Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 43
Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 43
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.
(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
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(1) Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Za
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22/04/2016 00:00
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4) Der Streitw
published on 23/11/2016 00:00
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstrecke
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