO; Hk-ZPO/Wöstmann, aaO).
19
bb) Das Vorbringen ist entscheidungserheblich. Zwar liegt es zumindest grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer, ob sie eine rechtswidrige Untervermietung von Gemeinschaftseigentum zum Anlass nehmen , dies zu beanstanden und das Vertragsverhältnis mit dem Hauptmieter nach fruchtloser Abmahnung zu kündigen. Der insbesondere bei Mehrheitsbeschlüssen zum Tragen kommende Gleichbehandlungsgrundsatz lässt Differenzierungen jedoch nur zu, wenn dafür ein ausreichender Sachgrund besteht (Senat, Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 220/09, NJW 2010, 3508, 3509 Rn. 12). Ist ein solcher nicht ersichtlich, muss für eine Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer - ggf. auch bei einer erneuten Kündigung - Sorge getragen werden. Jedenfalls mit Rücksicht auf die auch dem Verband gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern bestehende Treuepflicht (Senat, Urteile vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, juris Rn. 19; vgl. auch Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, WM 2007, 132, 133) gilt dies auch dann, wenn es - wie hier - um Verträge geht, die der Verband mit einzelnen Mitgliedern geschlossen hat.
20
cc) Da für das Revisionsverfahren von dem Fehlen eines ausreichenden Sachgrundes auszugehen ist - ein solcher kann jedenfalls nicht darin gefunden werden, dass der andere Stellplatz nicht an Mieter einer Eigentumswohnung, sondern der Verwalterin untervermietet worden ist -, kann das die Abweisung der Klage billigende Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit zur Frage der Gleichbehandlung die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland

Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 08.09.2010 - 72 C 57/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2011 - 85 S 391/10 WEG -

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.