Amtsgericht München Endurteil, 19. Okt. 2017 - 231 C 13844/17
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.07.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
„UM gewährt HM nachhaltigen Objekt- und Kundenschutz während der Laufzeit dieser Vereinbarung bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung dahingehend, dass sich UM verpflichtet, keinerlei eigene Maklerverträge mit Personen zu schließen, die vom HM als Auftraggeber oder während der Laufzeit des Vertrages als potentielle Auftraggeber geführt werden. Dieser Kundenschutz gilt nach beiden möglichen Vertragsseiten, nämlich Vermieter / Verkäufer und Mieter / Käufer. […]
Verstösst UM während der Dauer des gewährten Kundenschutzes bzw. Wettbewerbsverbotes gegen vorstehend genannte Unterlassungsverpflichtung, ist er vorbehaltlich des Nachweises weitergehenden Schadens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000.00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verpflichtet […].“
Während der Zusammenarbeit der Parteien unterhielt die Klägerin einen Maklerauftrag mit dem Zeugen S. Bo. zur Vermietung dessen Wohnimmobilienobjekts in der O.str. in München. Die Beklagte war von der Klägerin mit der Vermittlung dieses Objekts beauftragt worden.“
„Nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarungen
Von dem vorliegenden Aufhebungsvertrag bleiben die von den Parteien im Untermaklervertrag vereinbarten Wettbewerbsvereinbarungen unberührt.
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht und das berufsständischer Mandatsschutzgebot auch nach Vertragsende weiter fortbestehen.“
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basis seit 7.7.2017 zu bezahlen.
Gründe
I.
(1) Die Regelung ist generell und auch im getroffenen Umfang notwendig um die Klägerin vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge ihrer Arbeit durch die Beklagte zu schützen. Die Beklagte hat den Zeugen Bo. nicht eigenständig kennengelernt oder von diesem ursprünglich eigenständig einen Maklerauftrag erhalten. Vielmehr kam der Kontakt zum Zeugen Bo. allein über die Klägerin zustande. Die Klägerin muss die Möglichkeit haben, sich davor zu schützen, dass für sie tätige Untermakler im Nachgang ihrer Tätigkeit für die Klägerin die nur über die Klägerin gewonnenen Kontakte dazu nutzen, um eigene Makleraufträge mit den entsprechenden Auftraggebern zu schließen.
(1) In zeitlicher Hinsicht ist in der Rechtsprechung für vergleichbare Fälle anerkannt, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr als zwei Jahre nach Vertragsende andauern kann. Bei einer Freiberuflersozietät wird ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend für den Schutz der Interessen der Beteiligten angesehen, weil sich danach die Mandantenbeziehungen typischerweise gelockert haben (BGH, NJW-RR 1996, 741 [742] mwN; NJW 2000, 2584 = NZG 2000, 831 = ZIP 2000, 1337 [1338 f.]; NJW 2004, 66 = NZG 2004, 35 = ZIP 2003, 2251 [2252]; NJW 2005, 3061 = NZG 2005, 843 = ZIP 2005, 1778 [1780]). Die zeitliche Grenze von zwei Jahren wurde vom BGH in anderen Bereichen übernommen. Auch ein Abwerbeverbot von Arbeitnehmern darf nur auf zwei Jahre beschränkt sein, wobei offengelassen wurde, ob in einem Ausnahmefall ein schutzwürdiges Interesse eines Unternehmers an einem länger andauernden Abwerbeverbot bestehen kann (BGH, NJW 2014, 3442 = NZG 2014, 1342 = ZIP 2014, 1934 Rn. 35 ff. – Abwerbeverbot; NJW 2015, 1012). Die vorliegend vereinbarte Zeitdauer von zwei Jahren nach Vertragsende ist demnach nicht zu beanstanden. Es ist anzunehmen, dass sich typischerweise nach zwei Jahren die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und einem Makler derart gelockert haben, dass kein schützenswertes Interesse mehr am Erhalt der Exklusivität der mit dem ursprünglichen Maklervertrag verbundenen Informationen besteht.
(1) Soweit die Beklagte sich gegen die gegenständige Reichweite der Regelung wendet, weil der Begriff „Kunde“ im Vertrag nicht definiert sei, vermag das nicht zu überzeugen. In der in Rede stehenden Klausel kommt der Begriff „Kunde“ nicht vor. Vielmehr findet sich dort der Begriff „Auftraggeber“. Der Begriff Auftraggeber bedarf aber keiner Definition. Es ist unmittelbar einsichtig, dass es sich bei „Auftraggebern“ um diejenigen Personen handelt, die der Klägerin einen Maklerauftrag erteilt haben. Weshalb nach Auffassung der Beklagten weitergehend zwingend eine Unterscheidung nach qualifizierten Alleinauftraggebern, Alleinauftraggebern oder einfachen Auftraggebern erforderlich sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abzustellen ist, ob die Klausel in gegenständlicher Hinsicht über das notwendige Maß hinausgeht, nicht aber, ob ein in der Klausel verwendeter Begriff nach dem objektiven Empfängerhorizont verständlich genug ist. Letzteres ist vorliegend ohnehin zu bejahen. Weder aus der Verwendung des Begriffs „Auftraggeber“ noch aus anderen Gründen ergibt sich damit im Hinblick auf die gegenständliche Reichweite der Klausel, dass das vereinbarte Verbot des Abwerbens von Auftraggebern über das notwendige Maß hinausgehend wäre.
(1) Soweit die Beklagtenseite sich überdies (wohl) darauf beruft, die Kundenschutzklausel sei unwirksam, da sie im Einzelfall nicht notwendig gewesen sei, verfängt dies nicht. Die Beklagte führt insoweit zur Begründung an, die Notwendigkeit der Klausel entfalle, weil die Klägerin keinen Alleinauftrag für das Objekt des Zeugen Bo. gehabt hätte und dieser zudem für die Begründung des Maklervertrages sei auf die Beklagte zugegangen sei, nicht umgekehrt.
II.
III.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht München Endurteil, 19. Okt. 2017 - 231 C 13844/17
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht München Endurteil, 19. Okt. 2017 - 231 C 13844/17
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenAmtsgericht München Endurteil, 19. Okt. 2017 - 231 C 13844/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.