Amtsgericht Moers Beschluss, 17. Feb. 2015 - 200 XVII 585/14

Gericht
Tenor
wird im Wege einer einstweiligen Anordnung
wird Herr Rechtsanwalt H, V-Straße, 47441 Moers zum vorläufigen Betreuer bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge Kontrolle eines BevollmächtigtenVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern
Die vorläufige Betreuerbestellung endet am 17.08.2015, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe
2Die Entscheidung beruht auf §§ 1896 BGB, 300 Abs.1 FamFG.
3Nach dem ärztlichen Zeugnis der Dr. I liegt bei Frau Dr. T ein Zustand nach Hirninfarkt vor.
4Danach bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass Frau Dr. T aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, eigene Angelegenheiten wahrzunehmen und dass deshalb nach § 1896 BGB ein Betreuer zu bestellen ist. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst nach weiteren Ermittlungen möglich und zulässig. Andererseits müssen für die Betroffene dringend Entscheidungen getroffen werden. Deshalb ist es zur Vermeidung erheblicher Nachteile geboten, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 300 Abs. 1 FamFG zunächst vorläufig einen Betreuer zu bestellen.
5Die bestehende Vollmacht für die Tochter steht der Betreuung nicht entgegen, weil die Betroffene jedenfalls nicht in vollem Umfang die Vollmacht aufrechterhalten wissen möchte. Insbesondere hinsichtlich der Vermögenssorge hat sie wiederholt geäußert, kein Vertrauen zu der Tochter zu haben, während sie auf der anderen Seite aber auch ein gutes Verhältnis zu ihrer Tochter aufrechterhalten möchte. Hinsichtlich der Vollmacht war deshalb ein Kontrollbetreuer einzusetzen.
6Die zeitliche Begrenzung der einstweiligen Anordnung folgt aus § 302 S. 1 FamFG.
7Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
10Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
11Schließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
12Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers, I-Straße, 47441 Moers schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
13Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
14Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Annotations
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn
- 1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, - 2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, - 3.
im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und - 4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.