Amtsgericht Montabaur Beschluss, 07. März 2013 - 14 IN 345/12

ECLI:ECLI:DE:AGMONTA:2013:0307.14IN345.12.0A
bei uns veröffentlicht am07.03.2013

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Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin wird als unzulässig abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf …

Gründe

I.

1

Ende letzten Jahres haben die beiden Antragsteller Insolvenzantrag gegen die Antragsgegnerin gestellt. Diesen haben sie sodann auf entsprechende Aufforderung des Gerichts mehrfach nachgebessert.

2

Die Antragsteller machen folgende Forderungen gegenüber der Antragsgegnerin geltend:

3

- fällig gestelltes Darlehen der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 30.000 € zzgl. Zinsen (derzeit eingeklagt vor dem LG Koblenz)

- Anspruch der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 2.423,66 € aus nicht ausgeglichenem gekündigtem Verrechnungskonto

- fällig gestelltes Darlehen des Antragstellers zu 2) in Höhe von 7.503,50 € zzgl. Zinsen

- Rechnung des Antragstellers zu 2) in Höhe von 21.698,50 € (Forderung von der Antragsgegnerin bestritten).

4

Die Antragsteller berufen sich auf Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin, was sich aus der Nichtbegleichung der vorgenannten weder rechtskräftig noch vorläufig vollstreckbar titulierten Forderungen zeige. Soweit die Antragsgegnerin Gegenrechte behaupte, seien diese lediglich erfunden und irrelevant sowie betrügerisch. Tatsächlich gebe es nicht ein Konto oder ein Schublade, auf dem bzw. in der sich noch Geld der Antragsgegnerin finden lasse.

5

Die Antragsgegnerin bestreitet zahlungsunfähig zu sein und stellt ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Abrede, da Forderungen auch teilweise auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Darüber hinaus verweist die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1) auf die – von der Antragstellerin zu 1) als wertlos erachteten – Darlehenssicherheiten in Form von eingezogenen Aktien der Antragsgegnerin sowie hält der Antragstellerin zu 1) aufrechnungsweise eigene bestrittene Ansprüche in Höhe von mindestens 45.605,59 € entgegen wie sie ebenfalls dem Antragsteller zu 2) eigene bestrittene Ansprüche über mindestens 30.050,61 € entgegen setzt und verweist darauf, dass das Insolvenzverfahren nicht geeignet sei, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären.

6

Eine weitere Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin über 175.084,00 € ist nach Mitteilung der Antragstellerin zu 1) in Vorbereitung.

7

Wegen der Einzelheiten wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze verwiesen, auf welche auch ergänzend Bezug genommen wird. …

II.

8

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin war zurückzuweisen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 InsO liegen nicht vor.

9

Danach ist der Insolvenzantrag eines Gläubigers nur zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sowie seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Des Weiteren ist auch der Insolvenzantrag eines dinglich gesicherten Gläubigers unzulässig, wenn dieser Gläubiger durch die dingliche Sicherung keinen Ausfall zu erwarten hat.

10

Während letzteres wohl nicht angenommen werden kann, fehlt es vorliegend jedenfalls an der notwendigen Glaubhaftmachung der Forderungen der Antragsteller, wobei infolge der Einwendungen der Antragsgegnerin hier voller Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbracht werden muss (vgl. Braun/Bußhardt InsO 5. Aufl. 2012 § 14 Rdn. 18 sowie Uhlenbruck/Uhlenbruck InsO 13. Aufl. 2010 § 14 Rdn. 65 m.Rspr.Nw.).

1.

11

Dafür, dass eine vollständige Befriedigung der Antragstellerin zu 1) durch die Sicherheiten zu erwarten ist, ist, worauf das Gericht mit Verfügung vom 08.02.2013/Schreiben vom 11.02.2013 hingewiesen hatte, die Antragsgegnerin darlegungspflichtig (vgl. BGH NZI 2011, 632). Entsprechende Darlegungen fehlen weiterhin.

2.

12

Allerdings wendet die Antragsgegnerin zutreffend ein, dass die Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes durch den Gläubiger nicht ausreicht, wenn der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des Gläubigers hergeleitet werden soll.

13

Hierzu hatte das Gericht ebenfalls mit Verfügung vom 08.02.2013/Schreiben vom 11.02.2013 aufgezeigt, dass in diesem Fall das Insolvenzverfahren nur dann eröffnet werden kann, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht. Für das Bestehen des Anspruchs muss also hier voller Beweis erbracht werden. Dieser Beweis kann durch Vorlage eines Titels über die Forderung geführt werden. Ist die Forderung hingegen – wie vorliegend – nicht tituliert, gehen Zweifel zu Lasten des antragstellenden Gläubigers. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung und tatrichterliche Würdigung (§§ 4 InsO; 286 ZPO) nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung i.S.v. § 14 InsO gescheitert und auf den Prozessweg zu verweisen. Denn es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich oder tatsächlich das Bestehen einer Forderung zu klären (vgl. BGH NZI 2007, 408).

14

So verhält es sich vorliegend. Die Antragsgegnerin hat die Forderungen der Antragsteller zum Teil bestritten und diesen zudem behauptete eigene Forderungen im Weg der Aufrechnung entgegen gehalten. Zum Teil sind die Forderungen der Antragsteller zunächst unstreitig, aber auch insoweit macht die Antragsgegnerin ihrerseits bestrittene Gegenansprüche in übersteigender Höhe geltend.

15

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1) kommt es nicht allein darauf an, ob die Forderung des insolvenzantragstellenden Gläubigers (unstreitig oder nachgewiesen) besteht, sondern an der nach § 14 InsO geforderten Glaubhaftmachung – hier aus den o.g. Gründen in Form des Vollbeweises – fehlt es auch dann, wenn der Schuldner schlüssig Gegenrechte geltend macht (vgl. BGH NZI 2007, 408 und NZI 2007, 350). Nichts anderes hatte das Gericht auch mit Verfügung vom 08.02.2013/Schreiben vom 11.02.2013 unter ausdrücklichem Hinweis auf BGH NZI 2007, 408 ausgeführt.

16

Die Forderungen der Antragsteller, auch jene weiteren mit Schriftsatz vom 28.02.2013 angeführten, sind nicht tituliert. Die Einwendungen und Gegenforderungen der Antragsgegnerin erscheinen ebenfalls nicht offensichtlich unbegründet, also gleichsam "aus der Luft gegriffen" bzw. von vornherein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne Zweifel nicht gegeben. Dies zeigt bereits, dass die Antragstellerin zu 1) es für notwendig erachtet, mit Schriftsatz vom 28.02.2013 eingehend zu den Beziehungen zwischen den Parteien und den sonstigen Hintergründen der Geschäftsbeziehungen vorzutragen. Damit macht die Antragstellerin zu 1) indes Ausführungen, wie sie typischerweise in einen Zivilprozess gehören und deren tatsächliche Richtigkeit nicht im Insolvenzantragsverfahren zu klären ist. Denn ob die Ansprüche tatsächlich bestehen, ist im Erkenntnisverfahren zu prüfen, nicht aber im Insolvenzeröffnungsverfahren (vgl. BGH NZI 2007, 408).

17

Somit sind die Antragsteller hier (zunächst) auf dem normalen Prozessweg zu verweisen und der Insolvenzantrag war als unzulässig abzuweisen.

3.

18

Nachdem durchsetzbare Ansprüche der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin somit nicht i.S.v. § 14 InsO glaubhaft gemacht sind, würde auch das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin nicht zur Zulässigkeit des Insolvenzantrags der Antragsteller führen.

19

Zwar träfe im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Antragsgegnerin nach § 15a InsO eine strafrechtlich bewehrte Pflicht zur Stellung eines Insolvenzeigenantrags und die Antragsteller hätte ihre Forderungen sodann in diesem Insolvenzverfahren anzumelden. Allein das Vorliegen eines Insolvenzgrundes und eine entgegen § 15a InsO unterlassene Antragstellung des Schuldners machen einen nach § 14 InsO mangels ausreichend glaubhaft gemachter Forderung unzulässigen Gläubigerantrag jedoch nicht zulässig.

4.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO und die Wertfestsetzung ergeht nach § 58 Abs. 2 GKG.

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Referenzen - Gesetze

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Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit


(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahl

Insolvenzordnung - InsO | § 14 Antrag eines Gläubigers


(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 58 Insolvenzverfahren


(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedi

Referenzen

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.